31996D0508

96/508/GASP: Beschluß des Rates vom 9. August 1996 zur Festsetzung des Zeitpunkts, zu dem die vom Rat am 15. Juli 1996 beschlossene gemeinsame Aktion 96/442/GASP wirksam wird

Amtsblatt Nr. L 212 vom 21/08/1996 S. 0001 - 0001


BESCHLUSS DES RATES vom 9. August 1996 zur Festsetzung des Zeitpunkts, zu dem die vom Rat am 15. Juli 1996 beschlossene gemeinsame Aktion 96/442/GASP wirksam wird (96/508/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.3,

gestützt auf die allgemeinen Leitlinien, die der Europäische Rat auf seiner Tagung am 24. und 25. Juni 1994 in Korfu festgelegt hat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zum Zweck einer weiteren Präsenz der Europäischen Union zur Konsolidierung der Errungenschaften der EU-Verwaltung der Stadt Mostar (EUAM) nach deren Beendigung am 22. Juli 1996 hat der Rat am 15. Juli 1996 die gemeinsame Aktion 96/442/GASP über die Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der Stadt Mostar (1) beschlossen, die wirksam werden sollte, wenn die in Artikel 10 genannten Voraussetzungen erfuellt sind.

Da diese Voraussetzungen nicht erfuellt waren, hat der Rat am 26. Juli 1996 die gemeinsame Aktion 96/476/GASP über eine Interimsregelung (2) beschlossen, die am 4. August 1996 abgelaufen ist.

Die in Artikel 10 der gemeinsamen Aktion 96/442/GASP genannten Voraussetzungen sind nunmehr erfuellt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Europäische Union stellt fest, daß die in Artikel 10 der gemeinsamen Aktion 96/442/GASP genannten Voraussetzungen erfuellt sind.

(2) Folglich wird die gemeinsame Aktion 96/442/GASP zum 5. August 1996 wirksam.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. August 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. SPRING

(1) ABl. Nr. L 185 vom 24. 7. 1996, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 195 vom 6. 8. 1996, S. 1.