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3.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/21 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/1064 DES RATES
vom 2. Juli 2015
zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 3. Juli 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/354/GASP (1) erlassen, mit dem die EUPOL COPPS über den 1. Juli 2013 hinaus verlängert wurde. |
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(2) |
Am 9. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/447/GASP (2) erlassen, mit dem der Beschluss 2013/354/GASP geändert wurde und die EUPOL COPPS vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 verlängert wurde. |
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(3) |
Infolge der strategischen Überprüfung der EUPOL COPPS sollte die Mission um weitere zwölf Monate bis zum 30. Juni 2016 verlängert werden. |
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(4) |
Der Beschluss 2013/354/GASP sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Die EUPOL COPPS wird in einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/354/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 beläuft sich auf 9 570 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 beläuft sich auf 9 820 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 beläuft sich auf 9 175 000 EUR.“ |
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2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12a Projektzelle (1) Die EUPOL COPPS verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten, die mit den Zielen der Mission in Einklang stehen und die die Erfüllung des Mandats erleichtern. Die EUPOL COPPS wird gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in missionsrelevanten Bereichen durchgeführt werden und die den Zielen der EUPOL COPPS förderlich sind, unterstützen und dazu beratend tätig sein. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUPOL COPPS befugt, Finanzbeiträge der Union und von Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUPOL COPPS in kohärenter Weise ergänzen, durchzuführen, wenn diese Projekte
Sobald die Kommission oder diese Staaten förmlich vorgeschlagen haben, dass ihre Finanzbeiträge von EUPOL COPPS verwaltet werden, schließt EUPOL COPPS eine Vereinbarung mit der Kommission oder diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUPOL COPPS bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen von EUPOL COPPS bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel. (3) Finanzbeiträge der Union, von Mitgliedstaaten oder Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.“ |
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3. |
Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 30. Juni 2016.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Juli 2015.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ASSELBORN
(1) Beschluss 2013/354/GASP des Rates vom 3. Juli 2013 über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 12).
(2) Beschluss 2014/447/GASP des Rates vom 9. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 28).