31987D0412

87/412/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1987 über die Errichtung eines Gemeinschaftsunternehmens durch die Redland plc, AAH Holdings plc und British Coal Corporation (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 224 vom 12/08/1987 S. 0016 - 0019


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Juli 1987

über die Errichtung eines Gemeinschaftsunternehmens durch die Redland plc, AAH Holdings plc und British Coal Corporation

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(87/412/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 66 und 80,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 24/54 vom 6. Mai 1954 betreffend eine Verordnung über die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens auf Grund des Artikels 66 § 1 des Vertrages (1),

gestützt auf den am 16. Dezember 1986 von der British Coal Corporation im Namen der drei Beteiligten gestellten Antrag auf Genehmigung des Zusammenschlusses eines Teils ihrer Geschäfte mit festen und fluessigen Brennstoffen in einem neuen Unternehmen unter dem Namen British Füls Limited, an dem Redland plc, AAH Holdings plc und British Coal Corporation mit 55 %, 25 % bzw. 20 % beteiligt sein werden,

nach Einholung der Äusserung der Regierung des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

1. Die AAH Holdings plc (AAH), Lincoln, ist die Holdinggesellschaft einer Gruppe, deren hauptsächliche Tätigkeit den Handel mit Brennstoffen, die Belieferung von Bauunternehmen, den Handel mit Arzneimitteln, Güterkraftverkehr, Maschinenbau und Dienstleistungen im Umwelt- und Agrarbereich umfasst. Alle Tätigkeiten obliegen unabhängigen, im Allein- oder teilweisen Besitz der Gruppe befindlichen Tochtergesellschaften. Hierunter befindet sich die British Fül Company (BFC), eine gemeinsam mit der British Coal Corporation (vor dem National Coal Board) geführte, im Brennstoffhandel tätige Beteiligungsgesellschaft. Neben ihrer Beteiligung an der BFC ist AAH an keinen weiteren Unternehmen des Brennstoffhandels beteiligt. Infolge ihrer Beteiligung an BFC und verschiedenen im Handel mit festen Brennstoffen tätigen, von BFC abhängigen Tochtergesellschaften, ist AAH ein Unternehmen im Sinne des Artikels 80 des EGKS-Vertrages.

2. Die British Coal Corporation (British Coal) ist der führende Erzeuger und - sowohl direkt als auch durch Vertriebsunternehmen - Lieferant von festen Brennstoffen im Vereinigten Königreich. Bezogen auf den Gesamtkohlenverbrauch des Vereinigten Königreichs von 121,4 Millionen Tonnen im Jahre 1985/86 betrug der Gesamtabsatz von British Coal 111,8 Millionen Tonnen. British Coal ist demnach ein Unternehmen im Sinne des Artikels 80 des Vertrages. Neben anderen Tochtergesellschaften und Beteiligungen hält British Coal eine Minderheitsbeteiligung an der BFC.

3. BFC ist eine Beteiligungsgesellschaft im gemeinsamen Besitz von AAH (zu 50,25 %) und British Coal (49,75 %), die seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Handels mit festen und fluessigen Brennstoffen (»Brennstoffgeschäfte"), des Güterkraftverkehrs, der Belieferung von Bauunternehmen (»Nicht-Brennstoffgeschäfte") und verwandten Geschäften tätig ist. Die Beteiligungsgesellschaft, die durch eine Anzahl von Tochtergesellschaften tätig ist, setzte im Durchschnitt der letzten drei Jahre rd. 3,1 Millionen Tonnen ab.

4. Die Redland-Gruppe ist eine Holdinggesellschaft, die hauptsächlich in der Herstellung und Lieferung von Baustoffen und der Erbringung von Dienstleistungen für die Bauindustrie im Vereinigten Königreich und in Übersee und im Handel mit festen und fluessigen Brennstoffen im Vereinigten Königreich tätig ist. Ihr Brennstoffhandel und die damit zusammenhängenden Geschäfte werden durch verschiedene Tochtergesellschaften unter der Bezeichnung »Cawoods Companies" im Besitz von Cawoods Holdings Limited wahrgenommen; hierzu zählen die Cawoods Coal Ltd, Cawoods Hargreaves Ltd (50 % Gemeinschaftsunternehmen der neuerdings unter der Kontrolle der Coalite Group stehenden Hargreaves Group plc), Cawoods of Northern Ireland Ltd und einige irische Gesellschaften. Im Durchschnitt der letzten drei Jahre setzten Redland Cawoods Companies ca. 3,2 Millionen Tonnen feste Brennstoffe jährlich ab. Aufgrund dieser Tätigkeiten der Cawoods Companies ist Redland plc ein Unternehmen im Sinne des Artikel 80 des EGKS-Vertrages.

5. Das zu gründende Unternehmen, British Füls Limited (BFL), wird sich vornehmlich mit der Fortführung und Entwicklung der bestehenden Geschäfte mit festen und fluessigen Brennstoffen befassen, die von den Cawoods Companies und BFC gegenwärtig getrennt betrieben werden. Das Gemeinschaftsunternehmen ist das Ergebnis des Zusammenschlusses von BFC (und den darin gegenwärtig zusammengefassten Brennstoffhandelsinteressen von British Coal und AAH) mit den Cawoods Companies. Zunächst sind jedoch die jeweiligen innerbetrieblichen Unternehmensstrukturen juristisch in der Weise umzubilden, daß grundsätzlich alle Vermögenswerte, die zusammengelegt werden, allein Brennstoffgeschäfte betreffen. Diese internen Umstrukturierungsmaßnahmen der Gruppen sind nicht Gegenstand dieser

Entscheidung. Gegenstand der Entscheidung sind hingegen die Wirkungen des neuen Unternehmens, an dem als Folge der Transaktion Redland plc zu 55 %, AAH plc zu 25 % und British Coal Corporation zu 20 % beteiligt sein werden, auf den Wettbewerb. Mit dem Zustandekommen des Zusammenschlusses wird nur British Coal ausserhalb BFL weiter im Brennstoffhandel tätig bleiben.

II

6. Das Vorhaben führt zu einem Zusammenschluß in Form einer Kontrolle durch eine Gruppe. Die Vereinbarungen über die Beteiligungen an BFL und über die Leitung des Unternehmens sind geeignet, die drei Anteilseigner in die Lage zu versetzen, die Kontrolle über das Unternehmen im Sinne der Entscheidung Nr. 24/54 gemeinsam auszuüben. Redland plc, AAH plc und British Coal, sowie die Firmen, die sie im Sinne des Artikels 66 § 1 des Vertrages kontrollieren, werden daher mit dem Gemeinschaftsunternehmen zusammengeschlossen sein, ohne daß die drei Muttergesellschaften selbst zusammengeschlossen werden.

Derartige Zusammenschlüsse können genehmigt werden, wenn nachgewiesen ist, daß sie nicht mit bestimmten Wettbewerbsbeschränkungen verbunden sind.

7. Der Anteil von BFC am Markt für Kohle im Vereinigten Königreich beträgt zur Zeit rund 85 %. Er umfasst - da AAH keine anderen Beteiligungen im Brennstoffhandel hat - aufgrund von British Coals Anteil an der Beteiligungsgesellschaft auch British Coals eigene Vertriebstätigkeit. Er ist geprägt von der aussergewöhnlichen Stellung von British Coal. Denn British Coal ist der bedeutendste Kohleproduzent im Vereinigten Königreich, dessen Lieferungen an den Markt im Prinzip als Verteilung von Kohle und abgeleiteten Erzeugnissen wie Koks und Briketts anzusehen sind. Anlaß hierfür ist der Umstand, daß British Coal grundsätzlich nicht nur über alle interessierten Händler, die die üblichen Voraussetzungen für Kreditwürdigkeit erfuellen und bereit sind, Zahlungen zu den in den Verkaufsbedingungen festgesetzten Terminen zu leisten, verkauft, sondern in grossem Umfang auch direkt an Verbraucher. Insoweit ist British Coal selbst als Großhändler tätig.

8. Das beabsichtigte Vorgehen führt zu einer Veränderung der Struktur des mit der Kohleverteilung befassten Handels, insofern, als zu dem unter Randnummer 7 erwähnten, bisher von BFC gehaltenen Marktanteil derjenige der Cawoods Companies mit ca. 3,2 Millionen Tonnen jährlich hinzukommt. Mithin wird der Anteil des neuen Unternehmens am Markt für Kohle im Vereinigten Königreich ca. 87 % betragen.

9. Jedoch ist dieser Marktanteil nicht wirklich als für den Wettbewerb unter den Großhändlern verfügbar anzusehen. Es gibt einige sehr grosse Abnehmer, deren Käufe den Hauptanteil der im Vereinigten Königreich verbrauchten Mengen festen Brennstoffs ausmachen und die Grund haben, ausschließlich bei British Coal direkt zu kaufen. Beispiele hierfür sind die beiden britischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Central Electricity Generating Board und das South of Scotland Electricity Board, sowie Stahlwerke, soweit sie Kokskohle in eigenen Kokereien oder den von einer Tochtergesellschaft von British Coal produzierten Hochofenkoks verwenden. Wenngleich zahlenmässig wenig, machten ihre Bezuege etwa 91 Millionen Tonnen des Absatzes von British Coal im Jahre 1985/86 aus. Die Gründe, warum sie ausschließlich mit dem Erzeuger verhandeln, sind teilweise technischer, teilweise wirtschaftlicher Art. Zunächst erfordern sie nur wenig Dienstleistung an Ort und Stelle. Ausserdem können sie ohne weiteres von den Erzeugnissen der British Coal auf billigere alternative Energiequellen oder auf billigere Kohle von Erzeugern in Drittländern umstellen. Die Elektrizitätsgesellschaften waren in eben dieser Lage während des Arbeitskampfes in der Kohleindustrie 1984/85, als ihre Kraftwerke, die schalttechnisch miteinander verbunden sind, ihren Ölverbrauch um 38,2 Millionen Tonnen Kohleäquivalent erhöhten, während sie den Kohleverbrauch gegenüber dem Vorjahr um 39,5 Millionen Tonnen verringerten. Die technische Elastizität in Verbindung mit dem preiswerten Angebot alternativer Primärenergie wie Heizöl, Kernkraft, Flüssiggas und Importkohle verhilft diesen Abnehmern zu einer ausserordentlich starken Verhandlungsposition. Um British Coal zu veranlassen, ihre Lieferpreise für die Lieferungen an sie so weit wie möglich an die niedrigeren Preise alternativer Brennstoffe anzugleichen, ziehen sie es vor, die Vertragsbedingungen direkt mit British Coal zu vereinbaren. Der Großhandel könnte sich unter diesen Umständen bei dem Versuch sich einzuschalten keine ausreichende Gewinnspanne sichern. Daher wird die grosse Masse dieser Verkäufe, d. h. Lieferungen im Schienen- oder im Küstenseeverkehr an Kraftwerke und Stahlwerke, ohne Einschaltung des Handels getätigt, während bei verhältnismässig geringen, per Strasse und Kanal beförderten Mengen die Aufgabe des Handels im wesentlichen darin besteht, Dienstleistungen im Güterverkehr mittels zum Teil eigenen Lastwagen und Schleppkähnen zu erbringen. Wenngleich in solchen Fällen sowohl British Coal als auch der Abnehmer es mitunter aus Sicherheitsgründen vorziehen, daß das Eigentum bei der Verladung von British Coal auf den Verkehrsträger übergeht und sodann bei der Entladung vom Verkehrsträger an den Verbraucher, ist es unrealistisch, davon auszugehen, Kraft- und Stahlwerke seien ein Markt, auf dem Großhändler mit British Coal in Wettbewerb treten könnten. Im Gegenteil, der gesamte feste Brennstoff, der von British Coal an Elektrizitätsgesellschaften und die Stahlindustrie geliefert wird, ist als eine dem Zwischenhandel nicht zugängliche Menge zu betrachten und wird infolgedessen bei der weiteren Würdigung des Marktanteils von BFL nicht in Betracht gezogen.

10. Da der Markt für Kraft- und Stahlwerke ca. 99,7 Millionen Tonnen aufnimmt, werden infolgedessen nur ca. 21,7 Millionen Tonnen zu Bedingungen geliefert, unter denen Großhändler im Hinblick auf den Vertrieb miteinander in Wettbewerb treten können. Diese Menge geht hauptsächlich an Verbraucher in den Bereichen übrige Industrie und Hausbrand. Ausserdem müssen 1,8 Millionen Tonnen Deputatkohle, deren Verteilung ausschließlich durch British Coal und deren Tochtergesellschaften vorgenommen wird, unberücksichtigt bleiben.

11. Infolgedessen wird das zu gründende Gemeinschaftsunternehmen, aufgrund der Verbindung mit British Coal, auf Ebene der Großhändler, die den britischen Markt beliefern, einen Marktanteil von 52 % haben gegenüber 48 % der übrigen Wettbewerber.

III

12. Im Hinblick auf den von British Coal an dem Gemeinschaftsunternehmen gehaltenen Anteil von 20 % ist festzustellen, daß in der Vereinbarung über den Zusammenschluß und den damit verbundenen weiteren Vereinbarungen festgelegt ist, daß British Coal weder versuchen noch in der Lage sein wird, gegenüber BFL Bedingungen betreffend die Lieferungen durchzusetzen, durch die den Erzeugnissen von British Coal unangemessene Bevorzugung oder Vorteile eingeräumt werden.

Im Hinblick auf die für Erzeugnisse von British Coal BFL zu berechnenden Preise bestimmt darüber hinaus die Entscheidung Nr. 30/53 (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 1854/81/EGKS (2), daß ein Verkäufer und von ihm abhängige Unternehmen verpflichtet sind, für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse an alle miteinander im Wettbewerb stehenden Abnehmer grundsätzlich gleiche Preise zu berechnen. Dieser Grundsatz findet im vollen Umfang Anwendung auf die Lieferungen von British Coal an BFL und alle anderen Großhändler.

13. Die Kommission hat in ihrer Beurteilung der Marktstellung von Unternehmen bei verschiedenen Gelegenheiten den Standpunkt vertreten, daß nicht nur die Erzeugnisse zu berücksichtigen sind, auf die sich die Geschäftstätigkeit der betreffenden Unternehmen bezieht, sondern darüber hinaus auch die Substitutionserzeugnisse, unter denen ihre Abnehmer billigerweise auswählen können. Im vorliegenden Fall hat die Erfahrung gezeigt, daß auf den Sektoren übrige Industrie und Hausbrand feste Brennstoffe, Heizöl, Gas und Elektrizität gleichberechtigt miteinander in Wettbewerb stehen. Aus diesem Grunde kann davon ausgegangen werden, daß das beabsichtigte Vorgehen BFL oder ihren Anteilseignern - trotz des Marktanteils von nunmehr 52 % gegenüber 41 % der ehemaligen BFC - nicht die Möglichkeit geben wird, auf einem bedeutenden Teil des Marktes dieser Erzeugnisse die Preise zu bestimmen, die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken oder einen wirksamen Wettbewerb zu verhindern.

14. Der Grund hierfür ist, daß sich BFL dem scharfen Wettbewerb üblicherweise preiswerter Alternativenergien zu stellen hat, der zu einem Rückgang des Verbrauchs an festen Brennstoffen auf allen Märkten geführt hat. Diese Entwicklung, die in der zweiten Hälfte der fünfziger Jahre begann, wurde durch den Ölpreiseinbruch seit den ersten Monaten des letzten Jahres noch verstärkt. Die festen Brennstoff vertreibenden Großhändler waren daher ständig gezwungen, Kosten und Handelsspannen auf das strikte Mindestmaß zu beschränken, um ihre Abnehmer nicht zu verlieren. Der grössere Marktanteil kann daher BFL oder ihren Gesellschaften in keiner Weise die Möglichkeit geben, die Preise zu bestimmen.

15. Das geplante Vorgehen wird für BFL auch keine Vorzugsstellung gegenüber seinen Wettbewerbern auf dem Markt schaffen. Wenngleich 52 % einen grossen Marktanteil darstellen, ist darauf hinzuweisen, daß noch ca. 60 weitere Großhändler auf dem Markt tätig sind, von denen einige Anteile in der Grössenordnung von 3 bis 6 % halten. Die durch die Errichtung des Gemeinschaftsunternehmens eintretende Änderung ist nicht so groß, daß dadurch die Liefervoraussetzungen für die Verbraucher wesentlich beeinflusst werden.

16. Zudem ist zu berücksichtigen, daß der Kohleverbrauch in den Sektoren übrige Industrie und Hausbrand im Vereinigten Königreich nur einen geringen Anteil des Gesamtbrennstoffverbrauchs ausmacht: nurmehr ca. 15 % aller verbrauchten Brennstoffe entfallen noch auf festen Brennstoff, gegenüber 67 % in Jahre 1960. Daraus folgt, daß bei Berücksichtigung aller Energiearten, die miteinander in Wettbewerb stehen, die Übernahme des Marktanteils der Cawoods Companies durch die ehemalige BFC tatsächlich weder die Abnehmer in der freien Wahl der Erzeugnisse und Lieferanten beschränkt noch einen wirksamen Wettbewerb verhindert.

17. Die Tatsache, daß British Coal als Hersteller an dem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist, gibt Anlaß, die Frage zu klären, ob ihr durch das neue Unternehmen die Möglichkeit gegeben wird, den im Vertrag festgelegten Wettbewerbsregeln zu entgehen, insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Absatzmärkten mit sich bringt.

18. In der Zeit zwischen 1948, als die britische Kohleindustrie verstaatlicht wurde, und dem Beitritt Großbritanniens zum Gemeinsamen Markt, hatten andere Brennstoffe die Stellung der festen Brennstoffe auf den beiden Märkten, die die eigentlichen Haupttätigkeitsgebiete des Handels sind, bereits schwer beeinträchtigt. Der Kohleverbrauch ging hier um ca. 77 Millionen Tonnen oder 70 % zurück. Seither hat British Coal als bedeutendster Lieferant einen weiteren Produktionsrückgang um 26 % und einen Personalabbau um über 40 % hinnehmen müssen. Als Folge von alledem schrumpfte das Geschäftsvolumen, das vom unabhängigen Großhandel praktisch erreicht werden konnte, auf verhältnismässig geringe Ausmasse und dieser musste, um weiter lebensfähig zu bleiben, in andere Tätigkeitsgebiete, wie den Vertrieb von Heizöl und - in jüngerer Zeit - die Belieferung von Bauunternehmen, Agrarerzeugnisse und eine breite Spanne anderer Interessen diversifizieren. Während British Coal natürlich daran interessiert ist, soviel Kohle und Kohleerzeugnisse wie möglich herzustellen und zu verkaufen, muß davon ausgegangen werden, daß für den unabhängigen Großhandel die Vermarktung fester Brennstoffe weitge

hend eine Angelegenheit von untergeordneter Bedeutung geworden ist. Wenn infolgedessen und letztlich durch verstärkte Beteiligung im Großhandel British Coal versucht, durch Belieferung der Endverbraucher ihren Absatz aufrechtzuerhalten, so besteht kein Grund zu der Annahme, daß dies in der Absicht geschieht, sich eine künstliche Vorzugsstellung zu verschaffen, die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Absatzmärkten mit sich bringt. Das beabsichtigte Vorgehen ist vielmehr als eine legitime Initiative von Brtish Coal anzusehen, ihre beeinträchtigte Stellung auf dem Energiemarkt zu festigen.

19. Die Kommission hat dafür zu sorgen, daß die Auswirkungen des Gemeinschaftsunternehmens auf den Wettbewerb auf das in der vorstehenden Bewertung dargelegte Ausmaß begrenzt bleiben.

In Anbetracht ihrer Stellung als bedeutendster Erzeuger von festen Brennstoffen im Vereinigten Königreich besteht Grund zu der Annahme, daß British Coal ihre Beteiligung an BFL dazu nutzen wird, um den Absatz ihrer eigenen Produkte zu fördern. Um unangemessene Folgen für den Wettbewerb zu vermeiden, muß daher die Belieferung von BFL durch British Coal von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht werden:

Die Gesellschafter und BFL dürfen mit British Coal keine Vereinbarungen über die Belieferung von BFL treffen, die für Lieferungen anderer Hersteller in der Gemeinschaft einen Wettbewerbsnachteil zur Folge haben. Der Rahmen vertraglicher Verpflichtungen von BFL, Lieferungen von British Coal zu beziehen, sollte daher begrenzt werden. Für Vereinbarungen mit Gültigkeit von mehr als einem Jahr wird eine Hoechstgrenze von 65 % des Bedarfs als angemessen angesehen. British Coal ist ferner zu untersagen, BFL im Vergleich zu seinen Wettbewerben zu Vorzugsbedingungen zu beliefern, noch BFL hinsichtlich Erzeugnissen, deren Verfügbarkeit eingeschränkt ist, eine Vorzugsstellung einzuräumen.

Um den erwähnten Erwägungen Rechnung zu tragen, ist die Genehmigung mit entsprechenden Auflagen zu verbinden.

20. Vorbehaltlich der unter Randnummer 19 dargelegten Voraussetzungen entspricht das beabsichtigte Vorgehen daher den Genehmigungsvoraussetzungen des Artikels 66 § 2 des Vertrages und kann genehmigt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinsame Gründung der Firma British Füls Limited, London, durch die Firmen Redland plc, AAH Holdings plc und British Coal Corporation wird genehmigt.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannte Genehmigung wird mit nachstehenden Auflagen verbunden:

1. Die Gesellschafter des Gemeinschaftsunternehmens und BFL dürfen keine Vereinbarungen mit Gültigkeit von mehr als einem Jahr über die Belieferung von BFL mit von British Coal oder einer ihrer Tochtergesellschaften produzierten festen Brennstoffen treffen, die 65 % des angemessenen Bedarfs von BFL in dem jeweiligen Vertragszeitraum überschreiten.

2. British Coal und ihre Tochtergesellschaften dürfen für Lieferungen an BFL keine Vorzugsbedingungen gewähren. Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 60 des EGKS-Vertrages gelten unabhängig von der Beteiligung von British Coal an BFL oder der Höhe dieser Beteiligung. British Coal darf kein Rabattsystem anwenden, das geeignet, ist, die Wettbewerber von BFL unangemessen zu benachteiligen und darf BFL hinsichtlich Erzeugnissen, deren Verfügbarkeit eingeschränkt ist, keine Vorzugsstellung einräumen.

3. BFL ist verpflichtet, der Kommission zum 15. Februar jedes Jahres mitzuteilen:

a) die Gesamtmenge der während des vorangegangenen Kalenderjahres bezogenen festen Brennstoffe;

b) die im vorangegangenen Kalenderjahr von British Coal und ihren Tochtergesellschaften bezogenen festen Brennstoffe, aufgeteilt nach Art und Qualität unter Angabe der von diesen Lieferanten berechneten Preise.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Firmen Redland plc, Reigate (Surrey), AAH Holdings plc, Lincoln, und British Coal Corporation, London, gerichtet.

Brüssel, den 9. Juli 1987

Für die Kommission

Peter SUTHERLAND

Mitglied der Kommission

(1) ABl. EGKS Nr. 9 vom 11. 5. 1954, S. 345/54.

(1) ABl. EGKS Nr. 6 vom 4. 5. 1953, S. 109/53.

(2) ABl. Nr. L 184 vom 4. 7. 1981, S. 7.