93/109/EWG: Entscheidung des Rates vom 15. Februar 1993 zur Ermächtigung der Französischen Republik, die Anwendung einer von Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Maßnahme zu verlängern
Amtsblatt Nr. L 043 vom 20/02/1993 S. 0042 - 0043
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 15. Februar 1993 zur Ermächtigung der Französischen Republik, die Anwendung einer von Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Maßnahme zu verlängern (93/109/EWG)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Sechste Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27, gestützt auf die Entscheidung 89/488/EWG des Rates vom 28. Juli 1989 zur Ermächtigung der Französischen Republik, eine von Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG abweichende Sondermaßnahme zu treffen (2), auf Vorschlag der Kommission im Anschluß an den Bericht der Kommission über die Anwendung der Entscheidung 89/488/EWG, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Erhebung der Mehrwertsteuer (MwSt.) zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten. Die Regierung der Französischen Republik hat mit beim Generalsekretariat der Kommission am 22. Oktober 1992 eingetragenem Schreiben um die Ermächtigung nachgesucht, die Anwendung der auf der Grundlage von Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG durch die Entscheidung 89/488/EWG gewährten befristeten Sondermaßnahme zu verlängern. Die betreffende Maßnahme besteht darin, die mehrwertsteuerpflichtigen Aufwendungen für Gegenstände und Dienstleistungen gänzlich vom Vorsteuerabzugsrecht auszuschließen, wenn der Anteil der privaten Nutzung dieser Gegenstände und Dienstleistungen 90 % ihrer gesamten Nutzung übersteigt; dadurch soll vermieden werden, daß eine Dienstleistung für den Eigenbedarf besteuert werden muß, deren Besteuerungsgrundlage unter diesen Umständen besonders schwer festzulegen ist. Ausserdem lassen sich mit dieser Maßnahme bestimmte Formen des Steuerbetrugs oder der Steuerhinterziehung vermeiden und bestimmte Formen des Verbrauchs ohne Besteuerung - bei gleichzeitiger Vereinfachung der steuerlichen Behandlung bestimmter Tätigkeiten - bekämpfen. Die betreffende Maßnahme stellt eine Abweichung von Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG dar, wonach der Steuerpflichtige befugt ist, die MwSt. auf Gegenstände und Dienstleistungen, die er für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, abzuziehen. Dem Antrag auf Verlängerung der betreffenden Maßnahme kann unter bestimmten Bedingungen und mit bestimmten Änderungen des verfügenden Teils entsprechend den Bemerkungen der Kommission zur Anwendung der Ermächtigung im Zeitraum 1990 bis 1992 stattgegeben werden. Die beantragte Verlängerung kann nicht ohne erneute Ermächtigung des Rates auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission über den 31. Dezember 1996 hinaus bewilligt werden; vor dem genannten Zeitpunkt hat die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Ermächtigung vorzulegen. Diese befristete Verlängerung hat an sich keinen Einfluß auf die Höhe der auf der Stufe des Endverbrauchs geschuldeten MwSt. Sie hat an sich auch keine negative Auswirkung auf die durch die MwSt. aufgebrachten Eigenmittel der Gemeinschaften. Die anderen Mitgliedstaaten sind am 20. November 1992 von dem Antrag der Regierung der Französischen Republik auf Verlängerung unterrichtet worden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Abweichung von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG wird die Französische Republik ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1996 die mehrwertsteuerpflichtigen Aufwendungen für Gegenstände und Dienstleistungen vom Vorsteuerabzugsrecht auszuschließen, wenn der Anteil der Nutzung für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke 90 % der gesamten Nutzung übersteigt. Artikel 2 Anhand eines von der Kommission vorzulegenden Berichts über die Anwendung der in Artikel 1 genannten Ermächtigung, dem gegebenenfalls ein Vorschlag für eine Entscheidung beigefügt ist, entscheidet der Rat bis zum 31. Dezember 1996, ob die Ermächtigung zu verlängern ist. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Geschehen zuBrüssel am 15. Februar 1993. Im Namen des Rates Der Präsident M. JELVED (1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/111/EWG (ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1992, S. 47). (2) ABl. Nr. L 239 vom 16. 8. 1989, S. 22.