83/474/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. September 1983 über die Gewährung eines Finanzbeitrags zur Durchführung des Vorhabens: "Verschiebe- und Verzollungsbahnhof von Domodossola" (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 260 vom 21/09/1983 S. 0023 - 0025
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. September 1983 über die Gewährung eines Finanzbeitrags zur Durchführung des Vorhabens: »Verschiebe- und Verzollungsbahnhof von Domodossola" (Nur der italienische Text ist verbindlich) (83/474/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/82 des Rates vom 30. Dezember 1982 über eine begrenzte Aktion auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Die italienische Regierung hat der Gemeinschaft den Antrag auf einen Finanzbeitrag zugunsten des Vorhabens »Verschiebe- und Verzollungsbahnhof von Domodossola" unterbreitet. Alle für die Gewährung des Beitrags durch die Gemeinschaft erforderlichen Voraussetzungen sind erfuellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Finanzierung der Arbeiten zur Durchführung des Vorhabens »Verschiebe- und Verzollungsbahnhof von Domodossola" wird ein Beitrag von 7 Millionen ECU gewährt. Für die technischen Merkmale der Arbeiten und die Zahlungsmodalitäten sind die Angaben im Anhang maßgebend. Artikel 2 (1) Unbeschadet der Kontrollen, die von dem Mitgliedstaat, an den diese Entscheidung gerichtet ist, aufgrund der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommen werden, und unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 206 a des Vertrages sowie jeglicher Kontrollmaßnahmen nach Maßgabe von Artikel 209 Buchstabe c) des Vertrages werden von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats und Bediensteten der Kommission oder anderen von ihr zu diesem Zweck beauftragten Personen Nachprüfungen an Ort und Stelle oder Erhebungen über das durch diese Entscheidung finanzierte Vorhaben durchgeführt. Die Kommission setzt Fristen für die Durchführung dieser Nachprüfungen und benachrichtigt den Mitgliedstaat im voraus, um die erforderliche Unterstützung zu erhalten. (2) Mit Nachprüfungen an Ort und Stelle oder Erhebungen über das durch diese Entscheidung finanzierte Vorhaben soll festgestellt werden: a) ob die Verwaltungsverfahren mit den Gemeinschaftsvorschriften übereinstimmen; b) ob Belege vorhanden sind und diese mit dem durch diese Entscheidung finanzierten Vorhaben übereinstimmen; c) unter welchen Bedingungen das durch diese Entscheidung finanzierte Vorhaben durchgeführt und überprüft wird; d) ob die durchgeführten Vorhaben mit dem durch diese Entscheidung finanzierten Vorhaben übereinstimmen. Artikel 3 Werden die Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse nicht erfuellt oder werden bei Kontrollen Unregelmässigkeiten festgestellt, so können die vorgesehenen Zahlungen durch eine Entscheidung der Kommission, die dem Empfänger mitgeteilt wird, ausgesetzt, gekürzt oder widerrufen werden. Die gegebenenfalls zu Unrecht gezahlten Beträge werden der Gemeinschaft von dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von 12 Monaten nach Notifizierung der diesbezueglichen Entscheidung zurückerstattet. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Republik Italien gerichtet. Brüssel, den 12. September 1983 Für die Kommission Giorgios CONTOGEORGIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1982, S. 10. ANHANG Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Bau des »Rangier- und Abfertigungsbahnhofs Domodossola" 1. Ort des Vorhabens Das Vorhaben, für das die Finanzhilfe gewährt werden soll, liegt am Ausgang des Simplon-Tunnels auf der italienischen Seite der Grenze 5 km südlich des jetzigen Eisenbahnhofs Domodossola. Es wird in diesem Anhang als »Domodossola II" bezeichnet. 2. Beschreibung des Vorhabens Das »Domodossola II"-Vorhaben besteht aus dem Bau eines neuen internationalen Rangierbahnhofs für die Bildung und Zerlegung der Güterzuege auf der internationalen Simplon-Eisenbahnstrecke (Mailand-Nordeuropa und Mailand-Paris) Das für die Gewährung der Finanzhilfe gewählte Vorhaben entspricht den beiden ersten Stufen eines umfassenderen Vorhabens mit zwei weiteren Stufen, auf denen später die auf den beiden ersten Stufen gebauten Anlagen ergänzt und die Leistungsfähigkeit des Bahnhofs »Domodossola II" noch gesteigert werden soll. 3. Technische Beschreibung Die Stufe 1 besteht im wesentlichen aus den Arbeiten zur Umleitung des Flusses Toce, der Abdämmung und dem Bau eines grossen Teils der Tragschichten. Die Stufe 2 besteht im wesentlichen aus folgenden Bauarbeiten: - Abschluß der baulichen Vorarbeiten; - Anschluß an den Norden mit dem heutigen Bahnhof Domodossola durch ein einziges Gleis, wobei der Platz zur Verlegung eines weiteren Gleises für ankommende und abgehende Zuege nach Iselle vorgesehen wird; - Anschluß an Nordeuropa mit der heutigen Strecke für den Verkehr der FS-Elektrolokomotiven; - zweigleisiger Anschluß an den Süden für Zuege aus und nach Mailand; - Bau eines Bündels von 10 elektrifizierten Gleisen je zur Hälfte für 3 000 V Gleichstrom und 15 000 V Wechselstrom; - Errichtung von Gebäuden für den vorläufigen Betrieb; - Bau einer zentralen Betriebsleitstelle für den Südanschluß und den Verkehr der Elektrolokomotiven; - Umbau von Domodossola, damit Ganzzuege mit SBB-Lokomotiven bis nach Domodossola II durchfahren können; - 3 000 V Gleichstrom Unterwerk; - Erwerb von Grundstücken. 4. Zeitplan der Bauarbeiten Die bereits angelaufenen Bauarbeiten der ersten Stufe stehen kurz vor dem Abschluß. Die viel kostspieligeren Arbeiten der zweiten Stufe werden im zweiten Halbjahr beginnen und im ersten Halbjahr 1986 abgeschlossen sein. 5. Finanzierungsplan Die Gemeinschaft ist bereit, zur Durchführung des Vorhabens bis zu 7 Mio. ECU beizutragen, wobei die Finanzhilfe 15 % der Gesamtkosten des Vorhabens nicht übersteigen darf. Der Rest der Ausgaben muß von den Italienischen Staatsbahnen (Italienisches Verkehrsministerium) finanziert werden. Die Gesamtkosten des Vorhabens werden auf 114,965 Mrd. Lire (85,48 Mio. ECU zum Wechselkurs vom 15. Juli) veranschlagt. Der Finanzierungsplan sieht wie folgt aus: Erste Zahlung: Die Kommission genehmigt die Zahlung eines Vorschusses von nicht mehr als 30 % des Hoechstbetrags der Finanzhilfe. Zweite Zahlung: Nach Eingang des Nachweises, daß 70 % der Bauarbeiten zur Durchführung des Vorhabens ausgeführt worden sind, zahlt die Kommission 45 % des Hoechstbetrags der Finanzhilfe bzw. ordnet die Zahlung dieses Betrages an. Diese zweite Zahlung wird nur gewährt, wenn die Kommission den Nachweis erhalten hat, daß die zur Durchführung des Vorhabens geleisteten und ordnungsgemäß bescheinigten Zahlungen mindestens 70 % der Gesamtkosten des weiter oben genannten Vorhabens ausmachen. Dritte Zahlung: Nach Eingang des Nachweises, daß die Bauarbeiten abgeschlossen sind, zahlt die Kommission den noch verbleibenden Betrag bzw. ordnet die Zahlung dieses Betrages an. 6. Führung der Konten Die Kommission verlangt, daß die zuständigen italienischen Behörden die Buchungsbelege und alle sonstigen Unterlagen, welche die Kommission für die wirksame Kontrolle der Ausgaben für das Vorhaben fordert, auf dem laufenden halten. Die Kommission behält sich das Recht vor, während der Bauarbeiten die Vorlage schriftlicher Unterlagen über deren Fortgang zu verlangen und die Baustelle zu inspizieren. Die Buchungsbelege des Vorhabens sind mindestens 8 Jahre nach Abschluß der Bauarbeiten aufzubewahren. 7. Bestätigung der Zahlungen und Kontrolle der Bauarbeiten Für jede Zahlung verlangt die Kommission von den zuständigen Behörden 1. eine Erklärung über den Stand der Arbeiten, die von dem Beamten, der gegenüber den italienischen Behörden offiziell für das Vorhaben verantwortlich ist, unterzeichnet werden muß; 2. eine beglaubigte Übersicht über die geleisteten Zahlungen. Die Kommission verlangt für jede Zahlung, die sie aufgrund dieser Entscheidung leisten wird, eine Quittung. 8. Zuständige Beamte Die in Italien für die Durchführung dieser Entscheidung zuständigen Behörden sind die italienischen Staatsbahnen (Verkehrsministerium). Seitens der Kommission ist der Leiter der Abteilung »Planung und Ausbau der Verkehrswege" der Generaldirektion Verkehr für die Durchführung verantwortlich. 9. Öffentlichkeitsarbeit Von den zuständigen Behörden wird verlangt, den Beitrag der Gemeinschaft durch die Aufstellung von Hinweistafeln an der Baustelle bekanntzumachen.