21.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/22


BESCHLUSS (EU) 2016/995 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2015

über die von Ungarn durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24571 — 2009/C (ex C 1/09, ex NN 69/08) für MOL Nyrt.

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7324)

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Entscheidung der Kommission zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend die Beihilfe SA.24571 (ex C 1/09, ex NN 69/08) (1),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den vorgenannten Artikeln und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   HINTERGRUND

1.1.   Streitige Maßnahmen

(1)

Das Gesetz über das Bergbauwesen (2) (im Folgenden „Bergbaugesetz“) von 1993 legt die allgemeinen Regeln der Bergbautätigkeit in Ungarn fest. Es unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Rechtsgrundlagen, und zwar zwischen Bergbautätigkeiten aufgrund i) einer Konzession (3) und Bergbautätigkeiten aufgrund ii) einer Genehmigung (4). In beiden Fällen ist bei Abbau der mineralischen Rohstoffe eine Schürfgebühr an den Staat zu zahlen, die sich auf einen bestimmten Prozentsatz des gemäß der Menge der abgebauten mineralischen Rohstoffe entstehenden Wertes beläuft.

(2)

Dem Bergbaugesetz zufolge erlischt das Bergrecht, wenn ein Bergbauunternehmen, das eine Schürfgenehmigung erhalten hat, nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Genehmigung mit dem Abbau beginnt. Nach Abschnitt 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes kann diese Frist jedoch durch einen Vertrag zwischen der Bergaufsicht und dem Bergbauunternehmer verlängert werden. In diesem Fall muss das Bergbauunternehmen eine Vergütung zahlen, die höher ist als die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Genehmigung festgelegte Schürfgebühr, aber das 1,2-Fache der ursprünglichen Gebühr nicht übersteigen darf.

(3)

Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt. (im Folgenden „MOL“) hat mehrere Genehmigungen zur Förderung von Kohlenwasserstoffen erhalten. Da das Unternehmen aber nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Genehmigungen mit dem Abbau der Kohlenwasserstoffe begonnen hat, haben der zuständige Minister und MOL am 22. Dezember 2005 einen Vertrag über eine Verlängerung (im Folgenden „Vertrag von 2005“) geschlossen. Die zu zahlende Verlängerungsgebühr wurde in dem Vertrag von 2005 für jedes Jahr bis 2020 unter Anwendung der ursprünglichen Schürfgebühr in Höhe von 12 % sowie eines Multiplikators von zwischen 1,020 und 1,050 ermittelt.

(4)

Auf der Grundlage der Novelle des Bergbaugesetzes, die am 8. Januar 2008 in Kraft trat (im Folgenden „Novelle des Bergbaugesetzes von 2008“), wurde die Schürfgebühr für Genehmigungen zur Förderung von Kohlenwasserstoffen von 12 % auf 30 % des Wertes der abgebauten Mineralien heraufgesetzt (5). Die erhöhte Gebühr galt nicht für Unternehmen, die vor diesem Zeitpunkt eine Abbaugenehmigung erhalten hatten.

1.2.   Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens

(5)

Die Kommission beschloss am 13. Januar 2009, in Bezug auf von Ungarn durchgeführte Maßnahmen, bei denen es sich um Beihilfen für MOL handeln könnte, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten (6). Die Entscheidung der Kommission vom 13. Januar 2009 in der Beihilfesache SA.24571 (ex C 1/09; ex NN 69/08) (im Folgenden „Einleitungsentscheidung“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. März 2009 veröffentlicht (7).

(6)

In der Einleitungsentscheidung legte die Kommission dar, dass die Reihe der von Ungarn durchgeführten Maßnahmen zu einem selektiven Vorteil für MOL geführt haben könnte. Die Maßnahmenreihe setzte sich aus zwei Bestandteilen zusammen: dem Vertrag von 2005 und der Novelle des Bergbaugesetzes von 2008. Die Kommission war in ihrer vorläufigen Beurteilung zu dem Schluss gelangt, dass die ungarischen Behörden MOL günstigere Bedingungen einräumten als den Wettbewerbern mit gleichartiger Genehmigung.

1.3.   Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens

(7)

In ihrem Beschluss 2011/88/EU (8) über die von Ungarn durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24571 (ex C 1/09; ex NN 69/08) für MOL (im Folgenden „angefochtener Beschluss“) kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme zugunsten von MOL, die in der Kombination aus dem Vertrag von 2005 und der Novelle des Bergbaugesetzes von 2008 besteht, eine nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Die Kommission hat Ungarn aufgefordert, die Beihilfe von MOL zurückzufordern, um die Marktsituation wiederherzustellen, die vor Gewährung der Beihilfe bestanden hat (9).

1.4.   Urteil des Gerichts vom 12. November 2013 in der Rechtssache T-499/10, MOL NYRT./Europäische Kommission

(8)

Das Gericht hat auf eine Klage von MOL hin mit Urteil vom 12. November 2013 in der Rechtssache T-499/10 (10) den angefochtenen Beschluss mit der Begründung, dass die Selektivität der Maßnahme nicht nachgewiesen worden sei, für nichtig erklärt.

(9)

Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass der Vertrag von 2005 nicht selektiv sei. Es befand, dass ihr Ermessensspielraum die ungarischen Behörden in die Lage versetze, für die Gleichbehandlung von Bergbauunternehmen zu sorgen, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Nach Auffassung des Gerichts kann im Falle eines Vertrags, der kein Element einer staatlichen Beihilfe enthält, die Tatsache, dass sich die diesem Vertrag nicht unterliegenden Umstände später derart verändern, dass sich der betreffende Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern, die keinen vergleichbaren Vertrag geschlossen haben, im Vorteil befindet, nicht für die Annahme ausreichen, dass der Vertrag und die spätere Änderung der äußeren Umstände des Vertrags insgesamt eine staatliche Beihilfe darstellen.

1.5.   Urteil des EuGH vom 4. Juni 2015 in der Rechtssache C-15/14 P, Europäische Kommission/MOL Nyrt.

(10)

Der EuGH bestätigte mit seinem Urteil vom 4. Juni 2015 in der Rechtssache C-15/14 P (11) das Urteil des Gerichts, mit dem der angefochtene Beschluss für nichtig erklärt worden war.

(11)

Der EuGH bestätigte die Würdigung durch das Gericht, derzufolge der selektive Charakter des Vertrags von 2005 nicht nachgewiesen worden sei und die Kombination aus dem Vertrag von 2005 und der Novelle des Bergbaugesetzes 2008 nicht als eine einheitliche Beihilfemaßnahme für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 1 betrachtet werden könnten.

(12)

Der Gerichtshof betonte, es bestehe ein grundlegender Unterschied zwischen der Würdigung der Selektivität von allgemeinen Befreiungs- oder Ermäßigungsregelungen einerseits, die per se automatisch einen Vorteil gewähren, und der Würdigung der Selektivität von fakultativen Bestimmungen des nationalen Rechts andererseits, die die Auferlegung zusätzlicher Belastungen vorsehen. Sofern die nationalen Behörden solche Belastungen auferlegten, um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer beizubehalten, könne der bloße Umstand, dass diese Behörden über einen gewissen gesetzlich definierten Spielraum verfügen und nicht über einen unbegrenzten, nicht ausreichen, um die Selektivität der betreffenden Regelung festzustellen.

(13)

Daher unterscheide sich dieses Ermessen dem Gerichtshof zufolge seinem Wesen nach von den Fällen, in denen die Ausübung eines solchen Ermessens damit verbunden sei, einem Wirtschaftsteilnehmer einen Vorteil zu gewähren (12).

(14)

Ferner befand der Gerichtshof, dass der Rechtsrahmen, über den die nationalen Behörden zusätzliche Belastungen festlegen, um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer beizubehalten, nur als selektiv angesehen werden könne, wenn die nationalen Behörden bei der Ausübung ihres Ermessensspielraums bestimmten Wirtschaftsteilnehmern ohne objektiven Grund einen Vorteil gewährten.

(15)

Der Gerichtshof wies darauf hin, dass im vorliegenden Fall kein Nachweis dafür vorliege, dass die ungarischen Behörden MOL bei der Ausübung ihrer Befugnis zur Erhöhung der Schürfgebühr bei Verlängerung einer Genehmigung in ungerechtfertigter Weise bevorzugt behandelt hätten (13).

(16)

Daher ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass der Rechtsrahmen für den Abschluss der Verlängerungsverträge im vorliegenden Fall nicht als selektiv angesehen werden könne.

(17)

In Bezug auf die kombinierte Abfolge von Maßnahmen, die eine einheitliche Beihilfemaßnahme darstellen, hat der Gerichtshof auf die Rechtsprechung hingewiesen, nach der eine einheitliche Beihilfemaßnahme aus kombinierten Elementen bestehen könne, sofern sie in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme derart eng miteinander verknüpft seien, dass sie sich unmöglich voneinander trennen ließen (14).

(18)

In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof dennoch klargestellt, dass die 2008 in Kraft getretene Erhöhung der Schürfgebühren im Zusammenhang mit einem weltweiten Ansteigen der Rohölpreise erfolgt sei und dass also der Staat von seiner Rechtsetzungsbefugnis in einer infolge der Marktentwicklung objektiv gerechtfertigten Weise Gebrauch gemacht habe. Zudem hätten keine Hinweise darauf vorgelegen, dass der Vertrag von 2005 im Vorgriff auf die Novelle des Bergbaugesetzes von 2008 geschlossen worden wäre (15).

(19)

Daher ist der Gerichtshof zu dem Schluss gelangt, dass eine zeitliche und/oder funktionale Verknüpfung zwischen dem Vertrag von 2005 und der Novelle des Bergbaugesetzes von 2008 fehle und diese folglich nicht als Bestandteile einer einzigen Beihilfemaßnahme verstanden werden könnten.

2.   VERFAHREN

(20)

In Anbetracht der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung durch das Gericht ist das förmliche Prüfverfahren noch offen. Weder das Gericht noch der Gerichtshof haben die Auffassung vertreten, dass die Einleitungsentscheidung in der vorliegenden Rechtssache mit einem Rechtsfehler behaftet sei. Daher ist von der Kommission ein endgültiger Beschluss zu fassen, der die von den Gerichten der EU ermittelten Mängel behebt.

3.   WÜRDIGUNG

(21)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ. Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV.

(22)

Im vorliegenden Fall ist es angebracht, die Würdigung auf den selektiven Charakter der Maßnahme zu beschränken.

3.1.   Selektivität

(23)

Eine Maßnahme kann als staatliche Beihilfe betrachtet werden, wenn sie spezifisch oder selektiv in dem Sinne ist, dass sie nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt.

(24)

Wie in den Erwägungsgründen 12 und 13 beschrieben, handelt es sich bei Abschnitt 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes nicht um eine allgemeine Befreiungs- oder Ermäßigungsregelung für bestimmte Unternehmen. Vielmehr ermöglicht es diese Bestimmung den ungarischen Behörden, eine höhere Schürfgebühr für die Verlängerung von Schürfgenehmigungen zu erheben. Für alle Wirtschaftsteilnehmer in vergleichbarer tatsächlicher und rechtlicher Situation gelten die gleichen Bedingungen.

(25)

Wie in den Erwägungsgründen 14 und 15 erläutert, gibt es keinen Hinweis darauf, dass die ungarischen Behörden MOL gegenüber einem anderen Wirtschaftsbeteiligten, der sich in einer vergleichbaren Situation befunden haben könnte, in ungerechtfertigter Weise begünstigt hätten. Dass die ungarischen Behörden bei der Festlegung der Verlängerungsgebühr über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, der gesetzlich definiert, aber nicht unbegrenzt ist, reicht nicht aus, um die Selektivität des Rechtsrahmens nach Abschnitt 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes nachzuweisen.

(26)

In Bezug auf die kombinierten Auswirkungen des Vertrags von 2005 und der Novelle des Bergbaugesetzes von 2008 stellt die Kommission fest, dass nach der Rechtsprechung des EuGH eine einheitliche Beihilfemaßnahme aus kombinierten Elementen bestehen könne, sofern sie in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme derart eng miteinander verknüpft seien, dass sie sich unmöglich voneinander trennen ließen (16).

(27)

Im vorliegenden Fall liegt jedoch, wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, kein Nachweis dafür vor, dass Ungarn, als es den Vertrag von 2005 unterzeichnete, bereits die Absicht gehabt hätte, in der Folge die Schürfgebühr zu erhöhen und dadurch andere Marktteilnehmer, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags bereits auf dem Markt tätig waren, oder auch neue Marktteilnehmer zu benachteiligen. Die Erhöhung der Schürfgebühren auf der Grundlage der Novelle des Bergbaugesetzes von 2008 erfolgte im Zusammenhang mit einem weltweiten Anstieg der Rohölpreise.

(28)

Da also, wie in Erwägungsgrund 19 beschrieben, keine zeitliche und/oder funktionale Verknüpfung zwischen dem Vertrag von 2005 und der Novelle des Bergbaugesetzes von 2008 besteht, können diese nicht als Bestandteile einer einzigen Beihilfemaßnahme verstanden werden.

3.2.   Schlussfolgerung im Rahmen der Würdigung

(29)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die Abfolge der von Ungarn getroffenen Maßnahmen, d. h. des Verlängerungsvertrags von 2005 und der späteren Novelle des Bergbaugesetzes, nicht selektiv auf MOL abzielten.

(30)

Da die Abfolge der Maßnahmen, also des Vertrags von 2005 und der späteren Novelle des Bergbaugesetzes, nicht selektiv ist, muss nicht geprüft werden, ob die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG

(31)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen führt die Neubewertung der mutmaßlichen Beihilfe, die Gegenstand der Einleitungsentscheidung war, zu dem Schluss, dass die in Rede stehende Maßnahme zugunsten von MOL, d. h. die Kombination aus dem Vertrag von 2005 und der Novelle des Bergbaugesetzes von 2008, keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kombination aus der im Verlängerungsvertrag zwischen Ungarn und MOL Nyrt. vom 22. Dezember 2005 festgelegten Schürfgebühr und den späteren Änderungen des Gesetzes Nr. XLVIII aus dem Jahr 1993 über das Bergbauwesen stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV für MOL Nyrt. dar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 26. Oktober 2015

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 74 vom 28.3.2009, S. 63.

(2)   1993. évi XLVIII. Törvény a bányászatról (Gesetz Nr. XLVIII aus dem Jahr 1993 über das Bergbauwesen).

(3)  Konzessionen werden für sogenannte „geschlossene Gebiete“ gewährt, die als reich an Mineralstoffen und äußerst wertvoll gelten. Vergeben werden sie von der zuständigen nationalen Behörde an die erfolgreichen Bieter im Rahmen eines offenen Ausschreibungsverfahrens.

(4)  Genehmigungen werden für sogenannte „offene Gebiete“ gewährt, die als weniger reich an Mineralstoffen und weniger wertvoll gelten. Erfüllt ein Antragsteller die gesetzlichen Anforderungen, kann die zuständige nationale Behörde ihm eine Genehmigung nicht verweigern.

(5)  Die Erhöhung betraf die die Felder, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen worden waren.

(6)   ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 92.

(7)  Siehe Fußnote 1.

(8)  Beschluss 2011/88/EU der Kommission vom 9. Juni 2010 über die staatliche Beihilfe C 1/09 (ex NN 69/08) Ungarns zugunsten der MOL Nyrt. (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 55).

(9)  Der noch zu erhebende Betrag belief sich auf 28 444,7 Mio. HUF für 2008 und 1 942,1 Mio. HUF für 2009. Was das Jahr 2010 betrifft, sollte der noch zu erhebende Betrag von Ungarn ebenso wie für die Jahre 2008 und 2009 berechnet werden bis zur Aufhebung der Maßnahme.

(10)  Rechtssache T-499/10, MOL/Kommission, EU:T:2013:592.

(11)  Rechtssache C-15/14 P, Kommission/MOL, EU:C:2015:362.

(12)  Urteil in der Rechtssache C-15/14 P, siehe Fußnote 11, Rn. 64, 65 und 69.

(13)  Urteil in der Rechtssache C-15/14 P, siehe Fußnote 11, Rn. 66 und 69.

(14)  Urteil in der Rechtssache C-15/14 P, siehe Fußnote 11, Rn. 92.

(15)  Urteil in der Rechtssache C-15/14 P, siehe Fußnote 11, Rn. 96 und 98.

(16)  Verbundene Rechtssachen C-399/10 P und C-401/10 P, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a., EU:C:2013:175, Rn. 103 und 104.