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20.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 163/59 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1001 DES RATES
vom 14. Juni 2019
zur Aufhebung der Entscheidung 2009/417/EG zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Spanien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 27. April 2009 stellte der Rat auf Empfehlung der Kommission mit der Entscheidung 2009/417/EG (1) gemäß Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fest, dass in Spanien ein übermäßiges Defizit bestand. Er konstatierte, dass das im Stabilitätsprogramm vom Januar 2009 ausgewiesene gesamtstaatliche Defizit für das Jahr 2008 bei 3,4 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und damit über dem im AEUV vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP lag. Der öffentliche Schuldenstand sollte 2008 den Planungen zufolge bei 39,5 % des BIP und damit deutlich unter dem Referenzwert von 60 % des BIP liegen. |
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(2) |
Am 27. April 2009 richtete der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 (2) auf Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an Spanien mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2012 zu beenden. |
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(3) |
Am 2. Dezember 2009, am 10. Juli 2012 und am 21. Juni 2013 richtete der Rat auf der Grundlage des Artikels 126 Absatz 7 AEUV drei neue Empfehlungen an Spanien, mit denen die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits zuerst bis 2013, dann bis 2014 und zuletzt bis 2016 verlängert wurde. In allen drei Empfehlungen vertrat der Rat die Auffassung, dass Spanien wirksame Maßnahmen ergriffen habe, aber dass unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten seien. |
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(4) |
Am 12. Juli 2016 stellte der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass Spanien auf die Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 hin keine wirksamen Maßnahmen ergriffen habe. Am 8. August 2016 nahm der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV den Beschluss (EU) 2017/984 (3) an, mit dem er Spanien mit der Maßgabe in Verzug setzte, die zum Abbau des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen, und die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2018 verlängerte. Zudem legte der Rat fest, dass Spanien bis zum 15. Oktober 2016 wirksame Maßnahmen treffen und dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Maßnahmen vorlegen müsse, die es auf die Inverzugsetzung durch den Rat hin getroffen habe. |
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(5) |
Am 16. November 2016 kam die Kommission zu dem Schluss, dass Spanien wirksame Maßnahmen im Sinne des Artikels 126 Absatz 9 AEUV unter Beachtung des Beschlusses (EU) 2017/984 ergriffen hatte. |
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(6) |
Gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit stellt die Kommission die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. Im Rahmen der Anwendung des Protokolls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 (4) zweimal jährlich, und zwar vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober, die Höhe ihrer öffentlichen Defizite und ihres öffentlichen Schuldenstands sowie andere damit verbundene Variablen mit. |
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(7) |
Der Rat entscheidet auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die Aufhebung eines Beschlusses über das Bestehen eines übermäßigen Defizits. Ein Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits sollte außerdem nur dann aufgehoben werden, wenn die Prognose der Kommission darauf hindeutet, dass das Defizit den im AEUV festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird. |
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(8) |
Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der im April 2019 erfolgten Datenmeldung Spaniens zur Verfügung gestellt wurden, das Stabilitätsprogramm 2019 und die Frühjahrsprognose 2019 der Kommission lassen folgende Schlussfolgerungen zu:
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(9) |
Gemäß Artikel 126 Absatz 12 AEUV ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit des betreffenden Mitgliedstaats nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. |
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(10) |
Nach Ansicht des Rates wurde das übermäßige Defizit in Spanien korrigiert, weshalb die Entscheidung 2009/417/EG aufgehoben werden sollte. |
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(11) |
Ab dem Jahr 2019, d. h. dem Jahr nach der Korrektur des übermäßigen Defizits, befindet sich Spanien in der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und sollte sich in angemessenem Tempo seinem mittelfristigen Haushaltsziel nähern, und zwar auch durch die Einhaltung des Ausgabenrichtwertes, und ferner das Schuldenstandskriterium gemäß Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 einhalten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Spaniens übermäßiges Defizit korrigiert worden ist.
Artikel 2
Die Entscheidung 2009/417/EG wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E.O. TEODOROVICI
(1) Entscheidung 2009/417/EG des Rates vom 27. April 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Spanien (ABl. L 135 vom 30.5.2009, S. 25).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).
(3) Beschluss (EU) 2017/984 des Rates vom 8. August 2016 zur Inverzugsetzung Spaniens mit der Maßgabe, die zum Abbau des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 148 vom 10.6.2017, S. 38).
(4) Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).