13.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/6


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 6. Mai 2009

über einen gegenseitigen Beistand für Rumänien

(2009/458/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 119,

auf Empfehlung der Kommission, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die rumänischen Kapital- und Finanzmärkte sind in letzter Zeit unter Druck geraten, worin der weltweite Konjunkturrückgang und die zunehmende Sorge um die rumänische Wirtschaft mit ihrem hohen Zahlungsbilanzdefizit und dem rasch wachsenden Haushaltsdefizit zum Ausdruck kamen. Auch der Druck auf den Wechselkurs hat zugenommen, was für die Stabilität des Bankensektors im Allgemeinen ein Risiko bedeutet.

(2)

Die Regierung und die Rumänische Nationalbank haben daraufhin eine umfassende Strategie entwickelt, um die makroökonomische Politik fest zu verankern und Spannungen an den Finanzmärkten abzubauen, und haben diese Strategie in einer Absichtserklärung, die am 27. April 2009 bei der Kommission eingegangen ist, dargelegt. Zu den Eckpfeilern des Wirtschaftsprogramms gehört die Rückführung des Haushaltsdefizits von 5,4 % des BIP 2008 auf 5,1 % des BIP 2009 und unter 3 % des BIP 2011. Damit dauerhaft niedrigere Haushaltsdefizite erzielt werden können, sollen Maßnahmen zur Verbesserung der haushaltspolitischen Strategien und Prozesse ergriffen werden. Das Wirtschaftsprogramm und insbesondere die haushaltspolitischen Ziele werden im Haushaltsentwurf der Regierung und im Konvergenzprogramm zum Ausdruck kommen.

(3)

Der Rat überprüft die Wirtschaftspolitik Rumäniens regelmäßig, insbesondere im Rahmen der alljährlichen Prüfung der rumänischen Konvergenzprogrammaktualisierung und der Umsetzung des nationalen Reformprogramms sowie der turnusmäßigen Bewertung der Fortschritte Rumäniens im Rahmen des Konvergenzberichts und des jährlichen Fortschrittsberichts.

(4)

Die Außenfinanzierungslage dürfte sehr angespannt bleiben, da das andauernde, wenn auch rückläufige Leistungsbilanzdefizit und die erheblichen auf Fremdwährungen lautenden kurz- und längerfristigen Kredite, die verlängert werden müssen, 2009—2011 nicht in vollem Umfang durch ausländische Direktinvestitionen und andere Finanzierungskonto- und Kapitalbilanzzuflüsse gedeckt sein dürften. Der Außenfinanzierungsbedarf wird bis zum ersten Quartal 2011 auf rund 20 Mrd. EUR geschätzt. Wird der gegenseitige Beistand gewährt, dürften ausländische Banken ihre Engagements in Rumänien zu 100 % verlängern, was der (in einer gemeinsamen Stellungnahme vom 26. März 2009 bekräftigten) Zusage ausländischer Großbanken entspricht, ihr Engagement in Rumänien fortzuführen, während bei den Auslandsschulden von Unternehmen gegenüber Muttergesellschaften und bei den Auslandsschulden rumänischer Banken 2009 von einer Verlängerungsquote von 50 % ausgegangen wird. Für die Jahre 2010 und 2011 wird davon ausgegangen, dass alle fällig werdenden Auslandsverbindlichkeiten zu 100 % verlängert werden, da sich die Finanzmärkte stabilisieren dürften und auf den wichtigsten Exportmärkten Rumäniens wahrscheinlich eine Erholung einsetzen wird. Neben einem ausreichend hohen Währungsreserveziel (über 100 % der kurzfristigen Auslandsschulden zur Restlaufzeit) wurden hinsichtlich anderer Kapitalabflüsse, etwa in Bezug auf den Abzug von Spareinlangen Gebietsfremder, den Rückgang der Handelskredite und die Abflüsse von Portfolioinvestitionen, konservative Annahmen zugrunde gelegt, um in den Berechnungen zusätzliche Sicherheitsmargen zu schaffen.

(5)

Die rumänischen Behörden haben die EU und andere internationale Finanzinstitutionen um erheblichen finanziellen Beistand ersucht, um die Zahlungsbilanz zu stützen und die Währungsreserven wieder auf ein dem Vorsichtsprinzip entsprechendes Niveau zu erhöhen.

(6)

Für die rumänische Zahlungsbilanz besteht eine ernstliche Bedrohung, die die möglichst rasche Gewährung eines gegenseitigen Beistands durch die Gemeinschaft rechtfertigt. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es außerdem unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinschaft gewährt Rumänien einen gegenseitigen Beistand.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. TOŠOVSKÝ