31988D0631

88/631/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 1988 zur vierten Änderung der Entscheidung 87/361/EWG der Kommission, durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Französischen Republik amtlich als schweinepestfrei anerkannt werden (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 350 vom 20/12/1988 S. 0057 - 0058


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1 . Dezember 1988 zur vierten Änderung der Entscheidung 87/361/EWG der Kommission, durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Französischen Republik amtlich als schweinepestfrei anerkannt werden ( Nur der französische Text ist verbindlich ) ( 88/631/EWG ) ( 88/631/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11 . November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/487/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Entscheidung 88/567/EWG der Kommission vom 3. November 1988 zur Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Plans für die Ausmerzung der klassischen Schweinepest ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Aufgrund der günstigen Entwicklung der Krankheitslage hat die Kommission die Entscheidung 87/361/EWG ( 4 ), zuletzt geändert durch Entscheidung 88/517/EWG ( 5), erlassen, mit der bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Französischen Republik amtlich als schweinepestfrei anerkannt werden .

Bestimmte andere Gebiete der Französischen Republik erfuellen derzeit die Voraussetzungen nach Artikel 7 der Entscheidung 80/1095/EWG und können infolgedessen amtlich als schweinepestfrei anerkannt werden .

Zur Klarstellung ist es wünschenswert, den Anhang neu zu veröffentlichen, in dem die Regionen Frankreichs zusammengefasst werden, die als offiziell frei von klassischer Schweinepest angesehen werden .

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Der Anhang zu der Entscheidung 87/361/EWG wird durch den Anhang zu dieser Entscheidung ersetzt .

Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 1 . Dezember 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 325 vom 1 . 12 . 1980, S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 280 vom 3 . 10 . 1987, S . 24 .

( 3 ) ABl . Nr . L 310 vom 16 . 11 . 1988, S . 35 .

( 4 ) ABl . Nr . L 194 vom 15 . 7 . 1987, S . 31 .

( 5 ) ABl . Nr . L 283 vom 18 . 10 . 1988, S . 32 .

ANHANG Amtlich als schweinepestfrei anerkannte Gebiete Frankreichs Ain, Aisne, Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Hautes-Alpes, Alpes-Maritimes, Ardèche, Ardennes, Ariège, Aube, Aude, Aveyron, Bouches-du-Rhône, Calvados, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Cher, Corrèze, Côte-d'Or, Côtes-du-Nord, Creuse, Dordogne, Doubs, Drôme, Eure, Eure-et-Loir, Finistère, Gard, Haute-Garonne, Gers, Gironde, Hérault, Ille-et-Vilaine, Indre-et-Loire, Isère, Jura, Landes, Loir-et-Cher, Loire, Haute-Loire, Loire-Atlantique, Loiret, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Maine-et-Loire, Manche, Marne, Haute-Marne, Mayenne, Meurthe-et-Moselle, Meuse, Morbihan, Moselle, Nièvre, Nord, Oise, Orne, Pas-de-Calais, Puy-de-Dôme, Pyrénées-Atlantiques, Hautes-Pyrénées, Pyrénées-Orientales, Bas-Rhin, Haut-Rhin, Rhône, Haute-Saône, Saône-et-Loire, Sarthe, Savoie, Haute-Savoie, Seine-Maritime, Deux-Sèvres, Somme, Tarn, Tarn-et-Garonne, Var, Vaucluse, Vendée, Vienne, Haute-Vienne, Vosges, Yonne, Territoire de Belfort, Ville de Paris, Seine-et-Marne, Yvelines, Essonne, Hauts-de-Seine, Seine-Saint-Denis, Val-de-Marne, Val d'Oise .