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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1228 |
20.6.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/1228 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. Juni 2025
zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates zur Gleichstellung von Feldbesichtigungen der Vermehrungsbestände von Futterpflanzensaatgut in der Republik Moldau und der Gleichstellung des in der Republik Moldau erzeugtem Futterpflanzensaatguts sowie zur Gleichstellung von Feldbesichtigungen der Vermehrungsbestände von Betarübensaatgut und der Vermehrungsbestände von Ölpflanzensaatgut in der Ukraine und der Gleichstellung des in der Ukraine erzeugten Betarüben- und Ölpflanzensaatguts
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Entscheidung 2003/17/EG des Rates (3) sind Feldbesichtigungen bestimmter Saatgutvermehrungsbestände, die in den im Anhang I dieser Entscheidung aufgelisteten Drittländern durchgeführt werden, unter bestimmten Voraussetzungen den gemäß dem Unionsrecht durchgeführten Feldbesichtigungen gleichgestellt, und Saatgut bestimmter Arten, das in diesen Drittländern erzeugt wird, ist unter bestimmten Voraussetzungen dem Unionsrecht entsprechenden Saatgut gleichgestellt. |
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(2) |
Im Jahr 2022 beantragte die Republik Moldau bei der Kommission die Gleichstellung ihres Systems der Feldbesichtigungen der Vermehrungsbestände von Futterpflanzensaatgut und des in der Republik Moldau erzeugten und zertifizierten Futterpflanzensaatguts. |
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(3) |
Die Kommission hat die einschlägigen Rechtsvorschriften der Republik Moldau geprüft. Darüber hinaus wurde von ihr 2016 ein Audit des Systems der amtlichen Kontrollen und der Zertifizierung des Saatguts von Getreide, Gemüsepflanzen, Öl- und Faserpflanzen in der Republik Moldau durchgeführt und dessen Ergebnisse wurden in einem Bericht veröffentlicht. Nach dem Erhalt zusätzlicher Unterlagen von der Republik Moldau kam die Kommission zu dem Schluss, dass alle im Bericht über das Audit ausgesprochenen Empfehlungen in zufriedenstellender Weise umgesetzt worden waren. Gestützt auf dieses Audit und die zusätzlichen Unterlagen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die nationalen Behörden, die für die Durchführung der Saatgutzertifizierung in der Republik Moldau verantwortlich sind, die Zuständigkeit haben, über geeignete Einrichtungen verfügen und ordnungsgemäß arbeiten. Diese Behörden sind auch für Feldbesichtigungen der Vermehrungsbestände von Futterpflanzensaatgut und für die Zertifizierung des Futterpflanzensaatguts zuständig. |
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(4) |
Auf der Grundlage der Prüfung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau und des Audits ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Feldbesichtigungen von Vermehrungsbeständen von Futterpflanzensaatgut, und die Probenahme, Saatgutprüfung und amtliche Nachkontrolle von Futterpflanzensaatgut in der Republik Moldau angemessen durchgeführt werden und den Anforderungen gemäß Anhang II der Entscheidung 2003/17/EG und der Richtlinie 66/401/EWG des Rates (4) entsprechen. |
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(5) |
Im Jahr 2022 beantragte die Ukraine bei der Kommission die Gleichstellung ihres Systems der Feldbesichtigungen von Vermehrungsbeständen des Saatguts von Betarüben (Beta vulgaris), Sonnenblumen (Helianthus annuus) und Raps (Brassica napus) sowie des Saatguts von Betarüben, Sonnenblumen und Raps, das in der Ukraine erzeugt und zertifiziert wurde. |
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(6) |
Im Jahr 2023 beantragte die Ukraine bei der Kommission die Gleichstellung ihres Systems der Feldbesichtigungen von Vermehrungsbeständen des Saatguts von Sojabohnen (Glycine max) sowie des Saatgutsvon Sojabohnen, das in der Ukraine erzeugt und zertifiziert wurde. |
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(7) |
Die Kommission hat die einschlägigen Rechtsvorschriften der Ukraine geprüft. Darüber hinaus wurde von ihr 2015 ein Audit des Systems der amtlichen Kontrollen und der Zertifizierung des Saatguts von Getreide in der Ukraine durchgeführt und dessen Ergebnisse wurden in einem Bericht veröffentlicht. Nach dem Erhalt zusätzlicher Unterlagen von der Ukraine kam die Kommission zu dem Schluss, dass alle im Bericht über das Audit ausgesprochenen Empfehlungen in zufriedenstellender Weise umgesetzt worden waren. Gestützt auf dieses Audit und die zusätzlichen Unterlagen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die nationalen Behörden, die für die Durchführung der Saatgutzertifizierung in der Ukraine zuständig sind, fachkundig sind, über geeignete Einrichtungen verfügen und ordnungsgemäß arbeiten. Diese Behörden sind auch für die Feldbesichtigungen der Vermehrungsbestände des Saatguts von Betarüben, Sonnenblumen, Raps und Sojabohnen sowie für die Zertifizierung des Saatguts von Betarüben, Sonnenblumen, Raps und Sojabohnen zuständig. |
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(8) |
Auf der Grundlage der Prüfung der Rechtsvorschriften der Ukraine und des Audits, ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Feldbesichtigungen von Vermehrungsbeständen des Saatguts von Betarüben, Sonnenblumen, Raps und Sojabohnen, und die Probenahme, Saatgutprüfung und amtliche Nachkontrolle des Saatguts von Betarüben, Sonnenblumen, Raps und Sojabohnen in der Ukraine angemessen durchgeführt werden und den Anforderungen gemäß Anhang II der Entscheidung 2003/17/EG und der Richtlinien 2002/54/EG (5) und 2002/57/EG (6) des Rates entsprechen. |
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(9) |
Die Republik Moldau wurde in Bezug auf Futterpflanzen in das System für die sortenmäßige Anerkennung oder die Kontrolle von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (System für Saatgut der OECD) aufgenommen. |
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(10) |
Die Ukraine wurde in Bezug auf Betarüben, Sonnenblumen, Raps und Sojabohnen in das System für Saatgut der OECD aufgenommen. |
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(11) |
Die Republik Moldau und die Ukraine verfügen über Saatgutlabore, die von der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung akkreditiert sind. Dies bietet zusätzliche Gewähr für die Qualität der Kontrollen und des in diesen Ländern erzeugten Saatguts sowie für deren Einhaltung des Unionsrechts. |
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(12) |
Daher ist es angezeigt, die Gleichstellung von Feldbesichtigungen der Vermehrungsbestände von Futterpflanzensaatgut in der Republik Moldau und des in der Republik Moldau erzeugten und von den Behörden der Republik Moldau amtlich zertifizierten Futterpflanzensaatguts zu gewähren. |
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(13) |
Es ist gleichermaßen angezeigt, die Gleichstellung der Feldbesichtigungen von Vermehrungsbeständen des Saatguts von Betarüben, Sonnenblumen, Raps und Sojabohnen in der Ukraine sowie des in der Ukraine erzeugten und von den Behörden der Ukraine amtlich zertifizierten Saatguts von Betarüben, Sonnenblumen, Raps und Sojabohnen zu gewähren. |
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(14) |
Die Entscheidung 2003/17/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Entscheidung 2003/17/EG
Anhang I der Entscheidung 2003/17/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 17. Juni 2025.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. SZŁAPKA
(1) ABl. C, C/2024/3386 vom 31.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3386/oj.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Juni 2025.
(3) Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/17(1)/oj).
(4) Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1966/401/oj).
(5) Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/54/oj).
(6) Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/57/oj).
ANHANG
In Anhang I der Entscheidung 2003/17/EG wird die Tabelle wie folgt geändert:
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1. |
Der Eintrag „MD“ erhält folgende Fassung:
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2. |
Der Eintrag „UA“ erhält folgende Fassung:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1228/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)