|
8.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 61/28 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 2. März 2011
zur Änderung der Entscheidung 2008/456/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1160)
(Nur der bulgarische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)
(2011/148/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (1), insbesondere auf Artikel 25 und Artikel 37 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Angesichts der seit Einrichtung des Außengrenzenfonds gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich, die in der Entscheidung 2008/456/EG der Kommission (2) festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung bei der Projektdurchführung zu präzisieren. |
|
(2) |
Die Mitgliedstaaten sind gehalten, über die Durchführung der Jahresprogramme Bericht zu erstatten. Daher sollte präzisiert werden, welche Informationen die Mitgliedstaaten bereitstellen müssen. |
|
(3) |
Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern und mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten die Vorschriften für die Förderfähigkeit der Ausgaben für im Rahmen des Außengrenzenfonds kofinanzierte Maßnahmen vereinfacht und präzisiert werden. |
|
(4) |
Die meisten mit diesem Beschluss eingeführten Änderungen sollten sofort gelten. Da jedoch die Jahresprogramme 2009 und 2010 bereits laufen, sollten die überarbeiteten Vorschriften für die Förderfähigkeit der Ausgaben für im Rahmen des Außengrenzenfonds kofinanzierte Maßnahmen ab dem Jahresprogramm 2011 Anwendung finden. Den Mitgliedstaaten sollte dennoch die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt anzuwenden. |
|
(5) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks hat Dänemark die Entscheidung Nr. 574/2007/EG in innerstaatliches Recht umgesetzt und ist damit an diesen Beschluss gebunden. |
|
(6) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar, an der das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (3), sowie gemäß dem Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (4) nicht teilnimmt. Dieser Beschluss ist deshalb für das Vereinigte Königreich nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar. |
|
(7) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar, an der Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (5) nicht teilnimmt. Dieser Beschluss ist deshalb für Irland nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar. |
|
(8) |
Für Island und Norwegen stellt die Entscheidung Nr. 574/2007/EG eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu den Bereichen nach Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) gehören. |
|
(9) |
Für die Schweiz stellt die Entscheidung Nr. 574/2007/EG eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu den Bereichen nach Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens gehören. |
|
(10) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch die Entscheidung Nr. 574/2007/EG errichteten gemeinsamen Ausschusses „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“. |
|
(11) |
Die Entscheidung 2008/456/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2008/456/EG wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Etwaige wesentliche Änderungen des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden unter denselben Bedingungen veröffentlicht.“ |
|
2. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Durchführungsaufträge Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für die Durchführung der Projekte handeln der Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, im Einklang mit dem geltenden Vergaberecht und den geltenden Vergabegrundsätzen der Union und der Mitgliedstaaten. Andere als die in Absatz 1 genannten Stellen vergeben Aufträge für die Durchführung der Projekte nach entsprechender Bekanntmachung, damit die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleistet ist. Aufträge im Wert von unter 100 000 EUR können vergeben werden, wenn die betreffende Stelle mindestens drei Angebote eingeholt hat. Unbeschadet der Vorschriften der Mitgliedstaaten unterliegen Aufträge im Wert von unter 5 000 EUR keinerlei Verfahrenspflichten.“ |
|
3. |
Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständige Behörde setzt die Kommission mit einem förmlichen Schreiben von wesentlichen Änderungen am Verwaltungs- und Kontrollsystem in Kenntnis und übermittelt ihr eine geänderte Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems so bald wie möglich, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem solche Änderungen wirksam werden.“ |
|
4. |
Artikel 24 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) In den Finanztabellen zu den Fortschritts- und den Schlussberichten werden die Beträge sowohl nach den Prioritäten als auch nach den spezifischen Prioritäten, die in den strategischen Leitlinien vorgegeben sind, aufgeschlüsselt.“ |
|
5. |
Artikel 25 wird wie folgt geändert:
|
|
6. |
Artikel 26 erhält folgende Fassung: „Artikel 26 Von der Bescheinigungsbehörde erstellte Unterlagen (1) Die Bescheinigung zum Antrag auf Zahlung einer zweiten Vorfinanzierung gemäß Artikel 41 Absatz 4 des Basisrechtsakts wird nach dem Muster in Anhang VIII von der Bescheinigungsbehörde erstellt und der Kommission von der zuständigen Behörde übermittelt. (2) Die Bescheinigung zum Antrag auf Zahlung des Restbetrags gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a des Basisrechtsakts wird nach dem Muster in Anhang IX von der Bescheinigungsbehörde erstellt und der Kommission von der zuständigen Behörde übermittelt.“ |
|
7. |
Artikel 37 erhält folgende Fassung: „Artikel 37 Elektronischer Austausch von Unterlagen Zusätzlich zu den ordnungsgemäß unterzeichneten Papierfassungen der in Kapitel 3 genannten Unterlagen werden die Informationen auch elektronisch übermittelt.“ |
|
8. |
Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
(*1) Dabei ist ‚N‘ das Jahr, auf das sich der Finanzierungsbeschluss zur Billigung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten bezieht.“ " |
|
9. |
Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. |
Artikel 2
(1) Artikel 1 Nummern 1 bis 8 und die Ziffern 1 bis 5 des Anhangs finden ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses Anwendung.
(2) Ziffer 6 des Anhangs findet spätestens ab der Durchführung der Jahresprogramme 2011 Anwendung.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung Ziffer 6 des Anhangs in Bezug auf laufende oder künftige Projekte ab den Jahresprogrammen 2009 und 2010 anzuwenden. In diesem Fall wenden die Mitgliedstaaten die neuen Vorschriften in ihrer Gesamtheit auf das betreffende Projekt an und ändern erforderlichenfalls die Finanzhilfevereinbarung. Lediglich in Bezug auf die Ausgaben für die technische Hilfe können die Mitgliedstaaten beschließen, Ziffer 6 des Anhangs ab dem Jahresprogramm 2008 anzuwenden.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.
Brüssel, den 2. März 2011
Für die Kommission
Cecilia MALMSTRÖM
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.
(2) ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 1.
(3) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(4) ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 70.
(5) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
ANHANG
Die Anhänge der Entscheidung 2008/456/EG werden wie folgt geändert:
|
1. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
|
2. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
|
3. |
Anhang V Teil A wird wie folgt geändert:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
|
|
5. |
In Anhang IX erhält der Titel folgende Fassung: „ BESCHEINIGUNG FÜR DIE ZAHLUNG DES RESTBETRAGS (MUSTER) “. |
|
6. |
Anhang XI erhält folgende Fassung: „ANHANG XI REGELN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT VON AUSGABEN AUSSENGRENZENFONDS I. Allgemeine Grundsätze I.1. Grundprinzipien
I.2. Finanzierungsplan des Projekts Der Finanzierungsplan des Projekts ist wie folgt aufzustellen:
Der Finanzierungsplan muss ausgeglichen sein: Die förderfähigen Gesamtkosten müssen der Höhe nach den Gesamteinnahmen entsprechen. I.3. Einnahmen und Gewinnverbot
I.4. Förderzeitraum
I.5. Aufstellung von Ausgaben
I.6. Territorialer Geltungsbereich
II. Kategorien förderfähiger Kosten (auf Projektebene) II.1. Direkte förderfähige Kosten Als direkte förderfähige Projektkosten gelten die Kosten, die entsprechend den allgemeinen Fördervoraussetzungen in Teil I als spezifische, unmittelbar mit der Projektdurchführung zusammenhängende Kosten identifiziert werden können. Direkte Kosten werden im Gesamtfinanzierungsplan des Projekts angesetzt. Förderfähig sind die folgenden direkten Kosten: II.1.1.
II.1.2.
II.1.3. II.1.3.1. Allgemeine Vorschriften Die Kosten des Erwerbs von Ausrüstungsgegenständen (basierend auf einem der folgenden Verfahren: Anmietung, Leasing, Erwerb auf der Grundlage der vollständigen oder teilweisen Kosten oder Abschreibung auf erworbene Wirtschaftsgüter) sind nur dann förderfähig, wenn diese für die Projektdurchführung notwendig sind. Die Ausrüstungsgegenstände müssen die für das Projekt erforderlichen technischen Merkmale aufweisen und den geltenden Normen und Standards entsprechen. II.1.3.2. Mieten und Leasing Ausgaben im Zusammenhang mit Miet- oder Leasing-Geschäften kommen für eine Kofinanzierung in Betracht, sofern sie den in dem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften, den nationalen Rechtsvorschriften und der nationalen Praxis entsprechen und die Laufzeit des Miet- oder Leasingvertrags dem Zweck des Projekts angemessen ist. II.1.3.3. Erwerb
II.1.4. II.1.4.1. Allgemeine Vorschriften Im Falle von Erwerb, Errichtung, Renovierung oder Anmietung von Immobilien müssen diese die für das Projekt erforderlichen technischen Merkmale aufweisen und den geltenden Normen und Standards entsprechen. II.1.4.2. Erwerb, Errichtung oder Renovierung
II.1.4.3. Anmietung Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Kosten der Anmietung von Immobilien gemäß den nachstehenden Bedingungen für eine Kofinanzierung in Betracht, wenn ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Anmietung und den Zielen des Projekts besteht:
II.1.5. Die Kosten für Verbrauchs- und Versorgungsgüter sowie Betriebsunterhaltung kommen für eine Kofinanzierung in Betracht, sofern sie identifiziert werden können und unmittelbar für die Durchführung des Projekts nötig sind. II.1.6.
II.1.7. Kosten, die für die Erfüllung der mit der Unionskofinanzierung verbundenen Auflagen, beispielsweise Bekanntmachung, Transparenz, Bewertung des Projekts, externe Rechnungsprüfung, Bankbürgschaften, Übersetzungskosten usw., nötig sind, sind als direkte Kosten förderfähig. II.1.8. Rechtsberatungskosten, Notargebühren sowie Kosten für technische oder finanzielle Sachverständige sind förderfähig. II.2. Indirekte förderfähige Kosten
III. Nicht förderfähige Ausgaben Die folgenden Kosten kommen nicht für eine Förderung in Betracht:
IV. Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten
V. Transit-Sonderregelung Im Einklang mit Artikel 40 Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Basisrechtsakts und dieser Entscheidung über die Durchführung von Jahresprogrammen entsprechend für die finanzielle Unterstützung zur Durchführung der Transit-Sonderregelung. In Bezug auf die Förderfähigkeitsregeln dieses Anhangs gelten für die Transit-Sonderregelung jedoch die folgenden besonderen Vorschriften:
|
(1) Falls zutreffend.“
(*1) Dabei ist ‚N‘ das Jahr, auf das sich der Finanzierungsbeschluss zur Billigung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten bezieht.