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6.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 176/19 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 5. Juni 2007
zur Aufhebung der Entscheidung 2005/186/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Malta
(2007/464/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 12,
auf Empfehlung der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Entscheidung 2005/186/EG des Rates (1) wurde auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags festgestellt, dass in Malta ein übermäßiges Defizit bestand. Der Rat stellte fest, dass sich das gesamtstaatliche Defizit 2003 auf 9,7 % des BIP belief (wovon 2,9 % des BIP auf eine einmalige Maßnahme zurückzuführen waren) und damit über dem in dem Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % lag, während sich der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand mit 72 % des BIP im Jahr 2004 voraussichtlich noch weiter von dem in dem Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % entfernen würde. |
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(2) |
Gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (2) richtete der Rat eine Empfehlung an Malta mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2006 zu beenden. Diese Empfehlung wurde veröffentlicht. |
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(3) |
Gemäß Artikel 104 Absatz 12 des Vertrags hat der Rat eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. |
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(4) |
Gemäß dem dem Vertrag beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit stellt die Kommission die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. Als Teil der Anwendung dieses Protokolls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (3) zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, die Höhe ihrer Defizite und ihres öffentlichen Schuldenstands sowie andere damit verbundene Variablen mit. |
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(5) |
Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 8g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 zur Verfügung gestellt wurden, nachdem Malta vor dem 1. April 2007 Daten mitgeteilt hatte, und die Frühjahrsprognose 2007 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:
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(6) |
Nach Ansicht des Rates wurde das übermäßige Defizit in Malta korrigiert, weshalb die Entscheidung 2005/186/EG aufgehoben werden sollte — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass das übermäßige Defizit Maltas korrigiert worden ist.
Artikel 2
Die Entscheidung 2005/186/EG wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Republik Malta gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GABRIEL
(1) ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 21.
(2) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 5).
(3) ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1).