31988D0354

88/354/EWG: Beschluß des Rates vom 7. Juni 1988 zur Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 13. Juni 1985 über die vorübergehende Verwendung von Ausrüstung für Rundfunk und Fernsehen

Amtsblatt Nr. L 161 vom 28/06/1988 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 6 S. 0095
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 6 S. 0095


BESCHLUSS DES RATES vom 7 . Juni 1988 zur Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 13 . Juni 1985 über die vorübergehende Verwendung von Ausrüstung für Rundfunk und Fernsehen ( 88/354/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28, 113 und 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Empfehlung über die vorübergehende Verwendung von Ausrüstung für Rundfunk und Fernsehen wurde vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens am 13 . Juni 1985 angenommen; es obliegt der Gemeinschaft,

zu dieser Empfehlung Stellung zu nehmen.

Die Empfehlung kann von der Gemeinschaft mit sofortiger Wirkung angenommen werden .

Die erste in der genannten Empfehlung vorgeschlagene Maßnahme kann gemäß den gemeinschaftlichen Vorschriften über das Verfahren der vorübergehenden Verwendung angewandt werden, nämlich : Artikel 13 Absatz 1 dritter Gedankenstrich und Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 1751/84 der Kommission vom 13 . Juni 1984 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3599/82 des Rates über das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ( 2 ), in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr. 3813/85 ( 3 ), Artikel 2, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 12 der Richtlinie 85/362/EWG des Rates vom 16 . Juli 1985 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Mehrwertsteuerbefreiung der vorübergehenden Einfuhr anderer Gegenstände als Beförderungsmittel ( 4 ) und Artikel 4 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28 . März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel ( 5 ).

Die Anwendung der zweiten und dritten in der Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahme könnte besondere, von den Mitgliedstaaten näher zu bezeichnende Durchführungsbestimmungen erforderlich machen - BESCHLIESST :

Artikel 1 Die Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 13 . Juni 1985 über die vorübergehende Verwendung von Ausrüstung für Rundfunk und Fernsehen wird mit den besonderen Durchführungsbestimmungen nach Anhang I im Namen der Gemeinschaft mit sofortiger Wirkung angenommen .

Der Wortlaut der Empfehlung ist in Anhang II beigefügt .

Artikel 2 Der Präsident des Rates benennt die Person, die befugt ist, dem Generalsekretariat des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zu notifizieren, daß die Gemeinschaft die in Artikel 1 genannte Empfehlung und die dort genannten Durchführungsbestimmungen mit sofortiger Wirkung angenommen hat .

Geschehen zu Luxemburg am 7 . Juni 1988 .

Im Namen des Rates Der Präsident M . BANGEMANN ( 1 ) ABl . Nr . C 167 vom 27 . 6 . 1988 . ( 2 ) ABl . Nr . L 171 vom 29 . 6 . 1984, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 368 vom 31. 12 . 1985, S . 7 . ( 4 ) ABl . Nr . L 192 vom 24 . 7 . 1985, S . 20 . ( 5) ABl . Nr . L 105 vom 23 . 4 . 1983, S . 59 . ANHANG I DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften decken nur einen Teil der Empfehlung ab .

Für die durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften nicht erfassten Bereiche teilen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ihre eigenen, bis zum Erlaß gemeinschaftlicher Regeln anwendbaren Durchführungsbestimmungen mit.

ANHANG II EMPFEHLUNG DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS vom 13 . Juni 1985 über die vorübergehende Verwendung von Ausrüstung für Rundfunk und Fernsehen DER RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS - in der Erwägung, daß das Verfahren der vorübergehenden Verwendung von Ausrüstung für Rundfunk und Fernsehen im allgemeinen bewilligt wird,

in Anbetracht des Zollübereinkommens über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung ( 8 . Juni 1961 ),

in Anbetracht des Zollübereinkommens über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren vom 6 . Dezember 1961,

in Anbetracht der Empfehlung zur Benutzung von Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung von Rundfunk - und Fernsehreportagewagen vom 1 . Dezember 1955,

in Anbetracht der Empfehlung über die vorübergehende Verwendung von Rundfunk - und Fernsehreportagewagen vom 9 . Juni 1977,

in dem Wunsch, die Zollförmlichkeiten zu vereinfachen, um die Verwendung dieser Ausrüstungen und der für ihre Beförderung benutzten Personenkraftwagen zu erleichtern,

empfiehlt den Mitgliedstaaten sowie den Zoll - oder Wirtschaftsunionen, von den anerkannten öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder deren Bevollmächtigten weder Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung noch eine Sicherheitsleistung für die vorübergehende Verwendung von Ausrüstung für Rundfunk und Fernsehen zu verlangen und sich für die Zwecke der Zollkontrolle mit der Vorlage einer Liste oder eines ausführlichen Verzeichnisses dieser Ausrüstung zu begnügen,

empfiehlt den Mitgliedstaaten sowie den Zoll - oder Wirtschaftsunionen, soweit wie möglich auf die Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung oder eine Sicherheitsleistung für Personenkraftwagen zu verzichten, wenn diese Fahrzeuge zur Beförderung der genannten Ausrüstung für Rundfunk und Fernsehen verwendet werden,

empfiehlt den Mitgliedstaaten sowie den Zoll - oder Wirtschaftsunionen, den Grenzuebergang für diese Ausrüstung und diese Fahrzeuge ausserhalb der normalen Öffnungszeiten der Zollstellen für den Warenverkehr und auch an Sonn - und Feiertagen zuzulassen, wobei gegebenenfalls eine Vergütung für besondere Dienstleistungen verlangt werden kann,

ersucht die Mitgliedstaaten wie auch die Nichtmitgliedstaaten des Rates sowie die Zoll - oder Wirtschaftsunionen, die diese Empfehlung annehmen, dem Generalsekretariat diese Annahme mitzuteilen und den Zeitpunkt sowie die Modalitäten ihrer Anwendung anzugeben . Das Generalsekretariat wird diese Angaben an die Zollverwaltungen aller Mitgliedstaaten weiterleiten . Es wird sie ferner den Zollverwaltungen der Nichtmitgliedstaaten und den Zoll- oder Wirtschaftsunionen übermitteln, die diese Empfehlung angenommen haben .