17.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/105


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2011

zur Festlegung der Finanzhilfe der Union zur Durchführung einer epidemiologischen Untersuchung sowie von Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in den Niederlanden in den Jahren 2006 und 2007

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4146)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2011/347/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 4 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte einer Maßnahme präzisiert, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um die Blauzungenkrankheit so schnell wie möglich zu tilgen, sollte die Union sich an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 3 Absatz 6 erster Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (2) sind die Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates festgelegt. In Artikel 3 der genannten Verordnung ist festgelegt, für welche Ausgaben eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann.

(4)

Mit der Entscheidung 2007/20/EG der Kommission (3) über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Blauzungenkrankheit in den Niederlanden in den Jahren 2006 und 2007 wurde den Niederlanden eine Finanzhilfe der Union zur Durchführung einer epidemiologischen Untersuchung sowie zur Überwachung der Blauzungenkrankheit gewährt. Gemäß der genannten Entscheidung wurde eine erste Teilzahlung von 4 675 EUR geleistet.

(5)

Am 29. April 2008 legten die Niederlande einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor. Die Bemerkungen der Kommission, die Berechnungsweise für die zuschussfähigen Kosten und die Schlussfolgerungen wurden den Niederlanden am 19. Oktober 2010 per E-Mail mitgeteilt.

(6)

Die Finanzhilfe der Union wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

(7)

Die niederländischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(8)

Somit sollte nun die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den zuschussfähigen Kosten festgesetzt werden, die durch die Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit in den Niederlanden 2006 und 2007 entstanden sind.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Union an den im Rahmen der Tilgung der Blauzungenkrankheit in den Niederlanden 2006 und 2007 entstandenen Kosten wird auf 207 931,25 EUR festgesetzt. Dies ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.

Artikel 2

Der Rest der Finanzhilfe der Union wird auf 203 256,25 EUR festgesetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 16. Juni 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)   ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(3)   ABl. L 7 vom 12.1.2007, S. 41.