11985I/AFI/DCL/25

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, SCHLUSSAKTE, GEMEINSAME ERKLAERUNG UEBER DIE ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN IM SOZIO-STRUKTURELLEN BEREICH BEI WEIN IN SPANIEN SOWIE UEBER DIE VORSCHRIFTEN, WELCHE DIE FESTSTELLUNG DES URSPRUNGS UND DIE VERFOLGUNG DER HANDELSMAESSIGEN BEWEGUNGEN VON WEIN AUS SPANIEN GESTATTEN

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0487


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Gemeinsame Erklärung

über die Anwendung der Gemeinschaftsmaßnahmen im sozio-strukturellen Bereich bei Wein in Spanien sowie über die Vorschriften , welche die Feststellung des Ursprungs und die Verfolgung der handelsmässigen Bewegungen von Wein aus Spanien gestatten

I . STRUKTURMASSNAHMEN BEI WEIN

Für die Anwendung der Strukturmaßnahmen bei Wein in Spanien werden folgende Leitlinien festgelegt :

a ) Die ab dem Beitritt in Spanien anzuwendenden Maßnahmen im sozio-strukturellen Bereich sind die in den Verordnungen ( EWG ) Nr . 777/85 und Nr . 458/80 vorgesehenen allgemeinen Maßnahmen .

b ) Die Regelung der Verordnung ( EWG ) Nr . 777/85 wird in Spanien wie folgt angewandt :

- Unter Berücksichtigung der Bodenmerkmale der spanischen Rebflächen und der in Spanien gegenwärtig bestehenden Aufteilung zwischen für die Erzeugung von Tafelwein geeigneten Anbauflächen sowie zur Gewährleistung einer maximalen Effizienz der Maßnahme zur Förderung der endgültigen Aufgabe von Rebflächen gelten die in Kategorie I eingestuften spanischen Anbauflächen als in die Anwendung der Aufgabenregelung unmittelbar einbezogen .

- Die in Spanien anwendbaren Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen werden gegenüber den in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung anwendbaren Prämien angepasst , um den besonderen Bedingungen dieses Sektors in Spanien Rechnung zu tragen , ohne daß dies die Bemühungen um Förderung der endgültigen Aufgabe von Rebflächen zur Sanierung des Marktes beeinträchtigen darf . Die in Spanien anwendbare Prämie darf jedoch nicht höher sein als die in der Gemeinschaft anwendbare Prämie .

Die derzeit in Artikel 10 dieser Verordnung eingesetzten voraussichtlichen Kosten sind entsprechend anzupassen .

c ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 458/80 , welche die Zahlung von Beihilfen für Umstrukturierungen im Rahmen eines kollektiven Vorhabens vorsieht , wird in Spanien unter denselben Bedingungen wie in den derzeitigen Mitgliedstaaten angewandt .

Die derzeit in Artikel 9 dieser Verordnung eingesetzten voraussichtlichen Kosten sind entsprechend anzupassen .

II . VORSCHRIFTEN , WELCHE DIE FESTSTELLUNG DES URSPRUNGS UND DIE VERFOLGUNG DER HANDELSMÄSSIGEN BEWEGUNGEN VON WEIN AUS SPANIEN GESTATTEN

Die Kontrolle der Anwendung des Artikels 125 der Beitrittsakte über die Vorschriften , welche die Feststellung des Ursprungs und die Verfolgung der handelsmässigen Bewegungen von rotem Tafelwein aus Spanien im innergemeinschaftlichen Warenverkehr gestatten , erfolgt durch das Begleitdokument nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 1153/75 .

III

Die verschiedenen Einzelheiten , die auf der Grundlage der vorstehenden Leitlinien zu bestimmen sind , werden während des Interimszeitraums festgelegt .