8.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/28


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. März 2011

zur Änderung der Entscheidung 2008/456/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1160)

(Nur der bulgarische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2011/148/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (1), insbesondere auf Artikel 25 und Artikel 37 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der seit Einrichtung des Außengrenzenfonds gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich, die in der Entscheidung 2008/456/EG der Kommission (2) festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung bei der Projektdurchführung zu präzisieren.

(2)

Die Mitgliedstaaten sind gehalten, über die Durchführung der Jahresprogramme Bericht zu erstatten. Daher sollte präzisiert werden, welche Informationen die Mitgliedstaaten bereitstellen müssen.

(3)

Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern und mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten die Vorschriften für die Förderfähigkeit der Ausgaben für im Rahmen des Außengrenzenfonds kofinanzierte Maßnahmen vereinfacht und präzisiert werden.

(4)

Die meisten mit diesem Beschluss eingeführten Änderungen sollten sofort gelten. Da jedoch die Jahresprogramme 2009 und 2010 bereits laufen, sollten die überarbeiteten Vorschriften für die Förderfähigkeit der Ausgaben für im Rahmen des Außengrenzenfonds kofinanzierte Maßnahmen ab dem Jahresprogramm 2011 Anwendung finden. Den Mitgliedstaaten sollte dennoch die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt anzuwenden.

(5)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks hat Dänemark die Entscheidung Nr. 574/2007/EG in innerstaatliches Recht umgesetzt und ist damit an diesen Beschluss gebunden.

(6)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar, an der das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (3), sowie gemäß dem Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (4) nicht teilnimmt. Dieser Beschluss ist deshalb für das Vereinigte Königreich nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar.

(7)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar, an der Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (5) nicht teilnimmt. Dieser Beschluss ist deshalb für Irland nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar.

(8)

Für Island und Norwegen stellt die Entscheidung Nr. 574/2007/EG eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu den Bereichen nach Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) gehören.

(9)

Für die Schweiz stellt die Entscheidung Nr. 574/2007/EG eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu den Bereichen nach Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens gehören.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch die Entscheidung Nr. 574/2007/EG errichteten gemeinsamen Ausschusses „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“.

(11)

Die Entscheidung 2008/456/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2008/456/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Etwaige wesentliche Änderungen des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden unter denselben Bedingungen veröffentlicht.“

2.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Durchführungsaufträge

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für die Durchführung der Projekte handeln der Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, im Einklang mit dem geltenden Vergaberecht und den geltenden Vergabegrundsätzen der Union und der Mitgliedstaaten.

Andere als die in Absatz 1 genannten Stellen vergeben Aufträge für die Durchführung der Projekte nach entsprechender Bekanntmachung, damit die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleistet ist. Aufträge im Wert von unter 100 000 EUR können vergeben werden, wenn die betreffende Stelle mindestens drei Angebote eingeholt hat. Unbeschadet der Vorschriften der Mitgliedstaaten unterliegen Aufträge im Wert von unter 5 000 EUR keinerlei Verfahrenspflichten.“

3.

Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständige Behörde setzt die Kommission mit einem förmlichen Schreiben von wesentlichen Änderungen am Verwaltungs- und Kontrollsystem in Kenntnis und übermittelt ihr eine geänderte Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems so bald wie möglich, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem solche Änderungen wirksam werden.“

4.

Artikel 24 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   In den Finanztabellen zu den Fortschritts- und den Schlussberichten werden die Beträge sowohl nach den Prioritäten als auch nach den spezifischen Prioritäten, die in den strategischen Leitlinien vorgegeben sind, aufgeschlüsselt.“

5.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Etwaige Änderungen der gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c des Basisrechtsakts vorgelegten und von der Kommission genehmigten Prüfstrategie werden der Kommission so bald wie möglich übermittelt. Die geänderte Prüfstrategie wird nach dem Muster in Anhang VI unter Kennzeichnung der vorgenommenen Änderungen aufgestellt.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Außer wenn der jährliche Beitrag der Gemeinschaft für jedes der beiden letzten von der Kommission angenommenen Jahresprogramme weniger als eine Million EUR beträgt, legt die Prüfbehörde ab 2010 vor dem 15. Februar jedes Jahres einen jährlichen Prüfplan vor. Der Prüfplan wird nach dem Muster in Anhang VI aufgestellt. Bei der Vorlage der jährlichen Prüfpläne brauchen die Mitgliedstaaten die Prüfstrategie nicht erneut vorzulegen. Im Falle einer einheitlichen Prüfstrategie gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Basisrechtsakts kann ein einheitlicher jährlicher Prüfplan vorgelegt werden.“

6.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Von der Bescheinigungsbehörde erstellte Unterlagen

(1)   Die Bescheinigung zum Antrag auf Zahlung einer zweiten Vorfinanzierung gemäß Artikel 41 Absatz 4 des Basisrechtsakts wird nach dem Muster in Anhang VIII von der Bescheinigungsbehörde erstellt und der Kommission von der zuständigen Behörde übermittelt.

(2)   Die Bescheinigung zum Antrag auf Zahlung des Restbetrags gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a des Basisrechtsakts wird nach dem Muster in Anhang IX von der Bescheinigungsbehörde erstellt und der Kommission von der zuständigen Behörde übermittelt.“

7.

Artikel 37 erhält folgende Fassung:

„Artikel 37

Elektronischer Austausch von Unterlagen

Zusätzlich zu den ordnungsgemäß unterzeichneten Papierfassungen der in Kapitel 3 genannten Unterlagen werden die Informationen auch elektronisch übermittelt.“

8.

Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

bis zum 30. Juni des Jahres N (*1) +2 für alle anderen zusätzlichen Kosten.

(*1)  Dabei ist ‚N‘ das Jahr, auf das sich der Finanzierungsbeschluss zur Billigung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten bezieht.“ "

9.

Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

(1)   Artikel 1 Nummern 1 bis 8 und die Ziffern 1 bis 5 des Anhangs finden ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses Anwendung.

(2)   Ziffer 6 des Anhangs findet spätestens ab der Durchführung der Jahresprogramme 2011 Anwendung.

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung Ziffer 6 des Anhangs in Bezug auf laufende oder künftige Projekte ab den Jahresprogrammen 2009 und 2010 anzuwenden. In diesem Fall wenden die Mitgliedstaaten die neuen Vorschriften in ihrer Gesamtheit auf das betreffende Projekt an und ändern erforderlichenfalls die Finanzhilfevereinbarung. Lediglich in Bezug auf die Ausgaben für die technische Hilfe können die Mitgliedstaaten beschließen, Ziffer 6 des Anhangs ab dem Jahresprogramm 2008 anzuwenden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 2. März 2011

Für die Kommission

Cecilia MALMSTRÖM

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.

(2)   ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 1.

(3)   ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(4)   ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 70.

(5)   ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(6)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(7)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.


ANHANG

Die Anhänge der Entscheidung 2008/456/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang III wird wie folgt geändert:

1.1.

Ziffer 2 wird gestrichen.

1.2.

Ziffer 4.2 wird gestrichen.

2.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

2.1.

Teil A Ziffer 1.2 erhält folgende Fassung:

„1.2

Beschreibung des Verfahrens für die Auswahl von Projekten (auf der Ebene der zuständigen Behörde/der beauftragten Behörde oder zugehöriger Stellen) und ihrer Ergebnisse“.

2.2.

In Teil A Ziffer 2 Tabelle 1 letzte Spalte wird das Wort „Förderfähige“ gestrichen.

3.

Anhang V Teil A wird wie folgt geändert:

3.1.

Ziffer 1.2 erhält folgende Fassung:

„1.2.

Gegebenenfalls Fortschreibung der Beschreibung der Organisation der Auswahl von Projekten (auf der Ebene der zuständigen Behörde/der beauftragten Behörde oder zugehöriger Stellen) und ihrer Ergebnisse seit dem Fortschrittsbericht“.

3.2.

Folgende Ziffer 1.8 wird angefügt:

„1.8.

Bestätigung, dass keine wesentlichen Änderungen am Verwaltungs- und Kontrollsystem seit der letzten der Kommission am … mitgeteilten Änderung vorgenommen wurden“.

3.3.

Ziffer 4 erhält folgende Fassung:

„4.   FINANZIELLE DURCHFÜHRUNG

Abschlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms

Tabelle 1

Detaillierter finanzieller Bericht

 

Mitgliedstaat: […]

 

Betroffenes Jahresprogramm: […]

 

Situation am: [Tag/Monat/Jahr]


(alle Zahlen in EUR)

Programmplanung des Mitgliedstaats (entsprechend dem von der Kommission gebilligten Jahresprogramm)

Gebunden auf der Ebene des Mitgliedstaats

Von der zuständigen Behörde (ZB) akzeptierte tatsächliche Zahlen

(den Begünstigten entstandene Kosten und endgültiger EU-Beitrag)

Maßnahmen

Projekte

Ref. Priorität

Ref. spez. Priorität (1)

Eingeplante Gesamtkosten

a

EU- Beitrag

b

% EU- Beitrag

c = b/a

Förderfähige Gesamtkosten

d

EU- Beitrag

e

% EU- Beitrag

f = e/d

Förderfähige Gesamtkosten

g

EU- Beitrag

h

% EU- Beitrag

i = h/g

Beiträge von Dritten

j

Durch das Projekt erzeugte Einnahmen

k

Von der ZB zu zahlender/zurückzufordernder Betrag

l

Maßnahme 1: […]

Projekt 1: […]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Projekt N: […]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme 1 insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme …: […]

Projekt 1: […]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Projekt N: […]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme … insgesamt: […]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme N: […]

Projekt 1: […]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Projekt N: […]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme N insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Technische Hilfe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Maßnahmen (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GESAMT

0

0

0 %

0

0

0 %

0

0

0 %

0

 

 

3.4.

Ziffer 6 erhält folgende Fassung:

„6.   ANHÄNGE

Förderfähige Projektausgaben und -einnahmen, Einhaltung der Gewinnverbotsregel und zusammenfassende Projektbeschreibung

Abschlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms

Tabelle 6 A

Förderfähige Projektkosten und Einnahmequellen Einhaltung des Grundsatzes des Gewinnverbots gemäß Ziffer I.3.3 von Anhang XI

Situation am: Tag/Monat/Jahr


 

Förderfähige Kosten

Einnahmequellen

 

Direkte Kosten

Indirekte Kosten

Förderfähige Gesamtkosten

Beitrag der EU

Beitrag von Dritten

Durch das Projekt erzeugte Einnahmen

Gesamteinnahmen

(gemäß Ziffer I.3.3 von Anhang XI)

 

a

b

c = a + b

e

f

g

h = e + f + g

Projektreferenz

 

 

 

 

 

 

 

Projektreferenz

 

 

 

 

 

 

 

Projektreferenz

 

 

 

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 

 

 

 

MASSNAHME 1 INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

Projektreferenz

 

 

 

 

 

 

 

Projektreferenz

 

 

 

 

 

 

 

Projektreferenz

 

 

 

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 

 

 

 

MASSNAHME 2 INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

Projektreferenz

 

 

 

 

 

 

 

Projektreferenz

 

 

 

 

 

 

 

Projektreferenz

 

 

 

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 

 

 

 

MASSNAHME N INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

TECHNISCHE HILFE

 

 

 

 

 

 

 

GESAMTSUMME JAHRESPROGRAMM

 

 

 

 

 

 

 

Image 1

Text von Bild

4.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

4.1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„ BESCHEINIGUNG FÜR DIE ZWEITE VORFINANZIERUNG (MUSTER) “.

4.2.

In Fußnote 1 wird das Wort „förderfähigen“ gestrichen.

4.3.

Ziffer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

die geltend gemachten Ausgaben für Maßnahmen getätigt wurden, die nach den für das Jahresprogramm geltenden Kriterien zur Finanzierung ausgewählt wurden;“.

5.

In Anhang IX erhält der Titel folgende Fassung:

„ BESCHEINIGUNG FÜR DIE ZAHLUNG DES RESTBETRAGS (MUSTER) “.

6.

Anhang XI erhält folgende Fassung:

„ANHANG XI

REGELN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT VON AUSGABEN AUSSENGRENZENFONDS

I.   Allgemeine Grundsätze

I.1.   Grundprinzipien

1.

Gemäß dem Basisrechtsakt müssen Ausgaben die folgenden Voraussetzungen erfüllen, um förderfähig zu sein. Sie müssen

a)

in den Anwendungsbereich des Fonds fallen und seinen in den Artikeln 1 und 3 des Basisrechtsakts beschriebenen Zielen entsprechen;

b)

zu den in den Artikeln 4 und 6 des Basisrechtsakts aufgeführten förderfähigen Maßnahmen gehören;

c)

für die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen des Projekts, das Teil des von der Kommission gebilligten Mehrjahres- und Jahresprogramms ist, notwendig sein;

d)

vertretbar sein und den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen, insbesondere in Bezug auf die Rentabilität und die Kosteneffektivität;

e)

von dem Endbegünstigten und/oder den Projektpartnern getätigt worden sein, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen und eingetragen sein müssen; davon ausgenommen sind durch zwischenstaatliche Vereinbarungen gegründete internationale Organisationen des öffentlichen Sektors, von solchen Organisationen eingerichtete Sonderorganisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds. Bezogen auf Artikel 39 der Entscheidung gelten die auf den Endbegünstigten anwendbaren Vorschriften mutatis mutandis auch für die Projektpartner;

f)

im Einklang mit den spezifischen Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung getätigt worden sein.

2.

Im Falle mehrjähriger Maßnahmen im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 des Basisrechtsakts wird nur derjenige Teil der Maßnahme, der im Rahmen eines Jahresprogramms kofinanziert wird, als Projekt betrachtet, auf das diese Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben anzuwenden sind.

3.

Die aus dem Fonds unterstützten Projekte dürfen nicht durch anderweitige Quellen zulasten des Gemeinschaftshaushalts finanziert werden. Die aus dem Fonds unterstützten Projekte werden aus öffentlichen oder privaten Quellen kofinanziert.

I.2.   Finanzierungsplan des Projekts

Der Finanzierungsplan des Projekts ist wie folgt aufzustellen:

Ausgaben

Einnahmen

+

direkte Kosten

+

indirekte Kosten (fester Prozentsatz der direkten Kosten, in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt)

+

Beitrag der Europäischen Kommission (definiert als der geringste der drei in Artikel 12 dieser Entscheidung angegebenen Beträge)

+

Beitrag des Endbegünstigten und der Projektpartner

+

Beitrag von Dritten

+

durch das Projekt erzeugte Einnahmen

=

Förderfähige Gesamtkosten

=

Gesamteinnahmen

Der Finanzierungsplan muss ausgeglichen sein: Die förderfähigen Gesamtkosten müssen der Höhe nach den Gesamteinnahmen entsprechen.

I.3.   Einnahmen und Gewinnverbot

1.

Mit den aus dem Fonds unterstützten Projekten dürfen keine Gewinne erzielt werden. Übersteigen die Einnahmen bei Projektende die Ausgaben, wird die Beteiligung des Fonds an dem Projekt entsprechend gekürzt. Alle Einnahmequellen des Projekts müssen in der Buchführung oder den Steuerunterlagen des Endbegünstigten erfasst sowie feststellbar und kontrollierbar sein.

2.

Die Projekteinnahmen setzen sich zusammen aus allen Finanzbeiträgen, die für das Projekt aus dem Fonds gewährt werden, aus öffentlichen oder privaten Quellen, einschließlich der Eigenbeiträge des Endbegünstigten, sowie allen durch das Projekt erwirtschafteten Einnahmen. ‚Einnahmen‘ im Sinne dieser Regel umfassen Einnahmen, die einem Projekt während des unter Ziffer I.4 beschriebenen Förderzeitraums aus Verkäufen, Vermietungen, Dienstleistungen, Einschreibegebühren oder sonstigen gleichwertigen Zahlungseingängen zufließen.

3.

Der aus der Anwendung des Gewinnverbots nach Artikel 12 Buchstabe c dieser Entscheidung resultierende Beitrag der Gemeinschaft entspricht den ‚förderfähigen Gesamtkosten‘ abzüglich des ‚Beitrags von Dritten‘ und der ‚durch das Projekt erzeugten Einnahmen‘.

I.4.   Förderzeitraum

1.

Kosten im Zusammenhang mit einem Projekt und die entsprechenden Zahlungen (ausgenommen Abschreibungen) müssen nach dem 1. Januar des Jahres, auf das sich der Finanzierungsbeschluss zur Billigung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten bezieht, angefallen sein beziehungsweise getätigt werden. Der Förderzeitraum läuft bis zum 30. Juni des Jahres N (*1) +2, was bedeutet, dass die Kosten im Zusammenhang mit einem Projekt vor diesem Datum angefallen sein müssen.

2.

Eine Ausnahmeregelung hinsichtlich des in Absatz 1 genannten Förderzeitraums gilt für technische Hilfe für Mitgliedstaaten (siehe Ziffer IV.3).

I.5.   Aufstellung von Ausgaben

1.

Die Ausgaben entsprechen den vom Endbegünstigten geleisteten Zahlungen. Diese müssen in Form von Geld- bzw. Bargeschäften erfolgen (ausgenommen Abschreibungen).

2.

In der Regel sind Ausgaben durch offizielle Rechnungen zu belegen. Ist dies nicht möglich, sind Ausgaben durch Buchungsnachweise oder Belege von gleichem Beweiswert zu belegen.

3.

Ausgaben müssen feststellbar und überprüfbar sein. Insbesondere müssen sie

a)

in der Buchführung des Endbegünstigten erfasst sein;

b)

auf der Grundlage der in dem Land, in dem der Endbegünstigte seinen Sitz hat, geltenden Buchführungsstandards ermittelt sowie gemäß den üblichen Kostenrechnungsverfahren des Endbegünstigten berechnet werden und

c)

im Einklang mit den Anforderungen der geltenden Steuer- und Sozialgesetzgebung geltend gemacht werden.

4.

Erforderlichenfalls sind die Endbegünstigten verpflichtet, bescheinigte Kopien der Buchungsnachweise aufzubewahren, die die den Partnern im Zusammenhang mit dem betreffenden Projekt entstandenen Einnahmen und Ausgaben belegen.

5.

Die Speicherung und Verarbeitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Unterlagen muss in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Datenschutzvorschriften erfolgen.

I.6.   Territorialer Geltungsbereich

1.

Maßnahmenbezogene Ausgaben gemäß den Artikeln 4 und 6 des Basisrechtsakts müssen von den Endbegünstigten gemäß der Definition unter Ziffer I.1.1 Buchstabe e im Gebiet der Mitgliedstaaten getätigt worden sein, ausgenommen

—

Ausgaben zur Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Basisrechtsakts definierten allgemeinen Ziel; Ausgaben für solche Maßnahmen können im Gebiet der Mitgliedstaaten und in Drittstaaten getätigt worden sein;

—

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewachung der Außengrenzen; solche Maßnahmen können sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

2.

In Drittländern eingetragene und niedergelassene Projektpartner können nur auf entgeltfreier Basis an Projekten teilnehmen; davon ausgenommen sind durch zwischenstaatliche Vereinbarungen gegründete internationale Organisationen des öffentlichen Sektors, von solchen Organisationen eingerichtete Sonderorganisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.

II.   Kategorien förderfähiger Kosten (auf Projektebene)

II.1.   Direkte förderfähige Kosten

Als direkte förderfähige Projektkosten gelten die Kosten, die entsprechend den allgemeinen Fördervoraussetzungen in Teil I als spezifische, unmittelbar mit der Projektdurchführung zusammenhängende Kosten identifiziert werden können. Direkte Kosten werden im Gesamtfinanzierungsplan des Projekts angesetzt.

Förderfähig sind die folgenden direkten Kosten:

II.1.1.   Personalkosten

1.

Die Kosten für das dem Projekt zugewiesene Personal, d. h. die tatsächlichen Arbeitsentgelte zuzüglich der Sozialabgaben und sonstigen gesetzlichen Kosten, sind förderfähig, sofern dies der üblichen Entgeltpolitik des Begünstigten entspricht.

2.

Bei internationalen Organisationen können die förderfähigen Personalkosten gesetzliche Verpflichtungen und Ansprüche im Zusammenhang mit dem Entgelt einschließen.

3.

Die entsprechenden Gehaltsaufwendungen für Bedienstete öffentlicher Einrichtungen sind förderfähig, soweit sie sich auf Ausgaben für Tätigkeiten beziehen, die die jeweilige öffentliche Einrichtung ohne das betreffende Projekt nicht durchführen würde; die Bediensteten werden durch einen schriftlichen Beschluss des Endbegünstigten für das Projekt abgeordnet oder diesem zugewiesen.

4.

Personalkosten sind im Finanzierungsplan unter Angabe der Funktionen und der Anzahl der Mitarbeiter detailliert aufzuführen.

II.1.2.   Reise- und Aufenthaltskosten

1.

Als direkte förderfähige Kosten gelten Reise- und Aufenthaltskosten für Personal oder andere Personen, die an den Projekttätigkeiten beteiligt sind und deren Reisen für die Projektdurchführung erforderlich sind.

2.

Reisekosten sind auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten förderfähig. Die Erstattungssätze basieren auf den günstigsten Tarifen öffentlicher Verkehrsmittel; Flugkosten werden grundsätzlich nur bei Entfernungen über 800 km (Hin- und Rückflug) oder in Fällen, in denen das geografische Ziel die Flugreise rechtfertigt, anerkannt. Bei Fahrten mit einem privaten Pkw erfolgt die Erstattung in der Regel entweder unter Zugrundelegung der Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder auf der Grundlage von Kilometersätzen entsprechend den in dem betreffenden Mitgliedstaat veröffentlichten offiziellen oder vom Endbegünstigten angewandten Vorschriften.

3.

Die Aufenthaltskosten sind auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten oder eines Tagessatzes förderfähig. Hat eine Organisation eigene Tagegeldsätze, so sollten diese innerhalb der von dem Mitgliedstaat nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken festgelegten Obergrenzen angewandt werden. In der Regel sind aus den Tagegeldern die Fahrtkosten vor Ort (einschließlich Taxi), die Unterbringung, Mahlzeiten, Gebühren für Ortsgespräche und kleinere Ausgaben zu decken.

II.1.3.   Ausrüstungsgegenstände

II.1.3.1.   Allgemeine Vorschriften

Die Kosten des Erwerbs von Ausrüstungsgegenständen (basierend auf einem der folgenden Verfahren: Anmietung, Leasing, Erwerb auf der Grundlage der vollständigen oder teilweisen Kosten oder Abschreibung auf erworbene Wirtschaftsgüter) sind nur dann förderfähig, wenn diese für die Projektdurchführung notwendig sind. Die Ausrüstungsgegenstände müssen die für das Projekt erforderlichen technischen Merkmale aufweisen und den geltenden Normen und Standards entsprechen.

II.1.3.2.   Mieten und Leasing

Ausgaben im Zusammenhang mit Miet- oder Leasing-Geschäften kommen für eine Kofinanzierung in Betracht, sofern sie den in dem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften, den nationalen Rechtsvorschriften und der nationalen Praxis entsprechen und die Laufzeit des Miet- oder Leasingvertrags dem Zweck des Projekts angemessen ist.

II.1.3.3.   Erwerb

1.

Die Kosten des Erwerbs von Ausrüstungsgegenständen (u. a. Systeme, Betriebsausrüstung und Transportmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c bis f des Basisrechtsakts) sind entsprechend den einzelstaatlichen Vorschriften förderfähig. Diese Kosten kommen für eine Kofinanzierung auf der Grundlage der vollständigen oder teilweisen Kosten des Erwerbs in Betracht, wenn

a)

sie direkt mit der Durchführung des Projekts verbunden sind;

b)

sie entsprechend den in dem Mitgliedstaat geltenden einzelstaatlichen Vorschriften für öffentliche Aufträge entstanden sind;

c)

die Ausrüstungsgegenstände die für das Projekt erforderlichen technischen Merkmale aufweisen und den geltenden Normen und Standards entsprechen;

d)

die Ausrüstungsgegenstände weiterhin für die von dem Projekt angestrebten Ziele verwendet werden, und zwar nach dem Tag des Erwerbs für eine Dauer von mindestens:

—

drei Jahren bei Ausrüstungsgegenständen aus dem Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT),

—

fünf Jahren bei anderen Ausrüstungsgegenständen wie Betriebsausrüstung und Transportmittel, mit Ausnahme der nachstehend genannten,

—

zehn Jahren bei Helikoptern, Schiffen und Flugzeugen.

2.

Alternativ können die Kosten für die vorstehend genannten Ausrüstungsgegenstände auf der Grundlage der Abschreibung entsprechend den einzelstaatlichen Vorschriften förderfähig sein. In diesem Fall gelten die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Bedingungen. Darüber hinaus müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

a)

Werden Ausrüstungsgegenstände vor oder während der Projektlaufzeit erworben, richtet sich der Anteil der Abschreibungskosten, der förderfähig ist, nach ihrer Nutzungsdauer für das Projekt sowie der Quote ihrer tatsächlichen Nutzung für das Projekt.

b)

Vor der Projektlaufzeit erworbene Ausrüstungsgegenstände, die jedoch für die Zwecke des Projekts genutzt werden, sind auf der Grundlage der Abschreibung förderfähig. Diese Kosten sind jedoch nicht förderfähig, wenn die Ausrüstungsgegenstände ursprünglich mittels einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erworben wurden.

c)

Die Kosten des Erwerbs von Ausrüstungsgegenständen müssen den marktüblichen Kosten entsprechen, und die betreffenden Gegenstände müssen gemäß den für den Endbegünstigten geltenden Steuer- und Buchführungsvorschriften abgeschrieben werden.

II.1.4.   Immobilien

II.1.4.1.   Allgemeine Vorschriften

Im Falle von Erwerb, Errichtung, Renovierung oder Anmietung von Immobilien müssen diese die für das Projekt erforderlichen technischen Merkmale aufweisen und den geltenden Normen und Standards entsprechen.

II.1.4.2.   Erwerb, Errichtung oder Renovierung

1.

Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Kosten des Erwerbs von Immobilien, d. h. von bereits errichteten Gebäuden, oder die Kosten der Errichtung von Immobilien gemäß den nachstehenden Bedingungen für eine Kofinanzierung auf der Grundlage der vollständigen oder teilweisen Kosten oder auf der Grundlage der Abschreibung in Betracht, wenn der Kauf der Immobilien für die Projektdurchführung wesentlich ist und wenn ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Kauf und den Zielen des Projekts besteht:

a)

Es wird eine Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Schätzers oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Preis den Marktwert nicht übersteigt, und mit der entweder attestiert wird, dass die Immobilie den nationalen Vorschriften entspricht, oder in der die Punkte angegeben sind, die nicht den Vorschriften entsprechen und deren Berichtigung der Endbegünstigte als Teil des Projekts plant.

b)

Die Immobilie wurde zu keinem Zeitpunkt vor der Projektdurchführung mittels einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erworben.

c)

Die Immobilie ist für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Projektabschluss ausschließlich für den im Projekt angegebenen Zweck zu nutzen, sofern die Kommission im Falle der Kofinanzierung der vollständigen oder teilweisen Kosten nicht ausdrücklich eine andere Nutzung genehmigt; im Falle der Kofinanzierung auf der Grundlage der Abschreibungskosten verkürzt sich diese Frist auf fünf Jahre.

d)

Der Erwerb von Immobilien erfolgt unter Einhaltung der Grundsätze von Rentabilität und Kosteneffektivität und gilt als dem mit der Durchführung des Projekts angestrebten Ziel angemessen.

e)

Im Falle der Kofinanzierung auf der Grundlage der Abschreibung ist nur der Anteil der Abschreibungskosten dieser Sachanlagen, der der Nutzungsdauer für das Projekt sowie der Quote der tatsächlichen Nutzung für das Projekt entspricht, förderfähig; die Berechnung der Abschreibung erfolgt gemäß den nationalen Buchführungsvorschriften.

2.

Ausgaben für die Renovierung von Immobilien kommen für eine Kofinanzierung auf der Grundlage der vollständigen oder teilweisen Kosten oder auf der Grundlage der Abschreibung in Betracht. Im Falle von Renovierungskosten gelten nur die in Absatz 1 Buchstaben c und e genannten Bedingungen.

II.1.4.3.   Anmietung

Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Kosten der Anmietung von Immobilien gemäß den nachstehenden Bedingungen für eine Kofinanzierung in Betracht, wenn ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Anmietung und den Zielen des Projekts besteht:

a)

Die Immobilie wurde nicht mittels einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erworben.

b)

Die Immobilie ist ausschließlich für die Durchführung des Projekts zu nutzen. Anderenfalls ist nur der der Nutzung für das Projekt entsprechende Anteil der Kosten förderfähig.

II.1.5.   Verbrauchs- und Versorgungsgüter sowie Betriebsunterhaltung

Die Kosten für Verbrauchs- und Versorgungsgüter sowie Betriebsunterhaltung kommen für eine Kofinanzierung in Betracht, sofern sie identifiziert werden können und unmittelbar für die Durchführung des Projekts nötig sind.

II.1.6.   Vergabe von Unteraufträgen

1.

Generell müssen die Endbegünstigten in der Lage sein, die Projekte selbst abzuwickeln. Der Betrag für die Aufgaben, die im Rahmen des Projekts untervergeben werden, muss in der Finanzhilfevereinbarung genau angegeben werden.

2.

Die Ausgaben für die folgenden Unteraufträge kommen für eine Kofinanzierung aus dem Fonds nicht in Betracht:

a)

Unteraufträge im Zusammenhang mit der allgemeinen Projektverwaltung;

b)

Unteraufträge, die die Kosten der Projektdurchführung erhöhen, ohne für das Projekt eine anteilmäßige Wertschöpfung mit sich zu bringen;

c)

Unterverträge mit zwischengeschalteten Stellen oder Beratern, in denen die Zahlung als Prozentsatz der Gesamtkosten des Projekts festgelegt ist, es sei denn, dass eine solche Zahlung vom Endbegünstigten unter Bezugnahme auf den tatsächlichen Wert der ausgeführten Arbeiten oder Dienstleistungen nachgewiesen wird.

3.

Die Subunternehmer haben sich bei allen Unteraufträgen zu verpflichten, allen Prüf- und Kontrollstellen alle erforderlichen Informationen über die als Unteraufträge vergebenen Tätigkeiten zu liefern.

II.1.7.   Kosten, die sich unmittelbar aus den mit der Unionskofinanzierung verbundenen Auflagen ergeben

Kosten, die für die Erfüllung der mit der Unionskofinanzierung verbundenen Auflagen, beispielsweise Bekanntmachung, Transparenz, Bewertung des Projekts, externe Rechnungsprüfung, Bankbürgschaften, Übersetzungskosten usw., nötig sind, sind als direkte Kosten förderfähig.

II.1.8.   Sachverständigenhonorare

Rechtsberatungskosten, Notargebühren sowie Kosten für technische oder finanzielle Sachverständige sind förderfähig.

II.2.   Indirekte förderfähige Kosten

1.

Als indirekte förderfähige Projektkosten gelten die Kosten, die entsprechend den Fördervoraussetzungen in Ziffer I.1.1 nicht als spezifische, unmittelbar mit der Projektdurchführung zusammenhängende Kosten identifiziert werden können.

2.

Abweichend von Ziffer I.1.1 Buchstabe e und Ziffer I.5 können die bei der Projektdurchführung anfallenden indirekten Kosten pauschal in Höhe von höchstens 2,5 % des Gesamtbetrags der förderfähigen direkten Kosten geltend gemacht werden.

3.

Organisationen, die einen Betriebskostenzuschuss aus Haushaltsmitteln der Union erhalten, können in ihrem Finanzierungsplan keine indirekten Kosten ansetzen.

III.   Nicht förderfähige Ausgaben

Die folgenden Kosten kommen nicht für eine Förderung in Betracht:

a)

Mehrwertsteuer, sofern der Endbegünstigte nicht nachweisen kann, dass er diese nicht zurückfordern kann;

b)

Entgelte für erhaltenes Kapital, Verbindlichkeiten und damit verbundene Zinsen, Sollzinsen, Wechselgebühren und Devisenverluste, Rückstellungen für Verluste oder Verbindlichkeiten, Überziehungszinsen, notleidende Forderungen, Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten sowie übermäßige oder unbedachte Ausgaben;

c)

Ausgaben für Einladungen ausschließlich für das Projektpersonal; vertretbare Ausgaben für Einladungen, Unterbringung usw. im Zusammenhang mit gesellschaftlichen Veranstaltungen, die aufgrund des Projekts gerechtfertigt sind, wie die Veranstaltung zum Projektabschluss oder Treffen der Projekt-Lenkungsgruppe, sind zulässig;

d)

vom Endbegünstigten angegebene Kosten, die einem anderen Projekt oder Arbeitsprogramm zuzurechnen sind, für das die Gemeinschaft eine Finanzhilfe gewährt;

e)

Erwerb von Grundstücken;

f)

Sachleistungen.

IV.   Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten

1.

Alle Kosten, die für die Durchführung des Fonds durch die zuständige Behörde, die beauftragte Behörde, die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde oder andere an der Wahrnehmung der in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben beteiligte Stellen erforderlich sind, sind im Rahmen der technischen Hilfe innerhalb der in Artikel 18 des Basisrechtsakts festgelegten Grenzen förderfähig.

2.

Dazu gehören die folgenden Maßnahmen:

a)

Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Auswahl, Bewertung, Verwaltung und Überwachung von Maßnahmen;

b)

Ausgaben im Zusammenhang mit Audits und Vor-Ort-Kontrollen von Maßnahmen oder Projekten;

c)

Ausgaben im Zusammenhang mit Evaluierungen von Maßnahmen oder Projekten;

d)

Ausgaben für Information, Verbreitung und Transparenz im Zusammenhang mit Maßnahmen;

e)

Ausgaben für den Erwerb, die Installation und die Instandhaltung von Computersystemen für die Verwaltung, Überwachung und Evaluierung der Fonds;

f)

Ausgaben für Sitzungen von Überwachungsausschüssen und -unterausschüssen betreffend die Durchführung von Maßnahmen; diese Ausgaben können auch die Aufwendungen für Sachverständige und andere an den Ausschüssen Beteiligte, darunter Teilnehmer aus Drittländern, umfassen, wenn deren Anwesenheit für die wirksame Durchführung von Maßnahmen wesentlich ist;

g)

Ausgaben für den Ausbau der Verwaltungskapazität für die Durchführung des Fonds.

3.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit technischer Hilfe sowie die entsprechenden Zahlungen müssen nach dem 1. Januar des Jahres, auf das sich der Finanzierungsbeschluss zur Billigung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten bezieht, durchgeführt bzw. getätigt werden. Der Förderzeitraum läuft bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung des Abschlussberichts über die Durchführung des Jahresprogramms.

4.

Für öffentliche Aufträge sind die in dem Mitgliedstaat geltenden einzelstaatlichen Vorschriften für öffentliche Aufträge maßgeblich.

5.

Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen der technischen Hilfe für diesen Fonds zusammen mit Maßnahmen der technischen Hilfe für einige der vier Fonds oder alle vier Fonds durchführen. In diesem Fall kommt jedoch nur der diesem Fonds entsprechende Anteil der Kosten für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahme für eine Finanzierung aus diesem Fonds in Betracht, und die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten,

a)

dass der Anteil an den Kosten für gemeinsame Maßnahmen dem entsprechenden Fonds in vertretbarer und überprüfbarer Weise zugerechnet wird und

b)

dass keine Doppelfinanzierung von Kosten erfolgt.

V.   Transit-Sonderregelung

Im Einklang mit Artikel 40 Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Basisrechtsakts und dieser Entscheidung über die Durchführung von Jahresprogrammen entsprechend für die finanzielle Unterstützung zur Durchführung der Transit-Sonderregelung. In Bezug auf die Förderfähigkeitsregeln dieses Anhangs gelten für die Transit-Sonderregelung jedoch die folgenden besonderen Vorschriften:

a)

Der Förderzeitraum für Ausgaben entspricht Artikel 40 Absatz 3 dieser Entscheidung.

b)

Nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c des Basisrechtsakts gelten Personalkosten öffentlicher Einrichtungen als förderfähige Ausgaben, sofern sich diese als tatsächliche zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Transit-Sonderregelung ergeben, die der Maßnahme nach einer ordnungsgemäß begründeten und angemessenen Methode zugewiesen werden; die Ausgaben müssen auf der Grundlage von Unterlagen bescheinigt werden, anhand deren festgestellt werden kann, welche tatsächlichen Kosten der betreffenden öffentlichen Einrichtung über ihre satzungsmäßigen Aufgaben oder ihre übliche Tätigkeit hinaus durch die Transit-Sonderregelung entstanden sind.“


(1)  Falls zutreffend.“

(*1)  Dabei ist ‚N‘ das Jahr, auf das sich der Finanzierungsbeschluss zur Billigung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten bezieht.