31994D0338

94/338/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 90/425/EWG des Rates betreffend die Probenahme für veterinärrechtliche Kontrollen am Bestimmungsort

Amtsblatt Nr. L 151 vom 17/06/1994 S. 0036 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 58 S. 0085
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 58 S. 0085


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Mai 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 90/425/EWG des Rates betreffend die Probenahme für veterinärrechtliche Kontrollen am Bestimmungsort (94/338/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann an den Bestimmungsorten von Tieren und Erzeugnissen durch nichtdiskriminierende veterinärrechtliche Kontrollen im Stichprobenverfahren die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 3 der Richtlinie 90/425/EWG überprüfen und dabei Probenahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) der genannten Richtlinie durchführen.

Es sind Regeln für die Probenahme festzulegen, um sicherzustellen, daß die Kontrollen am Bestimmungsort wirksam durchgeführt werden, und um späteren Schwierigkeiten im innergemeinschaftlichen Handel zuvorzukommen, aber gleichzeitig die Interessen der betroffenen Parteien zu schützen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Wenn die zuständige Behörde im innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren Proben am Bestimmungsort nimmt, muß sie die in den Artikeln 2 und 3 genannten Regeln einhalten.

Artikel 2

(1) Im Rahmen der nichtdiskriminierenden tiermedizinischen Stichprobenkontrollen werden die Proben so schnell wie möglich genommen, in jedem Fall spätestens zwei Arbeitstage nach Ankunft der Tiere an dem Bestimmungsort, der in der Bescheinigung oder dem Dokument gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 90/425/EWG genannt ist.

(2) Der Zeitraum von zwei Arbeitstagen gilt nicht für Kontrollen, die von der zuständigen Behörde bei Verdacht auf Vorliegen eines Verstosses durchgeführt werden.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz 1 ist für den Fall, daß die Tiere von einem Zwischenhändler im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 erster Unterabsatz Buchstabe b) Ziffer iii) der Richtlinie 90/425/EWG weitergeleitet werden, ein weiterer Zeitraum von zwei Arbeitstagen nach Ankunft der Tiere an ihrem endgültigen Bestimmungsort im Land anwendbar.

Artikel 3

(1) Die Proben werden zweimal oder in ausreichender Menge genommen, um die Untersuchung mindestens von zwei gleichen Teilen zu ermöglichen.

(2) Die erste Probe oder der erste aliquote Teil wird vorzugsweise in einem für die jeweilige Krankheit zuständigen nationalen Laboratorium untersucht.

(3) Die zweite Probe oder der zweite Teil bzw. die weiteren gleichen Teile der Probe werden deutlich gekennzeichnet und unter geeigneten Bedingungen mindestens einen Monat unter Aufsicht der zuständigen Behörde gelagert.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Mai 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

(2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.