02019R0934 — DE — 29.12.2024 — 004.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/934 DER KOMMISSION vom 12. März 2019 (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/565 DER KOMMISSION vom 13. Februar 2020 |
L 129 |
1 |
24.4.2020 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/16 DER KOMMISSION vom 22. Oktober 2021 |
L 5 |
1 |
10.1.2022 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/68 DER KOMMISSION vom 27. Oktober 2021 |
L 12 |
1 |
19.1.2022 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/3085 DER KOMMISSION vom 30. September 2024 |
L 3085 |
1 |
9.12.2024 |
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Berichtigt durch:
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/934 DER KOMMISSION
vom 12. März 2019
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers
Artikel 2
Weinanbauflächen, deren Weine einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 20 % vol aufweisen dürfen
Die in Anhang VII Teil II Nummer 1 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinanbauflächen sind diejenigen der Zonen C I, C II und C III in Anlage 1 zu demselben Anhang sowie die Flächen der Zone B, auf denen die Weißweine mit folgenden geschützten geografischen Angaben erzeugt werden dürfen: „Franche-Comté“ und „Val de Loire“.
Artikel 3
Zugelassene önologische Verfahren
In Anhang I Teil A Tabelle 1 sind die zugelassenen önologischen Behandlungen sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Anwendung aufgeführt.
In Anhang I Teil A Tabelle 2 sind die zugelassenen önologischen Stoffe sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Verwendung aufgeführt.
Artikel 4
Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken
Zu Versuchszwecken gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann jeder Mitgliedstaat den Einsatz bestimmter, in der genannten Verordnung oder in der vorliegenden Verordnung nicht vorgesehener önologischer Verfahren oder Behandlungen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zulassen, sofern
die betreffenden Verfahren oder Behandlungen den Anforderungen von Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Absatz 3 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen;
diese Verfahren oder Behandlungen Mengen von nicht mehr als 50 000 hl je Jahr und Versuch betreffen;
der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bedingungen für jede Zulassung vor Beginn der Versuche mitgeteilt hat;
die Behandlung auf dem Begleitdokument gemäß Artikel 147 Absatz 1 und in dem Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen wird.
Ein „Versuch“ umfasst eine oder mehrere Maßnahmen, die im Rahmen eines genau definierten Forschungsvorhabens durchgeführt wird/werden und für die ein einheitliches Versuchsprotokoll erstellt wird.
Artikel 5
Önologische Verfahren für Schaumweinkategorien
Ergänzend zu den in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten allgemein geltenden önologischen Verfahren und Einschränkungen enthält Anhang II der vorliegenden Verordnung die zugelassenen spezifischen önologischen Verfahren und Einschränkungen, einschließlich Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung, für Schaumweine, Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine gemäß Anhang VII Teil II Nummern 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Artikel 6
Önologische Verfahren für Likörweine
Ergänzend zu den in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten allgemein geltenden önologischen Verfahren und Einschränkungen sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung die zugelassenen spezifischen önologischen Verfahren und Einschränkungen für Likörweine gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt.
Artikel 7
Begriffsbestimmung von Verschnitt
Als verschiedene Kategorien von Wein oder Traubenmost gelten
Rotwein, Weißwein sowie die zur Gewinnung dieser Kategorien von Wein geeigneten Traubenmoste oder Weine;
Weine ohne geschützte Ursprungsbezeichnung und Weine ohne geschützte geografische Angabe, Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) und Weine mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) sowie die zur Gewinnung dieser Kategorien von Wein geeigneten Traubenmoste oder Weine.
Für die Anwendung dieses Absatzes ist der Roséwein dem Rotwein gleichgestellt.
Folgende Behandlungen gelten nicht als Verschnitt:
Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zur Anreicherung;
Süßung.
Artikel 8
Allgemeine Bestimmungen für Vermischen und Verschnitt
Roséwein darf nicht durch Verschnitt eines Weißweins ohne g. U./g. g. A. mit einem Rotwein ohne g. U./g. g. A. gewonnen werden.
Unterabsatz 2 schließt jedoch einen Verschnitt der darin genannten Art nicht aus, wenn das Enderzeugnis für die Zubereitung einer Cuvée gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II Teil IV Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder für die Perlweinbereitung bestimmt ist.
Artikel 9
Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren verwendeten Stoffe
Artikel 10
Bedingungen für die Lagerung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen von Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen
Artikel 11
Allgemeine Bedingungen für die Anreicherung sowie die Säuerung und Entsäuerung anderer Erzeugnisse als Wein
Die zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen in einem Arbeitsgang durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass bestimmte dieser Behandlungen in mehreren Arbeitsgängen durchgeführt werden, wenn dadurch eine bessere Weinbereitung bei den betreffenden Erzeugnissen gewährleistet ist. In diesem Fall gelten die in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Grenzwerte für den gesamten betreffenden Vorgang.
Artikel 12
Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten „Aszú“- bzw. „Výber“-Teig
Das Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten „Aszú“- bzw. „Výber“-Teig gemäß Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss gemäß den am 1. Mai 2004 geltenden nationalen Vorschriften folgendermaßen erfolgen:
„Tokaji fordítás“ bzw. „Tokajský forditáš“ wird hergestellt, indem Traubenmost oder Wein auf ausgepressten „Aszú“- bzw. „Výber“-Teig aufgegossen wird;
„Tokaji máslás“ bzw. „Tokajský mášláš“ wird hergestellt, indem Traubenmost oder Wein auf Weintrub von „Szamorodni“ bzw. „Samorodné“ oder „Aszú“ bzw. „Výber“ aufgegossen wird.
Die betreffenden Erzeugnisse müssen aus demselben Erntejahr stammen.
Artikel 13
Festsetzung eines Mindestalkoholgehalts für die Nebenerzeugnisse
Zur Bestimmung der Volumenanteile an Alkohol der Nebenerzeugnisse im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins wird der natürliche pauschale Alkoholgehalt des Weins für die verschiedenen Weinbauzonen wie folgt festgesetzt:
8,0 % für die Zone A,
8,5 % für die Zone B,
9,0 % für die Zone C I,
9,5 % für die Zone C II,
10,0 % für die Zone C III.
Artikel 14
Beseitigung von Nebenerzeugnissen
Artikel 15
Übergangsbestimmungen
Bestände von Weinbauerzeugnissen, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gemäß den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erzeugt wurden, dürfen für den menschlichen Verzehr abgegeben werden.
Artikel 16
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird aufgehoben.
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
TEIL A
ZUGELASSENE ÖNOLOGISCHE VERFAHREN
Tabelle 1
Zugelassene önologische Behandlungen gemäß Artikel 3 Absatz 1
|
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1 |
2 |
3 |
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|
Önologische Behandlungen |
Bedingungen und Grenzwerte für die Anwendung (1) |
Kategorien von Weinbauerzeugnissen (2) |
|
1 |
Belüftung oder Sauerstoffanreicherung |
Nach den Bedingungen in den Dossiers 2.1.1 (2016) und 3.5.5 (2016) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
2 |
Thermische Behandlung (3) |
Nach den Bedingungen in den Dossiers 1.8 (1970), 2.2.4 (1988), 2.3.6 (1988), 2.3.9 (2005), 3.4.3 (1988), 3.4.3.1 (1990), 3.5.4 (1997) und 3.5.10 (1982) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. |
Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
2a |
Kältebehandlung (4) |
Nach den Bedingungen in Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in den Dossiers 1.14 (2005), 1.15 (2005), 2.1.12.4 (1998), 2.3.6 (1988), 3.1.2 (1979), 3.1.2.1 (1979), 3.3.4 (2004) und 3.5.11.1 (2001) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. |
Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
3 |
Zentrifugierung und Filtrierung, mit oder ohne inerten Filtrierhilfsstoff |
Inerte Filtrierhilfsstoffe sind die Stoffe, auf die in den Dossiers 2.1.11 (1970), 2.1.11.1 (1990), 3.2.2 (1989) und 3.2.2.1 (1990) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren verwiesen wird. Ihre Verwendung darf in dem behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen. |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
4 |
Herstellung einer inerten Atmosphäre |
Nur zur Handhabung des Erzeugnisses unter Luftabschluss. |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
5 |
Entschwefelung durch physikalische Verfahren |
|
Frische Weintrauben, 2, 10, 11, 12, 13 und 14 |
|
6 |
Ionenaustauschharze |
Nach den Bedingungen von Anlage 3 zu diesem Anhang. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. |
Traubenmost, der zur Bereitung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat bestimmt ist. |
|
7 |
Durchperlen |
Nur bei Verwendung von Argon oder Stickstoff. |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
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8 |
Flotation |
Nur bei Verwendung von Stickstoff oder Argon oder durch Belüftung. Nach den Bedingungen in Dossier 2.1.14 (2022). |
10, 11 und 12 |
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9 |
Mit Allylisothiocyanat getränkte Scheiben aus reinem Paraffin |
Nur zur Herstellung einer sterilen Atmosphäre. In Italien ausschließlich zulässig, solange dies den Rechtsvorschriften des Landes entspricht, und nur in Behältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 20 Litern. Die Verwendung von Allylisothiocyanat unterliegt den Bedingungen und Grenzwerten in Tabelle 2 über zugelassene önologische Stoffe. |
Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
|
10 |
Behandlung durch Elektrodialyse |
Nur zur Weinsteinstabilisierung des Weins. Nach den Bedingungen von Anlage 5 zu diesem Anhang. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. |
Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
|
11 |
Eichenholzstücke |
Für die Weinbereitung und den Weinausbau, einschließlich für die Gärung von frischen Weintrauben und Traubenmost. Nach den Bedingungen von Anlage 7 zu diesem Anhang. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
12 |
Korrektur des Alkoholgehalts von Wein |
Die Korrektur erfolgt nur mit Wein. Nach den Bedingungen von Anlage 8 zu diesem Anhang. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
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13 |
Kationenaustauscher zur Weinsteinstabilisierung |
Nach den Bedingungen in Dossier 3.3.3 (2011) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren, einschließlich der Bedingung, dass die Behandlung einem Önologen oder einem qualifizierten Techniker obliegt. Außerdem muss die Behandlung mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und den zu ihrer Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften im Einklang stehen. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. |
Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
|
14 |
Elektromembranbehandlung |
Nur zur Säuerung oder Entsäuerung. Nach Maßgabe der Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitte C und D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 11 der vorliegenden Verordnung. Die Behandlung muss mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission (6) und den zu ihrer Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften im Einklang stehen. Nach den Bedingungen in den Dossiers 2.1.3.1.3 (2010), 2.1.3.2.4 (2012), 3.1.1.4 (2010), 3.1.2.4 (2012) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren, einschließlich der Bedingung, dass die Behandlung einem Önologen oder einem qualifizierten Techniker obliegt. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
15 |
Kationenaustauscher zur Säuerung |
Nach Maßgabe der Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitte C und D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 11 der vorliegenden Verordnung. Die Behandlung muss mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und den zu ihrer Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften im Einklang stehen. Nach den Bedingungen in den Dossiers 2.1.3.1.4 (2012) und 3.1.1.5 (2012) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren, einschließlich der Bedingung, dass die Behandlung einem Önologen oder einem qualifizierten Techniker obliegt. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
16 |
Membrankopplung |
Nur für die Verringerung des Zuckergehalts von Mosten. Nach den Bedingungen von Anlage 9 zu diesem Anhang. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. |
10 |
|
17 |
Membrankontaktoren |
Nur zum Management von gelösten Gasen in Wein. Der Zusatz von Kohlendioxid bei den Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 4, 5, 6 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist verboten. Die Behandlung muss mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und den zu ihrer Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften im Einklang stehen. Nach den Bedingungen in Dossier 3.5.17 (2013) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren, einschließlich der Bedingung, dass die Behandlung einem Önologen oder einem qualifizierten Techniker obliegt. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. |
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
|
18 |
Behandlung von Wein mithilfe einer Membrantechnik in Verbindung mit Adsorption an Aktivkohle oder adsorbierendem Granulat aus Styrol-Divinylbenzol |
Nur zur Reduzierung flüchtiger Phenole in Weinen. Nach den Bedingungen in Dossier 3.5.18 (2023) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren, einschließlich der Bedingung, dass die Behandlung einem Önologen oder einem qualifizierten Techniker obliegt. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. Die verwendeten Membranen müssen den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004 und (EU) Nr. 10/2011 sowie den zu deren Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften entsprechen. |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
|
19 |
Filterplatten mit Zeolith Y-Faujasit |
Nur zur Adsorption von Haloanisolen. Nach den Bedingungen in Dossier 3.2.15 (2016) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
|
20 |
Teilweise Konzentrierung |
Traubenmoste: Nach den Bedingungen in Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in den Dossiers 2.1.12 (1998), 2.1.12.1 (1993), 2.1.12.2 (2001), 2.1.12.3 (1998) und 2.1.12.4 (1998) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. Das Dossier 2.1.12.1 (1993) enthält die Anforderung, dass die Durchführung einer Umkehrosmose einem Önologen oder einem qualifizierten Techniker obliegt. Wein: Nach den Bedingungen in Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in den Dossiers 3.5.11 (2001) und 3.5.11.1 (2001) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15 und 16 |
|
21 |
Behandlung durch diskontinuierliche Hochdruckverfahren |
Nach den Bedingungen in den Dossiers 1.18 (2019) und 2.1.26 (2019) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. |
Frische Weintrauben, 10, 11 und 12 |
|
22 |
Behandlung durch kontinuierliche Hochdruckverfahren |
Nach den Bedingungen in Dossier 2.2.10 (2020) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. |
10, 11 und 12 |
|
23 |
Behandlung von eingemaischten Trauben mit Ultraschall zur Unterstützung der Extraktion ihrer Inhaltsstoffe |
Nach den Bedingungen in Dossier 1.17 (2019) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. |
Frische Weintrauben |
|
24 |
Behandlung von Trauben mit gepulsten elektrischen Feldern |
Nach den Bedingungen in Dossier 2.1.27 (2020) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. |
Frische Weintrauben |
|
25 |
Behandlung von Mosten und Weinen durch Verwendung eines adsorbierenden Granulats aus Styrol-Divinylbenzol |
Nach den Bedingungen in den Dossiers 2.2.11 (2020) und 3.4.22 (2020) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
(1)
Die in Klammern gesetzte Jahreszahl nach dem Verweis auf ein Dossier des OIV-Kodex der önologischen Verfahren gibt die Version des Dossiers an, die von der Union als zugelassenes önologisches Verfahren nach Maßgabe der in dieser Tabelle aufgeführten Bedingungen und Grenzwerte genehmigt wurde.
(2)
Falls nicht auf alle Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwendbar.
(3)
Zu den thermischen Behandlungen gehören Mazeration nach Erhitzen, Pasteurisierung, Unterbrechung der Gärung durch Erhitzen, postfermentative Warmmazeration, Heißabfüllung.
(4)
Zu den Kältebehandlungen gehören präfermentative Kaltmazeration, Gefrierkonzentration, Unterbrechung der Gärung durch Kälte, Entsäuerung durch Kälte, Kaltstabilisierung.
(5)
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1935/oj).
(6)
Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/10/oj). |
|||
Tabelle 2
Zugelassene önologische Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1
|
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
|
|
Stoffe/Aktivitäten |
E-Nummer und/oder CAS-Nummer |
OIV-Kodex der önologischen Verfahren (1) |
Verweis auf ein Dossier des OIV-Kodex gemäß Artikel 9 Absatz 1 |
Zusatzstoff |
Verarbeitungshilfsstoff/als Verarbeitungshilfsstoff verwendeter Stoff (2) |
Bedingungen und Grenzwerte für die Anwendung (3) |
Kategorien von Weinbauerzeugnissen (4) |
|
1 |
Säureregulatoren |
|||||||
|
1.1 |
Weinsäure (L(+)-) |
E 334/CAS 87-69-4 |
Dossiers 2.1.3.1.1 (2001), 3.1.1.1 (2001) |
|
x |
|
Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitte C und D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 11 der vorliegenden Verordnung. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. Spezifikationen für Weinsäure (L(+)-) gemäß Nummer 2 der Anlage 1 zu diesem Anhang. |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
1.2 |
Apfelsäure (D,L-; L-) |
E 296/— |
Dossiers 2.1.3.1.1 (2001), 3.1.1.1 (2001) |
|
x |
|
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
|
1.3 |
Milchsäure |
E 270/— |
Dossiers 2.1.3.1.1 (2001), 3.1.1.1 (2001) |
|
x |
|
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
|
1.4 |
Kalium-L(+)tartrat |
E 336(ii)/CAS 921-53-9 |
Dossiers 2.1.3.2.2 (1979), 3.1.2.2 (1979) |
|
|
x |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
|
1.5 |
Kaliumbicarbonat |
E 501(ii)/CAS 298-14-6 |
Dossiers 2.1.3.2.2 (1979), 3.1.2.2 (1979) |
|
|
x |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
|
1.6 |
Calciumcarbonat |
E 170/CAS 471-34-1 |
Dossiers 2.1.3.2.2 (1979), 3.1.2.2 (1979) |
|
|
x |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1.8 |
Calciumsulfat |
E 516/— |
Dossier 2.1.3.1.1.1 (2017) |
|
x |
|
Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang III Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b. Verwendungshöchstmenge: 2 g/l. |
3 |
|
1.9 |
Kaliumcarbonat |
E 501(i) |
Dossiers 2.1.3.2.5 (2017), 3.1.2.2 (1979) |
|
|
x |
Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitte C und D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 11 der vorliegenden Verordnung. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. Citronensäure: Nur Ziel a der OIV-Dossiers 3.1.1 (1979) und 3.1.1.1 (2001) findet Anwendung. Höchstmenge in dem behandelten, in den Verkehr gebrachten Wein: 1 g/l. |
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
1.10 |
Citronensäure |
E 330 |
Dossiers 3.1.1 (1979), 3.1.1.1 (2001) |
|
x |
|
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
|
|
1.11 |
Hefen zur Weinbereitung |
—/— |
Dossiers 2.1.3.2.3 (2019), 2.1.3.2.3.1 (2019), 2.3.1 (2016) |
COEI-1-SACCHA COEI-1-NOSACC |
|
x (2) |
10, 11 und 12 |
|
|
1.12 |
Milchsäurebakterien |
—/— |
Dossiers 2.1.3.2.3 (2019), 2.1.3.2.3.2 (2019), 3.1.2 (1979), 3.1.2.3 (1980) |
COEI-1-BALACT |
|
x (2) |
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
|
2 |
Konservierungsstoffe und Antioxidationsmittel |
|||||||
|
2.1 |
Schwefeldioxid |
E 220/CAS 7446-09-5 |
Dossiers 1.12 (2004), 2.1.2 (1987), 3.4.4 (2003) |
|
x |
|
Grenzwerte (Höchstmenge in dem in den Verkehr gebrachten Erzeugnis) gemäß Anhang I Teil B. |
Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
2.2 |
Kaliumbisulfit |
E 228/CAS 7773-03-7 |
Dossiers 1.12 (2004), 2.1.2 (1987), 3.4.4 (2003) |
|
x |
|
Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
|
2.3 |
Kaliummetabisulfit |
E 224/CAS 16731-55-8 |
Dossiers 1.12 (2004), 2.1.2 (1987), 3.4.4 (2003) |
|
x |
|
Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
|
2.4 |
Kaliumsorbat |
E 202 |
Dossier 3.4.5 (1988) |
|
x |
|
|
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
|
2.5 |
Lysozym |
E 1105 |
Dossiers 2.2.6 (1997), 3.4.12 (1997) |
|
x |
x |
|
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
2.6 |
L-Ascorbinsäure |
E 300 |
Dossiers 1.11 (2001), 2.2.7 (2001), 3.4.7 (2001) |
|
x |
|
|
Frische Weintrauben, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
2.7 |
Dimethyldicarbonat (DMDC) |
E 242/CAS 4525-33-1 |
Dossier 3.4.13 (2001) |
|
x |
|
Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. |
Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
|
3 |
Adsorptionsmittel |
|||||||
|
3.1 |
Önologische Holzkohle (Aktivkohle) |
|
Dossiers 2.1.9 (2002), 3.5.9 (1970) |
COEI-1-CHARBO |
|
x |
Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. |
Weißwein, 2, 10 und 14 |
|
3.2 |
Selektive Pflanzenfasern |
|
Dossiers 2.1.28 (2022), 3.4.20 (2022) |
COEI-1-FIBVEG |
|
x |
|
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
4 |
Aktivatoren für die alkoholische und die malolaktische Gärung |
|||||||
|
4.1 |
Mikrokristalline Cellulose |
E 460(i)/CAS 9004-34-6 |
Dossiers 2.3.2 (2019), 3.4.21 (2015) |
|
|
x |
|
Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
4.2 |
Diammoniumhydrogenphosphat |
—/CAS 7783-28-0 |
Dossier 4.1.7 (1995) |
COEI-1-PHODIA |
|
x |
Nur zur alkoholischen Gärung. Verwendung bis zu einem Grenzwert von 1 g/l (ausgedrückt als Salze) (5) bzw. von 0,3 g/l bei der zweiten Gärung von Schaumwein. |
Frische Weintrauben, 2, 10, 11, 12, zweite alkoholische Gärung von 4, 5, 6 und 7 |
|
4.3 |
Ammoniumsulfat |
E 517/CAS 7783-20-2 |
Dossier 4.1.7 (1995) |
|
|
x |
||
|
4.4 |
Ammoniumbisulfit |
—/CAS 10192-30-0 |
|
COEI-1-AMMHYD |
|
x |
Nur zur alkoholischen Gärung. Nicht mehr als 0,2 g/l (ausgedrückt als Salze) und bis zu den Grenzwerten gemäß den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3. |
Frische Weintrauben, 2, 10, 11 und 12 |
|
4.5 |
Thiaminhydrochlorid |
—/CAS 67-03-8 |
Dossiers 2.3.3 (1976), 4.1.7 (1995) |
COEI-1-THIAMIN |
|
x |
Nur zur alkoholischen Gärung. Nicht mehr als 0,6 mg/l (ausgedrückt als Thiamin) bei jeder Behandlung. |
Frische Weintrauben, 2, 10, 11, 12, zweite alkoholische Gärung von 4, 5, 6 und 7 |
|
4.6 |
Hefeautolysate |
—/— |
Dossiers 2.3.2 (2019), 3.4.21 (2015) |
COEI-1-AUTLYS |
|
x (2) |
|
Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
4.7 |
Heferinden |
—/— |
Dossiers 2.3.4 (1988), 3.4.21 (2015) |
COEI-1-YEHULL |
|
x (2) |
|
Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
4.8 |
Inaktivierte Hefen |
—/— |
Dossiers 2.3.2 (2019), 3.4.21 (2015) |
COEI-1-INAYEA |
|
x (2) |
|
Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
4.9 |
Inaktivierte glutathionreiche Hefen |
—/— |
Dossier 2.2.9 (2017) |
COEI-1-LEVGLU |
|
x (2) |
Nur zur alkoholischen Gärung. |
Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
4.10 |
Cellulosepulver |
E 460(ii)/CAS 9004-34-6 |
Dossier 2.3.2 (2019) |
|
|
x |
|
10, 11 und 12 |
|
5 |
Klärhilfsstoffe |
|||||||
|
5.1 |
Speisegelatine |
—/CAS 9000-70-8 |
Dossiers 2.1.6 (1997), 3.2.1 (2011) |
COEI-1-GELATI |
|
x (2) |
|
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
5.2 |
Weizenprotein |
|
Dossiers 2.1.17 (2004), 3.2.7 (2004) |
COEI-1-PROVEG |
|
x (2) |
|
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
5.3 |
Erbsenprotein |
|
Dossiers 2.1.17 (2004), 3.2.7 (2004) |
COEI-1-PROVEG |
|
x (2) |
|
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
5.4 |
Kartoffelprotein |
|
Dossiers 2.1.17 (2004), 3.2.7 (2004) |
COEI-1-PROVEG |
|
x (2) |
|
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
5.5 |
Hausenblase |
|
Dossier 3.2.1 (2011) |
COEI-1-COLPOI |
|
x |
|
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
|
5.6 |
Casein |
—/CAS 9005-43-0 |
Dossier 2.1.16 (2004) |
COEI-1-CASEIN |
|
x (2) |
|
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
5.7 |
Kaliumcaseinate |
—/CAS 68131-54-4 |
Dossiers 2.1.15 (2004), 3.2.1 (2011) |
COEI-1-POTCAS |
|
x (2) |
|
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
5.8 |
Eieralbumin |
—/CAS 9006-59-1 |
Dossier 3.2.1 (2011) |
COEI-1-OEUALB |
|
x (2) |
|
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
|
5.9 |
Bentonit |
—/— |
Dossiers 2.1.8 (1970), 3.3.5 (1970) |
COEI-1-BENTON |
|
x |
|
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
5.10 |
Siliciumdioxid (als Gel oder kolloidale Lösung) |
E 551/— |
Dossiers 2.1.10 (1991), 3.2.1 (2011), 3.2.4 (1991) |
|
|
x |
|
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
5.11 |
Kaolin |
—/CAS 1332-58-7 |
Dossier 3.2.1 (2011) |
COEI-1-KAOLIN |
|
x |
|
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
|
5.12 |
Tannine |
|
Dossiers 2.1.7 (2019), 2.1.17 (2004), 3.2.6 (2019), 3.2.7 (2004), 4.1.8 (1981), 4.3.2 (1981) |
COEI-1-TANINS COEI-1-PROCYA COEI-1-ELLAGI COEI-1-GALLOT COEI-1-PROFIS |
|
x |
Es gilt nur Abschnitt 2 der Dossiers COEI-1-PROCYA, COEI-1-ELLAGI, COEI-1-GALLOT und COEI-1-PROFIS. |
Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
5.13 |
Aus Aspergillus niger oder Agaricus bisporus gewonnenes Chitosan |
—/CAS 9012-76-4 |
Dossiers 2.1.22 (2009), 3.2.1 (2011), 3.2.12 (2009) |
COEI-1-CHITOS |
|
x |
|
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
5.14 |
Aus Aspergillus niger gewonnenes Chitin-Glucan |
Chitin: CAS 1398-61-4; Glucan: CAS 9041-22-9 |
Dossiers 2.1.23 (2009), 3.2.1 (2011), 3.2.13 (2009) |
COEI-1-CHITGL |
|
x |
|
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
5.15 |
Hefeproteinextrakte |
—/— |
Dossiers 2.1.24 (2011), 3.2.14 (2011), 3.2.1 (2011) |
COEI-1-EPLEV |
|
x |
|
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
5.16 |
Polyvinylpolypyrrolidon |
E 1202/CAS 25249-54-1 |
Dossier 3.4.9 (1987) |
|
|
x |
|
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
5.17 |
Calciumalginat |
E 404/CAS 9005-35-0 |
Dossier 4.1.8 (1981) |
|
|
x |
Nur bei der Herstellung aller Kategorien von Schaumwein und Perlwein, der durch Flaschengärung gewonnen wurde und bei dem die Enthefung durch Degorgieren erfolgte. |
4, 5, 6, 7, 8 und 9 |
|
5.18 |
Kaliumalginat |
E 402/CAS 9005-36-1 |
Dossier 4.1.8 (1981) |
|
|
x |
Nur bei der Herstellung aller Kategorien von Schaumwein und Perlwein, der durch Flaschengärung gewonnen wurde und bei dem die Enthefung durch Degorgieren erfolgte. |
4, 5, 6, 7, 8 und 9 |
|
6 |
Stabilisatoren |
|||||||
|
6.1 |
Kaliumhydrogentartrat |
E336(i)/CAS 868-14-4 |
Dossier 3.3.4 (2004) |
|
|
x |
Nur zur Förderung der Ausfällung des Weinsteins. |
Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
|
6.2 |
Calciumtartrat |
—/— |
Dossier 3.3.12 (1997) |
COEI-1-CALTAR |
|
x |
|
Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
|
6.3 |
Citronensäure |
E 330 |
Dossiers 3.3.1 (1970), 3.3.8 (1970) |
|
x |
|
Höchstmenge in dem behandelten, in den Verkehr gebrachten Wein: 1 g/l. |
Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
|
6.4 |
Tannine |
—/— |
Dossiers 2.1.7 (2019), 3.2.6 (2019), 3.3.1 (1970) |
COEI-1-TANINS COEI-1-PROCYA COEI-1-ELLAGI COEI-1-GALLOT COEI-1-PROFIS |
|
|
Es gilt nur Abschnitt 2 der Dossiers COEI-1-PROCYA, COEI-1-ELLAGI, COEI-1-GALLOT und COEI-1-PROFIS. |
Frische Weintrauben, teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
6.5 |
Kaliumhexacyanoferrat |
E 536/— |
Dossiers 3.3.1 (1970), 3.3.10 (1970) |
|
|
x |
Nach den Bedingungen von Anlage 4 zu diesem Anhang. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. |
Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
|
6.6 |
Calciumphytat |
—/CAS 3615-82-5 |
Dossier 3.3.1 (1970) |
COEI-1-CALPHY |
|
x |
Nur bei Rotwein, höchstens 8 g/hl Nach den Bedingungen von Anlage 4 zu diesem Anhang. |
Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
|
6.7 |
Metaweinsäure |
E 353/— |
Dossier 3.3.7 (1970) |
|
x |
|
|
Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
|
6.8 |
Gummi arabicum |
E 414/CAS 9000-01-5 |
Dossier 3.3.6 (2022) |
|
x |
|
|
Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
|
6.9 |
Weinsäure D, L- oder ihr neutrales Kaliumsalz |
—/CAS 133-37-9 |
Dossiers 2.1.21 (2008), 3.4.15 (2008) |
COEI-1-DLTART |
|
x |
Nur zur Ausfällung von überschüssigem Calcium. Nach den Bedingungen von Anlage 4 zu diesem Anhang. |
Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
|
6.10 |
Hefe-Mannoproteine |
—/— |
Dossier 3.3.13 (2005) |
COEI-1-MANPRO |
x |
|
|
Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
|
6.11 |
Carboxymethylcellulose |
E 466/— |
Dossier 3.3.14 (2020) |
|
x |
|
Nur zur Weinsteinstabilisierung. |
Weißwein und Roséwein, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 |
|
6.12 |
Polyvinylimidazol-Polyvinylpyrrolidon-Copolymere (PVI/PVP) |
—/CAS 87865-40-5 |
Dossiers 2.1.20 (2014), 3.4.14 (2014) |
COEI-1-PVIPVP |
|
x |
Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen. Die Dossiers 2.1.20 (2014) und 3.4.14 (2014) enthalten die Anforderung, dass die Durchführung der Behandlung einem Önologen oder spezialisierten Technikers obliegt. |
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
6.13 |
Kaliumpolyaspartat |
E 456/CAS 64723-18-8 |
Dossier 3.3.15 (2016) |
|
x |
|
Nur zur Förderung der Weinsteinstabilisierung. |
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
|
6.14 |
Fumarsäure |
E 297/CAS 110-17-8 |
Dossiers 3.4.2 (2021), 3.4.23 (2021) |
|
x |
|
|
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
|
7 |
Enzyme (6) |
|||||||
|
7.1 |
Urease |
EG 3.5.1.5 |
Dossier 3.4.11 (1995) |
COEI-1-UREASE COEI-1-PRENZY |
|
x |
Nur zur Verringerung des Harnstoffgehalts im Wein. Nach den Bedingungen von Anlage 6 zu diesem Anhang. |
Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
|
7.2 |
Pectinlyasen |
EG 4.2.2.10 |
Dossiers 1.13 (2021), 2.1.4 (2021), 2.1.18 (2021), 3.2.8 (2021), 3.2.11 (2021) |
COEI-1-ACTPLY COEI-1-PRENZY |
|
x |
|
Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
7.3 |
Pectinmethylesterase |
EG 3.1.1.11 |
Dossiers 1.13 (2021), 2.1.4 (2021), 2.1.18 (2021), 3.2.8 (2021), 3.2.11 (2021) |
COEI-1-ACTPME COEI-1-PRENZY |
|
x |
|
Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
7.4 |
Polygalacturonase |
EG 3.2.1.15 |
Dossiers 1.13 (2021), 2.1.4 (2021), 2.1.18 (2021), 3.2.8 (2021), 3.2.11 (2021) |
COEI-1-ACTPGA COEI-1-PRENZY |
|
x |
|
Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
7.5 |
Xylanase (Hemmicellulase) |
EG 3.2.1.8 |
Dossiers 1.13 (2021), 2.1.4 (2021), 2.1.18 (2021), 3.2.8 (2021), 3.2.11 (2021) |
COEI-1-XYLANA COEI-1-PRENZY |
|
x |
|
Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
7.6 |
Cellulase |
EG 3.2.1.4 |
Dossiers 1.13 (2021), 2.1.4 (2021), 2.1.18 (2021), 3.2.8 (2021), 3.2.11 (2021) |
COEI-1-ACTCEL COEI-1-PRENZY |
|
x |
|
Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
7.7 |
Betaglucanase |
EG 3.2.1.58 |
Dossiers 2.1.4 (2021), 2.1.18 (2021), 3.2.8 (2021), 3.2.10 (2004), 3.2.11 (2021), 3.5.7 (2013) |
COEI-1-BGLUCA COEI-1-ACTGLU COEI-1-PRENZY |
|
x |
|
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
7.9 |
Arabinanase |
EG 3.2.1.99 |
Dossiers 1.13 (2021), 2.1.4 (2021), 2.1.18 (2021), 3.2.8 (2021), 3.2.11 (2021) |
COEI-1-ACTARA COEI-1-PRENZY |
|
x |
|
Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
7.10 |
beta-Glucanase (β1-3, β1-6) |
EG 3.2.1.6 |
Dossiers 2.1.4 (2021), 2.1.18 (2021), 3.2.8 (2021), 3.2.10 (2004), 3.2.11 (2021), 3.5.7 (2013) |
COEI-1-ACTGLU COEI-1-PRENZY |
|
x |
|
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
7.11 |
Glucosidase |
EG 3.2.1.21 |
Dossiers 2.1.2019 (2013), 3.2.9 (2013) |
COEI-1-GLYCOS COEI-1-PRENZY |
|
x |
|
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
7.12 |
Aspergillopepsin I |
EG 3.4.23.18 |
Dossiers 2.2.12 (2021), 3.3.16 (2021) |
COEI-1-PROTEA COEI-1-PRENZY |
|
x |
|
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
8 |
Gase und Packgase (7) |
|||||||
|
8.1 |
Argon |
E 938/CAS 7440-37-1 |
Dossiers 2.1.14 (2022), 2.2.5 (1970), 3.2.3 (2002) |
|
x (7) |
x |
|
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
8.2 |
Stickstoff |
E 941/CAS 7727-37-9 |
Dossiers 2.1.14 (2022), 2.2.5 (1970), 3.2.3 (2002) |
|
x (7) |
x |
|
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
8.3 |
Kohlendioxid |
E 290/CAS 124-38-9 |
Dossiers 1.7 (1970), 2.2.3 (1970), 2.2.5 (1970), 2.3.9 (2005), 4.1.10 (2002) |
|
x (7) |
x |
Bei nicht schäumenden Weinen beträgt die Höchstmenge an Kohlendioxid im behandelten, in den Verkehr gebrachten Wein 3 g/l, und der auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführende Überdruck muss bei einer Temperatur von 20 °C weniger als 1 bar betragen. |
Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
8.4 |
Gasförmiger Sauerstoff |
E 948/CAS 17778-80-2 |
Dossiers 2.1.1 (2016), 3.5.5 (2016) |
|
|
x |
|
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
9 |
Gärungsmittel |
|||||||
|
9.1 |
Hefen zur Weinbereitung |
—/— |
Dossiers 2.1.3.2.3.1 (2019), 2.3.1 (2016), 4.1.8 (1981) |
COEI-1-SACCHA COEI-1-NOSACC |
|
x (2) |
|
Frische Weintrauben, 2, 10, 11, 12, 13, zweite alkoholische Gärung von 4, 5, 6 und 7 |
|
9.2 |
Milchsäurebakterien |
—/— |
Dossiers 2.1.3.2.3.2 (2019), 3.1.2 (1979), 3.1.2.3 (1980) |
COEI-1-BALACT |
|
x (2) |
|
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
10 |
Korrektur von Mängeln |
|||||||
|
10.1 |
Kupfersulfat, Pentahydrat |
—/CAS 7758-99-8 |
Dossier 3.5.8 (1989) |
COEI-1-CUISUL |
|
x |
Nicht mehr als 1 g/hl, unter der Voraussetzung, dass der Kupfergehalt im behandelten Erzeugnis 1 mg/l nicht übersteigt, mit Ausnahme von Likörweinen, die aus frischem ungegorenem oder leicht gegorenem Traubenmost gewonnen wurden und bei denen der Kupfergehalt 2 mg/l nicht übersteigen darf. |
Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
|
10.2 |
Kupfercitrat |
—/CAS 866-82-0 |
Dossier 3.5.14 (2008) |
COEI-1-CUICIT |
|
x |
Nicht mehr als 1 g/hl, unter der Voraussetzung, dass der Kupfergehalt im behandelten Erzeugnis 1 mg/l nicht übersteigt, mit Ausnahme von Likörweinen, die aus frischem ungegorenem oder leicht gegorenem Traubenmost gewonnen wurden und bei denen der Kupfergehalt 2 mg/l nicht übersteigen darf. |
Teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
|
10.3 |
Aus Aspergillus niger oder Agaricus bisporus gewonnenes Chitosan |
—/CAS 9012-76-4 |
Dossier 3.4.16 (2009) |
COEI-1-CHITOS |
|
x |
|
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
10.4 |
Aus Aspergillus niger gewonnenes Chitin-Glucan |
Chitin: CAS 1398-61-4; Glucan: CAS 9041-22-9 |
Dossier 3.4.17 (2009) |
COEI-1-CHITGL |
|
x |
|
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
10.5 |
Inaktivierte Hefen |
—/— |
|
COEI-1-INAYEA |
|
x (2) |
|
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
11 |
Sonstige Verfahren |
|||||||
|
11.1 |
Aleppokiefernharz |
—/— |
|
|
x |
|
Nach den Bedingungen von Anlage 2 zu diesem Anhang. |
2, 10 und 11 |
|
11.2 |
Weinhefen |
—/— |
|
|
|
x (2) |
Nur in trockenen Weinen. Frische, gesunde und nicht verdünnte Weinhefen, die Hefen aus der jüngsten Bereitung trockener Weine enthalten. In Mengen von höchstens 5 % vol des behandelten Erzeugnisses. |
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 |
|
11.3 |
Zuckerkulör |
E 150a/— |
Dossier 4.3 (2007) |
|
x |
|
Zur Verstärkung der Farbe nach der Begriffsbestimmung von Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. |
3 |
|
11.3a |
Sulfitlaugen-Zuckerkulör |
E 150b/— |
Dossier 4.3 (2007) |
|
x |
|
Zur Verstärkung der Farbe nach der Begriffsbestimmung von Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. |
3 |
|
11.3b |
Ammoniak-Zuckerkulör |
E 150c/— |
Dossier 4.3 (2007) |
|
x |
|
Zur Verstärkung der Farbe nach der Begriffsbestimmung von Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. |
3 |
|
11.3c |
Ammonsulfit-Zuckerkulör |
E 150d/— |
Dossier 4.3 (2007) |
|
x |
|
Zur Verstärkung der Farbe nach der Begriffsbestimmung von Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. |
3 |
|
11.4 |
Allylisothiocyanat |
—/57-06-7 |
|
|
|
x |
Nur zur Imprägnierung von Scheiben aus reinem Paraffin. Siehe Tabelle 1. Im Wein dürfen keinerlei Spuren von Allylisothiocyanat auftreten. |
Nur bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei Wein |
|
11.5 |
Inaktivierte Hefen |
—/— |
|
COEI-1-INAYEA |
|
x (2) |
|
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16 |
|
(1)
Die in Klammern gesetzte Jahreszahl nach dem Verweis auf ein Dossier des OIV-Kodex der önologischen Verfahren gibt die Version des Dossiers an, die von der Union als zugelassenes önologisches Verfahren nach Maßgabe der in dieser Tabelle aufgeführten Bedingungen und Grenzwerte genehmigt wurde.
(2)
Als Verarbeitungshilfsstoffe verwendete Stoffe gemäß Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1169/oj).
(3)
Die zugelassenen önologischen Stoffe sind gemäß den Bestimmungen der in Spalte 3 genannten Dossiers des OIV-Kodex der önologischen Verfahren zu verwenden, sofern keine weiteren in dieser Spalte festgelegten Bedingungen und Grenzwerte gelten.
(4)
Falls nicht auf alle Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwendbar.
(5)
Die in den Zeilen 4.2, 4.3 und 4.4 genannten Ammoniumsalze können auch in Kombination bis zu einem Gesamtgrenzwert von 1 g/l bzw. von 0,3 g/l bei der zweiten Gärung von Schaumwein verwendet werden. Für das in Zeile 4.4 genannte Ammoniumsalz darf jedoch der Grenzwert in Zeile 4.4 nicht überschritten werden.
(6)
Vgl. auch Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung.
(7)
Wenn sie als Zusatzstoffe gemäß Anhang I Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1333/oj) verwendet werden. |
||||||||
Anlage 1
Weinsäure (L(+)-) und Folgeprodukte
1. Die Verwendung von Weinsäure zur Entsäuerung gemäß Tabelle 2 Nummer 1.1 dieses Anhangs ist nur zugelassen für Erzeugnisse, die
2. Die Weinsäure, deren Verwendung in Tabelle 2 Nummer 1.1 dieses Anhangs vorgesehen ist und die auch L(+)-Weinsäure genannt wird, muss landwirtschaftlichen Ursprungs und eigens aus Weinbauerzeugnissen gewonnen worden sein. Darüber hinaus muss sie den Reinheitskriterien der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 entsprechen.
3. Die nachstehenden Folgeprodukte von Weinsäure (L(+)-), deren Verwendung in den folgenden Nummern von Tabelle 2 dieses Anhangs vorgesehen sind, müssen landwirtschaftlichen Ursprungs sein:
Anlage 2
Aleppokiefernharz
1. Die Verwendung von Aleppokiefernharz gemäß Tabelle 2 Nummer 11.1 dieses Anhangs ist nur zulässig, um einen Tafelwein „Retsina“ zu gewinnen. Dieses önologische Verfahren darf nur durchgeführt werden:
im geografischen Gebiet Griechenlands;
bei einem Traubenmost aus Trauben, für die Sorten, Anbaugebiet und Weinbereitungsgebiet in den am 31. Dezember 1980 geltenden griechischen nationalen Rechtsvorschriften festgelegt wurden;
durch Zusatz einer Harzmenge von höchstens 1 000 g je Hektoliter des zu behandelnden Erzeugnisses vor der Gärung oder — sofern der vorhandene Alkoholgehalt ein Drittel des Gesamtalkoholgehaltes nicht übersteigt — während der Gärung.
2. Beabsichtigt Griechenland, die in Nummer 1 Buchstabe b genannten Rechtsvorschriften zu ändern, so teilt es der Kommission dies vorher mit. Diese Mitteilung erfolgt gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183. Reagiert die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Mitteilung, so kann Griechenland die beabsichtigten Änderungen einführen.
Anlage 3
Ionenaustauschharze
Die gemäß Tabelle 1 Nummer 6 dieses Anhangs zur Verwendung zugelassenen Ionenaustauschharze sind sulfonierte oder ammonisierte Styrol- oder Benzoldivinil-Copolymere. Sie müssen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie den zu deren Durchführung erlassenen Unions- und nationalen Bestimmungen entsprechen. Sie dürfen bei der Kontrolle nach der in Absatz 3 dieser Anlage festgelegten Analysemethode in keinem der erwähnten Lösungsmittel mehr als 1 mg/l organische Stoffe hinterlassen. Ihre Regeneration darf nur unter Verwendung von Stoffen erfolgen, die für die Herstellung von Lebensmitteln zugelassen sind.
Ihre Verwendung darf nur unter der Aufsicht eines Önologen oder Technikers und in Anlagen erfolgen, die von den Behörden des Mitgliedstaats zugelassen sind, in dessen Hoheitsgebiet die Harze verwendet werden. Die Behörden bestimmen die den zugelassenen Önologen und Technikern obliegenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten.
Analysemethode zur Bestimmung der Lässigkeit organischer Substanz aus Ionenaustauschharzen:
1. GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
Bestimmung der Lässigkeit organischer Substanz aus Ionenaustauschharzen.
2. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Lässigkeit organischer Substanz aus Ionenaustauschharzen. Die Lässigkeit organischer Substanz wird durch die nachstehend beschriebene Methode bestimmt.
3. PRINZIP
Perkolieren geeigneter Lösungsmittel durch zur Untersuchung vorbereitete Harze und gravimetrische Bestimmung der Masse der herausgelösten organischen Substanz.
4. REAGENZIEN
Alle Reagenzien müssen analysenreine Qualität besitzen.
Lösungsmittel:
Destilliertes Wasser oder entionisiertes Wasser gleichwertiger Reinheit.
Ethanollösung 15 % v/v; Herstellung der Lösung durch Mischen von 15 Volumen absolutes Ethanol mit 85 Volumen Wasser (Nummer 4.1)
Essigsäurelösung 5 % m/m; Herstellung der Lösung durch Mischung von 5 Masseteilen Eisessigsäure mit 95 Masseteilen Wasser (Nummer 4.1)
5. GERÄTE
Ionenaustausch-Chromatografiesäulen
Messkolben 2 l
Verdampfungsschalen, hitzeresistent für Muffelofentemperaturen von 850 °C
Trockenofen, thermostatisch kontrolliert auf 105 ± 2 °C
Muffelofen, thermostatisch kontrolliert auf 850 ± 25 °C
Analysenwaage, Genauigkeit 0,1 mg
Verdampfer: Heizplatte oder Infrarotverdampfer
6. VERFAHREN
In drei Ionenaustausch-Chromatografiesäulen (Nummer 5.1) werden jeweils 50 ml des zu prüfenden Ionenaustauschharzes nach Waschen und Behandeln gemäß Anweisung des Herstellers für Harze zur Verwendung im Lebensmittelsektor eingegeben.
Für die anionischen Austauschharze lässt man die drei Extraktionslösungen (Nummern 4.1, 4.2 und 4.3) getrennt durch die gemäß Nummer 6.1 präparierten Säulen mit einem Durchsatz von 350 bis 450 ml/h perkolieren. Der erste Liter des Eluats aus jeder Säule wird verworfen, die nächsten 2 Liter werden in Messkolben (Nummer 5.2) aufgefangen. Für die kationischen Austauschharze lässt man nur die zwei Lösungen gemäß den Nummern 4.1 und 4.2 durch die zu diesem Zweck präparierten Säulen perkolieren.
Die drei Eluate lässt man auf einer Heizplatte oder unter dem Infrarotverdampfer (Nummer 5.7) in getrennten Verdampfungsschalen (Nummer 5.3), die vorab gewaschen und gewogen (m0) wurden, verdampfen. Die Schalen werden in den Trockenofen (Nummer 5.4) eingesetzt, bis die Rückstände bis zur konstanten Masse (m1) getrocknet sind.
Nach Aufzeichnung der so erhaltenen konstanten Masse (Nummer 6.3) werden die Trockenrückstände im Muffelofen (Nummer 5.5) bis zur konstanten Masse verascht (m2).
Berechnung der durch Stofflässigkeit abgegebenen organischen Substanz (Nummer 7.1). Ist das Ergebnis größer als 1 mg/l, so ist ein Blindtest der Reagenzien durchzuführen und der Gehalt an abgegebener organischer Substanz erneut zu berechnen.
Der Blindtest sollte durch Wiederholung der Vorschriften der Nummern 6.3 und 6.4, jedoch unter Verwendung von 2 Liter Lösung durchgeführt werden, um Massen von m3 und m4 nach den Vorschriften der Nummer 6.3 bzw. 6.4 zu erhalten.
7. DARSTELLUNG DER ERGEBNISSE
Berechnungsformel und Berechnung der Ergebnisse
Die aus den Ionenaustauschharzen herausgelöste organische Substanz wird in mg/1 mittels folgender Formel berechnet:
500 (m1 — m2)
wobei m1 und m2 die ermittelten Massenwerte sind.
Das berichtigte Gewicht der aus den Ionenaustauschharzen herausgelösten organischen Substanz wird in mg/l mittels folgender Formel berechnet:
500 (m1 — m2 — m3 + m4)
wobei m1, m2, m3 und m4 die ermittelten Massenwerte sind.
Der Unterschied der Ergebnisse zwischen zwei an derselben Probe parallel durchgeführten Bestimmungen darf 0,2 mg/l nicht überschreiten.
Anlage 4
Kaliumhexacyanoferrat
Calciumphytat
DL-Weinsäure
Die Verwendung von Kaliumhexacyanoferrat und von Calciumphytat gemäß Tabelle 2 Nummern 6.5 und 6.6 dieses Anhangs bzw. die Verwendung von DL-Weinsäure gemäß Tabelle 2 Nummer 6.9 dieses Anhangs ist nur zugelassen, wenn diese Behandlung unter Überwachung eines Önologen oder Technikers durchgeführt wird, der von den Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Behandlung durchgeführt wird, zugelassen ist, und dessen Verantwortlichkeiten gegebenenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden.
Nach der Behandlung mit Kaliumhexacyanoferrat oder Calciumphytat muss der Wein Spuren von Eisen aufweisen.
Für die Kontrolle der Verwendung des in Absatz 1 genannten Produkts gelten die von den Mitgliedstaaten diesbezüglich erlassenen Vorschriften.
Anlage 5
Vorschriften für die Behandlung durch Elektrodialyse
Diese Behandlung dient der Verhinderung der Ausfällung von Kaliumhydrogentartrat und Calciumtartrat (sowie anderer Calciumsalze) in Wein durch Entfernen überschüssiger Ionen aus Wein über anionenpermeable und kationenpermeable Membranen unter Einwirkung eines elektrischen Feldes.
1. VORSCHRIFTEN FÜR MEMBRANEN
1.1. Die Membranen werden abwechselnd zu einer pressfilterartigen Zelle oder zu jeglichem anderen geeigneten System zusammengeschaltet, die/das aus einer Dialysierzelle für Wein und einer Anreicherungszelle für Spülflüssigkeit besteht.
1.2. Die kationenpermeablen Membranen müssen eigens für die Diffusion von Kationen und insbesondere von K+ und Ca++ konzipiert sein.
1.3. Die anionenpermeablen Membranen müssen eigens für die Diffusion von Anionen und insbesondere von Tartratanionen konzipiert sein.
1.4. Die Membranen dürfen keine übermäßige Veränderung der physikalisch-chemischen Zusammensetzung und der sensorischen Merkmale des Weins hervorrufen. Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen:
Die Stabilität neuer Elektrodialysemembranen ist mithilfe eines Simulators, der der physikalisch-chemischen Zusammensetzung des Weins Rechnung trägt, festzustellen, um die etwaige Migration bestimmter Stoffe, die aus der Elektrodialysemembran stammen, zu untersuchen.
Folgende Versuchsmethode wird empfohlen:
Als Simulator wird eine wässrige alkoholische Lösung, die auf den pH-Wert und die Leitfähigkeit des Weins abgepuffert ist, mit folgender Zusammensetzung verwendet:
Diese Lösung wird für Migrationsversuche im geschlossenen Kreislauf über eine Elektrodialyse-Mehrfachzelle, an der eine Spannung von 1 Volt/Zelle liegt, in einer Menge von 50 l/m2 Membranfläche bis zu einer Entmineralisierung von 50 % verwendet. Für den Spülkreislauf wird eine Kaliumchloridlösung von 5 g/l verwendet. Die Diffusionsstoffe werden sowohl im Simulator als auch im Elektrodialysestrom bestimmt.
Die organischen Moleküle, aus denen sich die Membran zusammensetzt und die geeignet sind, in die behandelte Lösung überzutreten, werden bestimmt. Für jeden dieser Stoffe wird eine gesonderte Bestimmung durch ein zugelassenes Labor durchgeführt. Der im Simulator auftretende Gehalt muss für alle vorgefundenen Verbindungen insgesamt geringer als 50 μg/l sein.
Generell gelten für diese Membranen die allgemeinen Vorschriften über die Überwachung von Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
2. VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER MEMBRANEN
Das zur Weinstein-Elektrodialyse verwendete Membranpaar ist so definiert, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
▼M3 —————
Anlage 6
Vorschriften für Urease
1. Internationale Codes für Urease: EC 3-5-1-5, CAS Nr.: 9002-13-5.
2. Aktivität: Urease (wirkt in saurem Milieu), baut Harnstoff zu Ammoniak und Kohlendioxid ab. Die angegebene Aktivität liegt bei mindestens 5 Einheiten/mg, wobei 1 Einheit definiert ist als die Enzymmenge, die bei einer Harnstoffkonzentration von 5 g/l (pH4) und 37 °C ein μΜοl Ammoniak pro Minute freisetzt.
3. Ursprung: Lactobacillus fermentum.
4. Anwendungsbereich: Abbau von Harnstoff in Weinen, die länger gelagert werden sollen, wenn die Harnstoff-Ausgangskonzentration über 1 mg/l liegt.
5. Höchstmenge: 75 mg der enzymatischen Zubereitung pro Liter des behandelten Weins, wobei 375 Einheiten Urease pro Liter nicht überschritten werden dürfen. Am Ende der Behandlung muss die verbleibende enzymatische Wirkung durch Filtern des Weins (Durchmesser der Poren kleiner als 1 μm) aufgehoben werden.
6. Chemische und mikrobiologische Reinheit:
|
Verlust durch Trocknung |
weniger als 10 % |
|
Schwermetalle |
weniger als 30 ppm |
|
Pb |
weniger als 10 ppm |
|
As |
weniger als 2 ppm |
|
Coliforme insgesamt |
nicht nachweisbar |
|
Salmonella spp. |
keine in einer Probe von 25 g |
|
aerobe Keime insgesamt: |
weniger als 5 × 104 Keime/g |
Die für die Behandlung von Wein zulässige Urease muss unter ähnlichen Bedingungen hergestellt werden wie die Urease, zu der der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss am 10. Dezember 1998 eine Stellungnahme („Opinion on the use of urease prepared from Lactobacillus fermentum in wine production“) abgegeben hat.
Anlage 7
Vorschriften für Eichenholzstücke
GEGENSTAND, HERKUNFT UND ANWENDUNGSBEREICH
Die Eichenholzstücke werden für die Weinbereitung und den Weinausbau, einschließlich für die Gärung von frischen Weintrauben und Traubenmost verwendet, um bestimmte Merkmale des Eichenholzes auf den Wein zu übertragen.
Die Holzstücke müssen ausschließlich von Quercus-Arten stammen.
Sie werden entweder naturbelassen oder leicht, mäßig oder stark erhitzt, dürfen jedoch keine — auch oberflächliche — Verbrennung aufweisen und weder verkohlt noch brüchig sein. Sie dürfen außer Erhitzen keiner chemischen, enzymatischen oder physikalischen Behandlung unterzogen und mit keinen Stoffen versetzt werden, welche die natürliche Aromakraft oder die extrahierbaren Phenolbestandteile erhöhen.
ETIKETTIERUNG
Auf dem Etikett müssen die Herkunft der Eichensorte(n) sowie die Intensität der etwaigen Erhitzung, die Lagerbedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen angegeben sein.
ABMESSUNGEN
Die Stücke müssen so groß sein, dass mindestens 95 % der Masse im 2-mm-Sieb (9 mesh) zurückgehalten werden.
REINHEIT
Die Eichenholzstücke dürfen keine Substanzen in Konzentrationen absondern, die gesundheitsschädlich sein könnten.
▼M3 —————
Anlage 8
Vorschriften für die Behandlung zur Korrektur des Alkoholgehalts von Wein
Durch die Behandlung zur Korrektur des Alkoholgehalts (nachstehend „die Behandlung“) soll der zu hohe Ethanolgehalt des Weins verringert werden, um einen ausgewogeneren Geschmack zu erzielen.
Vorschriften:
Die Ziele können durch ein einziges oder die Kombination mehrerer Trennverfahren erreicht werden.
Die behandelten Weine dürfen keine organoleptischen Mängel aufweisen und müssen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch geeignet sein.
Der Entzug von Alkohol aus dem Wein darf nicht zur Anwendung kommen, wenn eines der Anreicherungsverfahren gemäß Anhang VIII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 an einem der bei der Bereitung des betreffenden Weines verwendeten Weinbauerzeugnisse angewandt wurde.
Der Alkoholgehalt darf um höchstens 20 % verringert werden, und der Gesamtalkoholgehalt des Enderzeugnisses muss dem in Anhang VII Teil II Nummer 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Gehalt entsprechen.
Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker.
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Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass den zuständigen Behörden die Behandlung vorab gemeldet werden muss.
Anlage 9
Vorschriften für die Behandlung zur Senkung des Zuckergehalts von Traubenmost durch Membrankopplung
Durch die Behandlung zur Senkung des Zuckergehalts (nachstehend „die Behandlung“) soll einem Most durch Membrankopplung, bei der Mikrofiltration oder Ultrafiltration mit Nanofiltration oder Umkehrosmose kombiniert wird, Zucker entzogen werden.
Vorschriften:
Die Behandlung führt zu einer Verringerung des Volumens, je nach Menge und Zuckergehalt der dem Ausgangsmost entzogenen Zuckerlösung.
Durch die Verfahren muss der jeweilige Gehalt der Mostbestandteile — außer Zucker — erhalten bleiben.
Erfolgt eine Senkung des Zuckergehalts von Traubenmost, darf keine Korrektur des Alkoholgehalts der daraus hergestellten Weine vorgenommen werden.
Die Behandlung darf nicht mit einem der Anreicherungsverfahren gemäß Anhang VIII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kombiniert werden.
Die zu behandelnde Menge Most wird anhand der angestrebten Senkung des Zuckergehalts bestimmt.
Der erste Schritt dient einerseits dazu, den Most für den zweiten Konzentrationsschritt vorzubereiten, und andererseits dazu, die Makromoleküle, die über der Ausschlussgrenze der Membran liegen, zu erhalten. Dieser Schritt kann durch Ultrafiltration erfolgen.
Das im ersten Schritt der Behandlung gewonnene Permeat wird anschließend durch Nanofiltration oder Umkehrosmose konzentriert.
Das ursprünglich enthaltene Wasser und die organischen Säuren, die insbesondere durch die Nanofiltration nicht zurückgehalten wurden, können dem behandelten Most wieder zugeführt werden.
Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder einem qualifizierten Techniker.
Die verwendeten Membranen müssen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sowie den zu deren Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften entsprechen. Sie müssen den Vorschriften des von der OIV veröffentlichten Internationalen Önologischen Kodex entsprechen.
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TEIL B
GRENZWERTE FÜR DEN SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER WEINE
A. SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER WEINE
1. Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine, mit Ausnahme von Schaumweinen und Likörweinen, darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
150 mg/l bei Rotwein;
200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.
2. Unbeschadet der Nummer 1 Buchstaben a und b erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf
200 mg/l bei Rotwein;
250 mg/l bei Weißwein und Roséwein;
300 mg/l bei:
350 mg/l bei:
400mg/l bei:
3. Die Verzeichnisse der Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Nummer 2 Buchstaben c, d und e können geändert werden, um neue Weine aufzunehmen oder wenn die Bedingungen für die Erzeugung der betreffenden Weine geändert werden oder ihre Ursprungsbezeichnung oder ihre geografische Angabe geändert wird. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung und stellen alle erforderlichen technischen Informationen für die betreffenden Weine bereit, einschließlich ihrer Produktspezifikationen und der jährlich erzeugten Mengen.
4. In Jahren, in denen die Witterungsbedingungen dies ausnahmsweise erforderlich machen, können die Mitgliedstaaten für auf bestimmten Weinanbauflächen in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine zulassen, dass der höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l um höchstens 50 mg/l erhöht wird. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Ausnahmen innerhalb eines Monats nach der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 mit, wobei sie das Jahr sowie die betreffenden Weinbauflächen und Weine angeben und nachweisen, dass die Witterungsverhältnisse die Erhöhung erforderlich machen. Die Kommission veröffentlicht diese Ausnahmen anschließend auf ihrer Website.
5. Die Mitgliedstaaten dürfen für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine strengere Bestimmungen anwenden.
B. SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER LIKÖRWEINE
Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Likörweine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
150 mg/l, wenn der Zuckergehalt weniger als 5 g/l beträgt;
200 mg/l, wenn der Zuckergehalt 5 g/l oder mehr beträgt.
C. SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER SCHAUMWEINE
1. Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Schaumweine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
185 mg/l für alle Kategorien von Qualitätsschaumwein und
235 mg/l für die übrigen Schaumweine.
2. Wenn es die Witterungsverhältnisse auf bestimmten Weinanbauflächen der Union erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten für die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten und in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine zulassen, dass der höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid um höchstens 40 mg/l erhöht wird, sofern die Weine, für die diese Genehmigung erteilt worden ist, nicht aus den betreffenden Mitgliedstaaten in ein anderes Land versandt werden.
TEIL C
GRENZWERTE FÜR DEN GEHALT DER WEINE AN FLÜCHTIGER SÄURE
1. Der Gehalt an flüchtiger Säure darf folgende Werte nicht überschreiten:
18 Milliäquivalent je Liter bei teilweise gegorenem Traubenmost,
18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Rosewein oder
20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein.
2. Die in Nummer 1 genannten Gehalte gelten
für Erzeugnisse aus in der Union geernteten Weintrauben auf der Produktionsstufe und allen Vermarktungsstufen,
für teilweise gegorenen Traubenmost und Weine mit Ursprung in Drittländern auf allen Stufen ab dem Eintritt in das geografische Gebiet der Union.
3. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den unter Nummer 1 genannten Obergrenzen gewähren:
für bestimmte Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, wenn diese
für Weine mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 13 % vol.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Ausnahmen innerhalb eines Monats nach der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 mit. Die Kommission veröffentlicht diese Ausnahmen anschließend auf ihrer Website.
TEIL D
GRENZWERTE UND BEDINGUNGEN FÜR DIE SÜSSUNG DER WEINE
1. Die Süßung von Wein ist nur zulässig, wenn sie mit einem oder mehreren der folgenden Erzeugnisse erfolgt:
Traubenmost,
konzentriertem Traubenmost,
rektifiziertem Traubenmostkonzentrat.
Der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Weins darf nicht um mehr als 4 % vol erhöht werden.
2. Die Süßung von eingeführtem Wein, der für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt und durch eine geografische Angabe bezeichnet ist, ist im Gebiet der Union untersagt. Die Süßung von anderem eingeführtem Wein unterliegt den Bedingungen, die auch für in der Union erzeugte Weine gelten.
3. Die Süßung eines Weins mit geschützter Ursprungsbezeichnung darf von einem Mitgliedstaat nur zugelassen werden, wenn sie folgendermaßen vorgenommen wird:
unter Einhaltung der anderweitig in diesem Anhang festgelegten Bedingungen und Grenzwerte;
innerhalb der Region, aus der der betreffende Wein stammt, oder in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe dieser Region.
Der Traubenmost und der konzentrierte Traubenmost gemäß Nummer 1 müssen aus derselben Region stammen wie der Wein, für dessen Süßung sie verwendet werden.
4. Die Süßung von Wein ist nur auf der Stufe der Erzeugung und des Großhandels zulässig.
ANHANG II
ZUGELASSENE ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND DIESBEZÜGLICHE EINSCHRÄNKUNGEN BEI SCHAUMWEIN, QUALITÄTSSCHAUMWEIN UND AROMATISCHEM QUALITÄTSSCHAUMWEIN
A. Schaumwein
1. Im Sinne dieser Nummer sowie der Abschnitte B und C dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
„Fülldosage“ das Erzeugnis, das der Cuvée zur Einleitung der Schaumbildung zugesetzt wird;
„Versanddosage“ das Erzeugnis, das dem Schaumwein zugesetzt wird, um einen bestimmten Geschmack zu erzielen.
2. Die Versanddosage darf nur bestehen aus
gegebenenfalls mit Zusatz von Weindestillat.
3. Unbeschadet der nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestatteten Anreicherung der Bestandteile der Cuvée ist jede Anreicherung der Cuvée verboten.
4. Jedoch kann jeder Mitgliedstaat für die Regionen und Rebsorten, bei denen dies in technischer Hinsicht gerechtfertigt ist, die Anreicherung der Cuvée am Herstellungsort des Schaumweins gestatten, sofern
keiner der Bestandteile der Cuvée bereits angereichert wurde;
diese Bestandteile ausschließlich aus Trauben bestehen, die in seinem Hoheitsgebiet geerntet wurden;
die Anreicherung in einem Arbeitsgang erfolgt;
die nachstehenden Grenzwerte nicht überschritten werden:
3 % vol bei einer Cuvée aus Bestandteilen aus der Weinbauzone A,
2 % vol bei einer Cuvée aus Bestandteilen aus der Weinbauzone B,
1,5 % bei einer Cuvée aus Bestandteilen aus der Weinbauzone C;
diese Anreicherung durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat erfolgt.
5. Der Zusatz von Fülldosage und der Zusatz von Versanddosage gelten weder als Anreicherung noch als Süßung. Der Zusatz von Fülldosage darf den Gesamtalkoholgehalt der Cuvée um höchstens 1,5 % vol erhöhen. Diese Erhöhung wird durch die Berechnung der Differenz zwischen dem Gesamtalkoholgehalt der Cuvée und dem Gesamtalkoholgehalt des Schaumweins vor der etwaigen Hinzufügung der Versanddosage festgestellt.
6. Der Zusatz von Versanddosage darf den vorhandenen Alkoholgehalt des Schaumweins um höchstens 0,5 % vol erhöhen.
7. Die Süßung der Cuvée und ihrer Bestandteile ist untersagt.
8. Zusätzlich zu etwaigen Säuerungen oder Entsäuerungen ihrer Bestandteile nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die Cuvée eine Säuerung oder eine Entsäuerung erfahren. Die Säuerung und die Entsäuerung der Cuvée schließen sich gegenseitig aus. Die Säuerung darf nur bis zu einer Höchstgrenze von 1,5 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalent je Liter, erfolgen.
9. In Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen kann die Höchstgrenze von 1,5 g je Liter, d. h. 20 Milliäquivalent je Liter, auf 2,5 g je Liter, d. h. 34 Milliäquivalent je Liter, angehoben werden, sofern die natürliche Säure nicht unter 3 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. 40 Milliäquivalent je Liter, liegt.
10. Das Kohlendioxid im Schaumwein darf nur aus der alkoholischen Gärung der Cuvée stammen, aus der der betreffende Wein bereitet wird.
Diese Gärung darf nur durch den Zusatz von Fülldosage ausgelöst werden, sofern sie nicht zur direkten Verarbeitung von Trauben, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost zu Schaumwein dient. Sie darf nur in Flaschen oder im Cuvéefass stattfinden.
Die Verwendung von Kohlendioxid bei der Umfüllung durch Gegendruck ist gestattet, sofern dies unter Aufsicht geschieht und der unvermeidliche Gasaustausch mit Kohlendioxid, das aus der alkoholischen Gärung der betreffenden Cuvée stammt, den Druck des in dem Schaumwein enthaltenen Kohlendioxids nicht erhöht.
11. Für anderen Schaumwein als Schaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung gilt Folgendes:
Die zu seiner Herstellung bestimmte Fülldosage darf nur Folgendes enthalten:
einschließlich des Alkohols, der in der gegebenenfalls zugesetzten Versanddosage enthalten ist, müssen diese Erzeugnisse einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9,5 % vol haben.
B. Qualitätsschaumwein
1. Die Fülldosage zur Herstellung von Qualitätsschaumwein darf nur Folgendes enthalten:
Saccharose,
konzentrierten Traubenmost,
rektifiziertes Traubenmostkonzentrat,
Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost oder
Wein.
2. Die Erzeugermitgliedstaaten können für Qualitätsschaumweine, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt werden, zusätzliche oder strengere Merkmale und Bedingungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen festlegen.
3. Für die Herstellung von Qualitätsschaumwein gelten ferner die Vorschriften von
4. Für aromatischen Qualitätsschaumwein gilt Folgendes:
Außer in Ausnahmefällen darf er nur gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée ausschließlich Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost verwendet wird, der aus im Verzeichnis der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Rebsorten hergestellt wurde. Aromatischer Qualitätsschaumwein darf jedoch nach traditioneller Methode gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée Weine verwendet werden, die aus in den Regionen Veneto und Friuli-Venezia Giulia geernteten Trauben der Rebsorte „Glera“ hergestellt wurden;
die Steuerung des Gärungsprozesses vor und nach der Bildung der Cuvée darf, damit in der Cuvée Kohlensäure entwickelt wird, nur durch Kühlung oder durch andere physikalische Verfahren erfolgen;
das Zusetzen einer Versanddosage ist verboten;
die Herstellungsdauer muss bei aromatischem Qualitätsschaumwein mindestens einen Monat betragen.
C. Schaumwein und Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung
1. Der Gesamtalkoholgehalt der zur Herstellung von Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung bestimmten Cuvées beträgt mindestens
2. Jedoch dürfen Cuvées, die zur Herstellung der aus einer einzigen Rebsorte gewonnenen Qualitätsschaumweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung „Prosecco“, „Conegliano Valdobbiadene — Prosecco“ und „Colli Asolani — Prosecco“ oder „Asolo — Prosecco“ bestimmt sind, einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweisen.
3. Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung muss einschließlich des Alkohols, der in der gegebenenfalls zugesetzten Versanddosage enthalten ist, einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol haben.
4. Die Fülldosage zur Herstellung von Schaumwein und Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung darf nur
Saccharose,
konzentrierten Traubenmost,
rektifiziertes Traubenmostkonzentrat,
und
Traubenmost,
teilweise gegorenen Traubenmost,
Wein
enthalten, die den gleichen Schaumwein oder Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung ergeben können wie derjenige, dem die Fülldosage zugefügt wird.
5. Unbeschadet von Anhang VII Teil II Nummer 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung in geschlossenen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 25 cl bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von mindestens 3 bar aufweisen.
6. Die Herstellungsdauer von Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung einschließlich des Ausbaus im Herstellungsbetrieb muss vom Beginn der Gärung an, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll, mindestens
sechs Monate betragen, wenn die Gärung, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll, im Cuvéefass stattfindet;
neun Monate betragen, wenn die Gärung, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll, in der Flasche stattfindet.
7. Die Dauer der Gärung, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub betragen mindestens
8. Die Vorschriften von Abschnitt A Nummern 1 bis 10 und Abschnitt B Nummer 2 gelten auch für Schaumwein und Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung.
9. Für aromatischen Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung gilt Folgendes:
Er darf nur gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée ausschließlich Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost verwendet wird, der aus im Verzeichnis in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Rebsorten hergestellt wurde, sofern diese Rebsorten als geeignet für die Erzeugung von Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung in der Region anerkannt sind, deren Namen der Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung trägt. Abweichend davon kann ein aromatischer Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée Weine verwendet werden, die aus in den Regionen mit der Ursprungsbezeichnung „Prosecco“, „Conegliano-Valdobbiadene — Prosecco“, „Colli Asolani — Prosecco“ und „Asolo — Prosecco“ geernteten Trauben der Rebsorte „Glera“ hergestellt wurden;
die Steuerung des Gärungsprozesses vor und nach der Bildung der Cuvée darf, damit in der Cuvée Kohlensäure entwickelt wird, nur durch Kühlung oder durch andere physikalische Verfahren erfolgen;
das Zusetzen einer Versanddosage ist verboten;
aromatischer Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung muss einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol haben;
aromatischer Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung muss einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 10 % vol haben;
aromatischer Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung muss in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von mindestens 3 bar aufweisen;
unbeschadet von Nummer 6 dieses Abschnitts muss die Herstellungsdauer bei aromatischem Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung mindestens einen Monat betragen.
Anlage
Verzeichnis der Rebsorten, die zur Zusammensetzung der Cuvée für die Herstellung von aromatischem Qualitätsschaumwein und von Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwendet werden dürfen
ANHANG III
ZUGELASSENE ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND DIESBEZÜGLICHE EINSCHRÄNKUNGEN BEI LIKÖRWEIN UND LIKÖRWEIN MIT GESCHÜTZTER URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER GESCHÜTZTER GEOGRAFISCHER ANGABE
A. Likörwein
1. Die Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die zur Herstellung von Likörwein und Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe dienen, dürfen gegebenenfalls nur Gegenstand der önologischen Verfahren und Behandlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vorliegenden Verordnung gewesen sein.
2. Allerdings gilt Folgendes:
die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf sich nur aus der Verwendung der Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse ergeben; und
Spanien kann abweichend für die mit dem traditionellen Begriff „vino generoso“ oder „vino generoso de licor“ bezeichneten spanischen Weine die Verwendung von Calciumsulfat zulassen, sofern es sich hierbei um ein herkömmliches Verfahren handelt und der Sulfatgehalt des derart behandelten Erzeugnisses 2,5 g/l, ausgedrückt in Kaliumsulfat, nicht übersteigt. Die so gewonnenen Weine können einer zusätzlichen Säuerung bis zu 1,5 g/l unterzogen werden.
3. Unbeschadet strengerer Vorschriften, welche die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Likörweine und Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe erlassen können, sind bei diesen Erzeugnissen die önologischen Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vorliegenden Verordnung zugelassen.
4. Ferner sind zugelassen:
die in einer Meldung und in einer Buchführung zu vermerkende Süßung — wobei die verwendeten Erzeugnisse nicht mit konzentriertem Traubenmost angereichert worden sind — anhand von
der Zusatz von Alkohol, Destillat oder Branntwein gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, um die Verluste auszugleichen, die sich aus der Verdunstung während des Ausbaus ergeben;
der Ausbau in Behältnissen bei einer Temperatur bis zu 50 oC im Falle des Likörweins mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Madeira“.
5. Die Rebsorten, von denen die bei der Herstellung der Likörweine und der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe verwendeten Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stammen, werden unter den in Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Rebsorten ausgewählt.
6. Der natürliche Alkoholgehalt der Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die bei der Herstellung eines anderen Likörweins als eines Likörweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe verwendet werden, darf nicht weniger als 12 % vol betragen.
B. Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (Bestimmungen, die nicht in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführt sind und insbesondere Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung betreffen)
1. Das Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, deren Herstellung die Verwendung von Traubenmost oder eine Mischung von Traubenmost mit Wein gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c vierter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfasst, ist in Anlage 1 Abschnitt A zum vorliegenden Anhang aufgeführt.
2. Das Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, denen die Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zugesetzt werden können, ist in Anlage 1 Abschnitt B zum vorliegenden Anhang aufgeführt.
Das Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, auf das in Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe a Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwiesen wird, ist in Abschnitt C der Anlage 1 zum vorliegenden Anhang enthalten.
3. Die Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der konzentrierte Traubenmost und der teilweise gegorene Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer iii, die zur Herstellung eines Likörweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwendet werden, müssen aus der Region stammen, deren Namen der betreffende Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung trägt.
Bei Likörwein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Condado de Huelva“, „Málaga“ und „Jerez-Xérès-Sherry“ kann jedoch der Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben, dem zur Verhinderung der Gärung neutraler Weinalkohol zugesetzt wurde und der aus der Rebsorte Pedro Ximénez gewonnen wurde, aus der Region „Montilla-Moriles“ stammen.
4. Die in Abschnitt A Nummern 1 bis 4 des vorliegenden Anhangs genannten Arbeitsvorgänge zur Herstellung eines Likörweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung dürfen nur innerhalb der Region gemäß Nummer 3 durchgeführt werden.
Bei Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für den die Bezeichnung „Porto“ dem Erzeugnis vorbehalten ist, das aus Trauben der Region „Douro“ hergestellt wird, können die zusätzlichen Herstellungs- und Ausbauverfahren jedoch entweder in der vorgenannten Region oder in der Region „Vila Nova de Gaia — Porto“ durchgeführt werden.
5. Unbeschadet der strengeren Vorschriften, welche die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung erlassen können, gilt:
Der natürliche Alkoholgehalt der bei der Herstellung eines Likörweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwendeten Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf nicht weniger als 12 % vol betragen. Bestimmte Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung aus einem der Verzeichnisse in Anlage 2 Abschnitt A zum vorliegenden Anhang dürfen jedoch gewonnen werden
entweder aus Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol im Falle von Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung, die durch Zusatz von Branntwein aus Wein oder Traubentrester mit Ursprungsbezeichnung, der gegebenenfalls aus demselben Betrieb stammt, gewonnen werden, oder
aus in Gärung befindlichem Traubenmost oder im Falle des nachstehenden zweiten Gedankenstrichs aus Wein mit einem ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens
das Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, die unbeschadet des Anhangs VII Teil II Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Gesamtalkoholgehalt von weniger als 17,5 % vol, aber nicht weniger als 15 % vol aufweisen, ist in Abschnitt B der Anlage 2 zum vorliegenden Anhang enthalten.
Soll eine Ausnahmeregelung gemäß Anlage 1 oder Anlage 2 zu diesem Anhang nur für bestimmte Erzeugnisse verwendet werden, die unter dieselbe geschützte Ursprungsbezeichnung fallen, so muss das Verzeichnis dieser Erzeugnisse, für die die betreffende Ausnahmeregelung verwendet werden darf, Bestandteil der Spezifikation dieser geschützten Ursprungsbezeichnung sein.
6. Die traditionellen spezifischen Begriffe „οίνος γλυκύς φυσικός“, „vino dulce natural“, „vino dolce naturale“ und „vinho doce natural“ sind Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten, die
7. Sofern es die herkömmlichen Herstellungsverfahren erforderlich machen, können die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorsehen, dass der traditionelle spezifische Begriff „vin doux naturel“ Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten ist, die
▼M4 —————
Anlage 1
Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung besondere Vorschriften gelten
A. VERZEICHNIS DER LIKÖRWEINE MIT GESCHÜTZTER URSPRUNGSBEZEICHNUNG, DEREN HERSTELLUNG DIE VERWENDUNG VON TRAUBENMOST ODER DIE MISCHUNG VON TRAUBENMOST MIT WEIN UMFASST
(Abschnitt B Nummer 1 dieses Anhangs)
GRIECHENLAND
Σάμος (Samos), Μοσχάτος Πατρών (Muscat of Patra), Μοσχάτος Ρίου Πατρών (Muscat of Rio Patra), Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat of Kefalonia/Muscat de Kephalonia), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat of Rodos), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat of Limnos), Σητεία (Sitia), Νεμέα (Nemea), Σαντορίνη (Santorini), Δαφνές (Dafnes), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodaphne of Kefalonia), Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodaphni of Patra)
SPANIEN
Alicante, Cariñena, Condado de Huelva, Empordà, Jerez-Xérès-Sherry, Lebrija, Málaga, Montilla-Moriles, Priorato, Tarragona, Valencia.
ITALIEN
Cannonau di Sardegna, Giró di Cagliari, Malvasia di Bosa, Marsala, Moscato di Sorso-Sennori, Moscato di Trani, Nascodi Cagliari, Oltrepó Pavese Moscato, San Martino della Battaglia, Trentino, Vesuvio Lacrima Christi.
B. VERZEICHNIS DER LIKÖRWEINE MIT GESCHÜTZTER URSPRUNGSBEZEICHNUNG, FÜR DEREN HERSTELLUNG DIE ERZEUGNISSE GEMÄSS ANHANG VII TEIL II NUMMER 3 BUCHSTABE f DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 BEIGEGEBEN WERDEN
(Abschnitt B Nummer 2 dieses Anhangs)
1. Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol und höchstens 96 % vol zugesetzt wird
(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer ii erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
GRIECHENLAND
Σάμος (Samos), Μοσχάτος Πατρών (Muscat of Patra), Μοσχάτος Ρίου Πατρών (Muscat of Rio Patra), Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat of Kefalonia/Muscat de Kephalonia), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat of Rodos), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat of Limnos), Σητεία (Sitia), Σαντορίνη (Santorini), Δαφνές (Dafnes), Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodaphni of Patra), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodaphne of Kefalonia).
SPANIEN
Condado de Huelva, Jerez-Xérès-Sherry, Lebrija, Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda, Málaga, Montilla-Moriles, Rueda, Terra Alta.
ZYPERN
Κουμανδαρία (Commandaria).
2. Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung Weinbrand oder Tresterband mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol zugesetzt wird
(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer ii zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
GRIECHENLAND
Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodaphni of Patra), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodaphne of Kefalonia), Σητεία (Sitia), Σαντορίνη (Santorini), Δαφνές (Dafnes), Νεμέα (Nemea).
FRANKREICH
Pineau des Charentes oder Pineau charentais, Floc de Gascogne, Macvin du Jura.
ZYPERN
Κουμανδαρία (Commandaria).
3. Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und weniger als 94,5 % vol zugesetzt wird
(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer ii dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
GRIECHENLAND
Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodaphni of Patra), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodaphne of Kefalonia).
4. Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben zugesetzt wird
(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer iii erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
SPANIEN
Condado de Huelva, Jerez-Xérès-Sherry, Málaga, Montilla Moriles.
ITALIEN
Aleatico di Gradoli, Giró di Cagliari, Malvasia delle Lipari, Pantelleria passito
ZYPERN
Κουμανδαρία (Commandaria).
5. Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung durch die unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost zugesetzt wird, der — abgesehen von diesem Vorgang — der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht
(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer iii zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
SPANIEN
Alicante, Condado de Huelva, Empordà, Jerez-Xérès-Sherry, Málaga, Montilla-Moriles, Navarra.
ITALIEN
Marsala
ZYPERN
Κουμανδαρία (Commandaria).
6. Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung konzentrierter Traubenmost zugesetzt wird
(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer iii dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
SPANIEN
Condado de Huelva, Jerez-Xérès-Sherry, Málaga, Montilla-Moriles, Tarragona.
ITALIEN
Oltrepó Pavese Moscato, Marsala, Moscato di Trani.
ZYPERN
Κουμανδαρία (Commandaria).
C. VERZEICHNIS DER LIKÖRWEINE MIT GESCHÜTZTER URSPRUNGSBEZEICHNUNG, BEI DENEN DER VORHANDENE ALKOHOLGEHALT DES AUSGEBAUTEN WEINS WENIGER ALS 15 % VOL, ABER NICHT WENIGER ALS 14 % VOL BETRÄGT
(Abschnitt B Nummer 2a dieses Anhangs)
SPANIEN
Condado de Huelva, Jerez-Xérès-Sherry, Lebrija, Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda, Málaga, Montilla-Moriles.
Anlage 2
A. Verzeichnisse gemäß Anhang III Abschnitt B Nummer 5 Buchstabe a
1. Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, die aus Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol und durch Zusatz von Branntwein aus Wein oder Traubentrester mit Ursprungsbezeichnung, der gegebenenfalls aus demselben Betrieb stammt, gewonnen werden
FRANKREICH
Pineau des Charentes oder Pineau charentais, Floc de Gascogne, Macvin du Jura.
2. Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, die aus in Gärung befindlichem Traubenmost mit einem ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 11 % vol und durch Zusatz von neutralem Alkohol oder einem Weindestillat mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 70 % vol oder Branntwein aus dem Weinbau gewonnen werden
PORTUGAL
Porto — Port
Moscatel de Setúbal, Setúbal
Carcavelos
Moscatel do Douro.
ITALIEN
Moscato di Noto
3. Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, die aus Wein mit einem ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10,5 % vol gewonnen werden
SPANIEN
Jerez-Xérès-Sherry
Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda
Condado de Huelva
Rueda
ITALIEN
Trentino
4. Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, die aus in Gärung befindlichem Traubenmost mit einem ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol gewonnen werden
PORTUGAL
Madeira
B. Verzeichnisse gemäß Anhang III Abschnitt B Nummer 5 Buchstabe b
Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, deren Gesamtalkoholgehalt weniger als 17,5 % vol, aber nicht weniger als 15 % vol beträgt
(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
SPANIEN
Condado de Huelva, Jerez-Xérès-Sherry, Lebrija, Málaga, Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda, Montilla-Moriles, Priorato, Rueda, Tarragona.
ITALIEN
Trentino
PORTUGAL
Porto — Port.
Anlage 3
Verzeichnis der Sorten, aus denen Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung hergestellt werden können, für deren Bezeichnung die traditionellen spezifischen Begriffe „vino dulce natural“, „vino dolce naturale“, „vinho doce natural“ und „οινος γλυκυς ψυσικος“ verwendet werden
Muscats — Grenache — Garnacha Blanca — Garnacha Peluda — Listán Blanco — Listán Negro-Negramoll — Maccabéo — Malvoisies — Mavrodaphne — Assirtiko — Liatiko — Garnacha tintorera — Monastrell — Palomino — Pedro Ximénez — Albarola — Aleatico — Bosco — Cannonau — Corinto nero — Giró — Monica — Nasco — Primitivo — Vermentino — Zibibbo — Moscateles — Garnacha — Garnacha roja — Mazuela.
( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).
( 4 ) Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).
( 5 ) Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60).