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15.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 96/37 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 14. April 2009
über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2566)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/324/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. |
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(2) |
Für eine Reihe von Wirkstoff/Produktart-Kombinationen aus dieser Liste haben die ursprünglichen Teilnehmer ihre Beteiligung am Prüfprogramm beendet. |
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(3) |
Die Kommission hat gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 die Mitgliedstaaten informiert. Diese Informationen wurden am 14. Juni 2006 auch in elektronischer Form veröffentlicht. |
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(4) |
Innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung hat keine Person und kein Mitgliedstaat ein Interesse daran bekundet, die Rolle des Teilnehmers für die betreffenden Wirkstoff/Produktart-Kombinationen zu übernehmen. |
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(5) |
Mit der Entscheidung 2007/794/EG der Kommission (3) wurde eine neue Frist für die Einreichung vollständiger Unterlagen für diese Wirkstoff/Produktart-Kombinationen bis zum 30. April 2008 festgesetzt. |
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(6) |
Innerhalb dieser Frist gingen für einige dieser Wirkstoff/Produktart-Kombinationen jedoch keine vollständige Unterlagen ein. |
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(7) |
Gemäß Artikel 12 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 sollten die Wirkstoffe für die betreffenden Produktarten daher nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden. |
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(8) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Wirkstoffe werden für die betreffenden Produktarten nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen.
Artikel 2
Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 gilt diese Entscheidung ab dem 1. Juni 2009.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. April 2009
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
ANHANG
Wirkstoffe, die im Hinblick auf bestimmte Produktarten nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden
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Name |
EG-Nummer |
CAS-Nummer |
Produktart |
Bericht erstattender Mitgliedstaat |
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Linalool |
201-134-4 |
78-70-6 |
19 |
DK |
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Propoxur |
204-043-8 |
114-26-1 |
18 |
BE |
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Fenitrothion |
204-524-2 |
122-14-5 |
18 |
UK |
|
Methylanthranilat |
205-132-4 |
134-20-3 |
19 |
FR |
|
Oct-1-en-3-ol |
222-226-0 |
3391-86-4 |
19 |
N |
|
5,5-dimethyl-perhydro-pyrimidin-2-on.alpha.-(4-trifluoromethylstyryl)-.alpha.-(4-trifluoromethyl)cinnamylidenehydrazon/Hydramethylnon |
405-090-9 |
67485-29-4 |
18 |
IE |