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29.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 200/22 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 8. Juli 2008
zur Aufhebung der Entscheidung 2005/183/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Polen
(2008/622/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 12,
auf Empfehlung der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Entscheidung 2005/183/EG des Rates (1) wurde auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 EG-Vertrag ein übermäßiges Defizit in Polen festgestellt. Der Rat stellte fest, dass das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2003 4,1 % des BIP betrug und damit über dem im EG-Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP lag, während sich der öffentliche Bruttoschuldenstand auf 45,4 % des BIP belief und somit unter dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP lag. In der Entscheidung des Rates wurde festgestellt, dass die Defizit- und Schuldenstandsdaten nach oben korrigiert werden müssen, wenn die offenen Rentenfonds nach der Eurostat-Entscheidung über die Einstufung von kapitalgedeckten Rentensystemen (2) aus dem Sektor Gesamtstaat herausgerechnet werden. |
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(2) |
Gemäß Artikel 104 Absatz 7 EG-Vertrag und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (3) richtete der Rat am 5. Juli 2004 auf Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an Polen mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2007 zu beenden. Diese Empfehlung wurde veröffentlicht. |
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(3) |
Am 28. November 2006 entschied der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 8 auf Empfehlung der Kommission, dass sich die bis dahin von den polnischen Behörden getroffenen Maßnahmen als unzureichend erwiesen haben (4). Am 27. Februar 2007 gab der Rat auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 7 erneut eine Empfehlung ab, in der die Frist für die Korrektur des Defizits, nämlich das Jahr 2007, bestätigt wurde. Diese Empfehlung wurde veröffentlicht. |
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(4) |
Nach Artikel 104 Absatz 12 EG-Vertrag hebt der Rat eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits auf, wenn das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. |
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(5) |
Die Kommission stellt gemäß dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum EG-Vertrag die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls teilen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (5) zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, die Höhe ihrer Defizite und ihres öffentlichen Schuldenstands sowie andere damit verbundene Variablen mit. |
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(6) |
Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 8g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 nach der Datenmeldung Polens zum 1. April 2008 zur Verfügung gestellt wurden, und die Frühjahrsprognose 2008 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:
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(7) |
Nach Ansicht des Rates ist das übermäßige Defizit Polens korrigiert worden und sollte die Entscheidung 2005/183/EG daher aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Polen sein übermäßiges Defizit korrigiert hat.
Artikel 2
Die Entscheidung 2005/183/EG wird hiermit aufgehoben.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2008.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. LAGARDE
(1) ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 18.
(2) Siehe Eurostat-Pressemitteilungen 30/2004 vom 2. März 2004 und 117/2004 vom 23. September 2004.
(3) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 5).
(4) ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 81.
(5) ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1).