02005D0381 — DE — 24.06.2025 — 004.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2005

zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1359)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/381/EG)

(ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 43)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION  vom 23. November 2006

  L 329

38

25.11.2006

 M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION  vom 21. März 2014

  L 89

45

25.3.2014

 M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/919 DER KOMMISSION  vom 8. Juni 2022

  L 159

52

14.6.2022

►M4

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/1162 DER KOMMISSION  vom 5. Juni 2025

  L 1162

1

24.6.2025




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2005

zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1359)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/381/EG)



Artikel 1

Die Mitgliedstaaten verwenden den im Anhang beigefügten Fragebogen zur Erstellung der jährlichen Berichte, die der Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG vorzulegen sind.

Artikel 2

Der erste Bericht, der bis zum 30. Juni 2005 vorliegen muss, erstreckt sich auf den viermonatlichen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005.

Die folgenden Berichte sollten der Kommission jeweils bis zum 30. Juni jeden Jahres vorliegen und das vorhergehende Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember abdecken, ab dem Kalenderjahr 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M4




ANHANG

FRAGEBOGEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 2003/87/EG

1.    Angaben zur Stelle, die den Bericht vorlegt



Name und Abteilung der Organisation:

 

Name der Kontaktperson:

 

Stellenbezeichnung der Kontaktperson:

 

Anschrift:

 

Telefonnummer mit internationaler Vorwahl:

 

E-Mail-Adresse:

 

2.    Zuständige Behörden im Emissionshandelssystem (EU-EHS) und Koordination zwischen Behörden

2.1. In der nachstehenden Tabelle bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten der folgenden zuständigen Behörden angeben:

— 
zuständige Behörden, die in Ihrem Mitgliedstaat mit der Umsetzung des EU-EHS für Anlagen und Luftverkehr ( 1 ) betraut sind;
— 
zuständige Behörden, die in Ihrem Mitgliedstaat mit der Umsetzung des Emissionshandelssystems für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren für beaufsichtigte Unternehmen betraut sind;
— 
Verwaltungsbehörden, die mit der Umsetzung des EU-EHS für Seeverkehrstätigkeiten betraut sind.

Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Name

Abkürzung

Art der Behörde (1)

Anzahl regionaler oder örtlicher Behörden (2)

Kontaktdaten (3)

 

 

 

 

 

(1)   

Bitte im Drop-down-Menü eine der folgenden Optionen auswählen: zuständige zentrale Behörde, zuständige regionale Behörde, zuständige örtliche Behörde, Sonstige. Wenn es sich bei der zuständigen Behörde um eine zentrale Behörde handelt, so muss die Anzahl nicht angegeben werden.

(2)   

Bitte die Anzahl der zuständigen Behörden angeben, wenn in der linken Spalte regionale oder örtliche Behörde ausgewählt wurde.

(3)   

Bitte Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Internetadresse angeben.

Wenden Sie sich an die nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) benannte nationale Akkreditierungsstelle, um Prüfstellen zu akkreditieren, die Emissionsberichte, Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, Bezugsdatenberichte, Datenberichte neuer Marktteilnehmer oder Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten prüfen? Ja/Nein

Wenn ja, bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten der nationalen Akkreditierungsstelle angeben.



Name

Abkürzung

Kontaktdaten (1)

 

 

 

(1)   

Bitte Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Internetadresse angeben.

Haben Sie eine nationale Zertifizierungsbehörde für die Zertifizierung der Prüfstellen gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission ( 3 ) eingesetzt? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten der nationalen Zertifizierungsbehörde angeben.



Name

Abkürzung

Kontaktdaten (1)

 

 

 

(1)   

Bitte Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Internetadresse angeben.

In der nachstehenden Tabelle bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten des Registerverwalters in Ihrem Mitgliedstaat angeben.



Name

Abkürzung

Kontaktdaten (1)

 

 

 

(1)   

Bitte Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Internetadresse angeben.

2.2. In der nachstehenden Tabelle bitte die zuständige Behörde angeben, die mit den folgenden Aufgaben betraut ist (Abkürzung der Behörde verwenden). Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.

Die grauen Felder in der Tabelle sind nicht auszufüllen, da die betreffenden Aufgaben für Anlagen, den Luftverkehr, EHS2-Sektoren bzw. Seeverkehrstätigkeiten nicht relevant sind.



Zuständige Behörden für:

Anlagen

EHS2

Luftverkehr

Seeverkehr

Erteilung von Genehmigungen

 

 

 

 

Genehmigung des Plans zur Überwachungsmethodik für Anlagen sowie erheblicher Änderungen dieses Plans

 

 

 

 

Bearbeitung der Anträge auf kostenlose Zertifikate gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (2)

 

 

 

 

Bewertung von Plänen zur Klimaneutralität

 

 

 

 

Bewertung von Klimaneutralitätsberichten

 

 

 

 

Bewertung der Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten und Anpassung der Zertifikate gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission (3)

 

 

 

 

Kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG

 

 

 

 

Tätigkeiten im Zusammenhang mit Versteigerungen (der Auktionator im Sinne von Artikel 3 Nummer 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission (4))

 

 

 

 

Vergabe von Zertifikaten

 

 

 

 

Genehmigung des Monitoringkonzepts und erheblicher Änderungen des Monitoringkonzepts

 

 

 

 

Entgegennahme und Kontrolle der geprüften jährlichen Emissionsberichte oder Berichte über Seeverkehrsemissionen und der Prüfberichte

 

 

 

 

Genehmigung der Verbesserungsberichte gemäß Artikel 69 oder Artikel 75q der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission (5)

 

 

 

 

Kontrolle und Durchsetzung

 

 

 

 

Verwaltung der einseitigen Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG (6)

 

 

 

 

Verwaltung der einseitigen Einbeziehung anderer Tätigkeiten als in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG (Artikel 30j der Richtlinie 2003/87/EG) aufgeführt (7)

 

 

 

 

Verwaltung von gemäß den Artikeln 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossenen Anlagen (8)

 

 

 

 

Sonstiges (bitte angeben):

 

 

 

 

(1)   

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).

(2)   

Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/331/oj).

(3)   

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1842/oj).

(4)   

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L, 2023/2830, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2830/oj).

(5)   

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2066/oj).

(6)   

Dieses Feld muss nur ausgefüllt werden, wenn der Mitgliedstaat Tätigkeiten oder Gase gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG in das EHS einbezogen hat.

(7)   

Dieses Feld muss nur ausgefüllt werden, wenn der Mitgliedstaat gemäß Artikel 30j der Richtlinie 2003/87/EG einseitig andere als die in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten in das Emissionshandelssystem für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Tätigkeiten einbezogen hat.

(8)   

Dieses Feld muss nur ausgefüllt werden, wenn der Mitgliedstaat Anlagen gemäß den Artikeln 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossen hat.

2.3. Wenn in Ihrem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG mehr als eine zuständige Behörde benannt wurde: Welche zuständige Behörde ist Ihre Zentralstelle gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 oder Ihre Zentralstelle gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2917 der Kommission ( 4 )? Bitte die entsprechende Abkürzung in der nachstehenden Tabelle angeben.



Name der zuständigen Behörde, die die Zentralstelle gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 oder gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2917 ist

Abkürzung

 

 

Wenn in Ihrem Mitgliedstaat für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 mehr als eine zuständige Behörde benannt wurde: Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Tätigkeit dieser zuständigen Behörden gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu koordinieren? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Koordination von Tätigkeiten gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066

EHS1 (1)

Ja/Nein

EHS2 (2)

Ja/Nein

Anmerkungen (optional)

Werden Monitoringkonzepte, jährliche Emissionsberichte und Verbesserungsberichte parallel zur Prüfung durch die örtlichen und regionalen Behörden auch regelmäßig von einer zentralen zuständigen Behörde geprüft?

 

 

 

Bietet eine zuständige zentrale Behörde den zuständigen regionalen und/oder örtlichen Behörden Beratung und Anleitung?

 

 

 

Sind die entsprechenden Ratschläge und Anleitungen verbindlich?

 

 

 

Werden regelmäßige Treffen zwischen den zuständigen Behörden abgehalten?

 

 

 

Werden gemeinsame Schulungen für alle zuständigen Behörden durchgeführt, um eine einheitliche Umsetzung der Anforderungen sicherzustellen?

 

 

 

Wurde eine strukturierte Arbeits- oder Koordinationsgruppe eingerichtet, in der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Behörden Aspekte der Überwachung und der Berichterstattung erörtern und gemeinsame Konzepte erarbeiten?

 

 

 

Werden weitere Koordinierungstätigkeiten durchgeführt? Wenn ja, bitte angeben:

(1)   

Koordinierungstätigkeiten für die Verwaltung des Emissionshandelssystems gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG.

(2)   

Koordinierungstätigkeiten für die Verwaltung des Emissionshandelssystems gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG.

2.4. Welcher Informationsaustausch findet zwischen den zuständigen Behörden statt?

— 
Informationsaustausch zwischen den für ortsfeste Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Behörden;
— 
Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden gemäß Artikel 75r Absatz 3, Artikel 75v Absatz 1 und Artikel 75w Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
— 
Informationsaustausch zwischen nationalen Behörden gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ).



Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden

Anwendungsbereich (1)

Betraute zuständige Behörden (2)

Art der zum Informationsaustausch durchgeführten Maßnahmen (3)

Informationsaustausch über die Genehmigung von Monitoringkonzepten

 

 

 

Informationsaustausch über die Bewertung von Emissionsberichten

 

 

 

Informationsaustausch über Einhaltung und Durchsetzung

 

 

 

Informationsaustausch zur Erleichterung der Bestimmung der Endverwendung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe gemäß Artikel 75v Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066

 

 

 

Informationsaustausch mit Behörden, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (4) und der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (5) mit der Aufsicht betraut sind

 

 

 

Sonstiges

 

 

 

(1)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: EHS1 für ortsfeste Anlagen, EHS1 für Luftverkehr, EHS2 oder EHS für Seeverkehr.

(2)   

Bitte verwenden Sie die in Frage 2.1 genannten Abkürzungen für die zuständigen Behörden. Werden Informationen an Behörden weitergegeben, die nicht unter Frage 2.1 aufgeführt sind, geben Sie bitte allgemein an, um welche Behörden es sich handelt (z. B. Steuerbehörden gemäß den Richtlinien 2003/96/EG und (EU) 2020/262, Behörden gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen).

(3)   

Bitte geben Sie allgemein an, welche Art von Informationen auf welche Weise (z. B. regelmäßige Sitzungen, Ad-hoc-Sitzungen, Arbeitsgruppen, elektronisches IT-System, verpflichtender Informationsaustausch über die zuständige Behörde) ausgetauscht werden.

(4)   

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/96/oj).

(5)   

Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/262/oj).

Hat Ihr Mitgliedstaat vorgeschrieben, dass die Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber die in Anhang Xa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 aufgeführten relevanten Angaben dem betreffenden beaufsichtigten Unternehmen vor dem 31. März des Berichtsjahrs zur Verfügung stellen müssen? Ja/Nein



 

2.5. Welche Maßnahmen für Informationsaustausch und Zusammenarbeit wurden gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 und Artikel 64 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2917 zwischen der nationalen Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls der nationalen Zertifizierungsbehörde und der zuständigen Behörde in Ihrem Mitgliedstaat effektiv durchgeführt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Koordination von Tätigkeiten gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 oder Artikel 64 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2917

Ja/Nein

Anmerkungen (optional)

Werden regelmäßige Treffen zwischen der nationalen Akkreditierungsstelle bzw. gegebenenfalls der nationalen Zertifizierungsbehörde und der mit der Koordination betrauten zuständigen Behörde abgehalten?

 

 

Wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, in der die nationale Akkreditierungsstelle bzw. gegebenenfalls die nationale Zertifizierungsbehörde, die zuständige Behörde und die Prüfstellen Aspekte der Akkreditierung und der Prüfung erörtern?

 

 

Kann die zuständige Behörde die nationale Akkreditierungsstelle bei deren Akkreditierungstätigkeiten als Beobachter begleiten?

 

 

Werden weitere Koordinierungstätigkeiten durchgeführt? Wenn ja, bitte angeben:

3.    Abdeckung von Tätigkeiten, Anlagen, Luftfahrzeugbetreibern und beaufsichtigten Unternehmen

3.A.    Anlagen

3.1. In wie vielen Anlagen werden Tätigkeiten durchgeführt und Treibhausgasemissionen erzeugt, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind? Wie viele dieser Anlagen sind Anlagen der Kategorien A, B und C gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066? Wie viele der Anlagen der Kategorie A sind Anlagen mit geringen Emissionen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.



Anlagen

Anzahl

Gesamtzahl der Anlagen

 

Anlagen der Kategorie A

 

Anlagen der Kategorie B

 

Anlagen der Kategorie C

 

Wie viele der Anlagen der Kategorie A sind Anlagen mit geringen Emissionen?

 

Welche Tätigkeiten gemäß Anhang I werden von Anlagen in Ihrem Mitgliedstaat durchgeführt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.



Tätigkeit gemäß Anhang I

Ja/Nein

Verbrennungstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen

 

Raffination von Mineralöl

 

Herstellung von Koks

 

Röstung oder Sinterung einschließlich Pelletierung von Metallerz (einschließlich Sulfiderz)

 

Herstellung von Eisen oder Stahl gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid

 

Herstellung von Sekundäraluminium gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung von Glas gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung von keramischen Erzeugnissen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung von Zellstoff gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung von Papier und Karton gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung von Industrieruß gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung von Salpetersäure

 

Herstellung von Adipinsäure

 

Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure

 

Herstellung von Ammoniak

 

Herstellung von organischen Grundchemikalien gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3) gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Abscheidung von Treibhausgasen aus Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

 

Beförderung von Treibhausgasen in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genehmigten Speicherstätte

 

Geologische Speicherung von Treibhausgasen in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte

 

(1)   

Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/31/oj).

3.2. Haben Sie Anlagen gemäß Artikel 27 oder 27a der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossen? Ja/Nein

Wenn ja, bitte in der nachstehenden Tabelle Folgendes angeben:

— 
die Gesamtzahl der gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossenen Anlagen und deren Emissionen sowie die Anzahl der Anlagen, die den Grenzwert von 25 000  Tonnen CO2-Äquivalent gemäß Artikel 27 der genannten Richtlinie überschritten haben und erneut in das Emissionshandelssystem aufgenommen werden müssen;
— 
die Gesamtzahl der gemäß Artikel 27a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossenen Anlagen und deren Emissionen sowie die Anzahl der Anlagen, die den Grenzwert von 2 500  Tonnen CO2-Äquivalent gemäß Artikel 27a Absatz 1 der genannten Richtlinie überschritten haben und erneut in das Emissionshandelssystem aufgenommen werden müssen;
— 
die Gesamtemissionen aus gemäß Artikel 27a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossenen Einheiten und die Anzahl der Einheiten, die den Grenzwert von 300 Stunden gemäß Artikel 27a Absatz 3 überschritten haben und erneut in das Emissionshandelssystem aufgenommen werden müssen;
— 
die Anzahl der gemäß den Artikeln 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossenen Anlagen, die im Berichtszeitraum stillgelegt wurden.



Ausschluss gemäß Artikel 27, Artikel 27a Absatz 1 oder Artikel 27a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG

Anzahl der gemäß den Artikeln 27 bzw. Artikel 27a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossenen Anlagen

Gesamtemissionen aus gemäß Artikel 27, Artikel 27a Absatz 1 oder Artikel 27a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossenen Anlagen

Anzahl der Anlagen oder Einheiten, die die geltenden Grenzwerte überschritten haben und wieder in das Emissionshandelssystem aufgenommen werden müssen

Anzahl der Anlagen gemäß Artikel 27 und Artikel 27a, die stillgelegt sind

Artikel 27

 

 

 

 

Artikel 27a Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 27a Absatz 3

 

 

 

 

3.B.    Luftfahrzeugbetreiber

3.3. Wie viele Luftfahrzeugbetreiber führen Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durch, für die Sie als Verwaltungsmitgliedstaat zuständig sind? Wie viele dieser Luftfahrzeugbetreiber sind gewerbliche bzw. nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber? Wie viele Luftfahrzeugbetreiber insgesamt sind Kleinemittenten gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066? Für die Angaben bitte die nachstehende Tabelle verwenden.



Art von Luftfahrzeugbetreibern

Anzahl der gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber

Anzahl der nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreiber

Gesamtzahl

Luftfahrzeugbetreiber, die keine Kleinemittenten sind

 

 

 

Luftfahrzeugbetreiber, die Kleinemittenten sind

 

 

 

Gesamtzahl

 

 

 

Wie viele Luftfahrzeugbetreiber, die Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durchführen, insgesamt müssen Flüge, die unter CORSIA fallen, überwachen und melden?

Wie viele Luftfahrzeugbetreiber haben ihren Betrieb eingestellt und führen im Berichtszeitraum keine in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten mehr durch?

Für die Angaben bitte die nachstehende Tabelle verwenden.



 

Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber

Luftfahrzeugbetreiber, die den CORSIA-Überwachungs- und Berichterstattungspflichten unterliegen

 

Luftfahrzeugbetreiber, die die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten eingestellt haben

 

3.C.    Beaufsichtigte Unternehmen

3.4. Wie viele beaufsichtigte Unternehmen überführen Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr für die in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten oder für Tätigkeiten, die gemäß Artikel 30j der genannten Richtlinie einseitig einbezogen wurden? Wie viele beaufsichtigte Unternehmen sind beaufsichtigte Unternehmen der Kategorien A und B gemäß Artikel 75e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066? Wie viele der beaufsichtigten Unternehmen der Kategorie A sind beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen gemäß Artikel 75n Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.



Beaufsichtigte Unternehmen

Anzahl

Gesamtzahl beaufsichtigter Unternehmen

 

Beaufsichtigte Unternehmen der Kategorie A

 

Beaufsichtigte Unternehmen der Kategorie B

 

Wie viele der beaufsichtigten Unternehmen der Kategorie A sind beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen?

 

4.    Genehmigung von Anlagen

4.1. Bitte in der nachstehenden Tabelle angeben, inwiefern eine Integration oder Koordination zwischen der Richtlinie 2003/87/EG und der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) (Richtlinie über Industrieemissionen) stattgefunden hat.



Integration und Koordination der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen (EHS-Genehmigung) und der Genehmigung gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen

Ja/Nein/Teilweise

Anmerkungen (optional)

Ist die EHS-Genehmigung Bestandteil der Genehmigung gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen?

 

 

Wenn nein, sind die Genehmigungsverfahren im Rahmen der Richtlinie über Industrieemissionen und der EHS-Richtlinie integriert?

 

 

Wenn nein, prüfen die für die Richtlinie über Industrieemissionen zuständigen Aufsichtsbehörden, ob eine EHS-Genehmigung anwendbar ist, und unterrichten sie erforderlichenfalls die für die Tätigkeiten im Rahmen des EU-EHS zuständige Behörde?

 

 

Werden die Genehmigung der Monitoringkonzepte und die Bewertung von jährlichen Emissionsberichten von den für die Richtlinie über Industrieemissionen zuständigen Aufsichtsbehörden durchgeführt?

 

 

Wird die Kontrolle der Tätigkeiten im Rahmen des EU-EHS von den für die Richtlinie über Industrieemissionen zuständigen Aufsichtsbehörden durchgeführt?

 

 

Müssen die für die Richtlinie über Industrieemissionen zuständigen Aufsichtsbehörden Beratung oder Anleitungen zu den Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüftätigkeiten bieten, die von der zuständigen Behörde im Rahmen des EU-EHS durchgeführt werden?

 

 

Wenn ja, sind die entsprechenden Ratschläge oder Anleitungen verbindlich?

 

 

Wird die Integration oder Koordination der Genehmigungen in einer anderen Art und Weise durchgeführt? Wenn ja, bitte angeben:

4.2. Unter welchen Umständen erfordern die nationalen Rechtsvorschriften eine Aktualisierung der Genehmigung gemäß den Artikeln 6 und 7 oder Artikel 30b der Richtlinie 2003/87/EG? Bitte in der nachstehenden Tabelle Einzelheiten zu den Bestimmungen in den nationalen Rechtsvorschriften angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Die grauen Felder in der Tabelle sind nicht auszufüllen, da die betreffenden Aufgaben für das EHS2 nicht relevant sind.

Änderungskategorien

Einzelheiten zu Bestimmungen in nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf EHS1-Genehmigungen

Einzelheiten zu Bestimmungen in nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf EHS2-Genehmigungen

Wann können Genehmigungen durch die zuständige Behörde entzogen werden?

 

 

Läuft die Gültigkeit von Genehmigungen nach nationalem Recht ab? Wenn ja, unter welchen Umständen?

 

 

Wann wird eine Genehmigung infolge einer Kapazitätssteigerung geändert?

 

 

Wann wird eine Genehmigung infolge einer Kapazitätsverringerung geändert?

 

 

Wann wird eine Genehmigung infolge von Änderungen des Monitoringkonzepts geändert?

 

 

Gibt es weitere Arten von Genehmigungsaktualisierungen? Falls ja, bitte Einzelheiten angeben:

 

 

Wie viele Genehmigungen gemäß den Artikeln 6, 7 und 30b der Richtlinie 2003/87/EG wurden im Berichtszeitraum insgesamt aktualisiert? Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Aktualisierungen von Genehmigungen angeben, soweit diese der zuständigen Behörde bekannt sind.



 

EHS1

EHS2

Gesamtzahl der im Berichtszeitraum aktualisierten Genehmigungen

 

 

5.    Anwendung der Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften

5.A.    Allgemeine Informationen

5.1. Werden zur Unterstützung der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder der Verordnung (EU) 2015/757 weitere nationale Rechtsvorschriften erlassen?



 

Ja/Nein

Nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Emissionshandelssystems für ortsfeste Anlagen oder Luftfahrzeugbetreiber

 

Nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Emissionshandelssystems für Gebäude, den Straßenverkehr und weitere Sektoren, die unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallen

 

Nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Emissionshandelssystems für Seeverkehrstätigkeiten

 

Wenn ja, bitte nachstehend angeben, in welchen Bereichen weitere nationale Rechtsvorschriften umgesetzt wurden oder derzeit durchgeführt werden.



 

Wurden zusätzliche nationale Leitlinien zur Förderung des Verständnisses der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder der Verordnung (EU) 2015/757 erarbeitet?



 

Ja/Nein

Nationale Leitlinien in Bezug auf das Emissionshandelssystem für ortsfeste Anlagen oder Luftfahrzeugbetreiber

 

Nationale Leitlinien in Bezug auf das Emissionshandelssystem für Gebäude, den Straßenverkehr und weitere Sektoren, die unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallen

 

Nationale Leitlinien in Bezug auf das Emissionshandelssystem für Seeverkehrstätigkeiten

 

Wenn ja, bitte nachstehend angeben, in welchen Bereichen zusätzliche nationale Leitlinien erarbeitet wurden.



 

5.2. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Berichterstattungsanforderungen des EU-EHS an die Berichterstattungsanforderungen anderer bestehender Berichtsmechanismen wie die Berichterstattung über das Treibhausgasinventar und die Berichterstattung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) anzugleichen? Bitte nachstehende Tabelle ausfüllen.



Maßnahmen zur Angleichung der Berichterstattungsanforderungen

Ja/Nein

Anmerkungen (optional)

EU-EHS-Daten werden für die Erstellung des Treibhausgasinventarberichts verwendet

 

 

Der jährliche EU-EHS-Emissionsbericht wird von den für die Treibhausgasinventare zuständigen Behörden und dem statistischen Amt für Vergleiche mit der nationalen Energiebilanz verwendet

 

 

Der EU-EHS-Emissionsbericht wird von den für die Erstellung von E-PRTR-Berichten zuständigen Behörden für Plausibilitäts- und/oder Validierungsprüfungen verwendet

 

 

EU-EHS-Daten werden bei der Berichterstattung für das Treibhausgasinventar zur Validierung und Qualitätssicherung verwendet

 

 

Für die Berichterstattung im Zusammenhang mit dem EU-EHS, E-PRTR und/oder anderen Zwecken wurde ein Online-Berichterstattungsportal oder eine Online-Berichterstattungsplattform eingerichtet

 

 

Es besteht eine strukturierte Koordination zwischen den für das E-PRTR, den für das Treibhausgasinventar und den für das EU-EHS zuständigen Behörden

 

 

Gibt es weitere Maßnahmen zur Angleichung der Berichterstattungsanforderungen des EU-EHS an andere Berichterstattungsanforderungen? Wenn ja, bitte angeben:

5.3. Verwenden Sie die von der Kommission entwickelte Vorlage für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte, Prüfberichte und/oder Verbesserungsberichte? Ja/Nein

Falls nein, bitte in der nachstehenden Tabelle angeben, ob Ihr Mitgliedstaat angepasste elektronische Vorlagen oder spezielle Dateiformate für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte, Prüfberichte und/oder Verbesserungsberichte entwickelt hat und welche Elemente dabei von der Vorlage der Kommission abweichen.



 

Mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat (1)

Welche Elemente weichen von den Vorlagen und Dateiformaten der Kommission ab?

Monitoringkonzept für Anlagen

 

 

Emissionsbericht für Anlagen

 

 

Prüfbericht für Anlagen

 

 

Verbesserungsbericht für Anlagen

 

 

(1)   

Bitte entweder die Option mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder die Option mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat auswählen.



 

Mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat (1)

Welche Elemente weichen von den Vorlagen und Dateiformaten der Kommission ab?

Monitoringkonzept für Luftfahrzeugbetreiber

 

 

Emissionsbericht für Luftfahrzeugbetreiber

 

 

Prüfbericht für Luftfahrzeugbetreiber

 

 

Verbesserungsbericht für Luftfahrzeugbetreiber

 

 

(1)   

Bitte entweder die Option mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder die Option mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat auswählen.



 

Mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat (1)

Welche Elemente weichen von den Vorlagen und Dateiformaten der Kommission ab?

Monitoringkonzept für beaufsichtigte Unternehmen

 

 

Emissionsbericht für beaufsichtigte Unternehmen

 

 

Prüfbericht für beaufsichtigte Unternehmen

 

 

Verbesserungsbericht für beaufsichtigte Unternehmen

 

 

(1)   

Bitte entweder die Option mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder die Option mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat auswählen.



 

Mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat (1)

Welche Elemente weichen von den Vorlagen und Dateiformaten der Kommission ab?

Prüfbericht zur Prüfung der Berichte des Schifffahrtsunternehmens

 

 

(1)   

Bitte entweder die Option mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder die Option mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat auswählen.

Welche Maßnahmen haben Sie durchgeführt, um die in Artikel 74 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgelegten Anforderungen zu erfüllen? Bitte nachstehend angeben.



 

5.4. Nutzen Sie ein automatisiertes System für den elektronischen Datenaustausch zwischen Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern und der zuständigen Behörde sowie anderen Stellen? Ja/Nein

Nutzen Sie ein automatisiertes System für den elektronischen Datenaustausch zwischen beaufsichtigten Unternehmen und der zuständigen Behörde sowie anderen Stellen? Ja/Nein

Wenn ja, bitte nachstehend angeben, welche Bestimmungen Sie eingeführt haben, um die in Artikel 75 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgelegten Anforderungen zu erfüllen?



 

5.B.    Anlagen

5.5. In der nachstehenden Tabelle bitte für die genannten Brennstoffe den gesamten Brennstoffverbrauch und die jährlichen Gesamtemissionen auf der Grundlage der in den Emissionsberichten der Betreiber für das Berichtsjahr gemeldeten Daten angeben.



Brennstofftyp

Gesamter Brennstoffverbrauch (TJ)

Jährliche Gesamtemissionen (t CO2)

Steinkohle

 

 

Braunkohle und subbituminöse Kohle

 

 

Torf

 

 

Koks

 

 

Erdgas

 

 

Kokereigas

 

 

Hochofengas

 

 

Raffineriegas und sonstige aus Prozessen gewonnene Gase

 

 

Heizöl

 

 

Flüssiggas

 

 

Petrolkoks

 

 

Sonstige fossile Brennstoffe (1)

 

 

(1)   

Bitte beachten Sie, dass diese Frage Biomasse (einschließlich nicht nachhaltiger Biokraftstoffe, flüssiger Biobrennstoffe, fester Biomasse, erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe und synthetischer kohlenstoffarmer Kraftstoffe) nicht einschließt. Informationen zur Verbrennung von Biomasse werden in Frage 5.14 erfasst.

5.6. In der nachstehenden Tabelle bitte die aggregierten Gesamtemissionen für jede Kategorie des IPCC CRF (CRF = Common Reporting Format) auf der Grundlage der Daten angeben, die in den Emissionsberichten der Betreiber gemäß Artikel 73 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 gemeldet wurden.



CRF-Kategorie 1 (Energie)

CRF-Kategorie 2 (Prozessemissionen)

Emissionen insgesamt (t CO2-Äq)

Verbrennungsemissionen insgesamt (t CO2-Äq)

Prozessemissionen insgesamt (t CO2-Äq)

 

 

 

 

 

5.7. In der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen angeben, für die die zuständige Behörde gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 eine andere Häufigkeit der Analysen gestattet hat, sowie die Bestätigung, dass der Probenahmeplan in diesen Fällen vollständig dokumentiert und eingehalten wird.



Brennstoff- oder Materialbezeichnung

Anzahl der Anlagen, für die die zuständige Behörde eine andere Häufigkeit der Analysen gestattet hat

Anzahl der emissionsstarken Stoffströme, für die eine andere Häufigkeit der Analysen angewandt wird

Bestätigung, dass der Probenahmeplan vollständig dokumentiert und eingehalten wird Ja/Nein

Wenn nein, bitte den Grund angeben.

 

 

 

 

5.8. Wenn die auf der höchsten Ebene basierenden Konzepte für emissionsstarke Stoffströme oder große Emissionsquellen von Anlagen der Kategorie C gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 nicht angewandt werden, bitte in der nachstehenden Tabelle für jede Anlage, in der diese Situation aufgetreten ist, die betroffenen Stoffströme oder Emissionsquellen, die betroffenen Überwachungsparameter, die höchste vorgeschriebene Ebene gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und die angewandte Ebene angeben.



Anlagenkennung (1)

Betroffener Stoffstrom in der auf Berechnung beruhenden Methodik

Betroffene Emissionsquelle in der auf Messung beruhenden Methodik

Betroffener Überwachungsparameter (2)

Höchste vorgeschriebene Ebene gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066

Tatsächlich angewandte Ebene

 

 

 

 

 

 

(1)   

Anerkannte Anlagenkennung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1122/oj).

(2)   

Bitte einen der folgenden betroffenen Überwachungsparameter auswählen: Brennstoffmenge, Materialmenge, unterer Heizwert, Emissionsfaktor, vorläufiger Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor, Kohlenstoffgehalt, Biomasseanteil, RFNBO-/RCF-Anteil, Anteil synthetischer kohlenstoffarmer Kraftstoffe (SLCF) oder — im Fall einer auf Messung beruhenden Methodik — durchschnittliche jährliche Stundenemissionen in kg/h aus der Emissionsquelle.

5.9. In der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen der Kategorie B gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 angeben, die nicht die höchste Ebene für alle emissionsstarken Stoffströme und alle großen Emissionsquellen ( 8 ) gemäß der genannten Durchführungsverordnung anwenden.



Überwachungsmethodik (1)

Haupttätigkeit gemäß Anhang I

Anzahl der betroffenen Anlagen

 

 

 

(1)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: auf Berechnung beruhende Methodik oder auf Messung beruhende Methodik.

5.10. Wird von Anlagen in Ihrem Mitgliedstaat die „Fall-back-Methodik“ gemäß Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 angewandt? Ja/Nein

Wenn ja, bitte die nachstehende Tabelle ausfüllen.



Anlagenkennung (1)

Grund für Anwendung der Fall-back-Methodik (2)

Parameter, für den nicht mindestens Ebene 1 erreicht wurde (3)

Von diesem Parameter betroffene geschätzte Emissionen

 

 

 

 

(1)   

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Anlagenkennung.

(2)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen:


a)  Die Anwendung der Ebene 1 ist für einen emissionsstarken Stoffstrom technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten;

b)  Die Anwendung der Ebene 1 ist für einen emissionsschwachen Stoffstrom technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten;

c)  Die Anwendung der Ebene 1 ist für mehr als einen emissionsstarken oder emissionsschwachen Stoffstrom technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten; oder

d)  Die Anwendung der Ebene 1 im Rahmen der auf Messung beruhenden Methodik ist gemäß Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten.

(3)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Brennstoffmenge, Materialmenge, unterer Heizwert, Emissionsfaktor, vorläufiger Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor, Kohlenstoffgehalt, Biomasseanteil, RFNBO-/RCF-Anteil, SLCF-Anteil oder — im Fall einer auf Messung beruhenden Methodik — durchschnittliche jährliche Stundenemissionen in kg/h aus der Emissionsquelle.

5.11. Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Anlagen der Kategorien A, B und C angeben, die gemäß Artikel 69 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren und die einen solchen Bericht tatsächlich vorlegten. Die Angaben in der nachstehenden Tabelle betreffen die Vorlage des Verbesserungsberichts.



Anlagenkategorie

Haupttätigkeit gemäß Anhang I

Jahr (1)

Art des Verbesserungsberichts (2)

Anzahl der Anlagen, die zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren

Anzahl der Anlagen, die tatsächlich einen Verbesserungsbericht vorlegten

 

 

 

 

 

 

(1)   

Bitte geben Sie die im vorangegangenen Berichtszeitraum vorgelegten Verbesserungsberichte und gegebenenfalls die Anzahl der für den laufenden Berichtszeitraum vorgelegten Verbesserungsberichte an.

(2)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Verbesserungsbericht gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, Verbesserungsbericht gemäß Artikel 69 Absatz 3 der genannten Durchführungsverordnung oder Verbesserungsbericht gemäß Artikel 69 Absatz 4 der genannten Durchführungsverordnung.

5.12. Wurde in Ihrem Mitgliedstaat inhärentes CO2 gemäß Artikel 48, CO2 gemäß Artikel 49 oder N2O gemäß Artikel 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 weitergeleitet? Ja/Nein

Wurde CO2 gemäß Artikel 49a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 dauerhaft in einem im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2620 der Kommission ( 9 ) aufgeführten Produkt chemisch gebunden?

Wenn ja, bitte die nachstehende Tabelle ausfüllen.



Art der Weiterleitung (1)

Anlagenkennung (2) der weiterleitenden Anlage (3) oder der CO2-Transportinfrastruktur (4)

Anlagenkennung (5) der annehmenden Anlage oder der CO2-Transportinfrastruktur

Menge des weitergeleiteten CO2 oder N2O (6) (t CO2 oder t N2O)

Menge an CO2, das in einem in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2620 aufgeführten Produkt dauerhaft chemisch gebunden ist

Art des in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2620 aufgeführten Produkts

Emissionen des angenommenen inhärenten CO2 (t CO2)

Haupttätigkeit gemäß Anhang I der annehmenden Anlage oder der CO2-Transportinfrastruktur bei Weiterleitung von CO2 (Artikel 49) oder von N2O (Artikel 50)

Genehmigungsnummer für die Speicherstätte (Genehmigung gemäß Richtlinie 2009/31/EG) bei Weiterleitung an die CO2-Speicherstätte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Weiterleitung von inhärentem CO2 (Artikel 48), Weiterleitung von CO2 zwecks Transport und langfristiger geologischer Speicherung in einer Speicherstätte (Artikel 49 Absatz 1), dauerhaft in einem Produkt chemisch gebundenes CO2 (Artikel 49a), Weiterleitung von N2O (Artikel 50). Wurde CO2 dauerhaft in gefälltem Calciumcarbonat chemisch gebunden, geben Sie bitte nur für das Berichtsjahr 2024 dauerhaft chemisch gebundenes CO2 in der fünften Spalte an und präzisieren Sie in der sechsten Spalte, dass das CO2 in PCC chemisch gebunden wurde. Ab dem 1. Januar 2025 ist es nicht mehr möglich, CO2, das in PCC dauerhaft chemisch gebunden ist, von den Gesamtemissionen abzuziehen.

(2)   

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Anlagenkennung.

(3)   

Die Anlage, die inhärentes CO2 gemäß Artikel 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 weiterleitet; die Anlage, die CO2 gemäß Artikel 49 der genannten Durchführungsverordnung weiterleitet; die Anlage, die N2O gemäß Artikel 50 der genannten Durchführungsverordnung weiterleitet, die Anlage, in der CO2 abgeschieden und gemäß Artikel 49a der genannten Durchführungsverordnung dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden wird.

(4)   

Bitte angeben, wenn es sich bei der weiterleitenden Partei um eine CO2-Transportinfrastruktur handelt.

(5)   

Bitte entweder die Anlagenkennung der Anlage, die das inhärente CO2 annimmt, die Anlagenkennung der Anlage, die gemäß Artikel 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 CO2 annimmt, oder die Anlagenkennung der Anlage angeben, die gemäß Artikel 50 der genannten Durchführungsverordnung N2O annimmt. Bitte angeben, wenn es sich bei der annehmenden Partei um eine CO2-Transportinfrastruktur oder bei der Anlage um eine Speicherstätte handelt. Wenn es sich bei der annehmenden Partei um einen Verbraucher handelt, der nicht unter das EU-EHS fällt, bitte „Nicht-EU-EHS-Verbraucher“ eintragen.

(6)   

Bitte die Menge des weitergeleiteten inhärenten CO2 oder weitergeleiteten CO2 gemäß Artikel 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 angeben.

5.13. Wird in Anlagen in Ihrem Mitgliedstaat eine kontinuierliche Emissionsmessung gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 vorgenommen? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben: die Gesamtemissionen für jede Anlage, die durch die kontinuierliche Emissionsmessung erfassten Emissionen und Angaben dazu, ob das gemessene Gas CO2 aus Biomasse enthält.



Anlagenkennung (1) der Anlagen, die CO2 ausstoßen

Anlagenkennung der Anlagen, die N2O ausstoßen

Jährliche Gesamtemissionen (t CO2-Äq)

Durch kontinuierliche Messung erfasste Emissionen (t CO2-Äq)

Enthält das gemessene Rauchgas Gas aus Biomasse, RFNBO-/RCF oder SLCF (2)? Ja/Nein

Deckt das gemessene CO2 die Weiterleitung von CO2 gemäß Artikel 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ab? Ja/Nein

 

 

 

 

 

 

(1)   

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Anlagenkennung.

(2)   

Biomasse-Brennstoffe, erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBO)/wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (RCF), synthetische kohlenstoffarme Kraftstoffe (SLCF).

5.14. In der nachstehenden Tabelle bitte für jede der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Haupttätigkeiten Folgendes angeben:

— 
die Anzahl der Anlagen der Kategorien A, B und C, die flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBO)/wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (RCF), synthetische kohlenstoffarme Kraftstoffe (SLCF) verwenden;
— 
die Gesamtemissionen aus flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, RFNBO/RCF oder SLCF, für die ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird, d. h. für die keine Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten oder für die die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllt werden;
— 
die Gesamtemissionen aus flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, RFNBO/RCF oder SLCF, für die ein Emissionsfaktor ungleich Null angesetzt wird, d. h. für die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten, aber nicht erfüllt werden;
— 
die fossilen Gesamtemissionen aus Anlagen, die flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, RFNBO/RCF oder SLCF verwenden;
— 
den Energiegehalt der flüssigen Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, RFNBO/RCF oder SLCF, für die ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird;
— 
den Energiegehalt der flüssigen Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, RFNBO/RCF oder SLCF, für die ein Emissionsfaktor ungleich Null angesetzt wird; und
— 
den Verbrauch fossiler Energie durch Anlagen, die flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, RFNBO/RCF oder SLCF verwenden.



Haupttätigkeit gemäß Anhang I

Anlagenkategorie

Art des erneuerbaren Brennstoffs/Kraftstoffs (1)

Anzahl der Anlagen der Kategorien A, B und C, die Biomasse, RFNBO/RCF oder SLCF verwenden

Emissionen aus Biomasse, RFNBO/RCF oder SLCF, für die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten und erfüllt werden, sowie Emissionen aus Biomasse, für die keine Nachhaltigkeitskriterien gelten (t CO2-Äq)

Emissionen aus Biomasse, RFNBO/RCF oder SLCF, für die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten, aber nicht erfüllt werden (t CO2-Äq)

Fossile Emissionen (t CO2-Äq)

Energiegehalt von Biomasse, RFNBO/RCF oder SLCF mit einem Emissionsfaktor von Null (TJ)

Energiegehalt von Biomasse, RFNBO/RCF oder SLCF mit einem Emissionsfaktor ungleich Null (TJ)

Energiegehalt fossiler Brennstoffe/Materialien (TJ)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)   

Bitte Biomasse-Brennstoff, RFNBO/RCF oder SLCF auswählen.

Welche der Methoden für den Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien oder der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen werden in Ihrem Mitgliedstaat normalerweise angewandt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Wenn nationale Systeme für den Nachweis dieser Einhaltung eingesetzt werden, bitte die wichtigsten Elemente beschreiben.



Für den Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien oder der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen zulässige Methode

Ja/Nein

Beschreibung der wichtigsten Elemente bei Einsatz von nationalen Systemen

Unionsdatenbank

 

 

Nationale Datenbank, die gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) mit der Unionsdatenbank verbunden ist

 

 

Von der Kommission anerkanntes freiwilliges System

 

 

Nationales System

 

 

Eigene Nachweise des Betreibers

 

 

(1)   

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).

5.15. Welche Gesamtmenge fossiler CO2-Emissionen entstand durch die als Brennstoff oder als Input-Material verwendeten Abfälle? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.



 

Emissionen (t CO2)

Von Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG verwendete Abfälle

 

5.16. Hat Ihr Mitgliedstaat die Verwendung vereinfachter Monitoringkonzepte gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genehmigt? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Art von Risikobewertung durchgeführt wurde und nach welchen Grundsätzen die Risikobewertung gestaltet wurde.



Art der Risikobewertung (1)

Allgemeine Grundsätze der Risikobewertung

 

 

(1)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung oder vom Betreiber durchgeführte Risikobewertung.

5.C.    Luftfahrzeugbetreiber

5.17. Welche Überwachungsmethoden und -instrumente werden von Luftfahrzeugbetreibern zur Bestimmung von Emissionen und Nicht-CO2-Effekten aus dem Luftverkehr eingesetzt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.



Zur Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs verwendete Methoden, um die Emissionen zu ermitteln

Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die diese Methode verwenden

Wie viele Luftfahrzeugbetreiber in der zweiten Spalte sind Kleinemittenten?

Methode A zur Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs zur Ermittlung der CO2-Emissionen

 

 

Methode B zur Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs zur Ermittlung der CO2-Emissionen

 

 

Methoden A und B zur Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs zur Ermittlung der CO2-Emissionen

 

 



Zur Bestimmung der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr verwendete Methoden

Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die diese Methode verwenden

Wie viele Luftfahrzeugbetreiber in der zweiten Spalte sind Kleinemittenten?

Methode C, bestehend aus einem wetterbasierten Ansatz zur Bestimmung der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr

 

 

Methode D, bestehend aus einem positionsbezogenen vereinfachten Ansatz zur Bestimmung der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr

 

 

Eigenes Modul für die Kraftstoffverbrennung gemäß Artikel 56a Absatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066

 

 



Bei der Emissionsüberwachung zu verwendende Instrumente

Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber

Anzahl von Kleinemittenten, die das Instrument für Kleinemittenten (SET) zur Bestimmung ihres Kraftstoffverbrauchs verwenden

 

Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber mit CO2-Emissionen von weniger als 25 000  Tonnen oder Luftfahrzeugbetreiber mit Gesamtemissionen von weniger als 3 000  Tonnen CO2, deren Emissionsbericht über die Unterstützungseinrichtung für das EU-EHS ohne jeglichen Beitrag des Luftfahrzeugbetreibers generiert wird

 

Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die eine alternative Methode zur Bestimmung der Emissionen für fehlende Flüge verwenden

 

Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die das Instrument für Kleinemittenten (SET) gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Bestimmung der Emissionen für fehlende Flüge verwenden

 



Bei der Überwachung von Nicht-CO2-Effekten aus dem Luftverkehr zu verwendende Instrumente

Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber

Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, deren Bericht über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr aus einem von der Kommission gemäß Artikel 56a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genehmigten IT-Instrument stammt, unabhängig von etwaigen Eingaben des Luftfahrzeugbetreibers

 

5.18. In der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben:

— 
die aggregierten Gesamtemissionen für alle Flüge und Inlandsflüge, die im Berichtszeitraum von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt wurden, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind;
— 
die aggregierten Gesamtemissionen für CORSIA-Flüge von Luftfahrzeugbetreibern, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind;
— 
die aggregierten, Verrechnungspflichten im Rahmen von CORSIA unterliegenden Gesamtemissionen von Luftfahrzeugbetreibern, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind;
— 
die aggregierten Gesamtemissionen für Flüge, die unter das Schweizer Emissionshandelssystem fallen und von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind;
— 
das CO2-Gesamtäquivalent der Nicht-CO2-Effekte für Flüge, die im Berichtszeitraum von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt wurden, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind.



 

Gesamtemissionen (t CO2 oder t CO2-Äq)

Gesamtemissionen für Flüge von Luftfahrzeugbetreibern, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind

 

Gesamtemissionen für Inlandsflüge von Luftfahrzeugbetreibern, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind

 

Gesamtemissionen für CORSIA-Flüge von Luftfahrzeugbetreibern, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind

 

Verrechnungspflichten im Rahmen von CORSIA unterliegende Gesamtemissionen von Luftfahrzeugbetreibern, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind

 

Gesamtemissionen für Flüge, die unter das Schweizer Emissionshandelssystem fallen und von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind

 

CO2-Gesamtäquivalent der Nicht-CO2-Effekte für Flüge, die im Berichtszeitraum von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt wurden, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind

 

Wie viele Luftfahrzeugbetreiber haben Nicht-CO2-Effekte aus Flügen zwischen einem Flugplatz in einem Drittland und einem Flugplatz in einem Mitgliedstaat oder zwischen Drittländern gemeldet?

Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.



Gesamtzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die in ihren Berichten über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr Meldungen zu Drittlandsflügen machen

 

5.19. In der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben:

— 
die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die die Verwendung von alternativen Kraftstoffen in Form von Biokraftstoffen, RFNBO/RCF oder SLCF gemeldet haben;
— 
die Gesamtemissionen aus Biokraftstoffen, RFNBO/RCF oder SLCF, für die ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird, d. h. für die die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllt werden; und
— 
die Gesamtemissionen aus Biokraftstoffen, RFNBO/RCF oder SLCF, für die ein Emissionsfaktor ungleich Null angesetzt wird, d. h. für die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten, aber nicht erfüllt werden.



Art des alternativen Kraftstoffs (1)

Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die die Verwendung von alternativen Kraftstoffen gemeldet haben (je Art)

Emissionen aus Biokraftstoffen, RFNBO/RCF oder SLCF, für die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten und erfüllt werden (t CO2)

Emissionen aus Biokraftstoffen, RFNBO/RCF oder SLCF, für die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten, aber nicht erfüllt werden (t CO2)

 

 

 

 

(1)   

Bitte Biokraftstoff, RFNBO/RCF oder SLCF auswählen.

Welche der Methoden für den Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien oder der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen werden in Ihrem Mitgliedstaat normalerweise angewandt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Wenn nationale Systeme für den Nachweis dieser Einhaltung eingesetzt werden, bitte die wichtigsten Elemente beschreiben.



Für den Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien oder der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen durch die zuständige Behörde zugelassene Methode

Ja/Nein

Beschreibung der wichtigsten Elemente bei Einsatz von nationalen Systemen

Unionsdatenbank

 

 

Nationale Datenbank, die gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 mit der Unionsdatenbank verbunden ist

 

 

Von der Kommission anerkanntes freiwilliges System

 

 

Nationales System

 

 

Eigene Nachweise des Betreibers

 

 

5.20. Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber angeben, die gemäß Artikel 69 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren und die einen solchen Bericht tatsächlich vorgelegt haben. Die geforderten Angaben in der nachstehenden Tabelle betreffen die Vorlage des Verbesserungsberichts.



Art der Überwachung (1)

Jahr (2)

Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren

Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die tatsächlich einen Verbesserungsbericht vorgelegt haben

 

 

 

 

(1)   

Bitte geben Sie an, ob die Verbesserung die Überwachung von CO2-Emissionen oder die Überwachung von Nicht-CO2-Effekten aus dem Luftverkehr betrifft.

(2)   

Bitte geben Sie die im vorangegangenen Berichtszeitraum vorgelegten Verbesserungsberichte und gegebenenfalls die Anzahl der für den laufenden Berichtszeitraum vorgelegten Verbesserungsberichte an.

5.21. Hat Ihr Mitgliedstaat die Verwendung vereinfachter Monitoringkonzepte gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genehmigt? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Art von Risikobewertung durchgeführt wurde und nach welchen Grundsätzen diese gestaltet wurde.



Art der Risikobewertung (1)

Allgemeine Grundsätze der Risikobewertung

 

 

(1)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung oder vom Luftfahrzeugbetreiber durchgeführte Risikobewertung.

5.D.    Beaufsichtigte Unternehmen

5.22. Wenn die auf der höchsten Ebene basierenden Konzepte für emissionsstarke Brennstoffströme von beaufsichtigten Unternehmen der Kategorie B gemäß Artikel 75e Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 nicht angewandt werden, bitte in der nachstehenden Tabelle für jedes beaufsichtigte Unternehmen, in dem diese Situation aufgetreten ist, die betroffenen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe, die betroffenen Überwachungsparameter, die höchste vorgeschriebene Ebene gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und die angewandte Ebene angeben.



Kennung (1) des beaufsichtigten Unternehmens

Betroffener in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Brennstoff

Betroffener Überwachungsparameter (2)

Höchste vorgeschriebene Ebene gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066

Tatsächlich angewandte Ebene

 

 

 

 

 

(1)   

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Kennung des beaufsichtigten Unternehmens.

(2)   

Bitte einen der folgenden betroffenen Überwachungsparameter auswählen: Brennstoffmenge, unterer Heizwert, Emissionsfaktor, vorläufiger Emissionsfaktor, Einheitenumrechnungsfaktor, Biomasseanteil, RFNBO-/RCF-Anteil, SLCF-Anteil, Anteilsfaktor.

5.23. In der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der beaufsichtigten Unternehmen der Kategorie A gemäß Artikel 75e Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 angeben, die nicht die höchste Ebene für emissionsstarke in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffströme gemäß der genannten Durchführungsverordnung anwenden.



 

Anzahl beaufsichtigter Unternehmen

Regulierte Unternehmen der Kategorie A, für die die Anwendung der höchsten Ebene gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 nicht machbar ist

 

5.24. Welche Methoden für den Anteilsfaktor gemäß Artikel 75l Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 wurden in Ihrem Mitgliedstaat angewendet? Wenn möglich, bitte nach Kraftstoffen und Sektoren angeben.



 

Schreibt die zuständige Behörde gemäß Artikel 75l Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 eine Methodik für den Anteilsfaktor vor? Ja/Nein ( 10 )

Wenn ja, geben Sie bitte allgemein an, welche Methode für den Anteilsfaktor für welchen Sektor ( 11 ) zu verwenden ist.



 

Für wie viele beaufsichtigte Unternehmen und aggregierte Emissionen von Brennstoffströmen dieser beaufsichtigten Unternehmen wurde gemäß Artikel 75l Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ein Standardwert von 1 verwendet, weil die Anwendung der Methoden für den Anteilsfaktor gemäß Artikel 75l Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde? Für die Angaben bitte die nachstehende Tabelle verwenden.



Anzahl der beaufsichtigten Unternehmen, die gemäß Artikel 75l Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 einen Standardwert von 1 verwendet haben

 

Aggregierte Gesamtemissionen beaufsichtigter Unternehmen, die gemäß Artikel 75l Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 einen Standardwert von 1 verwendet haben

 

5.25. In der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben:

— 
die Anzahl der beaufsichtigten Unternehmen der Kategorien A und B, die Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBO)/wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (RCF), synthetische kohlenstoffarme Kraftstoffe (SLCF) in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen;
— 
die Gesamtemissionen aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, RFNBO/RCF oder SLCF, für die ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird, d. h. für die keine Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten oder für die die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllt werden;
— 
die Gesamtemissionen aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, RFNBO/RCF oder SLCF, für die ein Emissionsfaktor ungleich Null angesetzt wird, d. h. für die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten, aber nicht erfüllt werden;
— 
die fossilen Gesamtemissionen beaufsichtigter Unternehmen, die Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, RFNBO/RFC oder SLCF in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen;
— 
den Energiegehalt der Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, RFNBO/RCF oder SLCF, für die ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird;
— 
den Energiegehalt der Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, RFNBO/RCF oder SLCF, für die ein Emissionsfaktor ungleich Null angesetzt wird; und
— 
die fossile Energie der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffströme, die Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, RFNBO/RCF oder SLCF enthalten.



Kategorie des beaufsichtigten Unternehmens (1)

Art des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten erneuerbaren Brennstoffs (2)

Anzahl beaufsichtigter Unternehmen

Emissionen aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, RFNBO/RCF oder SLCF, für die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten und erfüllt werden, sowie Emissionen aus Biomasse, für die keine Nachhaltigkeitskriterien gelten (t CO2-Äq)

Emissionen aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, RFNBO/RCF oder SLCF, für die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten, aber nicht erfüllt werden (t CO2-Äq)

Fossile Emissionen (t CO2-Äq)

Energiegehalt der Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, RFNBO/RCF oder SLCF mit einem Emissionsfaktor von Null (TJ)

Energiegehalt der Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, RFNBO/RCF oder SLCF mit einem Emissionsfaktor ungleich Null (TJ)

Energiegehalt fossiler Brennstoffe/Materialien (TJ)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: beaufsichtigtes Unternehmen der Kategorie A oder beaufsichtigtes Unternehmen der Kategorie B.

(2)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, RFNBO/RCF oder SLCF.

Welche der Methoden für den Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien oder der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen werden in Ihrem Mitgliedstaat normalerweise angewandt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Wenn nationale Systeme für den Nachweis dieser Einhaltung eingesetzt werden, bitte die wichtigsten Elemente beschreiben.



Für den Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien oder der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen zulässige Methode

Ja/Nein

Beschreibung der wichtigsten Elemente bei Einsatz von nationalen Systemen

Unionsdatenbank

 

 

Nationale Datenbank, die gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 mit der Unionsdatenbank verbunden ist

 

 

Von der Kommission anerkanntes freiwilliges System

 

 

Nationales System

 

 

Eigene Nachweise des Betreibers

 

 

5.26. Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der beaufsichtigten Unternehmen der Kategorien A und B angeben, die gemäß Artikel 75q der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren und die einen solchen Bericht tatsächlich vorlegten. Die Angaben in der nachstehenden Tabelle betreffen die Vorlage des Verbesserungsberichts.



Kategorie des beaufsichtigten Unternehmens

Jahr (1)

Art des Verbesserungsberichts (2)

Anzahl der beaufsichtigten Unternehmen, die zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren

Anzahl der beaufsichtigten Unternehmen, die tatsächlich einen Verbesserungsbericht vorgelegt haben

 

 

 

 

 

(1)   

Bitte geben Sie die im vorangegangenen Berichtszeitraum vorgelegten Verbesserungsberichte und gegebenenfalls die Anzahl der für den laufenden Berichtszeitraum vorgelegten Verbesserungsberichte an.

(2)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Verbesserungsbericht gemäß Artikel 75q Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, Verbesserungsbericht gemäß Artikel 75q Absatz 3 der genannten Durchführungsverordnung oder Verbesserungsbericht gemäß Artikel 75q Absatz 4 der genannten Durchführungsverordnung.

5.E.    Schifffahrtsunternehmen

5.27. Für wie viele Schifffahrtsunternehmen und Schiffe wurde der Emissionsfaktor für nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/757 aufgeführte Kraftstoffe gemäß den Artikeln 32 bis 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 bestimmt?



Anzahl der Schifffahrtsunternehmen, die den Emissionsfaktor für nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/757 aufgeführte Kraftstoffe gemäß den Artikeln 32 bis 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 bestimmt haben

 

Anzahl der Schiffe, für die der Emissionsfaktor für nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/757 aufgeführte Kraftstoffe gemäß den Artikeln 32 bis 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 bestimmt wurde

 

5.28. Welche der Methoden für den Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien oder der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen werden in Ihrem Mitgliedstaat normalerweise angewandt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Wenn nationale Systeme für den Nachweis dieser Einhaltung eingesetzt werden, bitte die wichtigsten Elemente beschreiben.



Für den Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien oder der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen durch die zuständige Behörde zugelassene Methode

Ja/Nein

Beschreibung der wichtigsten Elemente bei Einsatz von nationalen Systemen

Unionsdatenbank

 

 

Nationale Datenbank, die gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 mit der Unionsdatenbank verbunden ist

 

 

Von der Kommission anerkanntes freiwilliges System

 

 

Nationales System

 

 

Eigene Nachweise des Betreibers

 

 

6.    Regeln für die Prüfung

6.A.    Allgemeine Informationen

6.1. Bitte in der nachstehenden Tabelle die Gesamtzahl der Prüfstellen angeben, die die Prüfung der Berichte einer ortsfesten Anlage ( 12 ), der Berichte eines Luftfahrzeugbetreibers, der Berichte eines beaufsichtigten Unternehmens oder der Berichte eines Schifffahrtsunternehmens vornehmen, einschließlich der Bewertung des Monitoringkonzepts des Schifffahrtsunternehmens. Für die Gesamtzahl der Prüfstellen aus einem anderen Mitgliedstaat bitte den Mitgliedstaat angeben, in dem diese von der nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert wurden.

Bitte verwenden Sie zusätzliche Zeilen zur Beantwortung der Frage zur Art der Prüfung.



 

Gesamtzahl der Prüfstellen in allen EHS-Prüfungen

Art der Prüfung (1)

Anzahl

Akkreditierender Mitgliedstaat

Gesamtzahl der in Ihrem Mitgliedstaat akkreditierten Prüfstellen

 

 

 

 

Gesamtzahl der in Ihrem Mitgliedstaat zertifizierten Prüfstellen

 

 

 

 

Anzahl der Prüfstellen, die durch eine nationale Akkreditierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat akkreditiert wurden und die Prüfungen in Ihrem Mitgliedstaat durchgeführt haben

 

 

 

 

Anzahl der Prüfstellen, die durch eine nationale Zertifizierungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat zertifiziert wurden und die Prüfungen in Ihrem Mitgliedstaat durchgeführt haben (sofern relevant)

 

 

 

 

(1)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Prüfung der Berichte einer ortsfesten Anlage, Prüfung der Berichte eines Luftfahrzeugbetreibers, Prüfung der Berichte eines beaufsichtigten Unternehmens oder Prüfung der Berichte eines Schifffahrtsunternehmens, einschließlich der Bewertung des Monitoringkonzepts des Schifffahrtsunternehmens.

Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Prüfstellen angeben, die für einen bestimmten Akkreditierungsbereich gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 akkreditiert wurden. Wenn ein Mitgliedstaat die Zertifizierung natürlicher Personen als Prüfstellen gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 zulässt, bitte auch die Anzahl natürlicher Personen angeben, die als Prüfstellen für einen bestimmten Zertifizierungsbereich nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 zertifiziert sind.



Akkreditierungs- oder Zertifizierungsbereich gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067

Anzahl der in Ihrem Mitgliedstaat akkreditierten Prüfstellen

Anzahl der in Ihrem Mitgliedstaat zertifizierten Prüfstellen

 

 

 

6.2. In der nachstehenden Tabelle bitte Informationen über die Anwendung der Anforderungen an den Informationsaustausch gemäß Kapitel VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 oder Kapitel VI der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2917 angeben:



Informationen über die Anwendung der Anforderungen an den Informationsaustausch gemäß Kapitel VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 oder Kapitel VI der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2917

Wurden alle Akkreditierungsprogramme gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 vorgelegt?

Art der EHS-Tätigkeit (1)

Von der nationalen Akkreditierungsstelle Ihres Mitgliedstaats (2)

Von der nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats (2)

 

 

 

Wurden alle Managementberichte gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 vorgelegt?

Art der EHS-Tätigkeit (1)

Von der nationalen Akkreditierungsstelle Ihres Mitgliedstaats (2)

Von der nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats (2)

 

 

 

Wurden alle Informationen gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 weitergegeben?

Art der EHS-Tätigkeit (1)

An die nationale Akkreditierungsstelle Ihres Mitgliedstaats (2)

An die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats (2)

 

 

 

Anzahl der Verwaltungsmaßnahmen, die den von Ihrem Mitgliedstaat akkreditierten Prüfstellen auferlegt wurden

Art der EHS-Tätigkeit (1)

Aussetzung der Akkreditierung

Entzug der Akkreditierung

Einschränkung des Akkreditierungsbereichs

 

 

 

 

Anzahl der Verwaltungsmaßnahmen, die den von Ihrem Mitgliedstaat zertifizierten Prüfstellen auferlegt wurden (sofern relevant)

Art der EHS-Tätigkeit (1)

Aussetzung der Akkreditierung

Entzug der Akkreditierung

Einschränkung des Akkreditierungsbereichs

 

 

 

 

Wie oft hat die nationale Akkreditierungsstelle in Ihrem Mitgliedstaat die nationale Akkreditierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat ersucht, gemäß Artikel 50 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 Überwachungstätigkeiten in ihrem Namen durchzuführen?

 

 

Anzahl der Beschwerden, die bezüglich von Ihrem Mitgliedstaat akkreditierter Prüfstellen eingereicht wurden, und Anzahl beigelegter Beschwerden

 

Anzahl eingereichter Beschwerden

Anzahl Beschwerden aus der linken Spalte, die beigelegt wurden

Anzahl Beschwerden in früheren Berichtszeiträumen, die beigelegt wurden (3)

 

 

 

Falls zutreffend, Anzahl der Beschwerden, die bezüglich von Ihrem Mitgliedstaat zertifizierter Prüfstellen eingereicht wurden, und Anzahl beigelegter Beschwerden

 

Anzahl eingereichter Beschwerden

Anzahl Beschwerden aus der linken Spalte, die beigelegt wurden

Anzahl Beschwerden in früheren Berichtszeiträumen, die beigelegt wurden (3)

 

 

 

 

Anzahl der im Rahmen des Informationsaustauschs gemeldeten, noch offenen Nichtkonformitäten und Anzahl der behobenen Nichtkonformitäten

 

Anzahl der Nichtkonformitäten

Anzahl Nichtkonformitäten aus der linken Spalte, die behoben wurden

Anzahl Nichtkonformitäten in früheren Berichtszeiträumen, die behoben wurden (3)

 

 

 

 

(1)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: EU-EHS, EHS2 und EHS für Seeverkehr.

(2)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: ja, nein oder teilweise.

(3)   

Und in den vorherigen Berichten nicht als beigelegt gemeldet wurden.

6.B.    Anlagen

6.3. Für welche Anlagen hat die zuständige Behörde gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 eine konservative Schätzung der Emissionen vorgenommen? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Anlagenkennung (1)

Emissionsjahr

Jährliche Gesamtemissionen der Anlage (t CO2-Äq)

Grund für konservative Schätzung (2)

Konservativ geschätzte Emissionen der Anlage (t CO2-Äq)

Methode für die konservative Schätzung der Emissionen

Durchgeführte oder vorgeschlagene Folgemaßnahmen (3)

 

 

 

 

 

 

 

(1)   

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Anlagenkennung.

(2)   

Bitte angeben: bis zum 31. März kein Emissionsbericht vorgelegt; kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben; kein positives Prüfergebnis aufgrund eines eingeschränkten Prüfumfangs (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067); kein positives Prüfergebnis aufgrund von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067; Emissionsbericht wegen Nichteinhaltung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 abgelehnt oder Emissionsbericht nicht im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 geprüft.

(3)   

Bitte angeben, welche der folgenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder vorgeschlagen werden: Erinnerung oder formelle Abmahnung bezüglich einer möglichen Verhängung von Sanktionen an Betreiber, Blockierung des Betreiberkontos, Verhängung von Geldbußen oder andere Maßnahmen (bitte angeben). Es können mehrere Maßnahmen kombiniert werden.

Wie viele Anlagen haben ein negatives Prüfergebnis erhalten oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Emissionsbericht vorgelegt?



Bitte eine Option auswählen (1)

Gesamtzahl der Anlagen

Weitere Anmerkungen (falls zutreffend)

 

 

 

(1)   

Bitte angeben: bis zum 31. März kein Emissionsbericht vorgelegt; kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067); kein positives Prüfergebnis aufgrund eines eingeschränkten Prüfumfangs (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Durchführungsverordnung); kein positives Prüfergebnis aufgrund von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Durchführungsverordnung.

6.4. Wurden in einem Prüfbericht Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfergebnis führten, oder Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgestellt oder Verbesserungsvorschläge gemacht? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte entsprechende Informationen angeben:



Haupttätigkeit gemäß Anhang I

Art des festgestellten Problems (1)

Anzahl der Anlagen

Anzahl der Probleme

Anzahl geprüfter Emissionsberichte, die zu einer konservativen Schätzung der Emissionen durch die zuständige Behörde geführt haben

 

 

 

 

 

(1)   

Bitte angeben: Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfergebnis führten, Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, Verbesserungsvorschläge.

6.5. Hat die zuständige Behörde Kontrollen der geprüften Emissionsberichte durchgeführt? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Kontrollen durchgeführt wurden:



Kontrollen der geprüften Emissionsberichte

Im vorangegangenen Berichtszeitraum geprüfter Prozentsatz (%)

Im aktuellen Berichtszeitraum geprüfter Prozentsatz (%) (1)

Anmerkungen

Anteil der Emissionsberichte, die auf Vollständigkeit und interne Konsistenz kontrolliert wurden

%

%

 

Anteil der Emissionsberichte, die auf Konsistenz mit dem Monitoringkonzept kontrolliert wurden

%

%

 

Anteil der Emissionsberichte, die einer Gegenkontrolle anhand der Zuteilungsdaten unterzogen wurden

%

%

 

Anteil der Emissionsberichte, die einer Gegenkontrolle anhand sonstiger Daten unterzogen wurden

Angaben darüber, anhand welcher Daten Gegenkontrollen durchgeführt wurden, bitte in der vierten Spalte eintragen

%

%

 

Anteil der Emissionsberichte, die ausführlich analysiert wurden

Bitte Informationen über die Kriterien für die Auswahl von Emissionsberichten für eine ausführliche Analyse in der vierten Spalte angeben (2)

%

%

 

Anzahl geprüfter Emissionsberichte, die aufgrund von Verstößen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 abgelehnt wurden

 

 

Anzahl geprüfter Emissionsberichte, die aus anderen Gründen abgelehnt wurden

Bitte die Gründe für die Ablehnung der Emissionsberichte in der dritten Spalte angeben

 

 

Maßnahmen, die infolge der Ablehnung geprüfter Emissionsberichte durchgeführt wurden

 

 

Sonstige Maßnahmen, die infolge von Kontrollen geprüfter Emissionsberichte durchgeführt wurden

 

 

(1)   

Bitte Prüfprozentsatz angeben.

(2)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Risikobewertung, prozentualer Anteil der Anlagen, alle Anlagen der Kategorie C, Auswahl nach dem Zufallsprinzip oder Sonstiges (bei „Sonstiges“ bitte näher erläutern).

6.6. Wurde bei Anlagen mit Emissionen von über 25 000  Tonnen CO2-Äq/Jahr auf Standortbegehungen verzichtet? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen angeben, bei denen unter einer bestimmten Bedingung auf eine Standortbegehung verzichtet wurde. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Bedingung für den Verzicht auf die Standortbegehung (1)

Haupttätigkeit gemäß Anhang I

Anzahl der Anlagen

 

 

 

(1)   

Bitte die entsprechenden Bedingungen gemäß Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 auswählen.

Wurde bei Anlagen mit geringen Emissionen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 auf Standortbegehungen verzichtet? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen angeben, bei denen auf eine Standortbegehung verzichtet wurde.



Gesamtzahl Standortbegehungen, auf die bei Anlagen mit geringen Emissionen verzichtet wurde

 

6.7. Wurden virtuelle Standortbegehungen gemäß Artikel 34a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 durchgeführt? Ja/Nein

Wenn ja, bitte in der nachstehenden Tabelle Folgendes angeben:

— 
die Art des Falls höherer Gewalt und die Anzahl der Anlagen, für die virtuelle Standortbegehungen durchgeführt wurden;
— 
ob die Genehmigung von einer zuständigen Behörde erteilt wurde oder ob eine allgemeine Genehmigung gemäß Artikel 34a Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 erteilt wurde;
— 
die Bestätigung, dass die Bedingungen für die Durchführung virtueller Standortbegehungen gemäß Artikel 34a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 erfüllt waren.



Art des Falls höherer Gewalt

Anzahl der Anlagen, für die virtuelle Standortbegehungen durchgeführt wurden

Genehmigung durch zuständige Behörde oder Anwendung von Artikel 34a Absatz 4 (1)

Bestätigung der Erfüllung der Bedingungen des Artikels 34a

 

 

 

 

(1)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Genehmigung durch zuständige Behörde oder allgemeine Genehmigung gemäß Artikel 34a Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067.

6.C.    Luftfahrzeugbetreiber

6.8. Für welche Luftfahrzeugbetreiber hat die zuständige Behörde gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 eine konservative Schätzung der Emissionen oder der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr vorgenommen? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Kennung des Luftfahrzeugbetreibers (1)

Jahr der Emissionen oder der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr

Jährliche Gesamtemissionen des Luftfahrzeugbetreibers (t CO2-Äq)

Gesamte Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr des Luftfahrzeugbetreibers (t CO2-Äq)

Grund für konservative Schätzung (2)

Konservativ geschätzte Emissionen oder Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr des Luftfahrzeugbetreibers (t CO2-Äq)

Methode für die konservative Schätzung der Emissionen

Durchgeführte oder vorgeschlagene Folgemaßnahmen (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)   

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Kennung des Luftfahrzeugbetreibers.

(2)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: bis zum 31. März kein Emissionsbericht vorgelegt; kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben; kein positives Prüfergebnis aufgrund eines eingeschränkten Prüfumfangs (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067); kein positives Prüfergebnis aufgrund von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Durchführungsverordnung; Emissionsbericht abgelehnt, weil er nicht der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 entspricht; Emissionsbericht nicht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 geprüft.

(3)   

Bitte angeben, welche der folgenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder vorgeschlagen werden: Erinnerung oder formelle Abmahnung bezüglich einer möglichen Verhängung von Sanktionen an Luftfahrzeugbetreiber, Blockierung des Luftfahrzeugbetreiberkontos, Verhängung von Geldbußen oder andere Maßnahmen (bitte angeben). Es können mehrere Maßnahmen kombiniert werden.

Wie viele Luftfahrzeugbetreiber haben ein negatives Prüfergebnis erhalten oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Emissionsbericht vorgelegt?



Art des Berichts (1)

Bitte eine Option auswählen (2)

Gesamtzahl der Luftfahrzeugbetreiber

Weitere Anmerkungen (falls zutreffend)

 

 

 

 

(1)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Emissionsbericht oder Bericht über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr.

(2)   

Bitte angeben: bis zum 31. März kein Emissionsbericht vorgelegt; kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben; kein positives Prüfergebnis aufgrund eines eingeschränkten Prüfumfangs (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067); kein positives Prüfergebnis aufgrund von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Durchführungsverordnung.

6.9. Wurden in einem Prüfbericht Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfergebnis führten, oder Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgestellt oder Verbesserungsvorschläge gemacht? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte Informationen über Emissionen angeben.



Art der Prüfung (1)

Art des festgestellten Problems (2)

Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber

Anzahl der Probleme

Anzahl geprüfter Emissionsberichte oder Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, die zu einer konservativen Schätzung der Emissionen oder der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr durch die zuständige Behörde geführt haben

 

 

 

 

 

(1)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Prüfung des Emissionsberichts oder Prüfung des Berichts über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr.

(2)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfergebnis führten, Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, Verbesserungsvorschläge.

6.10. Hat die zuständige Behörde Kontrollen der geprüften Emissionsberichte oder der Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr durchgeführt? Ja/Nein

Wenn ja, in den nachstehenden Tabellen bitte angeben, welche Kontrollen in Bezug auf Emissionen bzw. Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr durchgeführt wurden.



Tabelle für Angaben zu Emissionsberichten

Kontrollen der geprüften Emissionsberichte

Im vorangegangenen Berichtszeitraum geprüfter Prozentsatz (%)

Im aktuellen Berichtszeitraum geprüfter Prozentsatz (%) (1)

Anmerkungen

Anteil der Emissionsberichte, die auf Vollständigkeit und interne Konsistenz kontrolliert wurden

%

%

 

Anteil der Emissionsberichte, die auf Konsistenz mit dem Monitoringkonzept kontrolliert wurden

%

%

 

Anteil der Emissionsberichte, die einer Gegenkontrolle anhand sonstiger Daten unterzogen wurden

Angaben darüber, anhand welcher Daten Gegenkontrollen durchgeführt wurden, bitte in der vierten Spalte eintragen

%

%

 

Anteil der Emissionsberichte, die ausführlich analysiert wurden

Bitte Informationen über die Kriterien für die Auswahl von Emissionsberichten für eine ausführliche Analyse in der vierten Spalte angeben (2)

%

%

 

Anzahl geprüfter Emissionsberichte, die aufgrund von Verstößen gegen Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 abgelehnt wurden

 

 

Anzahl geprüfter Emissionsberichte, die aus anderen Gründen abgelehnt wurden

Bitte die Gründe für die Ablehnung der Emissionsberichte in der dritten Spalte angeben

 

 

Maßnahmen, die infolge der Ablehnung geprüfter Emissionsberichte durchgeführt wurden

 

 

Sonstige Maßnahmen, die infolge von Kontrollen geprüfter Emissionsberichte durchgeführt wurden

 

 

(1)   

Bitte Prüfprozentsatz angeben.

(2)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Risikobewertung, prozentualer Anteil der Luftfahrzeugbetreiber, alle großen Luftfahrzeugbetreiber, Auswahl nach dem Zufallsprinzip oder Sonstiges (bei „Sonstiges“ bitte näher erläutern).



Tabelle für Angaben zu Berichten über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr

Kontrollen der geprüften Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr

Im vorangegangenen Berichtszeitraum geprüfter Prozentsatz (%)

Im aktuellen Berichtszeitraum geprüfter Prozentsatz (%) (1)

Anmerkungen

Anteil der Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, die auf Vollständigkeit und interne Konsistenz kontrolliert wurden

%

%

 

Anteil der Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, die auf Konsistenz mit dem Monitoringkonzept kontrolliert wurden

%

%

 

Anteil der Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, die einer Gegenkontrolle anhand sonstiger Daten unterzogen wurden

Angaben darüber, anhand welcher Daten Gegenkontrollen durchgeführt wurden, bitte in der vierten Spalte eintragen

%

%

 

Anteil der Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, die ausführlich analysiert wurden

Bitte Informationen über die Kriterien für die Auswahl von Berichten über Nicht-CO (2)-Effekte aus dem Luftverkehr für eine ausführliche Analyse in der vierten Spalte angeben (2)

%

%

 

Anzahl geprüfter Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, die aufgrund von Verstößen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 abgelehnt wurden

 

 

Anzahl geprüfter Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, die aus anderen Gründen abgelehnt wurden

Bitte die Gründe für die Ablehnung der Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr in der dritten Spalte angeben

 

 

Maßnahmen, die infolge der Ablehnung geprüfter Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr durchgeführt wurden

 

 

Sonstige Maßnahmen, die infolge von Kontrollen geprüfter Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr durchgeführt wurden

 

 

(1)   

Bitte Prüfprozentsatz angeben.

(2)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Risikobewertung, prozentualer Anteil der Luftfahrzeugbetreiber, alle großen Luftfahrzeugbetreiber, Auswahl nach dem Zufallsprinzip oder Sonstiges (bei „Sonstiges“ bitte näher erläutern).

6.11. Wurde bei Kleinemittenten gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 auf Standortbegehungen verzichtet? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Kleinemittenten angeben, bei denen auf eine Standortbegehung verzichtet wurde.



Gesamtzahl Standortbegehungen, auf die bei Kleinemittenten verzichtet wurde

 

6.12. Wurden virtuelle Standortbegehungen gemäß Artikel 34a oder Artikel 34b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 durchgeführt? Ja/Nein

Wenn ja, bitte in der nachstehenden Tabelle Folgendes angeben:

— 
Angabe der Art der betreffenden virtuellen Standortbegehung;
— 
für die Zwecke von Artikel 34a der Durchführungsverordnung: die Art des Falls höherer Gewalt und die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, für die virtuelle Standortbegehungen durchgeführt wurden;
— 
ob die Genehmigung von einer zuständigen Behörde erteilt wurde oder ob eine allgemeine Genehmigung gemäß Artikel 34a Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 erteilt wurde;
— 
die Bestätigung, dass die Bedingungen für die Durchführung virtueller Standortbegehungen gemäß Artikel 34a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 erfüllt waren.



Art der virtuellen Standortbegehung (1)

Art des Falls höherer Gewalt (2)

Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, für die virtuelle Standortbegehungen durchgeführt wurden

Genehmigung durch die zuständige Behörde oder Anwendung von Artikel 34a Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 (3)

Bestätigung der Erfüllung der Bedingungen des Artikels 34a

 

 

 

 

 

(1)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: virtuelle Standortbegehung im Rahmen der Emissionsprüfung (Artikel 34a), virtuelle Standortbegehung im Rahmen der Emissionsprüfung (Artikel 34b), virtuelle Standortbegehung im Rahmen der Prüfung von Nicht-CO2-Effekten (Artikel 34a), virtuelle Standortbegehung im Rahmen der Prüfung von Nicht-CO2-Effekten (Artikel 34b).

(2)   

Die Art der höheren Gewalt ist nur im Falle einer virtuellen Standortbegehung gemäß Artikel 34a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 anzugeben.

(3)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Genehmigung durch zuständige Behörde oder allgemeine Genehmigung gemäß Artikel 34a Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067.

6.D.    Beaufsichtigte Unternehmen

6.13. Für welche beaufsichtigten Unternehmen hat die zuständige Behörde gemäß Artikel 75r Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 eine konservative Schätzung der Emissionen vorgenommen? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Kennung (1) des beaufsichtigten Unternehmens

Emissionsjahr

Jährliche Gesamtemissionen des beaufsichtigten Unternehmens (t CO2-Äq)

Grund für konservative Schätzung (2)

Konservativ geschätzte Emissionen des beaufsichtigten Unternehmens (t CO2-Äq)

Methode für die konservative Schätzung der Emissionen

Durchgeführte oder vorgeschlagene Folgemaßnahmen (3)

 

 

 

 

 

 

 

(1)   

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Kennung eines beaufsichtigten Unternehmens.

(2)   

Bitte angeben: bis zum 30. April kein Emissionsbericht vorgelegt; kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben (Artikel 43r Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067); kein positives Prüfergebnis aufgrund eines eingeschränkten Prüfumfangs (Artikel 43r Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067); kein positives Prüfergebnis aufgrund von Artikel 43r Absatz 1 Buchstabe d der genannten Durchführungsverordnung; Emissionsbericht abgelehnt, weil er nicht der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 entspricht; Emissionsbericht nicht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 geprüft.

(3)   

Bitte angeben, welche der folgenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder vorgeschlagen werden: Erinnerung oder formelle Abmahnung bezüglich einer möglichen Verhängung von Sanktionen an beaufsichtigte Unternehmen, Blockierung des Besitzkontos für beaufsichtigte Unternehmen, Verhängung von Geldbußen oder andere Maßnahmen (bitte angeben). Es können mehrere Maßnahmen kombiniert werden.

Wie viele beaufsichtigte Unternehmen haben ein negatives Prüfergebnis erhalten oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Emissionsbericht vorgelegt?



Bitte eine Option auswählen (1)

Gesamtzahl beaufsichtigter Unternehmen

Weitere Anmerkungen (falls zutreffend)

 

 

 

(1)   

Bitte angeben: bis zum 30. April kein Emissionsbericht vorgelegt; kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben (Artikel 43r Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067); kein positives Prüfergebnis aufgrund eines eingeschränkten Prüfumfangs (Artikel 43r Absatz 1 Buchstabe c der genannten Durchführungsverordnung); kein positives Prüfergebnis aufgrund von Artikel 43r Absatz 1 Buchstabe d der genannten Durchführungsverordnung.

6.14. Wurden in einem Prüfbericht Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfergebnis führten, oder Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgestellt oder Verbesserungsvorschläge gemacht? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte entsprechende Informationen angeben:



Art des festgestellten Problems (1)

Anzahl beaufsichtigter Unternehmen

Anzahl der Probleme

Anzahl geprüfter Emissionsberichte, die zu einer konservativen Schätzung der Emissionen durch die zuständige Behörde geführt haben

 

 

 

 

(1)   

Bitte angeben: Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfergebnis führten, Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, Verbesserungsvorschläge.

6.15. Hat die zuständige Behörde Kontrollen der geprüften Emissionsberichte durchgeführt? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Kontrollen durchgeführt wurden:



Kontrollen der geprüften Emissionsberichte und Prüfberichte

Im vorangegangenen Berichtszeitraum geprüfter Prozentsatz (%)

Im aktuellen Berichtszeitraum geprüfter Prozentsatz (%) (1)

Anmerkungen

Anteil der Emissionsberichte, die auf Vollständigkeit und interne Konsistenz kontrolliert wurden

%

%

 

Anteil der Emissionsberichte, die auf Konsistenz mit dem Monitoringkonzept kontrolliert wurden

%

%

 

Anteil der Emissionsberichte, die einer Gegenkontrolle anhand sonstiger Daten unterzogen wurden

Angaben darüber, anhand welcher Daten Gegenkontrollen durchgeführt wurden, bitte in der vierten Spalte eintragen.

%

%

 

Anteil der Emissionsberichte, die ausführlich analysiert wurden

Bitte Informationen über die Kriterien für die Auswahl von Emissionsberichten für eine ausführliche Analyse in der vierten Spalte angeben (2)

%

%

 

Anzahl geprüfter Emissionsberichte, die aufgrund von Verstößen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 abgelehnt wurden

 

 

Anzahl geprüfter Emissionsberichte, die aus anderen Gründen abgelehnt wurden

Bitte die Gründe für die Ablehnung der Emissionsberichte in der dritten Spalte angeben.

 

 

Maßnahmen, die infolge der Ablehnung geprüfter Emissionsberichte durchgeführt wurden

 

 

Sonstige Maßnahmen, die infolge von Kontrollen geprüfter Emissionsberichte durchgeführt wurden

 

 

(1)   

Bitte Prüfprozentsatz angeben.

(2)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Risikobewertung, prozentualer Anteil der beaufsichtigten Unternehmen, alle beaufsichtigten Unternehmen der Kategorie B, Auswahl nach dem Zufallsprinzip oder Sonstiges (bei „Sonstiges“ bitte näher erläutern).

6.16. Wurde bei beaufsichtigten Unternehmen auf Standortbegehungen verzichtet? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der beaufsichtigten Unternehmen angeben, bei denen unter einer bestimmten Bedingung auf eine Standortbegehung verzichtet wurde. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Bedingung für den Verzicht auf die Standortbegehung (1)

Anzahl beaufsichtigter Unternehmen

 

 

(1)   

Bitte die entsprechenden Bedingungen gemäß Artikel 43w der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 auswählen.

Wurde bei beaufsichtigten Unternehmen mit geringen Emissionen gemäß Artikel 75n Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 auf Standortbegehungen verzichtet? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der beaufsichtigten Unternehmen angeben, bei denen auf eine Standortbegehung verzichtet wurde.



Gesamtzahl Standortbegehungen, auf die bei beaufsichtigten Unternehmen mit geringen Emissionen verzichtet wurde

 

6.17. Wurden virtuelle Standortbegehungen gemäß Artikel 43x und Artikel 34a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 durchgeführt? Ja/Nein

Wenn ja, bitte in der nachstehenden Tabelle Folgendes angeben:

— 
die Art des Falls höherer Gewalt und die Anzahl der beaufsichtigten Unternehmen, für die virtuelle Standortbegehungen durchgeführt wurden;
— 
ob die Genehmigung von einer zuständigen Behörde erteilt wurde oder ob eine allgemeine Genehmigung gemäß Artikel 43x und Artikel 34a Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 erteilt wurde;
— 
die Bestätigung, dass die Bedingungen für die Durchführung virtueller Standortbegehungen gemäß Artikel 43x und Artikel 34a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 erfüllt waren.



Art des Falls höherer Gewalt

Anzahl der beaufsichtigten Unternehmen, für die virtuelle Standortbegehungen durchgeführt wurden

Genehmigung durch zuständige Behörde oder Anwendung von Artikel 43x und Artikel 34a Absatz 4 (1)

Bestätigung der Erfüllung der Bedingungen des Artikels 43x und des Artikels 34a

 

 

 

 

(1)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Genehmigung durch zuständige Behörde oder allgemeine Genehmigung gemäß Artikel 43x und Artikel 34a Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067.

6.E.    Schifffahrtsunternehmen

6.18. Für welche Schifffahrtsunternehmen hat die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2849 der Kommission ( 13 ) eine konservative Schätzung der Emissionen vorgenommen? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Kennung (1) des Schifffahrtsunternehmens

Emissionsjahr

Jährliche Gesamtemissionen des Schifffahrtsunternehmens (t CO2-Äq)

Grund für konservative Schätzung (2)

Konservativ geschätzte Emissionen des Schifffahrtsunternehmens (t CO2-Äq)

Methode für die konservative Schätzung der Emissionen

Durchgeführte oder vorgeschlagene Folgemaßnahmen (3)

 

 

 

 

 

 

 

(1)   

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Kennung eines Schifffahrtsunternehmens.

(2)   

Bitte angeben: innerhalb der vorgeschriebenen Frist kein Emissionsbericht vorgelegt; kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben; kein positives Prüfergebnis aufgrund eines eingeschränkten Prüfumfangs; kein positives Prüfergebnis, weil aggregierte oder einzelne Nichtkonformitäten nicht klar genug sind und die Prüfstelle daran hindern, mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass der Bericht frei von wesentlichen Falschangaben ist; Emissionsbericht abgelehnt, weil er nicht der Verordnung (EU) 2015/757 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 entspricht; Emissionsbericht nicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2917 geprüft.

(3)   

Bitte angeben, welche der folgenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder vorgeschlagen werden: Erinnerung oder formelle Abmahnung bezüglich einer möglichen Verhängung von Sanktionen an Schifffahrtsunternehmen, Blockierung des Betreiberkontos eines Schifffahrtsunternehmens, Verhängung von Geldbußen oder andere Maßnahmen (bitte angeben). Es können mehrere Maßnahmen kombiniert werden.

Wie viele Schifffahrtsunternehmen haben ein negatives Prüfergebnis erhalten oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Emissionsbericht vorgelegt?



Art der Prüfung (1)

Bitte eine Option auswählen (2)

Gesamtzahl der Schiffe oder Schifffahrtsunternehmen (3)

Weitere Anmerkungen (falls zutreffend)

 

 

 

 

(1)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Bewertung von Monitoringkonzepten durch die Prüfstelle, Prüfung von Emissionsberichten, Prüfung von Berichten auf Unternehmensebene.

(2)   

Bitte angeben: innerhalb der vorgeschriebenen Frist kein Bericht vorgelegt; kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben; kein positives Prüfergebnis aufgrund eines eingeschränkten Prüfumfangs; kein positives Prüfergebnis, weil aggregierte oder einzelne Nichtkonformitäten nicht klar genug sind und die Prüfstelle daran hindern, mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass der Bericht frei von wesentlichen Falschangaben ist; Bericht abgelehnt, weil er nicht der Verordnung (EU) 2015/757 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 entspricht; Bericht nicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2917 geprüft; Verstoß des Monitoringkonzepts gegen die Verordnung (EU) 2015/757 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927.

(3)   

Bitte geben Sie die Anzahl der Schifffahrtsunternehmen für die Bewertung von Monitoringkonzepten und die Prüfung von Berichten auf Unternehmensebene an. Bitte geben Sie die Anzahl der Schiffe für die Prüfung von Emissionsberichten an.

6.19. Wurden in einem Prüfbericht in Bezug auf verschiedene Arten der Prüfung Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfergebnis führten, oder Verbesserungsvorschläge gemacht? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte entsprechende Informationen angeben:



Art der Prüfung (1)

Art des festgestellten Problems (2)

Anzahl der Schiffe oder Schifffahrtsunternehmen (3)

Anzahl der Probleme

Anzahl geprüfter Berichte, die zu einer konservativen Schätzung der Emissionen durch die Verwaltungsbehörde geführt haben

 

 

 

 

 

(1)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Emissionsbericht oder Bericht auf Ebene des Schifffahrtsunternehmens.

(2)   

Bitte angeben: Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfergebnis führten, Verbesserungsvorschläge.

(3)   

Bitte geben Sie die Anzahl der Schiffe für die Prüfung von Emissionsberichten und die Anzahl der Schifffahrtsunternehmen für die Prüfung von Berichten auf Ebene der Schifffahrtsunternehmen an.

6.20. Hat die Verwaltungsbehörde Kontrollen der geprüften Emissionsberichte des Schiffs oder der geprüften Berichte auf Ebene des Schifffahrtsunternehmens durchgeführt? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Kontrollen durchgeführt wurden:



Art des Berichts (1)

Kontrollen der Prüfberichte

Im vorangegangenen Berichtszeitraum geprüfter Prozentsatz (%)

Im aktuellen Berichtszeitraum geprüfter Prozentsatz (%) (2)

Anmerkungen

 

Anteil der Berichte, die auf Vollständigkeit und interne Konsistenz kontrolliert wurden

%

%

 

 

Anteil der Berichte, die auf Konsistenz mit dem Monitoringkonzept kontrolliert wurden

%

%

 

 

Anteil der Berichte, die einer Gegenkontrolle anhand sonstiger Daten unterzogen wurden

Angaben darüber, anhand welcher Daten Gegenkontrollen durchgeführt wurden, bitte in der fünften Spalte eintragen.

%

%

 

 

Anteil der Berichte, die ausführlich analysiert wurden

Bitte Informationen über die Kriterien für die Auswahl von Berichten für eine ausführliche Analyse in der fünften Spalte angeben (3)

%

%

 

 

Anzahl geprüfter Berichte, die aufgrund von Nichtkonformitäten abgelehnt wurden

 

 

 

Anzahl geprüfter Berichte, die aus anderen Gründen abgelehnt wurden

Bitte die Gründe für die Ablehnung der Berichte in der vierten Spalte angeben

 

 

 

Maßnahmen, die infolge der Ablehnung geprüfter Berichte durchgeführt wurden

 

 

 

Sonstige Maßnahmen, die infolge von Kontrollen geprüfter Berichte durchgeführt wurden

 

 

(1)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Emissionsbericht oder Bericht auf Ebene des Schifffahrtsunternehmens.

(2)   

Bitte Prüfprozentsatz angeben.

(3)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Risikobewertung, prozentualer Anteil der Schiffe oder Schifffahrtsunternehmen, großer Schiffe oder Schifffahrtsunternehmen, Auswahl nach dem Zufallsprinzip oder Sonstiges (bei „Sonstiges“ bitte näher erläutern).

6.21. Für die Angaben bitte die nachstehende Tabelle verwenden:

— 
die Anzahl der Schiffe bzw. Schifffahrtsunternehmen, bei denen auf Standortbegehungen für die Zwecke der Bewertung des Monitoringkonzepts gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2917, der Prüfung des Emissionsberichts gemäß Artikel 18 Absatz 7 der genannten Delegierten Verordnung oder der Prüfung des Berichts auf Ebene des Schifffahrtsunternehmens gemäß Artikel 31 Absatz 5 der genannten Delegierten Verordnung verzichtet wurde;
— 
die Anzahl der Schiffe bzw. Schifffahrtsunternehmen, bei denen virtuelle Standortbegehungen für die Zwecke der Bewertung des Monitoringkonzepts gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2917, der Prüfung des Emissionsberichts gemäß Artikel 18 Absatz 6 der genannten Delegierten Verordnung oder der Prüfung des Berichts auf Ebene des Schifffahrtsunternehmens gemäß Artikel 31 Absatz 6 der genannten Delegierten Verordnung durchgeführt wurden.



 

Anzahl der Schiffe

Anzahl der Schifffahrtsunternehmen

Anzahl der Schifffahrtsunternehmen, bei denen auf Standortbegehungen für die Zwecke der Bewertung des Monitoringkonzepts verzichtet wurde

 

 

Anzahl der Schiffe, bei denen auf Standortbegehungen für die Zwecke der Prüfung des Emissionsberichts verzichtet wurde

 

 

Anzahl der Schifffahrtsunternehmen, bei denen auf Standortbegehungen für die Zwecke der Prüfung des Berichts auf Ebene des Schifffahrtsunternehmens verzichtet wurde

 

 

Anzahl der Schifffahrtsunternehmen, bei denen die Prüfstelle virtuelle Standortbegehungen für die Zwecke der Bewertung des Monitoringkonzepts durchgeführt hat

 

 

Anzahl der Schiffe, bei denen die Prüfstelle virtuelle Standortbegehungen für die Zwecke der Prüfung des Emissionsberichts durchgeführt hat

 

 

Anzahl der Schifffahrtsunternehmen, bei denen die Prüfstelle virtuelle Standortbegehungen für die Zwecke der Prüfung des Berichts auf Ebene des Schifffahrtsunternehmens durchgeführt hat

 

 

7.    Register

7.1. Bitte eine Kopie Ihrer mitgliedstaatenspezifischen Bedingungen beifügen, die von den Kontoinhabern zu unterzeichnen sind.

7.2. Für alle Fälle, in denen ein Konto geschlossen wurde, weil billigerweise nicht zu erwarten steht, dass der Anlagenbetreiber, der Luftfahrzeugbetreiber, das beaufsichtigte Unternehmen oder das Schifffahrtsunternehmen weitere Zertifikate abgibt, bitte in der nachste henden Tabelle erläutern, warum dies billigerweise nicht zu erwarten steht, und den Umfang der ausstehenden Zertifikate angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Anlagenbetreiber / Luftfahrzeugbetreiber / beaufsichtigtes Unternehmen / Schifffahrtsunternehmen Kennung (1)

Anlagenbetreiber / Luftfahrzeugbetreiber / beaufsichtigtes Unternehmen / Schifffahrtsunternehmen

Anlagenbetreiber / Luftfahrzeugbetreiber / beaufsichtigtes Unternehmen / Schifffahrtsunternehmen

Anzahl der ausstehenden Zertifikate

Grund, warum dies billigerweise nicht zu erwarten steht

 

 

 

 

 

(1)   

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Anlagenkennung.

7.3. Wie häufig haben Luftfahrzeugbetreiber im Berichtsjahr eine Beauftragung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission ( 14 ) genutzt? Bitte nachstehend die Anzahl der entsprechenden Fälle angeben.



Anzahl der Fälle, in denen eine Beauftragung im Berichtszeitraum genutzt wurde

 

Welche Luftfahrzeugbetreiber nutzten im Berichtszeitraum eine Beauftragung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Kennung des Luftfahrzeugbetreibers (1)

Name des Luftfahrzeugbetreibers

 

 

(1)   

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Kennung des Luftfahrzeugbetreibers.

8.    Zuteilung

8.A.    Allgemeine Informationen

8.1. Verwenden Sie die von der Kommission entwickelte Vorlage für Pläne zur Überwachungsmethodik, Bezugsdatenberichte, Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten, Pläne zur Klimaneutralität, Klimaneutralitätsberichte und Prüfberichte? Ja/Nein

Falls nein, bitte in der nachstehenden Tabelle angeben, ob Sie mitgliedstaatenspezifische elektronische Vorlagen oder spezielle Dateiformate für Pläne zur Überwachungsmethodik, Bezugsdatenberichte, Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten, Pläne zur Klimaneutralität, Klimaneutralitätsberichte und Prüfberichte entwickelt haben und welche Elemente dabei von der Vorlage der Kommission abweichen.



 

Mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat (1)

Welche Elemente der Vorlage oder des spezifischen Dateiformats sind mitgliedstaatenspezifisch (2)?

Plan zur Überwachungsmethodik

 

 

Plan zur Klimaneutralität

 

 

Bezugsdatenbericht

 

 

Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten

 

 

Klimaneutralitätsbericht

 

 

Prüfbericht

 

 

(1)   

Bitte entweder die Option mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder die Option mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat auswählen.

(2)   

Im Vergleich zu den Anforderungen der Vorlage und der spezifischen Dateiformate, die von der Kommission veröffentlicht wurden.

8.2. Haben die Betreiber für Tätigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 Gebühren zu entrichten? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte entsprechende Informationen angeben.



Gegenstand der Gebühr/Beschreibung

Betrag (EUR)

Genehmigung des Plans zur Überwachungsmethodik

 

In Bezug auf die Einhaltung überprüfter Plan zur Klimaneutralität

 

Genehmigung erheblicher Änderungen des Plans zur Überwachungsmethodik

 

Aktualisierungen des Plans zur Klimaneutralität

 

Sonstiges (bitte angeben):

 

8.3. Falls Mitgliedstaaten ein IT-System verwenden: Deckt dieses System auch Tätigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 ab? Ja/Nein

8.4. In der nachstehenden Tabelle bitte Informationen zum Verzicht auf und zur Aussetzung von Zertifikaten sowie zur Rückübertragung von zu viel zugeteilten Zertifikaten angeben.



 

Anzahl der Anlagen

Für wie viele Anlagen wurde auf der Grundlage von Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 für sämtliche oder bestimmte Anlagenteile auf die kostenlose Zuteilung verzichtet?

 

Für wie viele Anlagen hat die zuständige Behörde die Gewährung von Zertifikaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 ausgesetzt?

 

Für wie viele Anlagen hat die zuständige Behörde die Gewährung von Zertifikaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 ausgesetzt (1)?

 

Für wie viele Anlagen hat die zuständige Behörde Rückübertragungen von zu viel zugeteilten Zertifikaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 vorgenommen?

 

(1)   

Diese Frage ist erstmals in dem bis zum 30. Juni 2027 einzureichenden Bericht zu beantworten.

8.5. Wird für bestimmte Anlagenteile, die die Brennstoff- oder Wärme-Benchmark verwenden, Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 angewandt ( 15 )? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der betreffenden Anlagenteile angeben.



Anzahl der betroffenen Anlagenteile mit Brennstoff-Benchmark

Anzahl der betroffenen Anlagenteile mit Wärme-Benchmark

 

 

Wurde die Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 für einige Anlagenteile von der zuständigen Behörde abgelehnt? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der betreffenden Anlagenteile angeben.



Anzahl der betroffenen Anlagenteile mit Brennstoff-Benchmark

Anzahl der betroffenen Anlagenteile mit Wärme-Benchmark

 

 

Wurde für bestimmte Anlagenteile, die die Brennstoff- oder die Wärme-Benchmark verwenden, Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 angewandt? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der betreffenden Anlagenteile angeben.



Anzahl der betroffenen Anlagenteile mit Brennstoff-Benchmark

Anzahl der betroffenen Anlagenteile mit Wärme-Benchmark

 

 

8.6. Bitte geben Sie die Anzahl der Anlagen an, die im Berichtsjahr nicht mehr in den Anwendungsbereich des EU-EHS fallen.



Grund

Anzahl der Anlagen

Betriebseinstellung

 

Kapazitätsverringerungen, wodurch die Anlage, in der Verbrennungstätigkeiten durchgeführt werden, 20 MW unterschreitet

 

Kapazitätsverringerungen, durch die die Anlage einen in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Kapazitätsschwellenwert unterschreitet

 

Verkauf oder Übertragung eines Teils der Anlage an eine andere juristische Person, wodurch die Anlage einen in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Schwellenwert unterschreitet

 

Änderungen der Anlagengrenzen oder der Anlagengenehmigung, wodurch die Anlage einen in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Schwellenwert unterschreitet

 

Sonstige Gründe dafür, Anlagen nicht mehr einzubeziehen (bitte angeben)

 

8.7. Haben Sie Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG angewandt? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Gesamtzahl der im Berichtszeitraum zugeteilten Zertifikate und den Gesamtwert der getätigten Investitionen angeben.



 

Im Berichtszeitraum

Gesamtzahl der gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG zugeteilten Emissionszertifikate

 

Gesamtwert der gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG getätigten Investitionen

 

8B.    Bezugsdatenberichte

Die Fragen 8.8 und 8.9 sind in Bezug auf die jüngsten nationalen Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG zu beantworten.

8.8. Wie viele Anlagen haben für die Bezugsdatenberichte ein negatives Prüfergebnis erhalten?



Bitte eine Option auswählen (1)

Gesamtzahl der Anlagen

 

 

(1)   

Bitte angeben: kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067); kein positives Prüfergebnis aufgrund eines eingeschränkten Prüfumfangs (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Durchführungsverordnung); kein positives Prüfergebnis aufgrund von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Durchführungsverordnung.

8.9. Wurden in einem Prüfbericht, der sich auf einen Bezugsdatenbericht bezieht, Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfergebnis führten, oder Verstöße gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 festgestellt oder Verbesserungsvorschläge gemacht? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte entsprechende Informationen angeben:



Haupttätigkeit gemäß Anhang I

Art des festgestellten Problems (1)

Anzahl der Anlagen

Anzahl der Probleme

Anzahl der Anlagen, für die von der zuständigen Behörde die historischen Aktivitätsraten gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 festgelegt wurden, da die Datenlücken, auf die sich das Gutachten der Prüfstelle stützt, außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zuzuschreiben waren, die selbst mit gebührender Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

 

 

 

 

 

(1)   

Bitte angeben: Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfergebnis führten, Verstöße gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331, Verbesserungsvorschläge.

8.C.    Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten und Klimaneutralitätsberichte

8.10. Hat die zuständige Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 Betreiber dazu verpflichtet, über die in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten zusätzlichen Parameter Bericht zu erstatten? Ja/Nein

Wenn ja, bitte die Art der zusätzlichen Parameter angeben.



Art der zusätzlichen Parameter

 

8.11. Wie viele Anlagen haben ein negatives Prüfergebnis für einen Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten oder Klimaneutralitätsbericht erhalten oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten oder Klimaneutralitätsbericht vorgelegt?



Art des Berichts (1)

Bitte eine Option auswählen (2)

Gesamtzahl der Anlagen

Anzahl der Anlagen, für die von der zuständigen Behörde eine konservative Schätzung der Zuteilungsdaten vorgenommen wurde (3)

 

 

 

 

(1)   

Bitte angeben: Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten oder Klimaneutralitätsbericht.

(2)   

Bitte angeben: bis zum 31. März keinen Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten vorgelegt; bis zum 31. März kein Klimaneutralitätsbericht vorgelegt; kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067), kein positives Prüfergebnis, weil Etappenziele und Zielwerte nicht erreicht werden (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe ba der genannten Durchführungsverordnung), kein positives Prüfergebnis aufgrund eines eingeschränkten Prüfumfangs (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Durchführungsverordnung), kein positives Prüfergebnis aufgrund von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe ca der genannten Durchführungsverordnung, kein positives Prüfergebnis aufgrund von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Durchführungsverordnung.

(3)   

Diese Spalte ist nur für Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten auszufüllen.

8.12. Wurden in einem Prüfbericht Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfergebnis führten, oder Verstöße gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 festgestellt oder Verbesserungsvorschläge gemacht? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte entsprechende Informationen angeben:



Art des Berichts (1)

Haupttätigkeit gemäß Anhang I

Art des festgestellten Problems (2)

Anzahl der Anlagen

Anzahl der Probleme

Anzahl der Anlagen, für die von der zuständigen Behörde eine konservative Schätzung der Zuteilungsdaten vorgenommen wurde

 

 

 

 

 

 

(1)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten oder Klimaneutralitätsbericht.

(2)   

Bitte angeben: Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfergebnis führten, Verstöße gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331, die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441, Verbesserungsvorschläge.

8.13. Hat die zuständige Behörde Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten oder Klimaneutralitätsberichte abgelehnt? Ja/Nein

Wenn ja, bitte nachstehende Tabelle ausfüllen.



Ablehnung von Berichten über die jährlichen Aktivitätsraten oder Klimaneutralitätsberichten

Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten

Klimaneutralitätsbericht

Anzahl der geprüften Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten oder Klimaneutralitätsberichte, die aufgrund von Verstößen gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331, die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 der Kommission (1) abgelehnt wurden

 

 

Anzahl der geprüften Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten oder Klimaneutralitätsberichte, die aus anderen Gründen abgelehnt wurden

Bitte die Gründe für die Ablehnung der geprüften Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten oder Klimaneutralitätsberichte angeben.

 

 

Maßnahmen, die infolge der Ablehnung der geprüften Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten durchgeführt wurden

 

 

Maßnahmen, die infolge der Ablehnung der geprüften Klimaneutralitätsberichte durchgeführt wurden

 

 

Sonstige Maßnahmen, die infolge von Kontrollen geprüfter Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten durchgeführt wurden

 

 

Sonstige Maßnahmen, die infolge von Kontrollen geprüfter Klimaneutralitätsberichte durchgeführt wurden

 

 

(1)   

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 der Kommission vom 31. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts und des Formats der Pläne zur Klimaneutralität, die für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten erforderlich sind (ABl. L, 2023/2441, 3.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2441/oj).

8.14. Wurde während der Prüfung der Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten auf Standortbegehungen verzichtet? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen angeben, bei denen unter einer bestimmten Bedingung auf eine Standortbegehung verzichtet wurde. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Bedingung für den Verzicht auf die Standortbegehung (1)

Anzahl der Anlagen

 

 

(1)   

Bitte die entsprechenden Bedingung gemäß Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 auswählen.

8.15. Wurden während der Prüfung der Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten oder der Klimaneutralitätsberichte virtuelle Standortbegehungen gemäß Artikel 34a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 durchgeführt? Ja/Nein

Wenn ja, bitte in der nachstehenden Tabelle Folgendes angeben:

— 
die Art des Falls höherer Gewalt und die Anzahl der Anlagen, für die virtuelle Standortbegehungen durchgeführt wurden;
— 
ob die Genehmigung von einer zuständigen Behörde erteilt wurde oder ob eine allgemeine Genehmigung gemäß Artikel 34a Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 erteilt wurde;
— 
die Bestätigung, dass die Bedingungen für die Durchführung virtueller Standortbegehungen gemäß Artikel 34a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 erfüllt waren.



Art der Berichte (1)

Art des Falls höherer Gewalt

Anzahl der Anlagen, für die virtuelle Standortbegehungen durchgeführt wurden

Genehmigung durch zuständige Behörde oder Anwendung von Artikel 34a Absatz 4 (2)

Bestätigung der Erfüllung der Bedingungen des Artikels 34a

 

 

 

 

 

(1)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten oder Klimaneutralitätsbericht.

(2)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Genehmigung durch zuständige Behörde oder allgemeine Genehmigung gemäß Artikel 34a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067.

8.16. Welche Sanktionen gelten für Verstöße gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331, die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842, die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 sowie gegen nationales Recht gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden und bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Art des Verstoßes

Bußgelder (EUR)

Haftstrafe (Monate)

Sonstiges

Min.

Max.

Min.

Max.

 

Fehlen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Plans zur Überwachungsmethodik

 

 

 

 

 

Keine Überwachung und Umsetzung der Verfahren entsprechend dem genehmigten Plan zur Überwachungsmethodik, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842

 

 

 

 

 

Keine Mitteilung von Änderungen des Plans zur Überwachungsmethodik und keine Aktualisierung des Plans zur Überwachungsmethodik gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331

 

 

 

 

 

Keine Vorlage eines Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten innerhalb der vorgeschriebenen Frist

 

 

 

 

 

Keine Vorlage eines Klimaneutralitätsberichts innerhalb der vorgeschriebenen Frist

 

 

 

 

 

Nichteinhaltung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441

 

 

 

 

 

Sonstiges (bitte angeben)

 

 

 

 

 

8.17. Welche Verstöße wurden im Berichtszeitraum festgestellt und welche Sanktionen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG verhängt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden und bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Art des Verstoßes

Im Berichtszeitraum tatsächlich verhängte Sanktionen

Gibt es im Zusammenhang mit der Sanktionsverhängung noch laufende Verfahren?

Ja/Nein

Wurde die Sanktion im selben Berichtszeitraum vollstreckt?

Ja/Nein

Bußgelder (EUR)

Haftstrafe (Monate)

Sonstiges

Art des Verstoßes bitte aus der Liste in Frage 8.16 auswählen. Jede verhängte Sanktion in einer getrennten Zeile angeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wurden in früheren Berichtszeiträumen verhängte Sanktionen im aktuellen Berichtszeitraum vollstreckt?

Wenn ja, bitte die nachstehende Tabelle ausfüllen.



Art des Verstoßes

Art der Sanktion (1)

Berichtsjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde

 

 

 

(1)   

Bitte eine der Optionen (Bußgelder, Haftstrafe oder Sonstiges) auswählen.

9.    Gebühren und Abgaben

9.A.    Anlagen und beaufsichtigte Unternehmen

9.1. Haben die Betreiber oder beaufsichtigten Unternehmen Gebühren zu entrichten? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte Einzelheiten zu den für die Erteilung und Aktualisierung von Genehmigungen sowie die Genehmigung und Aktualisierung von Monitoringkonzepten erhobenen Gebühren angeben.



Gegenstand der Gebühr/Beschreibung

Betrag für EHS1 (EUR)

Betrag für EHS2 (EUR)

Erteilung von Genehmigungen / Genehmigung von Monitoringkonzepten

 

 

Aktualisierung von Genehmigungen

 

 

Übertragung von Genehmigungen

 

 

Rückgabe von Genehmigungen

 

 

Beantragung von Zertifikaten aus der Reserve für neue Marktteilnehmer

 

 

Sonstiges (bitte angeben):

 

 

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte nähere Angaben zu den jährlichen allgemeinen Verwaltungsgebühren vornehmen.



Gegenstand der Gebühr/Beschreibung

Betrag für EHS1 (EUR)

Betrag für EHS2 (EUR)

Jährliche allgemeine Verwaltungsgebühr

 

 

Sonstiges (bitte angeben)

 

 

9.B.    Luftfahrzeugbetreiber und Schifffahrtsunternehmen

9.2. Haben die Luftfahrzeugbetreiber oder Schifffahrtsunternehmen Gebühren zu entrichten? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte nähere Angaben zu den für die Genehmigung und Aktualisierung von Monitoringkonzepten erhobenen Gebühren vornehmen.



Gegenstand der Gebühr/Beschreibung

Betrag für Luftfahrzeugbetreiber (EUR)

Betrag für Schifffahrtsunternehmen (EUR)

Luft- und Seeverkehr

 

Genehmigung des Monitoringkonzepts für Emissionen

 

 

Genehmigung von Änderungen des Monitoringkonzepts für Emissionen

 

 

Übertragung des Monitoringkonzepts für Emissionen

 

 

Aufgabe des Monitoringkonzepts für Emissionen

 

 

Sonstiges (bitte angeben)

 

 

Nur Luftverkehrssektor

 

Genehmigung des Monitoringkonzepts für Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr

 

 

Genehmigung von Änderungen des Monitoringkonzepts für Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr

 

 

Übertragung der Monitoringkonzepte für Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr

 

 

Aufgabe des Monitoringkonzepts für Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr

 

 

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte nähere Angaben zu den jährlichen allgemeinen Verwaltungsgebühren machen.



Gegenstand der Gebühr/Beschreibung

Betrag für Luftfahrzeugbetreiber (EUR)

Betrag für Schifffahrtsunternehmen (EUR)

Jährliche allgemeine Verwaltungsgebühr für Emissionen (1)

 

 

Jährliche allgemeine Verwaltungsgebühr für Berichte von Luftfahrzeugbetreibern über Nicht-CO2-Effekte aus Luftverkehrstätigkeiten

 

 

Sonstiges (bitte angeben)

 

 

(1)   

Bitte geben Sie die Daten für den Luftverkehr und gegebenenfalls das EHS für den Seeverkehr an.

9.C.    Anlagen-/Luftfahrzeugbetreiber/beaufsichtigte Unternehmen/Schifffahrtsunternehmen

9.3. In den nachstehenden Tabellen bitte die einmaligen und die jährlichen Gebühren angeben, die von Anlagen-, Luftfahrzeugbetreibern, beaufsichtigten Unternehmen oder Schifffahrtsunternehmen im Zusammenhang mit Registerkonten zu entrichten sind.



Tabelle für Angaben zu einmaligen Gebühren

Gegenstand der Gebühr/Beschreibung

Partei, von der Gebühren zu entrichten sind (1)

Betrag (EUR)

 

 

 

 

 

 

(1)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Anlagenbetreiber/Luftfahrzeugbetreiber/beaufsichtigtes Unternehmen/Schifffahrtsunternehmen.



Tabelle für Angaben zu jährlichen Gebühren

Gegenstand der Gebühr/Beschreibung

Partei, von der Gebühren zu entrichten sind (1)

Betrag (EUR)

 

 

 

 

 

 

Weitere Informationen über die nationale Gebührenstruktur in nationalen Rechtsvorschriften oder auf nationalen Websites (falls zutreffend)

 

(1)   

Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Anlagenbetreiber/Luftfahrzeugbetreiber/beaufsichtigtes Unternehmen/Schifffahrtsunternehmen.

10.    Fragen betreffend die Einhaltung der EU-EHS-Richtlinie

10.A.    Anlagen

10.1. In der nachstehenden Tabelle bitte angeben, durch welche Maßnahmen sichergestellt wurde, dass die Betreiber die Genehmigungsauflagen, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 einhalten. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen

Ja/Nein

Anmerkungen

Hat die zuständige Behörde Anlagenkontrollen durchgeführt? Bitte in der Spalte „Anmerkungen“ die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen angeben.

 

 

Wurde bei Unregelmäßigkeiten der Verkauf von Emissionszertifikaten untersagt?

 

 

Wurden vorbeugende Maßnahmen ergriffen, um die Einhaltung der Auflagen und Rechtsvorschriften durch den Betreiber sicherzustellen?

Wenn ja, bitte in der Spalte „Anmerkungen“ die Art der Maßnahmen angeben.

 

 

Wurden im Rahmen der vorbeugenden Maßnahmen und Kontrollen wiederkehrende Mängel festgestellt?

 

 

Sonstiges (bitte angeben):

 

10.2. Welche Sanktionen gelten für Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 sowie gegen nationales Recht gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden und bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Art des Verstoßes

Bußgelder (EUR)

Haftstrafe (Monate)

Sonstiges

Min.

Max.

Min.

Max.

 

Betrieb der Anlage ohne Genehmigung

 

 

 

 

 

Nichteinhaltung der Genehmigungsauflagen

 

 

 

 

 

Fehlen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts

 

 

 

 

 

Versäumnis, Dokumentation gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 vorzulegen

 

 

 

 

 

Fehlen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Probenahmeplans

 

 

 

 

 

Keine Überwachung und Umsetzung der Verfahren entsprechend dem genehmigten Monitoringkonzept und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066

 

 

 

 

 

Keine Mitteilung von Änderungen des Monitoringkonzepts und keine Aktualisierung des Monitoringkonzepts gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066

 

 

 

 

 

Keine Vorlage eines geprüften Emissionsberichts bis zum 31. März oder früher, wenn die zuständige Behörde eine kürzere Frist gesetzt hat

 

 

 

 

 

Keine Vorlage von Verbesserungsberichten gemäß Artikel 69 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066

 

 

 

 

 

Keine Bereitstellung von Angaben für die Prüfstelle gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067

 

 

 

 

 

Feststellung, dass der geprüfte Emissionsbericht nicht den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 entspricht

 

 

 

 

 

Keine Rückübertragung von zu viel zugeteilten Zertifikaten durch die Anlagen trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde

 

 

 

 

 

Sonstiges (bitte angeben)

 

 

 

 

 

Auf welcher nationalen Rechtsgrundlage wurden Verstöße festgestellt und Sanktionen verhängt?



 

10.3. Welche Verstöße wurden im Berichtszeitraum festgestellt und welche Sanktionen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG verhängt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden und bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Art des Verstoßes

Im Berichtszeitraum tatsächlich verhängte Sanktionen

Gibt es im Zusammenhang mit der Sanktionsverhängung noch laufende Verfahren?

Ja/Nein

Wurde die Sanktion im selben Berichtszeitraum vollstreckt?

Ja/Nein

Bußgelder (EUR)

Haftstrafe (Monate)

Sonstiges

Art des Verstoßes bitte aus der Liste in Frage 10.2 auswählen. Jede verhängte Sanktion in einer getrennten Zeile angeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wurden in früheren Berichtszeiträumen verhängte Sanktionen im aktuellen Berichtszeitraum vollstreckt? Wenn ja, bitte die nachstehende Tabelle ausfüllen.



Art des Verstoßes

Art der Sanktion (1)

Berichtsjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde

 

 

 

(1)   

Bitte eine der Optionen (Bußgelder, Haftstrafe oder Sonstiges) auswählen.

10.4. In der nachstehenden Tabelle bitte die Namen der Betreiber angeben, gegen die im Berichtszeitraum Sanktionen wegen Emissionsüberschreitungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG verhängt wurden.



Anlagenkennung (1)

Name des Betreibers

 

 

(1)   

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Anlagenkennung.

10.B.    Luftfahrzeugbetreiber

10.5. In der nachstehenden Tabelle bitte angeben, durch welche Maßnahmen sichergestellt wurde, dass die Luftfahrzeugbetreiber die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 einhalten. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Maßnahmen

Ja/Nein

Anmerkungen

Wurden von der zuständigen Behörde Kontrollen der Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt? Bitte in der Spalte „Anmerkungen“ die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen angeben.

 

 

Wurde bei Unregelmäßigkeiten der Verkauf von Emissionszertifikaten untersagt?

 

 

Wurden vorbeugende Maßnahmen ergriffen, um die Einhaltung der Auflagen und Rechtsvorschriften durch den Luftfahrzeugbetreiber sicherzustellen?

Wenn ja, bitte in der Spalte „Anmerkungen“ die Art der Maßnahmen angeben.

 

 

Wurden im Rahmen der vorbeugenden Maßnahmen und Kontrollen wiederkehrende Mängel festgestellt?

 

 

Sonstiges (bitte angeben):

 

10.6. Welche Sanktionen gelten für Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 sowie gegen nationales Recht gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden und bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Art des Verstoßes

Bußgelder (EUR)

Haftstrafe (Monate)

Sonstiges

Min.

Max.

Min.

Max.

 

Fehlen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts

 

 

 

 

 

Versäumnis, Dokumentation gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 vorzulegen

 

 

 

 

 

Keine Überwachung und Umsetzung der Verfahren entsprechend dem genehmigten Monitoringkonzept und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission

 

 

 

 

 

Keine Mitteilung von Änderungen des Monitoringkonzepts und keine Aktualisierung des Monitoringkonzepts gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066

 

 

 

 

 

Keine Berichtigung von Diskrepanzen bei der Berichterstattung zur Vollständigkeit von Flügen

 

 

 

 

 

Keine Vorlage eines geprüften Emissionsberichts bis zum 31. März oder früher, wenn die zuständige Behörde eine kürzere Frist gesetzt hat

 

 

 

 

 

Keine Vorlage eines geprüften Berichts über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr bis zum 31. März oder früher, wenn die zuständige Behörde eine kürzere Frist gesetzt hat

 

 

 

 

 

Keine Vorlage von Verbesserungsberichten gemäß Artikel 69 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066

 

 

 

 

 

Keine Bereitstellung von Angaben für die Prüfstelle gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067

 

 

 

 

 

Feststellung, dass der geprüfte Emissionsbericht nicht den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 entspricht

 

 

 

 

 

Feststellung, dass der geprüfte Bericht über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr nicht den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 entspricht

 

 

 

 

 

Keine Rückübertragung von zu viel zugeteilten Zertifikaten durch den Luftfahrzeugbetreiber trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde

 

 

 

 

 

Nichteinhaltung CORSIA-spezifischer Anforderungen (1)

 

 

 

 

 

Sonstiges (bitte angeben):

 

 

 

 

 

(1)   

Bitte geben Sie unter „Sonstiges“ an, welche CORSIA-spezifischen Anforderungen nicht erfüllt wurden.

Auf welcher nationalen Rechtsgrundlage wurden Verstöße festgestellt und Sanktionen verhängt?



 

10.7. Welche Verstöße wurden im Berichtszeitraum festgestellt und welche Sanktionen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG verhängt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden und bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Art des Verstoßes

Im Berichtszeitraum tatsächlich verhängte Sanktionen

Gibt es im Zusammenhang mit der Sanktionsverhängung noch laufende Verfahren?

Ja/Nein

Wurde die Sanktion im selben Berichtszeitraum vollstreckt?

Ja/Nein

Bußgelder (EUR)

Haftstrafe (Monate)

Sonstiges

Art des Verstoßes bitte aus der Liste in Frage 10.6 auswählen. Jede verhängte Sanktion in einer getrennten Zeile angeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wurden in früheren Berichtszeiträumen verhängte Sanktionen im aktuellen Berichtszeitraum vollstreckt?

Wenn ja, bitte die nachstehende Tabelle ausfüllen.



Art des Verstoßes

Art der Sanktion (1)

Berichtsjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde

 

 

 

(1)   

Bitte eine der Optionen (Bußgelder, Haftstrafe oder Sonstiges) auswählen.

10.8. In der nachstehenden Tabelle bitte die Namen der Luftfahrzeugbetreiber angeben, gegen die im Berichtszeitraum Sanktionen wegen Emissionsüberschreitungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG verhängt wurden.



Kennung des Luftfahrzeugbetreibers (1)

Name des Luftfahrzeugbetreibers

 

 

(1)   

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Kennung des Luftfahrzeugbetreibers.

10.9. Welche Maßnahmen müssten in Ihrem Mitgliedstaat ergriffen werden, bevor die Kommission um eine Betriebsuntersagung gemäß Artikel 16 Absatz 10 der Richtlinie 2003/87/EG ersucht wird? Bitte nachstehend die Art der Maßnahmen angeben.



 

10.C.    Beaufsichtigte Unternehmen

10.10. In der nachstehenden Tabelle bitte angeben, durch welche Maßnahmen sichergestellt wurde, dass die beaufsichtigten Unternehmen die Genehmigungsauflagen, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 einhalten. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen

Ja/Nein

Anmerkungen

Wurden von der zuständigen Behörde Kontrollen der beaufsichtigten Unternehmen durchgeführt? Bitte in der Spalte „Anmerkungen“ die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen angeben.

 

 

Wurde bei Unregelmäßigkeiten der Verkauf von Emissionszertifikaten untersagt?

 

 

Wurden vorbeugende Maßnahmen ergriffen, um die Einhaltung der Auflagen und Rechtsvorschriften durch das beaufsichtigte Unternehmen sicherzustellen?

Wenn ja, bitte in der Spalte „Anmerkungen“ die Art der Maßnahmen angeben.

 

 

Wurden im Rahmen der vorbeugenden Maßnahmen und Kontrollen wiederkehrende Mängel festgestellt?

 

 

Sonstiges (bitte angeben):

 

10.11. Welche Sanktionen gelten für Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 sowie gegen nationales Recht gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden und bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Art des Verstoßes

Bußgelder (EUR)

Haftstrafe (Monate)

Sonstiges

Min.

Max.

Min.

Max.

 

Betrieb der Anlage ohne Genehmigung

 

 

 

 

 

Nichteinhaltung der Genehmigungsauflagen

 

 

 

 

 

Fehlen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts

 

 

 

 

 

Versäumnis, Belege gemäß Artikel 75b und Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 vorzulegen

 

 

 

 

 

Fehlen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Probenahmeplans

 

 

 

 

 

Keine Überwachung und Umsetzung der Verfahren entsprechend dem genehmigten Monitoringkonzept und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066

 

 

 

 

 

Keine Mitteilung von Änderungen des Monitoringkonzepts und keine Aktualisierung des Monitoringkonzepts gemäß Artikel 75b und den Artikeln 14, 15 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066

 

 

 

 

 

Keine Vorlage eines geprüften Emissionsberichts bis zum 30. April oder früher, wenn die zuständige Behörde eine kürzere Frist gesetzt hat

 

 

 

 

 

Keine Vorlage von Verbesserungsberichten gemäß Artikel 75q der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066

 

 

 

 

 

Keine Bereitstellung von Angaben für die Prüfstelle gemäß Artikel 43e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067

 

 

 

 

 

Feststellung, dass der geprüfte Emissionsbericht nicht den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 entspricht

 

 

 

 

 

Sonstiges (bitte angeben)

 

 

 

 

 

Auf welcher nationalen Rechtsgrundlage wurden Verstöße festgestellt und Sanktionen verhängt?



 

10.12. Welche Verstöße wurden im Berichtszeitraum festgestellt und welche Sanktionen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG verhängt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden und bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Art des Verstoßes

Im Berichtszeitraum tatsächlich verhängte Sanktionen

Gibt es im Zusammenhang mit der Sanktionsverhängung noch laufende Verfahren? Ja/Nein

Wurde die Sanktion im selben Berichtszeitraum vollstreckt? Ja/Nein

Bußgelder (EUR)

Haftstrafe (Monate)

Sonstiges

Art des Verstoßes bitte aus der Liste in Frage 10.11 auswählen. Jede verhängte Sanktion in einer getrennten Zeile angeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wurden in früheren Berichtszeiträumen verhängte Sanktionen im aktuellen Berichtszeitraum vollstreckt? Wenn ja, bitte die nachstehende Tabelle ausfüllen.



Art des Verstoßes

Art der Sanktion (1)

Berichtsjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde

 

 

 

(1)   

Bitte eine der Optionen (Bußgelder, Haftstrafe oder Sonstiges) auswählen.

10.13. In der nachstehenden Tabelle bitte die Namen der beaufsichtigten Unternehmen angeben, gegen die im Berichtszeitraum Sanktionen wegen Emissionsüberschreitungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG verhängt wurden.



Kennung (1) des beaufsichtigten Unternehmens

Name des beaufsichtigten Unternehmens

 

 

(1)   

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Kennung eines beaufsichtigten Unternehmens.

10.D.    Schifffahrtsunternehmen

10.14. In der nachstehenden Tabelle bitte angeben, durch welche Maßnahmen sichergestellt wurde, dass die Schifffahrtsunternehmen die Verordnung (EU) 2015/757 und die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2917 einhalten. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Maßnahmen

Ja/Nein

Anmerkungen

Wurden von der Verwaltungsbehörde Überprüfungen an Bord von Schiffen zur Bewertung von Monitoringkonzepten und zur Prüfung von Emissionsberichten durchgeführt? Bitte in der Spalte „Anmerkungen“ die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen angeben.

 

 

Wurden von der Verwaltungsbehörde Vor-Ort-Kontrollen an Land bei Schifffahrtsunternehmen durchgeführt? Bitte in der Spalte „Anmerkungen“ die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen angeben.

 

 

Wurde bei Unregelmäßigkeiten der Verkauf von Emissionszertifikaten untersagt?

 

 

Wurden vorbeugende Maßnahmen ergriffen, um die Einhaltung der Auflagen und Rechtsvorschriften durch das Schifffahrtsunternehmen sicherzustellen?

Wenn ja, bitte in der Spalte „Anmerkungen“ die Art der Maßnahmen angeben.

 

 

Wurden im Rahmen der vorbeugenden Maßnahmen und Kontrollen wiederkehrende Mängel festgestellt?

 

 

Sonstiges (bitte angeben):

 

10.15. Welche Sanktionen gelten für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2015/757 und die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2917 sowie gegen nationales Recht gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden und bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Art des Verstoßes

Bußgelder (EUR)

Haftstrafe (Monate)

Sonstiges

Min.

Max.

Min.

Max.

 

Fehlen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts

 

 

 

 

 

Versäumnis, Dokumentation zum Monitoringkonzept gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/757 vorzulegen, oder Versäumnis der rechtzeitigen Vorlage dieser Konzepte

 

 

 

 

 

Keine Überwachung und Umsetzung der Verfahren entsprechend dem genehmigten Monitoringkonzept und der Verordnung (EU) 2015/757

 

 

 

 

 

Keine Mitteilung von Änderungen des Monitoringkonzepts und keine Aktualisierung des Monitoringkonzepts gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/757

 

 

 

 

 

Keine Vorlage eines geprüften anteiligen Emissionsberichts innerhalb der vorgeschriebenen Frist

 

 

 

 

 

Keine Vorlage eines geprüften Emissionsberichts und keine Erlangung einer gültigen Konformitätsbescheinigung innerhalb der vorgeschriebenen Frist

 

 

 

 

 

Keine Vorlage eines geprüften Berichts auf Ebene des Schifffahrtsunternehmens innerhalb der vorgeschriebenen Frist

 

 

 

 

 

Keine Bereitstellung von Informationen für die Prüfstelle gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2917

 

 

 

 

 

Keine Bereitstellung von Informationen für die Prüfstelle gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2917

 

 

 

 

 

Keine Bereitstellung von Informationen für die Prüfstelle gemäß Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2917

 

 

 

 

 

Feststellung, dass der geprüfte Emissionsbericht nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/757 entspricht

 

 

 

 

 

Nichtbeantragung der Eröffnung eines Seeschiffsbetreiberkontos innerhalb der vorgeschriebenen Frist

 

 

 

 

 

Unzureichende Abgabe von Zertifikaten

 

 

 

 

 

Versäumnis, den nationalen Verwalter innerhalb der geltenden Fristen über Änderungen bei den Schiffen, für die er die Verantwortung für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen im Rahmen des EU-EHS für den Seeverkehr übernommen hat, zu unterrichten

 

 

 

 

 

Sonstiges (bitte angeben):

 

 

 

 

 

Auf welcher nationalen Rechtsgrundlage wurden Verstöße festgestellt und Sanktionen verhängt?



 

10.16. Welche Verstöße wurden im Berichtszeitraum festgestellt und welche Sanktionen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG verhängt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden und bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Art des Verstoßes

Im Berichtszeitraum tatsächlich verhängte Sanktionen

Gibt es im Zusammenhang mit der Sanktionsverhängung noch laufende Verfahren? Ja/Nein

Wurde die Sanktion im selben Berichtszeitraum vollstreckt? Ja/Nein

Bußgelder (EUR)

Haftstrafe (Monate)

Sonstiges

Art des Verstoßes bitte aus der Liste in Frage 10.15 auswählen. Jede verhängte Sanktion in einer getrennten Zeile angeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wurden in früheren Berichtszeiträumen verhängte Sanktionen im aktuellen Berichtszeitraum vollstreckt?

Wenn ja, bitte die nachstehende Tabelle ausfüllen.



Art des Verstoßes

Art der Sanktion (1)

Berichtsjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde

 

 

 

(1)   

Bitte eine der Optionen (Bußgelder, Haftstrafe oder Sonstiges) auswählen.

10.17. In der nachstehenden Tabelle bitte die Namen der Schifffahrtsunternehmen angeben, gegen die im Berichtszeitraum Sanktionen wegen Emissionsüberschreitungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG verhängt wurden.



Kennung (1) des Schifffahrtsunternehmens

Name des Schifffahrtsunternehmens

 

 

(1)   

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Kennung eines Schifffahrtsunternehmens.

11.    Rechtlicher Status der Zertifikate und steuerliche Behandlung

11.1. Welchen rechtlichen Status hat ein Zertifikat in Ihrem Mitgliedstaat?



 

11.2. Wie werden Emissionszertifikate in Ihrem Mitgliedstaat bilanziell behandelt?



 

11.3. Wird bei der Vergabe und bei Transaktionen von Emissionszertifikaten Mehrwertsteuer fällig? Ja/Nein

Wenn ja, wird in Ihrem Mitgliedstaat der Mechanismus der umgekehrten Steuerschuldnerschaft angewandt? Ja/Nein

11.4. Werden Emissionszertifikate besteuert? Ja/Nein

Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Art der Steuer und die anwendbaren Steuersätze angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.



Art der Steuer

Angewandter Steuersatz

 

 

 

 

12.    Betrug

12.1. In der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Regelungen in Bezug auf betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten bestehen.



Regelungen in Bezug auf betrügerische Aktivitäten

Nähere Angaben zu Regelungen und Verfahren im nationalen Recht

Gibt es Verfahren oder Regelungen, damit Anlagenbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber oder Dritte Bedenken in Bezug auf potenziell betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten äußern können? Wenn ja, bitte gegebenenfalls die entsprechenden Verfahren angeben.

 

Werden betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten durch dieselben Rechtsvorschriften geregelt wie andere Arten von Betrug? Wenn nein, bitte die einschlägigen Rechtsvorschriften angeben.

 

Welche Behörden sind für die Betrugsermittlungen im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zuständig?

 

Finden in Ihrem Mitgliedstaat bei den Betrugsermittlungen im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten im Rahmen des EU-EHS dieselben Verfahren Anwendung wie bei anderen Arten von Betrug? Ja/Nein

Wenn nein, bitte die Verfahren und die Rolle der für das EU-EHS zuständigen Behörde in diesen Verfahren erläutern.

 

Finden in Ihrem Mitgliedstaat bei der Strafverfolgung von Betrug im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten im Rahmen des EU-EHS dieselben Verfahren Anwendung wie bei anderen Arten von Betrug?

Ja/Nein

Wenn nein, bitte die Verfahren und die Rolle der für das EU-EHS zuständigen Behörde in diesen Verfahren erläutern.

 

Was sind die Höchststrafen im Fall einer Strafverfolgung betrügerischer Aktivitäten? Bitte die Bedingungen für Geldbußen und Haftstrafen erläutern.

 

12.2. In der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Regelungen sicherstellen, dass die mit der Durchführung des EU-EHS für in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeiten und des EHS für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Tätigkeiten, die unter Kapitel IVa der genannten Richtlinie fallen, befassten zuständigen Behörden über betrügerische Aktivitäten informiert werden ( 16 ).



Regelungen für die Übermittlung von Informationen über betrügerische Aktivitäten an die zuständige Behörde (1)

Nähere Angaben zu Regelungen und Verfahren

Wird die für das EU-EHS1 bzw. EU-EHS2 zuständige Behörde informiert, wenn die für die Ermittlungen und die Strafverfolgung von Betrug zuständigen Behörden Ermittlungen zu betrügerischen Aktivitäten eines Betreibers, eines Luftfahrzeugbetreibers, eines beaufsichtigten Unternehmens oder eines Schifffahrtsunternehmens durchführen? Wenn ja, bitte die Vorgehensweise erläutern.

 

Wird die zuständige Behörde über erhobene Anklagen im Zusammenhang mit betrügerischen Aktivitäten informiert? Wenn ja, bitte die Vorgehensweise erläutern.

 

Wird die zuständige Behörde über außergerichtlich beigelegte Fälle von betrügerischen Aktivitäten informiert? Wenn ja, bitte die Vorgehensweise erläutern.

 

Wird die zuständige Behörde über Gerichtsurteile im Zusammenhang mit betrügerischen Aktivitäten informiert? Wenn ja, bitte die Vorgehensweise erläutern.

 

(1)   

Falls es Unterschiede zwischen dem EU-EHS für Anlagen und den Luftverkehr, dem EHS2 für beaufsichtigte Unternehmen und dem EHS für Seeverkehrstätigkeiten gibt, geben Sie bitte diese Unterschiede an.

12.3. In der nachstehenden Tabelle bitte die folgenden Informationen über betrügerische Aktivitäten angeben, soweit diese der mit der Durchführung des EU-EHS für in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeiten und des EHS für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Tätigkeiten, die unter Kapitel IVa der genannten Richtlinie fallen, befassten in Ihrem Mitgliedstaat zuständigen Behörde bekannt sind:

— 
Anzahl der im Berichtszeitraum durchgeführten Ermittlungen (einschließlich noch laufender Ermittlungen);
— 
Anzahl der erhobenen Anklagen im Berichtszeitraum;
— 
Anzahl der Fälle, die im Berichtszeitraum ohne Verurteilung außergerichtlich beigelegt wurden, und Anzahl der Fälle, die in diesem Zeitraum mit einem Freispruch endeten;
— 
Anzahl der Fälle im Berichtszeitraum, die zu einer Verurteilung wegen betrügerischer Aktivitäten führten.



Informationen über betrügerische Aktivitäten

Anzahl EHS1

Anzahl EHS2

Anzahl EHS für Seeverkehr

Anzahl der durchgeführten Ermittlungen

 

 

 

Anzahl der Anklagen

 

 

 

Anzahl der Fälle, die ohne Verurteilung außergerichtlich beigelegt wurden, und Anzahl der Fälle, die mit einem Freispruch endeten

 

 

 

Anzahl der Fälle, die zu einer Verurteilung wegen betrügerischer Aktivitäten führten

 

 

 

13.    Sonstige Anmerkungen

13.1. Geben Sie in der nachstehenden Tabelle bitte Einzelheiten zu etwaigen sonstigen Problemen, die in Ihrem Mitgliedstaat Anlass zur Sorge geben, oder sonstige, in Ihren Augen relevante Informationen an.



Abschnitt

Sonstige Informationen oder Probleme

Allgemeine Informationen

 

Abschnitt 2

 

Abschnitt 3

 

Abschnitt 4

 

Abschnitt 5

 

Abschnitt 6

 

Abschnitt 7

 

Abschnitt 8

 

Abschnitt 9

 

Abschnitt 10

 

Abschnitt 11

 

Abschnitt 12

 

13.2. Haben Sie alle Fragen in diesem Fragebogen bearbeitet und gegebenenfalls erforderliche Aktualisierungen der Antworten vorgenommen? Ja/Nein

Wenn nein, kehren Sie bitte wieder zu den betreffenden Fragen zurück.



( 1 ) Falls sich die für CORSIA zuständigen Behörde von der für das EU-EHS für den Luftverkehr zuständigen Behörde unterscheidet, geben Sie bitte auch den Namen, die Abkürzung und die Kontaktdaten dieser zuständigen Behörde an.

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/765/oj).

( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2067/oj).

( 4 ) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2917 der Kommission vom 20. Oktober 2023 über die Prüftätigkeiten, die Akkreditierung von Prüfstellen und die Genehmigung von Monitoringkonzepten durch die Verwaltungsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2072 der Kommission (ABl. L, 2023/2917, 29.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2917/oj).

( 5 ) Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/757/oj).

( 6 ) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj).

( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/166/oj).

( 8 ) Emissionsquellen, aus denen jährlich mehr als 5 000  Tonnen CO2-Äquivalent emittiert werden oder die für mehr als 10 % der jährlichen Gesamtemissionen der Anlage verantwortlich sind, wobei der jeweils absolut höhere Emissionswert maßgebend ist.

( 9 ) Delegierte Verordnung (EU) 2024/2620 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Voraussetzungen dafür, dass Treibhausgase als dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen werden (ABl. L, 2024/2620, 4.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2620/oj).

( 10 ) Hat die Europäische Kommission für bestimmte Brennstoffströme die Verwendung eines Standardwerts gemäß Artikel 75l Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission genehmigt, beantworten Sie bitte diese Frage mit „Nein“ (diese Frage betrifft nur den Fall, dass die Mitgliedstaaten von den beaufsichtigten Unternehmen die Anwendung einer bestimmten Methodik gemäß Artikel 75l Absatz 2 verlangen).

( 11 ) Bitte verwenden Sie zur Angabe des Sektors die CRF-Kategorie.

( 12 ) Emissionsberichte, Bezugsdatenberichte, Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten und Datenberichte neuer Marktteilnehmer.

( 13 ) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2849 der Kommission vom 12. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften für die Meldung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene (ABl. L, 2023/2849, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2849/oj).

( 14 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1122/oj).

( 15 ) Diese Frage ist lediglich in den bis zum 30. Juni 2025 und bis zum 30. Juni 2026 einzureichenden Berichten zu beantworten.

( 16 ) Fällt die Antwort in Bezug auf das Emissionshandelssystem für Gebäude, den Straßenverkehr und weitere Tätigkeiten gemäß Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG oder die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Seeverkehrstätigkeiten anders aus als in Bezug auf das EU-EHS für Industrie oder Luftfahrt, geben Sie dies bitte an.