6.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 433/17


BESCHLUSS (EU) 2021/2144 DES RATES

vom 2. Dezember 2021

über den im Namen der Europäischen Union auf der 32. Tagung der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation in Bezug auf die Annahme von Änderungen der Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung (HSSC) zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen und die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen.

(2)

Die Versammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organization — IMO) wird auf ihrer 32. Tagung vom 6. bis 15. Dezember 2021 (im Folgenden „A 32“) voraussichtlich die Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung (Harmonized System of Survey and Certification — HSSC) (im Folgenden „Leitlinien für die Besichtigung“) 2021 annehmen und ihre Entschließung A.1140(31) mit den Leitlinien für die Besichtigung 2019 aufheben.

(3)

Es ist zweckmäßig, den im Rahmen der A 32 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen‚ da die Änderungen der Leitlinien für die Besichtigung geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), entscheidend zu beeinflussen.

(4)

Die Annahme der Leitlinien für die Besichtigung 2021 und die Aufhebung der Leitlinien für die Besichtigung 2019 sind Teil einer regelmäßigen Überprüfung. Die Union sollte daher diese Änderungen unterstützen, da mit ihnen sichergestellt wird, dass die Leitlinien für die Besichtigung auf dem neuesten Stand bleiben.

(5)

Die Union ist weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei der betreffenden Übereinkommen oder Codes. Daher sollte der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union auf der A 32 zu vertreten.

(6)

Der Geltungsbereich dieses Beschlusses sollte sich auf den Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen beschränken, soweit diese Änderungen sich auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können und in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Dieser Beschluss sollte die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten nicht berühren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 32. Tagung der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (im Folgenden „IMO“) zu vertreten ist, besteht darin, der Annahme der Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung 2021 gemäß Abschnitt 8 des IMO-Dokuments III 7/17/Add.1 und dessen Anlage 6 sowie der Aufhebung der Entschließung A.1140(31) der IMO-Versammlung zuzustimmen.

Artikel 2

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union gemäß Artikel 1 zu vertreten ist, deckt die betreffenden Änderungen ab, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und sich auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können. Er wird von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.

(2)   Geringfügige Änderungen des in Artikel 1 genannten Standpunkts dürfen ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in Artikel 1 genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VRTOVEC


(1)  Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11).