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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1852

30.7.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/1852 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2026

zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Änderung des Anhangs XVIII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 5236)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2024/1156 des Rates vom 12. April 2024 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (2) wurde am 29. Juni 2012 in Tegucigalpa unterzeichnet und trat am 1. Mai 2024 in Kraft.

(2)

Artikel 247 des Abkommens sieht die Möglichkeit vor, nach erfolgreicher Prüfung durch die zuständigen nationalen oder regionalen Behörden im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren für den Assoziationsrat neue geografische Angaben in Anhang XVIII (Geschützte geografische Angaben) des Abkommens aufzunehmen.

(3)

Am 29. Oktober 2024 hat Costa Rica der Union einen Antrag auf Aufnahme einer neuen geografischen Angabe in Anhang XVIII Teil B des Abkommens vorgelegt. Die Kommission hat das Einspruchsverfahren nach der erfolgreichen Prüfung dieser neuen geografischen Angabe abgeschlossen.

(4)

Nach den Artikeln 6 und 247 des Abkommens ist der nach Artikel 4 des Abkommens eingesetzte Assoziationsrat befugt, die Liste der geografischen Angaben in Anhang XVIII des Abkommens zu ändern.

(5)

Mit Artikel 274 des Abkommens wird ein Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ eingesetzt, der Änderungen der Liste der geografischen Angaben in Anhang XVIII des Abkommens zur Genehmigung durch den Assoziationsrat empfehlen kann.

(6)

Am 3. Juni 2026 ergänzte der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ nach vorheriger Überprüfung der Informationen zu der neuen geografischen Angabe Costa Ricas im Wege eines schriftlichen Verfahrens die Empfehlung an den Assoziationsrat, die Liste der geografischen Angaben in Anhang XVIII des Abkommens entsprechend zu ändern.

(7)

Anhang XVIII Teil B des Abkommens sollte daher entsprechend geändert und die Änderung sollte im Namen der Union genehmigt werden —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Die im Entwurf des Beschlusses des Assoziationsrats enthaltene Änderung des Anhangs XVIII Teil B des Abkommens wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Entwurfs des Beschlusses des Assoziationsrats ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Vertreter bzw. die Vertreterin der Union im Assoziationsrat wird ermächtigt, den Beschluss des Assoziationsrates im Namen der Union zu genehmigen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der Beschluss des Assoziationsrates wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 28. Juli 2026

Für die Kommission

Christophe HANSEN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L, 2024/1156, 17.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1156/oj.

(2)   ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2012/734/oj.


ANHANG

ENTWURF DES BESCHLUSSES Nr. […]/2026 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ZENTRALAMERIKA

vom XXX

zur Änderung des Anhangs XVIII (Geschützte geografische Angaben) des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

DER ASSOZIATIONSRAT EU-ZENTRALAMERIKA —

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 6 und 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 274 des Abkommens wird ein Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ eingesetzt, der Änderungen der Liste der geografischen Angaben in Anhang XVIII des Abkommens zur Genehmigung durch den Assoziationsrat empfehlen kann.

(2)

Am 29. Oktober 2024 beantragte Costa Rica bei der Union nach Artikel 247 des Abkommens, eine neue geografische Angabe in Anhang XVIII (Geschützte geografische Angaben) des Abkommens aufzunehmen. Die Kommission hat die Prüfung und das Einspruchsverfahren für die neue geografische Angabe Costa Ricas abgeschlossen.

(3)

Am 3. Juni 2026 ergänzte der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ im Einklang mit Artikel 274 Absatz 2 des Abkommens in einer gemeinsamen Sitzung der Vertragsparteien aus der Europäischen Union und Zentralamerika nach vorheriger Überprüfung der Informationen zu der neuen geografischen Angabe Costa Ricas im Wege eines schriftlichen Verfahrens die Empfehlung an den Assoziationsrat, die Liste der geografischen Angaben in Anhang XVIII des Abkommens entsprechend zu ändern.

(4)

Der Assoziationsrat ist gemäß Artikel 11 seiner Geschäftsordnung befugt, den Beschluss einvernehmlich zu fassen.

(5)

Anhang XVIII des Abkommens sollte daher geändert werden —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Der Eintrag im Anhang dieses Beschlusses wird in die Tabelle in Anhang XVIII Teil B „Geschützte geografische Angaben“ des Abkommens aufgenommen, der mit dem Beschluss Nr. 5/2014 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika (2) erstellt wurde.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den Vertretern des Assoziationsrates EU-Zentralamerika unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln.

Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird.

Ausgefertigt in

Für die EU-Vertragspartei

Im Namen des Assoziationsrates

Für die Vertragspartei Zentralamerika

(jedes zentralamerikanische Land unterzeichnet den Beschluss)


(1)  ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2012/734/2023-12-26.

(2)  Beschluss Nr. 5/2014 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika vom 7. November 2014 über die in Anhang XVIII des Abkommens aufzunehmenden geografischen Angaben (ABl. L 196 vom 24.7.2015, S. 59).


ANHANG

Land

Name

Erzeugnis

Costa Rica

Queso Turrialba

Käse


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1852/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)