2000/247/EG: Beschluß der Kommission vom 27. März 2000 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von gelbem Phosphor mit Ursprung in der Volksrepublik China (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 709)
Amtsblatt Nr. L 077 vom 28/03/2000 S. 0023 - 0023
Beschluß der Kommission vom 27. März 2000 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von gelbem Phosphor mit Ursprung in der Volksrepublik China (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 709) (2000/247/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98(2), insbesondere auf Artikel 9, Absatz 1, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Am 30. November 1998 erhielt die Kommission einen Antrag, demzufolge die Einfuhren gelben Phosphors mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt sind und dadurch ein Schaden verursacht wird. (2) Der Antrag wurde von dem Unternehmen Thermphos International BV gestellt, auf das ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion von gelbem Phosphor im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 entfällt. (3) Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend angesehen wurden, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. (4) Daraufhin veröffentlichte die Kommission nach Konsultation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung(3) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von gelbem Phosphor - der gegenwärtig dem KN-Code ex 2804 70 00 zugewiesen wird - mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft. (5) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer sowie deren repräsentativen Verbände, die Vertreter des Ausfuhrlandes, die repräsentativen Verwender und den antragstellenden Gemeinschaftshersteller. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. B. RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS (6) Mit Schreiben vom 9. Februar 2000 zog das Unternehmen Thermphos International BV seinen Antrag offiziell zurück. (7) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, daß dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. (8) Die Kommission war der Ansicht, daß das vorliegende Verfahren eingestellt werden sollte, da die Untersuchung keine Anhaltspunkte dafür ergeben hatte, daß eine Einstellung nicht im Gemeinschaftsinteresse läge. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Sachäußerungen ein, denen zufogle eine Einstellung nicht im Gemeinschaftsinteresse läge. (9) Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von gelbem Phosphor mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft ohne die Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte - BESCHLIESST: Einziger Artikel Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von gelbem Phosphor, der gegenwärtig dem KN-Code ex 2804 70 00 zugewiesen wird, mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft, wird eingestellt. Brüssel, den 27. März 2000 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. (2) ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18. (3) ABl. C 10 vom 14.1.1999, S. 3.