82/352/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 1982 zur Genehmigung des von der Republik Frankreich vorgelegten Plans für die beschleunigte Tilgung der klassischen Schweinepest (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 157 vom 08/06/1982 S. 0027 - 0027
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Mai 1982 zur Genehmigung des von der Republik Frankreich vorgelegten Plans für die beschleunigte Tilgung der klassischen Schweinepest (Nur der französische Text ist verbindlich) (82/352/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (1), insbesondere auf Artikel 3, gestützt auf die Entscheidung 80/1096/EWG des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest (2), insbesondere auf Ar- tikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Schreiben vom 28. Dezember 1981 hat die Republik Frankreich der Kommission einen Plan für die beschleunigte Tilgung der klassischen Schweinepest übermittelt. Nach entsprechender Prüfung stimmt dieser Plan mit der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3) und der Richtlinie 80/1095/EWG überein; somit sind die Bedingungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt. Die in dieser Entscheidung vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses. Der EAGFL-Ausschuß ist angehört worden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von der Republik Frankreich vorgelegte Plan zur beschleunigten Tilgung der klassischen Schweinepest wird genehmigt. Artikel 2 Die Republik Frankreich setzt die zur Durchführung des in Artikel 1 genannten Plans erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum 1. Juni 1982 in Kraft. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Frankreich gerichtet. Brüssel, den 10. Mai 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 1. (2) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 5. (3) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11.