31986D0116

86/116/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. März 1986 bezüglich der Gebiete gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 des Rates zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie betroffenen Gebieten (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 099 vom 15/04/1986 S. 0025 - 0025


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. März 1986

bezueglich der Gebiete gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 des Rates zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie betroffenen Gebieten

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(86/116/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 des Rates vom 7. Oktober 1980 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie betroffenen Gebieten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 216/84 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 eingeführte spezifische Maßnahme gilt schon jetzt in den in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung aufgezählten Gebieten.

Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 gilt bei jeder Stellungnahme der Kommission zu den Umstrukturierungsprogrammen der Eisen- und Stahlindustrie, welche von den Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS der Kommission vom 7. August 1981 zur Einführung gemeinschaftlicher Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (3) übermittelt werden, die spezifische Maßnahme auch für die Gebiete, die grundsätzlich den Kriterien des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und f) dieser Verordnung entsprechen.

Das Vereinigte Königreich hat das Umstrukturierungsprogramm seiner Eisen- und Stahlindustrie übermittelt, und die Kommission hat dazu Stellung genommen.

Die Gebiete, die für die spezifische Maßnahme in Frage kommen, müssen von dem betroffenen Mitgliedstaat beantragt werden. Das Vereinigte Königreich hat bei der Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt.

Die Counties Cleveland, Clwyd, Gwent, Humberside, (einschließlich des Arbeitseinzugsgebietes von Scunthorpe im County Lincolnshire), South Yorkshire (einschließlich des Arbeitseinzugsgebietes von Sheffield) und die Region Strathclyde entsprechen den obengenannten Kriterien -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gebiete gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 sind im Vereinigten Königreich folgende:

Die Counties Cleveland, Clwyd, Gwent, Humberside, (einschließlich des Arbeitseinzugsgebietes von Scunthorpe im County Lincolnshire), South Yorkshire (einschließlich des Arbeitseinzugsgebietes von Sheffield) und die Region Strathclyde.

(2) Die Bezugnahme auf Arbeitseinzugsgebiete in Absatz 1 betrifft diese Gebiete in der zum 18. Januar 1984 gültigen Festlegung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 7. März 1986

Für die Kommission

Alois PFEIFFER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 271 vom 15. 10. 1980, S. 9.

(2) ABl. Nr. L 27 vom 31. 1. 1984, S. 9.

(3) ABl. Nr. L 228 vom 13. 8. 1981, S. 14.