31994D1075

94/1075/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1994 über ein Beihilfevorhaben von Deutschland zugunsten des Stahlunternehmens EKO Stahl GmbH, Eisenhüttenstadt (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 386 vom 31/12/1994 S. 0018 - 0023


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1994 über ein Beihilfevorhaben von Deutschland zugunsten des Stahlunternehmens EKO Stahl GmbH, Eisenhüttenstadt (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (94/1075/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absätze 1 und 2,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I Die Kommission genehmigte im April 1994 Beihilfen von bis zu 813 Millionen DM nach Artikel 95 EGKS-Vertrag, die Deutschland im November 1993 notifiziert hatte, um die Umstrukturierung und Privatisierung der EKO Stahl AG im Rahmen eines in Zusammenarbeit mit der italienischen Riva-Gruppe konzipierten Plans zu unterstützen. Die Riva-Gruppe trat im Mai 1994 von dem Privatisierungsvertrag zurück.

II Deutschland notifizierte der Kommission im Oktober 1994 einen neuen Plan zur Umstrukturierung und Teilprivatisierung der EKO Stahl GmbH.

Das im Bundesland Brandenburg im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (nachstehend "ehemalige DDR") ansässige Unternehmen war nach dem Zweiten Weltkrieg unter dem dort damals herrschenden sozialistischen Wirtschaftssystem als Kombinat gegründet worden. Nach der deutschen Vereinigung im Jahr 1990 wurde das Unternehmen in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Die EKO Stahl Aktiengesellschaft wurde im Juni 1994 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt. Einziger Gesellschafter ist die Treuhandanstalt (nachstehend "die THA" genannt), eine als Holding für die Staatsbetriebe der ehemaligen DDR tätige Anstalt des öffentlichen Rechts.

Die am 10. Oktober 1994 vorgelegte und am 13., 19. und 20. Oktober 1994 abgeänderte Notifizierung der mit dem Umstrukturierungsplan verbundenen Beihilfen sieht vor, daß bis zum 1. Januar 1994 60 % der Anteile von einer eigens hierfür gegründeten Holdinggesellschaft des belgischen Stahlunternehmens Cockerill Sambre SA übernommen werden. Die Erwerberin kann die Restanteile von 40 % jederzeit kaufen und ist nach dem 31. Dezember 1999 auf Verlangen der THA zu ihrer Übernahme vertraglich verpflichtet. Der Übernahmepreis wird von einem unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage des Ertragswerts berechnet werden, wird jedoch 40 Millionen DM nicht überschreiten.

Die Entscheidung, die Mehrheit der Anteile an Cockerill Sambre SA zu verkaufen, fiel nach einer allgemeinen, unbeschränkten Ausschreibung, die im September 1994 geschlossen wurde. Nach eingehender Prüfung der sechs abgegebenen Angebote kam die THA zu dem Schluß, daß Cockerill Sambre SA das beste Angebot vorgelegt hatte. Deutschland übermittelte einen von der THA erstellten Angebotsvergleich und einige Zusatzinformationen zur Beurteilung der einzelnen Gebote.

Der Umstrukturierungsplan umfasst die Errichtung eines neuen Hochofens mit einer Kapazität von 1,5 Millionen Tonnen pro Jahr, die Modernisierung der Sinter- und Kaltwalzanlagen sowie des Kraftwerks ohne Änderung der gegenwärtigen Kapazität, einige Instandsetzungsarbeiten an den Sinter- und Rohstahlanlagen und die Einrichtung einer neuen Warmbreitbandanlage mit einer Kapazität von 1,5 Millionen Tonnen pro Jahr, um die technologische Lücke in der Produktionskette zu schließen, die bislang durch das kostspielige Mieten auswärtiger Warmwalzkapazitäten überbrückt wird. Die Kapazität dieser Anlage wird während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der letzten Stillegung oder nach der letzten Zahlung einer Investitionsbeihilfe nach dem Restrukturierungsplan auf 900 Kilotonnen pro Jahr beschränkt. Einige der bestehenden Hochöfen werden nach der vollen Inbetriebnahme des neuen Hochofens abgebrochen werden. Dadurch wird die Hochofenkapazität auf 1,9 Millionen Tonnen pro Jahr beschränkt.

Die vorgesehenen Investitionen von insgesamt 1,3 Milliarden DM belaufen sich auf 282 Millionen DM für den neuen Hochofen, 27 Millionen DM für die Sinteranlagen, 671 Millionen DM für die Warmbreitbandanlage, 308 Millionen DM für die Kaltwalzanlage und 12 Millionen DM für das Kraftwerk. Hiervon werden 1,1 Milliarden DM nach dem 1. Januar 1995 investiert werden. 200 Millionen DM sind bereits vor Ende 1994 für die Modernisierung der Kaltwalzanlagen aufgebracht worden.

Die THA übernimmt 275 Millionen DM der Investitionen und Ausgaben von 39 Millionen DM für die Instandsetzungsarbeiten. Ausserdem übernimmt sie eine Bürgschaft zur Absicherung eines von einem Bankenkonsortium gewährten Investitionsdarlehens von 60 Millionen DM. EKO Stahl GmbH/Cockerill Sambre SA muß 440 Millionen der nach dem 1. Januar 1995 vorzunehmenden Gesamtinvestitionen selber tragen. Sie muß das von der THA verbürgte Investitionsdarlehen von 60 Millionen DM und ein von einem Bankenkonsortium ohne derartige staatliche Bürgschaften gewährtes Investitionsdarlehen von 140 Millionen DM zurückzahlen. Diese Darlehen wurden für die vor der Privatisierung durchgeführte Modernisierung der Kaltwalzanlagen verwendet. 385 Millionen DM der Investitionen sollen durch Investitionsbeihilfen nach allgemeinen Regionalinvestitionsbeihilfeprogrammen finanziert werden.

Die THA wird Forderungen aus Gesellschafterdarlehen von 362,6 Millionen DM erlassen, um bis zur Privatisierung aufgelaufene Verluste teilweise zu decken. Die verbleibenden Darlehen von 90 Millionen DM werden als Gesellschafterdarlehen der THA im Rahmen eines neuen Vertrags zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden. Um künftige Verluste bis zur Vollendung der Umstrukturierung zu decken, wird die THA einen Beitrag von höchstens 220 Millionen DM leisten. Dieser Betrag wird der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Privatisierung zur Verfügung gestellt und darf dazu verwendet werden, jährliche Verluste von bis 100 Millionen DM, höchstens aber von 220 Millionen DM in der Zeit von 1995 bis Ende 1997 zu decken. Verluste, die durch die Zahlung des Kaufpreises für die Warmwalzanlage in Hennigsdorf (siehe unten) entstehen, bleiben bei der Beschränkung der Jahresverluste unberücksichtigt. Zinsen, die bis zu dem Zeitpunkt anfallen, zu dem der vorerwähnte Betrag in Übereinstimmung mit den Vertragsvorschriften verwendet wird, müssen an die THA gezahlt werden.

Der Umstrukturierungsplan sieht einen Beschäftigungsabbau von rund 650 Stellen von 2 850 im September 1994 auf 2 200 im Jahr 1999 vor, was einem Abbau von 22,8 % entspricht. Seit Ende 1989 sank die Zahl der Beschäftigten insgesamt um 9 310 Arbeitnehmer (von zuvor 11 510 Arbeitnehmern), das heisst um 80,8 %.

Deutschland teilte der Kommission die Absicht der EKO Stahl GmbH mit, eine Mittelprofilstrasse mit einer Kapazität von 320 Kilotonnen pro Jahr, die der HES Hennigsdorfer Elektrostahlwerke GmbH (Hennigsdorf/Brandenburg) gehört, zu einem Kaufpreis von 20 Millionen DM zu kaufen und vor Ende 1994 zu schließen. Ausserdem teilte es der Kommission mit, daß die Walzwerk Burg GmbH (Burg/Sachsen-Anhalt) vor Ende 1994 ein Spezialblechwalzwerk mit einer Kapazität von 41 Kilotonnen pro Jahr schließen wird. Dieser zusätzliche Kapazitätsabbau wird angeboten, um die wettbewerbsverzerrende Wirkung der im Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsplan für die EKO Stahl GmbH gewährten Beihilfen zu vermindern.

Bei der Prüfung des Umstrukturierungsplans stellte die Kommission fest, daß dieser Plan Beihilfen von insgesamt 900,62 Millionen DM umfasst, die mit dem EGKS-Vertrag und mit der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission (1) (Stahlbeihilfenkodex - nachfolgend SBK genannt) unvereinbar sind. 385 Millionen DM können nach Artikel 5 dritter Gedankenstrich des SBK als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar gelten. Dieser Artikel lässt in allgemeinen Regelungen vorgesehene regionale Investitionsbeihilfen zugunsten von Stahlunternehmen im Gebiet der ehemaligen DDR zu, wenn diese mit einer Verringerung der Gesamtproduktionskapazität in diesem Gebiet einhergehen. Diese Beihilfen werden gesondert behandelt werden.

III Der vom Erwerber und der THA entworfene Umstrukturierungsplan ist darauf angelegt, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der EKO Stahl GmbH bis Ende 1997 herzustellen. Der vorliegende Plan basiert auf der Bereitschaft eines Investors mit Erfahrungen im Stahlsektor, einen erheblichen Eigenkapitalbetrag zu investieren. Ein unabhängiger Berater, der von der Kommission und Deutschland mit der Evaluierung der Zukunftsperspektiven für EKO Stahl GmbH beauftragt worden war, hat deutlich festgestellt, daß das Unternehmen langfristig nur dann lebensfähig ist, wenn eigene Warmwalzkapazitäten geschaffen werden. Der Investor, der im Rahmen einer offenen, bedingungslosen Ausschreibung ausgewählt wurde, hat seine Bereitschaft gezeigt, daß Risiko für die künftige Lebensfähigkeit des Unternehmens ohne weitere als die im Umstrukturierungsplan vorgesehene Beihilfe auf sich zu nehmen.

IV Durch die äusserst schwierige Lage auf dem gemeinschaftlichen Stahlmarkt ist die betreffende Branche in mehreren Mitgliedstaaten und auch in Deutschland bedroht. Das Vorhaben, die EKO Stahl GmbH mit einer wirtschaftlich gesunden und tragfähigen Struktur auszustatten, trägt zur Verwirklichung der Ziele des EGKS-Vertrages, insbesondere der Artikel 2 und 3, bei. Nach Ansicht der Kommission sind die von Deutschland vorgeschlagenen staatlichen Finanzierungsmaßnahmen erforderlich, um dieses Vorhaben durchzuführen. Da eine derartige aussergewöhnliche Situation im Vertrag nicht eigens geregelt ist, muß die Kommission auf Artikel 95 Absatz 1 des Vertrags zurückgreifen, um der Gemeinschaft die Verwirklichung der in Artikel 2 und 3 genannten Ziele zu ermöglichen.

Gleichzeitig muß aber die genehmigte Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt und sichergestellt werden, daß insbesondere angesichts der derzeitigen Schwierigkeiten auf dem gemeinschaftlichen Stahlmarkt die Handelsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigt werden. Daher sind Gegenleistungen zu fordern, die in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der ausnahmsweise genehmigten Beihilfen stehen, damit ein wesentlicher Beitrag zu den in diesem Sektor erforderlichen Strukturanpassungen geleistet wird.

V Der Umstrukturierungsplan sieht die Schaffung einer neuen Warmbreitbandanlage mit einer Kapazität von 1,5 Millionen Tonnen pro Jahr, während eines Zeitraumes von fünf Jahren begrenzt auf eine Kapazität von 900 Kilotonnen pro Jahr, vor, während eine Reduzierung der Kapazität in warmgewalzten Fertigerzeugnissen bei der EKO Stahl GmbH selbst nicht möglich ist. Die neuen Warmwalzkapazitäten werden für die langfristige wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Unternehmens als notwendig angesehen, da die bestehende Lücke in der Produktionskette unwirtschaftlich ist und einen Wettbewerbsnachteil bedeutet.

Es ist allerdings zu berücksichtigen, daß die Bedingungen, die während der Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft in der ersten Hälfte der achtziger Jahre und für die spanische sowie portugiesische Stahlindustrie nach dem Beitritt Spaniens und Portugals zur Gemeinschaft galten, die Heranziehung der globalen Verringerung der Produktionskapazitäten in dem betreffende Gebiet als Gegenleistung für Beihilfen ermöglichten.

Verglichen mit der Stahlindustrie der Zehnergemeinschaft und der Stahlindustrie von Spanien und Portugal befand sich die Stahlbranche in der ehemaligen DDR, zum damaligen Zeitpunkt unter einheitlicher staatlicher Kontrolle, aufgrund der strukturellen Unzulänglichkeiten der Planwirtschaft beim Beitritt zur Gemeinschaft in einer besonders schlechten Wettbewerbsposition. Da es sich zudem um die erste Neuordnung der Eisen- und Stahlindustrie in den fünf neuen Bundesländern handelt, ist es nur gerecht, in diesem Fall ebenfalls die globale Kapazitätsreduzierung in diesem Gebiet heranzuziehen.

Unter Berücksichtigung der Aufstockung der Warmwalzkapazitäten um anfänglich 900 Kilotonnen pro Jahr in Eisenhüttenstadt als Teil des Umstrukturierungsplans, des zugesagten Kapazitätsabbaus in Hennigsdorf und Burg und der Mindestverringerung der Gesamtkapazitäten in der ehemaligen DDR, die als Gegenleistung für die Regionalbeihilfen nach Artikel 5 des SBK an Stahlunternehmen im allgemeinen und für die Beihilfe an die Sächsische Edelstahlwerke GmbH Freital notwendig sind, beläuft sich der hieraus resultierende Kapazitätsabbau, der aus den vorerwähnten Gründen gegen die Beihilfen zugunsten der EKO Stahl GmbH aufgerechnet werden kann, auf etwa 503 Kilotonnen pro Jahr.

Diese Nettoverringerung der Gesamtkapazität bei warmgewalzten Fertigerzeugnissen stellt einen angemessenen Beitrag zur Verringerung der wettbewerbsverzerrenden Wirkung der vorgesehenen Beihilfen dar. Damit sich der Kapazitätsaufbau allerdings so wenig wie möglich auf den geschwächten Stahlmarkt in der Gemeinschaft auswirkt, sind folgende Auflagen einzuhalten: Die Produktion der neuen Anlage ist so zu staffeln, daß ihre anfängliche Kapazität von 900 Kilotonnen pro Jahr erst nach drei Jahren, gerechnet ab Anfang 1995, erreicht wird. Die Kapazität dieser Anlage darf nach der letzten Stillegung oder nach der letzten Zahlung einer Investitionsbeihilfe im Rahmen des Sanierungsplans, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, mindestens fünf Jahre lang 900 Kilotonnen pro Jahr nicht überschreiten. Für weitere fünf Jahre ist die Kapazität auf 1,5 Millionen Tonnen pro Jahr zu begrenzen. Während der ersten fünf Jahre darf das in der neuen Anlage produzierte Warmbreitband nur für die Weiterverarbeitung in den Kaltwalzanlagen des Unternehmens verwendet werden.

Es kommt wesentlich darauf an, daß die von Deutschland angebotene globale Stillegung endgültig und unwiderruflich ist, so daß die betreffenden Kapazitäten den Stahlmarkt der Gemeinschaft nicht länger belasten. Die stillgelegten Anlagen müssen deshalb verschrottet oder in Länder ausserhalb Europas verkauft werden.

VI Während der gesamten Umstrukturierung ist nicht nur zu gewährleisten, daß die genehmigte Beihilfe das Unternehmen in die Lage versetzt, bis Ende 1997 seine Lebensfähigkeit wiederzuerlangen und die Beihilfe auf das unbedingt notwendige Mindestmaß begrenzt wird, sondern es ist auch sicherzustellen, daß es durch die finanziellen Umstrukturierungsmaßnahmen nicht von vornherein einen unangemessenen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen der Branche erhält, indem seine Netto-Zinslasten von Beginn an auf unter 3,5 % des Jahresumsatzes, dem derzeitigen Gemeinschaftsdurchschnitt für Stahlunternehmen, fallen. Darüber hinaus soll das Unternehmen frühere oder künftige Verluste, die nach dem Umstrukturierungsplan durch Beihilfen gedeckt werden, nicht steuermindernd geltend machen oder entsprechende steuerliche Vorteile erhalten. Ferner sind etwaige zusätzliche Darlehen zu marktüblichen Bedingungen zu gewähren und keine Vorzugsbedingungen bei Neuverschuldungen gegenüber dem Staat einzuräumen. Investitionsbeihilfen dürfen nur bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten gewährt werden, soweit sie zur Durchführung des der Kommission vorgelegten Umstrukturierungsplans erforderlich sind. Sind die Investitionskosten niedriger als ursprünglich veranschlagt, so muß die Investitionsbeihilfe entsprechend gekürzt werden.

VII Die Durchführung dieser Entscheidung erfordert eine strenge Überwachung durch die Kommission während der gesamten Umstrukturierung und bis Ende 1999.

Damit die Kommission die Überwachung wirksam durchführen kann, wird sie von Deutschland eine enge und umfassende Mitarbeit fordern, dem klare und strenge Berichterstattungspflichten auferlegt werden.

Insbesondere werden folgende Punkte besondere Aufmerksamkeit erfordern:

- Einhaltung der Verpflichtung, Warmwalzkapazitäten in Hennigsdorf und Burg zu schließen,

- Einhaltung der Verpflichtungen bezueglich der Kapazitätsbeschränkung der neuen Warmwalzanlagen von EKO Stahl und der Verwendung der in diesen Anlagen produzierten Erzeugnisse,

- Fortschritte bei der Wiederherstellung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit,

- Zahlung der Beihilfen nach dem Umstrukturierungsplan sowie Herkunft und Bedingungen zusätzlicher Finanzierung,

- durchgeführte Investitionen,

- Stellenabbau,

- Produktion und Auswirkungen auf dem Markt,

- finanzielle Leistungsfähigkeit.

Die Kommission wird dem Rat Halbjahresberichte vorlegen, um diesen über die Entwicklungen zu unterrichten.

Ferner ist sicherzustellen, daß die Beihilfe nicht für unlautere Wettbewerbspraktiken mißbraucht wird. Die Kommission kann weiterhin zusätzliche Kontrollen am Ort gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag verlangen, um die übermittelten Angaben und insbesondere die Einhaltung der mit der Beihilfegenehmigung verbundenen Bedingungen zu überprüfen. Sollte ein Mitgliedstaat in diesem Zusammenhang bei der Kommission eine Beschwerde einreichen, nach der die staatlichen Beihilfen das Unternehmen in die Lage versetzen, die Marktpreise zu unterbieten, wird die Kommission eine Untersuchung insbesondere nach Artikel 60 EGKS-Vertrag einleiten.

Stellt die Kommission auf der Grundlage der übermittelten Angaben fest, daß die in ihren Entscheidungen nach Artikel 95 festgelegten Bedingungen nicht eingehalten wurden, so kann sie die Aussetzung der Beihilfezahlungen bzw. die Rückerstattung bereits gewährter Beihilfen verlangen. Kommt der Mitgliedstaat der diesbezueglichen Entscheidung nicht nach, findet Artikel 88 EGKS-Vertrag Anwendung.

Die Kommission kann, wenn erforderlich, beschließen, daß die Berichte vierteljährlich zu erstatten sind. Die Kommission kann einen mit Zustimmung Deutschlands ausgewählten unabhängigen Berater damit beauftragen, sie bei der Überwachung zu unterstützen.

Die Kommission stellt mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln sicher, daß das beihilfebegünstigte Unternehmen die Bedingungen dieser Entscheidung, einschließlich der geforderten Fortschritte bei der Wiederherstellung der Lebensfähigkeit, und seine übrigen Verpflichtungen aus dem EGKS-Vertrag einhält. Ergeben sich aus den Kontrollberichten wesentliche Abweichungen von den Zahlen, aufgrund derer die Prüfung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit erfolgt ist, kann die Kommission verlangen, daß geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Umstrukturierungsmaßnahmen zu verstärken.

VIII Eine Entscheidung nach Artikel 95 EGKS-Vertrag zur Genehmigung staatlicher Beihilfen stellt angesichts von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag eine aussergewöhnliche Maßnahme dar. Aus den obengenannten Gründen kann die Kommission die Beihilfen jedoch ausnahmsweise vorbehaltlich der Beachtung der von ihr festgelegten Bedingungen genehmigen. Die genehmigten Beihilfen, die bis Ende 1997 die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederherstellen sollen, sind indes als endgültig zu betrachten. Wird die Lebensfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt nicht wiedererlangt, darf Deutschland für dieses Unternehmen keine weiteren Ausnahmen nach Artikel 95 EGKS-Vertrag beantragen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Folgende Beihilfehöchstbeträge, die Deutschland der EKO Stahl GmbH zu gewähren beabsichtigt, sind mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Gemeinsamen Markts vereinbar, sofern die Bedingungen und Anforderungen der Artikel 2 bis 6 eingehalten werden:

- Ausgleich der seit dem 1. Juli 1990 bis zur Privatisierung des Unternehmens aufgelaufenen Verluste in Höhe von 362,6 Millionen DM;

- Ausgleich der künftigen Verluste in der Umstrukturierungsphase bis Ende 1997 in Höhe von höchstens 220 Millionen DM;

- Investitionsbeihilfe (über das hinaus, was nach Artikel 5 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann) in Höhe von 275 Millionen DM,

- Beitrag von 39 Millionen DM zur Deckung der Instandsetzungskosten,

- eine Bürgschaft der Treuhandanstalt für ein von einem Konsortium privater und öffentlicher Banken gewährtes Investitionsdarlehen von 60 Millionen DM mit einem Beihilfeelement von höchstens 4,02 Millionen DM.

(2) Der Ausgleich künftiger Verluste wird auf 100 Millionen DM jährlich beschränkt und darf in der Zeit von 1995 bis 1997 220 Millionen DM nicht überschreiten. Der von der EKO Stahl GmbH für den Kauf der Warmwalzanlage in Hennigsdorf zu zahlende Preis bleibt bei der Beschränkung der zu deckenden jährlichen Verluste unberücksichtigt.

(3) Die das von einem Bankenkonsortium zu Marktbedingungen gewährte Investitionsdarlehen von 60 Millionen DM besichernde Bürgschaft der Treuhandanstalt muß auf drei Jahre beschränkt und mit einem halbjährlichen Bürgschaftentgelt von 0,25 % honoriert werden.

(4) Deutschland sorgt dafür, daß sämtliche Beihilfen nach Artikel 95 EGKS-Vertrag und der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS für den gesamten Umstrukturierungsplan der EKO Stahl GmbH unter keinen Umständen eine Gesamtinvestition von 70 % überschreiten und daß die Investitionsbeihilfe den einzelnen Investitionskosten genau zugeordnet wird.

(5) Die Beihilfen wurden so berechnet, daß die Lebensfähigkeit des Unternehmens bis Ende 1997 wiederhergestellt werden kann. Wird die Lebensfähigkeit bis dahin nicht wiedererlangt, darf Deutschland für dieses Unternehmen keine weitere Ausnahme nach Artikel 95 EGKS-Vertrag beantragen.

(6) Die Beihilfen dürfen nicht für unlautere Wettbewerbspraktiken verwendet werden.

(7) Unbeschadet der in den Absätzen 1 bis 6 erwähnten, im Rahmen des Umstrukturierungsplans vorgesehenen Beihilfemaßnahmen sind etwaige Darlehen an das Unternehmen zu marktüblichen Bedingungen zu gewähren; tilgungsfreie Zeiten oder eine Vorzugsbehandlung von Schulden gegenüber dem Staat sind unzulässig. Die Verbindlichkeiten in Form von Darlehen, die die Treuhandanstalt gewährt oder verbürgt hat, müssen ein wesentlicher Bestandteil der Kosten der EKO Stahl GmbH für ihren neuen Gesellschafter bleiben und dürfen nur in Übereinstimmung mit den für private Unternehmen mit Sitz in Deutschland generell geltenden deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verringert oder getilgt werden.

Artikel 2

Die Produktion der neuen Warmbreitbandanlage ist so zu staffeln, daß ihre Kapazität von 900 Kilotonnen pro Jahr ab Anfang 1995 erreicht wird.

Die Kapazitätsbeschränkungen auf 900 Kilotonnen pro Jahr gilt für fünf Jahre nach der Stillegung der letzten Anlage oder nach der letzten Zahlung einer Investitionsbeihilfe im Rahmen des vorliegenden Umstrukturierungsplans, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist.

Nach Ablauf der vorgenannten Fünfjahresfrist setzt eine weitere Frist von fünf Jahren ein, in der die Kapazität für die Warmbreitbandproduktion bei der EKO Stahl GmbH auf 1,5 Millionen Tonnen pro Jahr begrenzt werden muß.

Während der ersten fünf Jahre der Kapazitätsbeschränkung sorgt Deutschland dafür, daß die Produktion der bei der EKO Stahl GmbH einzurichtenden Warmwalzkapazitäten von jetzigen und künftigen Eigentümern ausschließlich für die Weiterverarbeitung in den Kaltwalzanlagen von EKO Stahl GmbH verwendet wird.

Deutschland sorgt dafür, daß die mit dieser Entscheidung genehmigten Beihilfen nicht zur Steigerung der derzeitigen Stahlkapazitäten der EKO Stahl GmbH über die auf 900 Kilotonnen pro Jahr begrenzte Warmbreitbandanlage hinaus verwendet werden. Die im Rahmen des geförderten Umstrukturierungsplans verbleibenden Kapazitäten dürfen, ausser im Wege einer Produktivitätssteigerung, während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der letzten Stillegung oder nach der letzten Zahlung einer Investitionsbeihilfe im Rahmen des vorliegenden Umstrukturierungsplans, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist, nicht erhöht werden.

Artikel 3

(1) Folgende Produktionsanlagen sind endgültig stillzulegen:

- Die Mittelprofilstrasse Nr. 450 der HES Hennigsdorfer Elektrostahlwerke GmbH, Hennigsdorf/Brandenburg, mit einer Kapazität von 320 Kilotonnen pro Jahr ist bis spätestens 31. Januar 1995 stillzulegen. Die Stillegung muß endgültig und unwiderruflich sein.

- Die Spezialblechwalzanlage der Walzwerk Burg GmbH, Burg/Sachsen-Anhalt, mit einer Kapazität von 41 Kilotonnen pro Jahr ist bis spätestens 31. Januar 1995 stillzulegen. Die Stillegung muß endgültig und unwiderruflich sein.

- Der endgültige, unwiderrufliche Abbau von Warmwalzkapazitäten in der ehemaligen DDR zwischen dem 1. Juli 1990 und dem 31. Dezember 1996, ohne Berücksichtigung der Stillegung der Anlagen in Hennigsdorf und Burg, ohne Berücksichtigung der Stillegungen, die gebraucht werden, um die wettbewerbsverzerrende Wirkung der für die Sächsische Edelstahlwerke GmbH Freital nach Artikel 95 des EGKS-Vertrages genehmigten Beihilfen zu verringern, und unter Berücksichtigung der nach dem Restrukturierungsplan für die EKO Stahl GmbH vorgesehenen neuen Kapazität, muß mindestens 10 % der Ausgangskapazität in warmgewalzten Fertigerzeugnissen in dem Gebiet der ehemaligen DDR am 1. Juli 1990 betragen. Diese Stillegung ist erforderlich zum Ausgleich der Befreiungen nach Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS.

(2) Die Endgültigkeit dieser Stillegungen wird entweder durch den Abbruch der betreffenden Anlagen oder ihren Verkauf in Länder ausserhalb Europas gewährleistet.

Artikel 4

Die Genehmigung der Beihilfen gemäß Artikel 1 ist darüber hinaus an folgende Bedingungen gebunden:

1. Die Netto-Zinslast der EKO Stahl GmbH beträgt zum Zeitpunkt ihrer 60 %igen Privatisierung netto mindestens 3,5 % des Jahresumsatzes.

2. Das Unternehmen oder sein Rechtsnachfolger beantragt und erhält Steuererleichterungen weder für die bis zur Privatisierung aufgelaufenen Verluste noch für künftige Verluste, wenn diese durch staatliche Beihilfen gedeckt sind.

3. Das begünstigte Unternehmen führt sämtliche Umstrukturierungsmaßnahmen durch, die in dem der Kommission vorgelegten Umstrukturierungsplan aufgeführt sind, und zwar entsprechend dem darin enthaltenen Zeitplan.

Artikel 5

(1) Deutschland gewährleistet seine volle Mitarbeit im Rahmen der folgenden Überwachungsmaßnahmen:

a) Deutschland unterbreitet der Kommission halbjährlich, und zwar spätestens am 15. März und 15. September, Berichte mit vollständigen Angaben in Übereinstimmung mit dem Anhang über die begünstigte Gesellschaft und die Umstrukturierung. Der erste Bericht ist der Kommission bis zum 15. März 1995 und der letzte bis zum 15. September 2000 zu übermitteln, sofern die Kommission nicht etwas anderes beschließt.

b) Die Berichte enthalten vollständige Angaben, die der Kommission ermöglichen, den Umstrukturierungsprozeß sowie die Schaffung und Nutzung von Kapazitäten zu verfolgen, sowie hinreichende Finanzangaben, damit sie prüfen kann, ob ihre Bedingungen erfuellt werden. Die Berichte enthalten mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben, wobei die Kommission sich vorbehält, den Anhang aufgrund der im Laufe der Überwachung gewonnen Erkenntnisse zu ändern. Deutschland ist dafür verantwortlich, das begünstigte Unternehmen zur Herausgabe sämtlicher relevanter Daten zu verpflichten, auch wenn diese unter anderen Umständen als vertraulich betrachtet würden.

(2) Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Berichte Halbjahresberichte, die sie dem Rat bis spätestens 1. Mai bzw. 1. November übermittelt, damit dieser sie gegebenenfalls erörtern kann. Plant das begünstigte Unternehmen Investitionen zur Schaffung oder Erweiterung von Kapazitäten, so unterrichtet die Kommission den Rat durch einen Bericht über die Finanzierung, in dem nachgewiesen wird, daß diese keine staatlichen Beihilfen enthält.

Artikel 6

(1) Die Kommission kann jederzeit beschließen, daß die Berichte nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) vierteljährlich erstellt werden müssen, wenn sie dies zur Erfuellung ihrer Überwachungsaufgaben für erforderlich hält. Die Kommission kann jederzeit einen mit Zustimmung Deutschlands ausgewählten unabhängigen Berater damit beauftragen, die Ergebnisse der Überwachung auszuwerten, etwaige erforderliche Nachforschungen anzustellen und dem Rat Bericht zu erstatten.

(2) Die Kommission kann gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag erforderlichenfalls Kontrollen des begünstigten Unternehmens vornehmen, um die Richtigkeit der in den Berichten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) enthaltenen Angaben und insbesondere die Erfuellung der in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen zu überprüfen. Reicht ein Mitgliedstaat eine Beschwerde ein, nach der die staatlichen Beihilfen das Unternehmen in die Lage versetzt, die Marktpreise zu unterbieten, so leitet die Kommission eine Untersuchung insbesondere nach Artikel 60 EGKS-Vertrag ein.

(3) Durch Prüfung der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Berichte stellt die Kommission sicher, daß die Anforderungen insbesondere des Artikels 1 Absatz 7 eingehalten werden.

Artikel 7

(1) Unbeschadet etwaiger Sanktionen, die die Kommission auf der Grundlage des EGKS-Vertrags auferlegen kann, kann sie jederzeit die Aussetzung der Beihilfezahlungen oder die Rückforderung bereits gewährter Beihilfen verlangen, wenn sie aufgrund der ihr übermittelten Angaben feststellt, daß die in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen nicht eingehalten werden. Kommt Deutschland einem solchen Verlangen nicht nach, so findet Artikel 88 EGKS-Vertrag Anwendung.

(2) Stellt die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Berichte eine wesentliche Abweichung von den der Prüfung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit zugrundeliegenden Finanzangaben fest, so kann sie Deutschland auffordern, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Umstrukturierungsmaßnahmen des begünstigten Unternehmens zu verstärken.

Artikel 8

Die Entscheidung Nr. 94/256/EGKS (1) wird aufgehoben.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 1994 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57.

(1) ABl. Nr. L 112 vom 3. 5. 1994, S. 45.