18.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 376/9


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. Oktober 2018

über die Ernennung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern (Portugal) des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

(2018/C 376/04)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (1), insbesondere auf die Artikel 23 und 24,

gestützt auf die Kandidatenlisten, die dem Rat von den jeweiligen Regierungen der Mitgliedstaaten unterbreitet worden sind,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit dem Beschluss vom 28. September 2018 (2) die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (im Folgenden „Ausschuss“) für die Zeit vom 25. September 2018 bis zum 24. September 2020 ernannt.

(2)

Die portugiesische Regierung hat Kandidaten für mehrere zu besetzende Sitze vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer werden für den Zeitraum bis zum 24. September 2020 ernannt:

I.   REGIERUNGSVERTRETER

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Portugal

Frau Isabel VILELAS

Frau Helena BENTES

Frau Helena Cristina BARBOSA DOS SANTOS

Artikel 2

Der Rat ernennt die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KÖSTINGER


(1)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1.

(2)  Beschluss des Rates vom 28. September 2018 über die Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (ABl. C 366 vom 10.10.2018, S. 3).