02018D0653 — DE — 22.03.2021 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS (GASP) 2018/653 DES RATES

vom 26. April 2018

über die Schaffung einer Vorratslagerfähigkeit für zivile Krisenbewältigungsmissionen

(ABl. L 108 vom 27.4.2018, S. 22)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (GASP) 2021/487 DES RATES vom 22. März 2021

  L 100

13

23.3.2021




▼B

BESCHLUSS (GASP) 2018/653 DES RATES

vom 26. April 2018

über die Schaffung einer Vorratslagerfähigkeit für zivile Krisenbewältigungsmissionen



Artikel 1

Ziele

(1)  
Um die schnelle Bereitstellung von wesentlicher Ausrüstung und wesentlichen Gütern und die Erbringung angemessener Unterstützungsdienste für zivile Krisenbewältigungsmissionen der Union sowie einen raschen und kontinuierlichen Zugang dieser Missionen zu solcher Ausrüstung und solchen Gütern zu gewährleisten, verstärkt die Union ihre Fähigkeiten, indem sie eine Vorratslagerfähigkeit schafft.
(2)  
Mit der Vorratslagerfähigkeit kann auch, falls erforderlich, die gleiche Unterstützung hinsichtlich Ausrüstung, Gütern und Diensten für ein sonstiges operatives Vorgehen der Union nach Artikel 28 des Vertrags und für die Sonderbeauftragten der Europäischen Union geleistet werden.

Artikel 2

Schaffung einer Vorratslagerfähigkeit

(1)  

Für die Zwecke des Artikels 1 wird eine Vorratslagerfähigkeit geschaffen. Sie hat folgende Funktionen:

a) 

einen strategischen Bestand wesentlicher Ausrüstung und wesentlicher Güter, wie sie im Anhang aufgeführt sind, zu erwerben, zu lagern, instand zu halten und wiederaufzustocken;

b) 

für zivile GSVP-Missionen im Anhang aufgeführte wesentliche neue und gebrauchte Ausrüstungsgegenstände und Güter zu erwerben, zu lagern, instand zu halten und ferner dort aufgeführte Unterstützungsdienste zu erbringen, einschließlich Ausrüstungsgegenstände, die von anderen Missionen dieser Art übernommen wurden.

(2)  
Mit der Vorratslagerfähigkeit können ferner für zivile GSVP-Missionen relevante Ausrüstungsgegenstände und Güter ähnlicher Art und Verwendung wie die im Anhang aufgeführten Ausrüstungsgegenstände und Güter erworben, gelagert, instandgehalten und zur Verfügung gestellt werden.
(3)  
Mit der Vorratslagerfähigkeit können des Weiteren für zivile GSVP-Missionen gebrauchte Ausrüstungsgegenstände und Güter, die von anderen Missionen dieser Art übernommen wurden und anderer Art und Verwendung sind wie die im Anhang aufgeführten Ausrüstungsgegenstände und Güter, erworben, gelagert und zur Verfügung gestellt werden.
(4)  
Mit der Vorratslagerfähigkeit können, falls erforderlich, die Funktionen nach den Absatz 1 Buchstabe b sowie den Absätzen 2 und 3 auch für ein sonstiges operatives Vorgehen der Union und für Sonderbeauftragte der Europäischen Union ausgeübt werden.

Artikel 3

Durchführung

(1)  
Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
(2)  
Mit der technischen Durchführung dieses Beschlusses wird die schwedische Katastrophenschutzbehörde beauftragt. Die schwedische Katastrophenschutzbehörde nimmt ihre Aufgabe unbeschadet der finanziellen Zuständigkeiten der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr.
(3)  
Die schwedische Katastrophenschutzbehörde und der Zivile Operationskommandeur vereinbaren in Absprache mit den zuständigen Kommissionsdienststellen die detaillierten Regelungen zur Durchführung dieses Beschlusses. Diese Regelungen müssen insbesondere sicherstellen, dass der Zivile Operationskommandeur zwecks Ausübung der technischen und operativen Aufsicht Zugang zum Vorratslager hat, damit die Entsendefähigkeit und die ordnungsgemäße Arbeitsweise ziviler Krisenbewältigungsmissionen gewährleistet sind. Der Zivile Operationskommandeur beurteilt zudem die technische Eignung gebrauchter Güter hinsichtlich Lagerung und künftiger Nutzung; ferner erstattet er Bericht über eine notwendige Erneuerung und Auffüllung von Beständen.
(4)  
Mit der Vorratslagerfähigkeit werden die Ausrüstung und die Güter nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 auf Ersuchen einer zivilen GSVP-Mission auf der Grundlage des spezifischen Bedarfs der Mission und gemäß ihrem Mandat zur Verfügung gestellt. Die gleiche Voraussetzung gilt sinngemäß für ein sonstiges operatives Vorgehen der Union und für die Sonderbeauftragten der Europäischen Union.

▼M1

(5)  
Die schwedische Katastrophenschutzbehörde gewährleistet die uneingeschränkte operative Fähigkeit des Vorratslagers bis zum Ablauf dieses Beschlusses. Die detaillierten Regelungen hierfür werden von der schwedischen Katastrophenschutzbehörde, dem Zivilen Operationskommandeur und den zuständigen Kommissionsdienststellen vereinbart.
(6)  
Der Betreiber der Vorratslagerfähigkeit sorgt unter der Leitung des Zivilen Operationskommandeurs und der zuständigen Kommissionsdienststellen bei den künftigen Lagerregelungen für einen nahtlosen Übergang und eine nahtlose Übergabe.

▼B

Artikel 4

Finanzregelung

▼M1

(1)  
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Beschlusses in dem Zeitraum von 54 Monaten ab dem Tag des Abschlusses der in Absatz 3 genannten Vereinbarung beläuft sich auf 46 197 384,22 EUR.

▼B

(2)  
Die mit dem als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3)  
Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie eine Vereinbarung mit der schwedischen Katastrophenschutzbehörde als Betreiber des Vorratslagers.
(4)  

In der Vereinbarung nach Absatz 3 wird unter anderem festgelegt, dass:

a) 

die Ausrüstung und Güter nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 2 Absatz 2 von der schwedischen Katastrophenschutzbehörde in ihrem eigenen Namen und gemäß ihren eigenen Beschaffungsvorschriften erworben werden;

b) 

die schwedische Katastrophenschutzbehörde zivilen GSVP-Missionen Ausrüstung und Güter unentgeltlich zur Verfügung stellt und diese gegebenenfalls zurücknimmt;

c) 

die schwedische Katastrophenschutzbehörde die gesamte Ausrüstung und alle Güter, die sie lagert, der Kommission oder einer anderen von der Kommission benannten Stelle schenkungshalber überlässt, bevor die Geltungsdauer der Vereinbarung endet.

(5)  
Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung mit.

Artikel 5

Berichterstattung

(1)  
Der Hohe Vertreter erstattet dem Rat alle sechs Monate Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses.
(2)  
Die Kommission unterrichtet den Rat alle sechs Monate über die finanziellen Aspekte des Betriebs der Vorratslagerfähigkeit.

Artikel 6

Überprüfung

Der Rat überprüft den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 18 Monate nach dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung nach Artikel 4 Absatz 3 hinsichtlich des Betrags, der als erforderlich angesehen wird, um Ersuchen ziviler GSVP-Missionen nachzukommen, was Ausrüstungsgegenstände und Güter zusätzlich zu der im strategischen Bestand gelagerten Menge betrifft, um zu gewährleisten, dass der sich wandelnde Bedarf solcher Missionen bei dem als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag gebührend berücksichtigt wird. Bei dieser Überprüfung wird außerdem dem sich wandelnden Bedarf für sonstiges operatives Vorgehen der Union und für die Sonderbeauftragten der Europäischen Union Rechnung getragen.

▼M1

Artikel 7

Inkrafttreten und Ende der Geltungsdauer

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Seine Geltungsdauer endet 54 Monate nach dem in Artikel 4 Absatz 3 genannten Tag des Abschlusses der Vereinbarung.

▼B

Artikel 8

Aufhebung

Der Beschluss 2012/698/GASP wird aufgehoben.




ANHANG

WESENTLICHE AUSRÜSTUNG UND WESENTLICHE GÜTER, DIE DER BETREIBER DER VORRATSLAGERFÄHIGKEIT BEREITSTELLT

Der strategische Bestand umfasst die wesentliche Ausrüstung und die wesentlichen Güter, die erforderlich sind, um eine zivile GSVP-Mission mit einem Personal von bis zu 200 Personen innerhalb von 30 Tagen in ein Einsatzgebiet zu verlegen.

Die wesentliche Ausrüstung und wesentlichen Güter sind:

— 
Fahrzeuge
— 
Sportgebrauchsfahrzeug (SUV)
— 
Kompakt SUV
— 
Minibus
— 
Schweres Nutzfahrzeug 4×4
— 
Limousine/Kombilimousine
— 
IT-Ausstattung
— 
Server
— 
Firewalls
— 
Desktop-Computer
— 
Laptops
— 
Monitore
— 
Drucker, Toner und Trommeln
— 
Unterbrechungsfreie Stromversorgung (UPS)
— 
WLAN-Zugangspunkte
— 
Computer-, Server-, und Netzwerk-Zubehör
— 
Kommunikationsausrüstung
— 
Satellitentelefone
— 
UKW-Funkgeräte
— 
GPS-Navigationsgeräte
— 
Mobiltelefone
— 
Video- und Telekonferenz-Systeme (VTC)
— 
Persönliche Schutzausrüstung
— 
Körperschutzwesten
— 
Helme
— 
Zubehör
— 
Medizinische Ausrüstung
— 
Trauma-Kits (Tasche mit wesentlichem Material zur Behandlung von Traumata)
— 
Automatisierte externe Defibrillatoren (AED)
— 
Material zur Erhöhung der Sichtbarkeit
— 
Flaggen
— 
Persönliches Material zur Erhöhung der Sichtbarkeit (Barette, Armbinden, Signalwesten usw.)
— 
Fahrzeugaufkleber
— 
Verschiedenes
— 
ID-Card-Druckmaschinen (Drucker für personenbezogene Identifizierungskarten)
— 
Strichcode-Geräte (Strichcodelesegerät und Strichcode-Etikettendrucker)

UNTERSTÜTZUNGSDIENSTE, DIE DER BETREIBER DER VORRATSLAGERFÄHIGKEIT BEREITSTELLT

— 
Beschaffung
Der Betreiber der Vorratslagerfähigkeit wird den strategischen Bestand in seinem Namen unter Anwendung seiner eigenen Beschaffungsvorschriften beschaffen.
— 
Lagerung, Kodifizierung und Strichcode-Kennzeichnung des strategischen Bestands
— 
Transport
Der Betreiber der Vorratslagerfähigkeit macht die gelagerte Ausrüstung transportbereit.
Der Betreiber der Vorratslagerfähigkeit ist dafür verantwortlich, den Transport der Ausrüstung wie folgt zu gewährleisten/in Auftrag zu geben:
— 
vom Hauptlager zur GSVP-Mission
— 
von der GSVP-Mission zum Hauptlager
— 
zwischen GSVP-Missionen
— 
von und zu den Lieferanten
— 
ERP-System („Enterprise Resource Planning System“)
Der Betreiber der Vorratslagerfähigkeit stellt ein ERP-System mit geeigneten Backup-Systemen bereit, um die Kontinuität der einschlägigen Tätigkeiten/Verfahren zu gewährleisten, und sorgt für die Wartung des ERP-Systems. Der Betreiber der Vorratslagerfähigkeit sorgt für die Konfiguration, individuelle Anpassung und Aktualisierung des ERP-Systems. Der Betreiber der Vorratslagerfähigkeit verwaltet zudem sämtliche Lizenzen, die für die Nutzung des ERP-Systems erforderlich sind.
— 
Technische Instandhaltung und Reparatur neuer und gebrauchter Ausrüstung
Der Betreiber der Vorratslagerfähigkeit sorgt für die technische Instandhaltung und erprobt die Funktionsfähigkeit sowohl der gebrauchten als auch der neuen Ausrüstung in seinem Lager. Der Betreiber der Vorratslagerfähigkeit sorgt auf Anweisung des Auftraggebers auch für die Instandsetzung gebrauchter Ausrüstung.
— 
Modernisierung gepanzerter Fahrzeuge
Vom Betreiber der Vorratslagerfähigkeit wird erwartet, dass er auf Anweisung des Auftraggebers für die Instandhaltung, Modernisierung und (Neu-)Zertifizierung gepanzerter Fahrzeuge sorgt.
— 
Abfallbeseitigungsdienste
Der Betreiber der Vorratslagerfähigkeit erbringt Dienste im Hinblick auf die Entsorgung von Gefahrstoffen — z. B. Batterien, Fahrzeug-Schmierstoffe, Munition, gepanzerte Fahrzeuge und Funkausrüstung —, die aus verschiedenen Gründen (Sicherheit, Umwelt, usw.) nicht vor Ort von der Mission erbracht werden können. Der Betreiber der Vorratslagerfähigkeit entsorgt Ausrüstung des strategischen Bestands, deren Instandsetzung sich nicht mehr lohnen würde.
— 
Arzneimittel und medizinische Verbrauchsartikel
Der Betreiber der Vorratslagerfähigkeit gewährleistet Lieferungen von Arzneimitteln und medizinischen Verbrauchsartikeln direkt vom Lieferanten zum medizinisch autorisierten Personal der GSVP-Mission.