3.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 453/7


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. November 2016

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist

(2016/C 453/10)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 126 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*1) andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt.

(2)

In Artikel 127 Absatz 2 des Abkommens ist festgelegt, dass sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine Geschäftsordnung gibt.

(3)

In Artikel 129 Absatz 1 des Abkommens ist vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) unterstützt wird.

(4)

In Artikel 129 Absatz 2 des Abkommens ist ebenfalls vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung die Aufgaben des Ausschusses festlegt und dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat seine Befugnisse dem Ausschuss übertragen kann.

(5)

Nach Artikel 131 des Abkommens kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Außerdem ist vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Ausschüsse und Gremien sowie deren Arbeitsweise festlegt —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt, der von der Europäischen Atomgemeinschaft im nach Artikel 126 des Abkommens eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat im Hinblick auf den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrates, der dem Beschluss des Rates 2016/1232 vom 18. Juli 2016 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist (1), beigefügt ist.

An diesem Beschluss können geringfügige Änderungen ohne weiteren Beschluss der Kommission angenommen werden.

Brüssel, den 15. November 2016

Für die Kommission

Johannes HAHN

Mitglied der Kommission


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

(1)  ABl. L 202 vom 28.7.2016, S. 27.