16.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/11


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2004

betreffend einen Entwurf einer Verordnung der Bundesrepublik Deutschland zur Kennzeichnung von Obst, Gemüse und Kartoffeln, die nach der Ernte behandelt wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4029)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/765/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1), insbesondere auf die Artikel 19 und 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG vorgesehenen Verfahren haben die deutschen Behörden der Kommission am 1. März 2004 den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung übermittelt. Hinzugefügt werden besondere Bestimmungen zur obligatorischen Kennzeichnung von Obst, Gemüse und Kartoffeln, die nach der Ernte zu Konservierungszwecken mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden.

(2)

In Anwendung des neuen Artikels 3a, der durch den oben genannten Entwurf einer Verordnung hinzugefügt wird, müsste die Kennzeichnung von Obst, Gemüse und Kartoffeln, die nach der Ernte behandelt wurden, die Angabe „nach der Ernte behandelt mit…“ enthalten, ergänzt durch den Namen des Stoffes.

(3)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG hat die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit konsultiert.

(4)

Im Gemeinschaftsrecht existieren bereits bestimmte Vorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass die Verwendung der fraglichen Stoffe kein Gesundheitsrisiko für die Verbraucher darstellt. Einerseits müssen die Stoffe in Anwendung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) genehmigt werden und andererseits gelten gemäß der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (3), Höchstwerte für Rückstände.

(5)

In bestimmten Fällen kann es darüber hinaus sinnvoll sein, die Verbraucher durch einen Hinweis auf der Verpackung über eine Behandlung nach der Ernte zu informieren, so dass die Verbraucher zwischen behandelten und nicht behandelten Produkten wählen oder die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen wie Waschen oder Schälen der Produkte treffen können. Im Übrigen existiert eine solche Maßnahme im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1799/2001 der Kommission (4) für Zitrusfrüchte, insbesondere im Hinblick auf die Methode zur Berechnung des Höchstgehalts an Rückständen, wobei für diese Produkte berücksichtigt wird, dass sie im Normalfall geschält verzehrt werden.

(6)

Eine solche Maßnahme würde jedoch, wenn sie einseitig von Deutschland unterschiedslos für alles Obst und Gemüse angewandt würde, den Handel in der Gemeinschaft überproportional beeinträchtigen. Eine solche Bestimmung würde für die Hersteller und Händler aus den anderen Mitgliedstaaten die Verpflichtung mit sich bringen, eine spezifische Kennzeichnung für Obst, Gemüse und Kartoffeln vorzusehen, die nach Deutschland eingeführt werden, und entsprechende Vorkehrungen je nach Bestimmungsort der Produkte bereits zu Beginn des Produktionsprozesses zu treffen.

(7)

Die Fälle, in denen nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften über die Etikettierung und Aufmachung einzelner Lebensmittel oder der Lebensmittel im Allgemeinen zulässig sind, werden in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG aufgeführt. Außer in Fällen, wo derartige Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sind, können solche Maßnahmen nur genehmigt werden, wenn sie zum Schutz vor Täuschung, zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, der Herkunftsbezeichnungen und Ursprungsangaben sowie zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb dienen.

(8)

Die deutschen Behörden führen keinerlei Rechtfertigung dafür an, dass der übermittelte Entwurf erforderlich ist für die Erreichung eines der in dem oben erwähnten Artikel 18 genannten Ziele und dass die dadurch entstehenden Beeinträchtigungen in angemessenem Verhältnis zum Nutzen stehen, sondern nennen als Zielsetzung einzig die Information der Verbraucher über Behandlungen nach der Ernte.

(9)

Daher sollte in Fällen, in denen die Information der Verbraucher über Behandlungen nach der Ernte — wie von Deutschland angestrebt — wünschenswert erscheint, eine gemeinsame Kennzeichnungsbestimmung erlassen werden. Dies ist bereits der Fall für Orthophenylphenol und Natriumorthophenylphenol; denn die Richtlinie 2003/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sieht vor, dass diese Stoffe aus den Bestimmungen über Zusatzstoffe gestrichen werden, sobald Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die mit diesen Substanzen behandelt wurden, durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften über den Höchstgehalt an Pestizidrückständen anwendbar sind.

(10)

Die Kommission wird die Gespräche mit den Mitgliedstaaten über eine weitere Ausdehnung der Kennzeichnung von Behandlungen nach der Ernte fortsetzen.

(11)

Daher muss zurzeit auf jegliche nationale Initiative in diesem Bereich verzichtet werden.

(12)

Ausgehend von diesen Überlegungen hat die Kommission im Rahmen des Artikels 19 Absatz 3 der Richtlinie 2000/13/EG eine gegenteilige Stellungnahme abgegeben.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland wird aufgefordert, ihren Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung nicht zu verabschieden, mit der besondere Bestimmungen zur obligatorischen Kennzeichnung von Obst, Gemüse und Kartoffeln hinzugefügt werden sollen, die nach der Ernte zu Konservierungszwecken mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 22. Oktober 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 109 von 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).

(2)   ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/99/EG der Kommission (ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 6).

(3)   ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/95/EG der Kommission (ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 42).

(4)   ABl. L 244 vom 14.9.2001, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 50).

(5)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 58.