5.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/1


BESCHLUSS Nr. 198

vom 23. März 2004

über den Ersatz und die Aufhebung der Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke

(E 110, E 111, E 111 B, E 113, E 114, E 119, E 128 und E 128 B)

(Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz)

(2004/562/EG)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER —

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), wonach sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und aus späteren Verordnungen ergeben,

aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (2), wonach sie die Muster der zur Anwendung der Verordnungen erforderlichen Dokumente festlegt,

aufgrund des Beschlusses Nr. 153 vom 7. Oktober 1993 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 001, E 103 — E 127) (3),

aufgrund des Beschlusses Nr. 177 vom 5. Oktober 1999 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 128, E 128 B) (4),

aufgrund des Beschlusses Nr. 179 vom 5. Oktober 1999 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 111, E 111 B, E 113 — E 118, E 125 — E 127) (5),

aufgrund des Beschlusses Nr. 187 vom 27. Juni 2002 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 111, E 111 B) (6),

aufgrund des Beschlusses Nr. 191 vom 17. Juni 2003 betreffend die Ersetzung der Vordrucke E 111 und E 111 B durch die Europäische Krankenversicherungskarte (7),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 erforderlichen Vordrucke müssen in Hinblick auf den Beitritt zehn neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 angepasst werden.

(2)

Ab dem 1. Juni 2004 werden die Vordrucke E 111 und E 111 B gemäß den im Beschluss Nr. 191 festgelegten Modalitäten durch die Europäische Krankenversicherungskarte ersetzt. Die vor dem 1. Juni 2004 ausgestellten Bescheinigungen E 111 und E 111 B bleiben allerdings bis zum 31. Dezember 2004 gültig, sofern darin nicht ein früheres Ablaufdatum genannt ist.

(3)

Außerdem wird den Staaten aus der Liste im Anhang des Beschlusses Nr. 197 vom 23. März 2004 eine Übergangszeit für die Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte eingeräumt. Daher werden die zuständigen Träger dieser Staaten bis zum 31. Dezember 2005 weiterhin Vordrucke auf der Grundlage des im Anhang wiedergegebenen Musters ausstellen.

(4)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dahin gehend geändert, dass ab dem 1. Juni 2004 alle Versichertengruppen Anspruch auf Sachleistungen haben, die sich während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als medizinisch notwendig erweisen. Somit werden die Vordrucke E 110, E 128 und E 128 B von diesem Zeitpunkt an überflüssig. Vom selben Zeitpunkt an bezieht sich der Vordruck E 119 nur noch auf Geldleistungen.

(5)

Durch die genannte Verordnung werden die Absätze 6 und 7 des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 mit Wirkung vom 1. Juni 2004 aufgehoben. Somit sind die Vordruckmuster E 113 und E 114 abzuschaffen.

(6)

Durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 2. Mai 1992 in der Fassung des Protokolls vom 17. März 1993, Anhang VI, werden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 im Europäischen Wirtschaftsraum angewandt.

(7)

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Schweizerische Eidgenossenschaft andererseits haben ein Abkommen über die Freizügigkeit (Abkommen mit der Schweiz) geschlossen, das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist. Durch Anhang II dieses Abkommens werden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 in den Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits angewandt.

(8)

Aus praktischen Gründen sind in der Gemeinschaft, im Europäischen Wirtschaftsraum und in den Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft identische Vordrucke zu verwenden —

BESCHLIESST:

1.

Das Vordruckmuster E 119 aus dem Beschluss Nr. 153 wird durch das diesem Beschluss beigefügte Muster ersetzt.

2.

Das Vordruckmuster E 111 aus dem Beschluss Nr. 187 wird mit Wirkung vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2005 durch das diesem Beschluss beigefügte Muster ersetzt. Grundsätzlich gelten alle Bestimmungen, die aufgrund des Beschlusses Nr. 190 für die sichtbaren Daten auf der europäischen Karte gelten und die sich auf die Beschreibung, die Werte, die Länge und den Inhalt der Datenfelder beziehen, auch für das Vordruckmuster E 111.

3.

Die Vordruckmuster E 113 und E 114 aus dem Beschluss Nr. 179 werden mit Wirkung vom 1. Juni 2004 aufgehoben.

4.

Die Vordruckmuster E 110 aus dem Beschluss Nr. 153 sowie E 128 und E 128 B aus dem Beschluss Nr. 177 werden mit Wirkung vom 1. Juni 2004 aufgehoben.

5.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen den Betreffenden (Anspruchsberechtigten, Versicherungsträgern, Arbeitgebern usw.) die Vordrucke entsprechend den beigefügten Mustern zur Verfügung.

6.

Die einzelnen Vordrucke stehen in den Amtssprachen der Gemeinschaft zur Verfügung. Ihr Muster ist so gestaltet, dass sie in den verschiedenen Sprachen völlig deckungsgleich sind.

7.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

Tim QUIRKE


(1)   ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 1).

(2)   ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004.

(3)   ABl. L 244 vom 19.9.1994, S. 22.

(4)   ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 65.

(5)   ABl. L 54 vom 25.2.2002, S. 1.

(6)   ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 40.

(7)   ABl. L 276 vom 27.10.2003, S. 19.


ANHANG

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