31972D0390

72/390/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1972 betreffend ein Verfahren gemäß Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/496-498-532-511-26.238-26.577 - "Zentralheizung") (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 264 vom 23/11/1972 S. 0022 - 0031


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Oktober 1972 betreffend ein Verfahren gemäß Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/496 - 498 - 532 - 511 - 26.238 - 26.577 - "Zentralheizung") (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (72/390/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 3, 4, 5 und 7,

gestützt auf die Anmeldungen, die gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 17 am 30. Oktober 1962 von der Chambre syndicale du matériel de chauffage central et des industries connexes (section chaudières et radiateurs) in Brüssel und am 31. Oktober 1962 von der Union belge des installateurs en chauffage central, ventilation et tuyauteries (UBIC) in Brüssel sowie von der Firma Veha N.V. in Grobbendonk eingereicht worden sind, um für die "Convention nationale du chauffage central réalisée entre fabricants belges et installateurs belges régulièrement agréés" die Vergünstigung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 17 zu erlangen,

gestützt auf den Freistellungsantrag gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages, den die Firma Veha N.V. zugunsten der als "Constitution d'un comité d'homologation des constructeurs de matériel de chauffage central (section chaudières et radiateurs)" bezeichneten Vereinbarung vorsorglich für den Fall gestellt hatte, daß diese Vereinbarung unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fällt,

gestützt auf die am 15. Oktober 1966 von der Chambre nationale des installateurs en chauffage central, ventilation et climatisation in Brüssel und am 17. November 1967 von der Firma Eurocalor N.V. in Wilrijk gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereichten Anträge, die Kommission möge die Beteiligten an der als "Constitution d'un comité d'homologation des constructeurs de matériel de chauffage central (section chaudières et radiateurs)" bezeichneten Vereinbarung verpflichten, die Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag abzustellen,

nach Anhörung der beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2),

auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 am 14. Dezember 1971 abgegebene Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

1. Am 8. Februar 1955 wurde zwischen den unten genannten 16 belgischen Herstellern von Heizkesseln und Stahl- und Gußradiatoren (im folgenden als "Konventionshersteller" bezeichnet), die Mitglieder der Chambre syndicale du matériel de chauffage central et des industries connexes (section chaudières et radiateurs "CSM") sind, den untengenannten drei belgischen Großhändlern ("Konventionsgroßhändlern") und der Union belge des installateurs en chauffage central, ventilation et tuyauteries ("UBIC"), (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63.

die "Convention nationale du chauffage central réalisée entre fabricants belges et installateurs belges régulièrement agréés" ("Konvention") geschlossen.

2. Bei den an der Konvention beteiligten Herstellern handelte es sich um folgende, ausschließlich belgische Firmen: - S.A. Ateliers A.C.V., Ruysbrök,

- N.V. Acomal, Mecheln,

- Usines Antverpia, Mortsel,

- S.A. Cérac, Grand-Bigard,

- S.A. Thomas Defawes, Lüttich,

- HE Radiatoren, Antwerpen,

- S.A. Heurtey, Lüttich,

- S.A. Idéal-Standard, Brüssel,

- S.A. Usines et fonderies Saint-Roch, Couvin,

- N.V. Socother, Aalter,

- N.V. Sogaz, Machelen,

- S.A. Tubes de Nimy, Nimy,

- S.A. Warneton Chappee, Brüssel,

- Ets Ritschie, Schoten,

- N.V. Société Rateau, Muizen-bij-Machelen,

- S.p.r.l. Soudron-Sacré, Ans-lez-Liège.

Die Firma N.V. Veha in Grobbendonk, Belgien, die zunächst bei den zuständigen belgischen Behörden gegen die Konvention eine Beschwerde eingereicht und Einwendungen geltend gemacht hatte, beteiligte sich seit Juni 1962 als der CSM angehörender Hersteller an der Konvention.

3. Die Konventionsgroßhändler waren die folgenden Unternehmen: - Ets Defounes, Brüssel, Belgien,

- Ets Chavee, Brüssel, Belgien,

- Ets Verbeeck, Brüssel, Belgien.

4. Die UBIC ist ein Berufsverband belgischen Rechts mit dem Zweck der Forschung, des Schutzes und der Entfaltung der geschäftlichen Interessen seiner Mitglieder.

Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der UBIC ist unter anderem die Eintragung im zuständigen Handelsregister als Unternehmen, das das Gewerbe eines Installateurs für Heizungs-, Belüftungs- und Klimaanlagen sowie Rohrleitungen oder einer dieser Sparten ausübt.

Die Mitglieder der UBIC sind eingeteilt in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die ordentlichen Mitglieder, die stimmberechtigt sind, verpflichten sich, an den Generalversammlungen teilzunehmen - bei Abwesenheit ohne wichtigen Grund wird eine Geldbusse verhängt - und alle von dem Verband erlassenen Regelungen einzuhalten.

Die Geschäftsführung der UBIC obliegt einem Vorstand, der für vier Jahre gewählt wird. Die Aufgabe der Generalversammlung besteht u.a. in der Beratung aller die UBIC berührenden Fragen, die ihr ordnungsgemäß vorgelegt werden. Die Beschlüsse der Generalversammlung, des Vorstands und seiner Ausschüsse sind für alle Mitglieder einschließlich der abwesenden verbindlich.

5. Die UBIC, der 412 Installateure als Mitglieder angehörten, vertrat schon 1960 fast alle namhaften Installateure des Landes. 1962 betrug die Zahl der als Mitglieder angeschlossenen Installateure 567. 293 Installateuren, die der UBIC nicht als Mitglieder angeschlossen waren, wurde die Beteiligung an der Vereinbarung gestattet. Auf diese Installateure - Mitglieder und Nichtmitglieder des Verbandes - entfielen etwa 90 v.H. des Vertriebs und der Installation von Heizkesseln und Heizkörpern für Zentralheizungen auf dem belgischen Markt.

6. Die Konvention betraf Heizkessel und Stahlblech- oder Gußheizkörper für Zentralheizungen. Ausgenommen waren Konvektoren und andere Heizstrahler sowie Heizkessel für rein gewerbliche Zwecke.

7. Die Ausübung des Gewerbes eines Zentralheizungsinstallateurs in Belgien wurde durch den Königlichen Erlaß vom 22. Februar 1961 geregelt, der die Ausübungsbedingungen für den Beruf des Zentralheizungsinstallateurs im Bereich des Handwerks, des kleinen und mittleren Handels und der Kleinindustrie festlegte. Dieser Erlaß war auf Grund der Gesetze vom 24. Dezember 1958 bzw. vom 15. Dezember 1970 ergangen.

8. Durch die Konvention wurde ein Verfahren für die Eintragung der Installateure in ein "Register der zum Anlagenbau und -vertrieb zugelassenen Installateure" eingeführt. Die volle Wirksamkeit dieses Verfahrens beschränkte sich in der Praxis auf die der UBIC nicht als Mitglieder angeschlossenen Installateure, da die Mitglieder des Verbandes durch ihre Mitgliedschaft ohne weiteres eingetragen wurden. Die Installateure mussten einen Antrag auf Eintragung stellen und einen Fragebogen ausfuellen, in dem die Rechtsform ihres Unternehmens und ihr beruflicher Werdegang anzugeben war. Ferner mussten sie sich darin verpflichten, sich einer Prüfung ihrer Fachkenntnisse zu unterziehen, falls dies als notwendig angesehen wurde. Die Entscheidung über seinen Antrag wurde dem Bewerber ohne Begründung von einem Ausschuß mitgeteilt, der aus einem Vorsitzenden, welcher von den an der Konvention Beteiligten, aber nicht aus ihrer Mitte gewählt wurde, und einer gleichen Anzahl von Vertretern der Konventionshersteller und der als Mitglieder der UBIC angeschlossenen Installateure bestand.

Im Falle der Zulassung, jedoch noch vor der Eintragung, musste sich der Installateur verpflichten, a) seinen Kunden keine anderen als die Heizkessel und Heizkörper der Vertragshersteller anzubieten - ausgenommen waren lediglich die für seine Tätigkeit unbedingt erforderlichen Ersatzteile und Erzeugnisse, die von diesen Herstellern nicht verkauft wurden - und keine Anlagen oder Teile einzubauen oder anzuschließen, die er nach dieser Vereinbarung nicht beziehen durfte, auch wenn der Kunde solche Bauteile besaß oder zur Verfügung stellte;

b) auf den Verkauf von nicht montierten Bauteilen im Ausland oder in Belgien an nicht im Register der zum Anlagenbau und -vertrieb zugelassenen Installateure eingetragene Handwerker oder Installateure zu verzichten, es sei denn, daß dieser Weiterverkauf ausschließlich dazu diente, die Bedürfnisse von Industrieunternehmen oder von Behörden zu befriedigen, die über firmeneigenes Montagepersonal verfügten, das den Einbau der gelieferten Bauteile übernahm.

Die Konventionshersteller übernahmen folgende Verpflichtung: - in Belgien nur die ordnungsgemäß im Register der zum Anlagenbau und -vertrieb zugelassenen Installateure eingetragenen Installateure und Großhändler direkt mit Heizkesseln und Heizkörpern zu beliefern;

Die Konventionsgroßhändler übernahmen folgende Verpflichtung: a) Kessel und Heizkörper nur zu verkaufen - an Installateure, die, obwohl ihnen die Eintragung im Register der zum Anlagenbau und -vertrieb zugelassenen Installateure versagt wurde oder, obwohl sie eine solche Eintragung nicht beantragt hatten, das Installationsgewerbe einschließlich des Vertriebs betreiben wollten,

- an Handwerker, die diese Erzeugnisse zum Zwecke des Einbaus in Anlagen beziehen, die sie für Dritte erstellen, sofern sie selbst im Handelsregister eingetragen sind;

b) keine anderen als die von den Vertragsherstellern angebotenen Heizkessel und Heizkörper zu verkaufen oder zu vertreten;

c) keine Lieferungen von Heizkesseln und Heizkörpern an Endabnehmer zu tätigen. Rechnungen für solche Materiallieferungen mussten auf die Firma des Installationsgeschäfts oder Handwerksbetriebs ausgestellt werden. In den Ausnahmefällen einer Direktfakturierung aus Deckungsgründen hatten sie die Gutschrift zugunsten des Installations- oder Handwerksbetriebs vorzulegen, der den Einbau der Teile vorgenommen hatte. Auf den ausnahmsweise unmittelbar auf den Namen des Abnehmers ausgestellten Rechnungen musste die Firma des betreffenden Installations- oder Handwerksbetriebs angegeben werden, und in diesem Ausnahmefall der Direktfakturierung musste mindestens 35 % mehr als der Abgabepreis des Konventionsherstellers in Rechnung gestellt werden.

9. Nachdem zwischen den Vertretern der Konventionshersteller sowie der UBIC und der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Gespräche stattgefunden hatten, wurde die Konvention am 18. Oktober 1962 von den Beteiligten aufgehoben.

10. Die Konventionsgroßhändler wurden jedoch weiterhin direkt von der Konventionsherstellern beliefert und haben weiterhin die Verpflichtungen der Ausschließlichkeit und der Kundschaftsbeschränkung eingehalten, wie zuvor während der Anwendung der Konvention.

11. Ebenfalls am 18. Oktober 1962 haben die CSM und die UBIC eine als "Constitution d'un comité d'homologation des constructeurs de matériel de chauffage central (section chaudière et radiateurs)" bezeichnete Vereinbarung geschlossen, im folgenden "Zulassungsvertrag" genannt.

12. Der Zulassungsvertrag betrifft die gleichen Geräte wie die Konvention.

13. Die Einführung des Gesetzes über den Zugang zum Beruf hatte zwar eine zahlenmässige Zunahme der Installateure zur Folge, doch kontrollieren die dem Zulassungsvertrag angeschlossenen Installateure immer noch rund 70 % des Vertriebs und der Installation dieser Geräte auf dem belgischen Markt.

14. Die CSM ist ein Berufsverband belgischen Rechts, der sich den ideellen und materiellen Fortschritt des Handels und der Industrie im Bereich der Zentralheizungsanlagen sowie verwandter Industrien und die Wahrung der allgemeinen und speziellen Interessen der in diesem Verband vertretenen Branchen zum Ziel gesetzt hat.

Stimmberechtigte Mitglieder der CSM sind nur die ordentlichen Mitglieder, d.h. diejenigen in Belgien ansässigen Firmen, die Zentralheizungs- und Belüftungsanlagen und Erzeugnisse verwandter Industrien herstellen oder verkaufen.

15. Bei Abschluß des Zulassungsvertrags gehörten der CSM als Mitglieder die gleichen Hersteller an, die die Konvention unterzeichnet hatten, mit der einzigen Ausnahme der Firma HE Radiatoren in Antwerpen, die inzwischen ihre Tätigkeit eingestellt hatte.

16. Der Zulassungsvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen: a) Die CSM und die UBIC gründen einen Ausschuß, der die Bezeichnung "Comité d'homologation des constructeurs de matériel de chauffage central - section chaudière et radiateurs" erhält. Dieser Ausschuß besteht aus vier Mitgliedern der CSM (Abteilung Heizkessel und Heizkörper) und vier Mitgliedern der UBIC. Der Vorsitz wird einer Persönlichkeit übertragen, die von den Mitgliedern des obengenannten Ausschusses gewählt wird und keiner der beiden Vereinigungen angehören darf.

b) Dem Ausschuß ist die Aufgabe übertragen, eine Bescheinigung über die Zulassung als Stammlieferant der Mitglieder der UBIC zu erteilen, und zwar jeder natürlichen oder juristischen Person, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Zentralheizungsanlagen (Heizkessel und Heizkörper) herstellt, die Erteilung dieser Bescheinigung über die Zulassung als Hersteller beantragt und sich verpflichtet, aa) bei jeder Herstellung und Lieferung die in Belgien geltenden gesetzlichen Bestimmungen, technischen Vorschriften, Gepflogenheiten und Normen sorgfältig zu beachten,

bb) die Gewährleistung für die hergestellten und gelieferten Erzeugnisse mit den in Belgien üblichen Fristen zu übernehmen,

cc) Heizkessel und Heizkörper nur an Installateure zu liefern, die die Anforderungen der in Belgien geltenden gesetzlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Zentralheizungsbaus erfuellen (Erlaß vom 22. Februar 1961),

dd) gegenüber anderen Personen oder Stellen als den ordnungsgemäß zur Ausübung des Berufs zugelassenen Installateuren keine Direktfakturierung vorzunehmen, um den Betroffenen die Prüfung und Anerkennung der verkauften Bauteile zu ermöglichen,

ee) im gleichen Verhältnis wie die Mitglieder der CSM und gegebenenfalls über die CSM Beiträge zu leisten zu allen im gemeinsamen Einvernehmen von beiden Verbänden gebilligten Tätigkeiten mit der Zielsetzung der Berufsausbildung und Fortbildung der Installateure.

c) Der Ausschuß ist verpflichtet, mit Ausnahme von Juli/August jeden Monat einmal zusammenzutreten. Jeder Antrag auf Zulassung muß auf der Tagesordnung der Sitzung eingetragen sein, die mindestens 15 Tage nach Eingang des Antrags stattfindet.

d) Der Beschluß über den Zulassungsantrag wird mit einfacher Mehrheit gefasst ; bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

17. Zur Begründung des Antrags und zwecks Einhaltung der Bestimmung unter b) aa) hat der Zulassungsausschuß den um die Zulassung nachsuchenden Herstellern, die nicht Mitglieder der CSM sind, aufgegeben, alle Unterlagen über die Erzeugnisse vorzulegen, für die sie die Zulassung begehren, und zwar: a) die technischen und handelstechnischen Unterlagen über die für die Zulassung vorgeschlagenen Erzeugnisse (es handelt sich nicht nur um Unterlagen für die Kunden, sondern auch für die Installateure),

b) Pläne mit Massangaben, die sämtliche Konstruktionsangaben über die vorgeschlagenen Erzeugnisse enthalten, insbesondere Blechstärke, Anbringung der Schweißnähte, Weg der verschiedenen Flüssigkeiten, Durchmesser der Anschlüsse an das Zentralheizungsnetz, Art der bei der Konstruktion verwendeten Metalle,

c) Prüfungsberichte über die entsprechend den belgischen oder ausländischen Normen oder gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Prüfungen der Erzeugnisse, für die die Zulassung beantragt wurde. Diesen Prüfungsberichten ist eine genaue Beschreibung des angewendeten Prüfungsverfahrens beizufügen, wenn ein von den belgischen Normen abweichendes Verfahren angewendet wird. Ferner ist Name und Adresse der Stelle anzugeben, die die jeweilige Prüfung vorgenommen hat. Ausserdem muß der um die Zulassung nachsuchende Hersteller dem Vorsitzenden des Zulassungsausschusses die Ermächtigung erteilen, sich unmittelbar an diese Stelle zu wenden und zusätzliche Auskünfte einzuholen, falls er dies für erforderlich hält.

18. Der Zulassungsausschuß hat genehmigt, daß die Vergünstigungen aus dem Zulassungsvertrag in Anspruch genommen werden können: a) von allen Herstellern, die in dieser Eigenschaft Mitglieder der CSM sind, ohne daß ihre Erzeugnisse geprüft worden waren;

b) für folgende Erzeugnisse der nicht der CSM als Mitglieder angehörenden Hersteller und Importeure, die ihm vorher zur Prüfung vorgelegt wurden und deren Zulassung den Installateuren zu den nachstehend angegebenen Zeitpunkten bekanntgegeben worden war: aa) vom 9. Juli 1965 bis 24. Mai 1966 : ein Heizkessel und ein Heizkörper französischer Herkunft, ein Heizkessel niederländischer Herkunft, zwei Heizkessel deutscher Herkunft, ein Heizkessel belgischer Herkunft;

bb) vom 25. August 1966 bis 1. Dezember 1966 : zwei Heizkessel deutscher Herkunft, ein Heizkessel niederländischer Herkunft, drei Heizkörper belgischer Herkunft,

cc) vom 1. Mai 1968 bis 17. Februar 1971 : drei Heizkessel deutscher Herkunft, ein Heizkessel englischer Herkunft, ein Heizkessel luxemburgischer Herkunft, ein Heizkessel italienischer Herkunft und drei Heizkessel und ein Heizkörper belgischer Herkunft.

19. Bei Abschluß des Vertrages zur Gründung des Zulassungsausschusses hat die UBIC sich gegenüber der CSM verpflichtet, daß ihre Mitglieder immer den Erzeugnissen derjenigen Hersteller und Lieferanten den Vorrang einräumen, die sich den Bedingungen des Zulassungsausschusses unterworfen haben.

20. Nach zahlreichen Kontakten, die zwischen der CSM und der UBIC stattfanden, sind diese beiden Verbände übereingekommen, Verpflichtungen einzuführen, die eine gegenseitige Ausschließlichkeit beim Kauf und Verkauf zwischen den der CSM angehörenden Herstellern und den Installateuren, die diese Verpflichtungen übernommen haben, enthalten. Diese Verpflichtungen wurden von den Mitgliedern der CSM am 10. Juni 1966 unterzeichnet, von den der UBIC angehörenden Installateuren im Oktober 1966 auf Grund einer am 25. August 1966 erfolgten Aufforderung und von einem Teil der Installateure, die nicht Mitglieder der UBIC sind, im Anschluß an eine vom Zulassungsausschuß an sie gerichtete Aufforderung am 19. September 1966. Die Verpflichtungen wurden vom Zulassungsausschuß am 15. Februar 1967 in Kraft gesetzt.

21. Um den Mitgliedern der CSM die Möglichkeit zu geben, die nicht der UBIC als Mitglieder angeschlossenen Installateure, die die schriftlichen Verpflichtungen noch nicht eingegangen sind, zur Übernahme der Verpflichtungen zu veranlassen, wurde auf der Sitzung des Zulassungsausschusses vom 18. Januar 1967 ein Zeitraum von 3 Monaten festgesetzt. Durch Schreiben vom 31. Januar 1967 hat die CSM dies für alle ihre Mitglieder, mit Ausnahme der SA Heurtey, SA Veha, SA Wilrit Burner und SA Tubes de Nimy dem Zulassungsausschuß gegenüber bestätigt und festgelegt, daß dieser Zeitraum von 3 Monaten am 1. Februar 1967 beginnt und am 30. April 1967 endet.

22. Am 18. Dezember 1967 haben die Mitglieder der CSM beschlossen, ihre Vertreter zu ermächtigen, in der Sitzung des Zulassungsausschusses vom 20. Dezember 1967 den Vertretern der UBIC mitzuteilen, daß die am 10. Juni 1966 eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr gelten.

23. Auf der Sitzung des Zulassungsausschusses vom 20. Dezember 1967 haben die Vertreter der CSM unter anderem festgestellt, daß die Mitglieder der CSM unter den gegebenen Umständen - Vorgehen der Kommission, Unmöglichkeit einer Unterbrechung des Verkaufs an Installateure, die bereits beliefert worden sind - weiterhin den Vertrag in dem Sinne anwenden, daß sie auch künftig nur solche Installateure beliefern, die im Besitz einer Berufsausübungsbescheinigung sind. Die Vertreter der UBIC haben darauf hingewiesen, daß sie ihren Verwaltungsrat auf seiner Sitzung am 21. Dezember 1967 unterrichten ; der Vorsitzende des Zulassungsausschusses hat die Sitzung mit der Feststellung der Ergebnislosigkeit aufgehoben. Zuvor hatte er daran erinnert, daß am 18. Januar 1967 die Verpflichtungen nicht erörtert worden seien ; es sei eine Frist von 3 Monaten eingeräumt worden, um die Installateure, die diese Verpflichtungen noch nicht unterzeichnet hätten, zu überzeugen, daß die Frage bisher nicht behandelt worden sei. Die CSM ziehe nunmehr zum ersten Mal die Zulässigkeit von Verpflichtungen in Zweifel, und der Zulassungsausschuß habe seiner Meinung nach den Fehler begangen, die von den Mitgliedern der CSM hergestellten Erzeugnisse ohne Prüfung zugelassen zu haben.

24. Die UBIC hat am 12. September 1968 und die CSM am 24. Dezember 1968 der Kommission mitgeteilt, daß sie den Vertrag am 20. Dezember 1967 aufgehoben haben.

25. Die Kommission hat am 11. Oktober 1968 die UBIC und die CSM aufgefordert, als Nachweis eine vollständige beglaubigte Abschrift des Protokolls der Sitzungen ihrer Versammlung vorzulegen, in welchem ausdrücklich die Aufhebung des Zulassungsabkommens und die Auflösung des Zulassungsausschusses aufgeführt sein müssen. Diese Aufforderung wurde in den Schreiben der Kommission vom 2. Dezember 1968 bzw. 22. Januar 1969 wiederholt.

26. Auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission am 28. Dezember 1970 an die betreffenden Parteien richtete, hat die UBIC der Kommission am 22. Februar 1971 u.a. übermittelt: a) eine Abschrift des Rundschreibens der UBIC an ihre Mitglieder vom 30. Mai 1968, in dem festgestellt wird : nach der Gründung des Zulassungsausschusses sei eine Vereinbarung über die Beachtung der üblichen Vertriebswege in Zusammenarbeit mit der CSM und den Lieferbetrieben, deren Erzeugnisse die Zulassung erhalten hatten, ausgearbeitet und angewendet worden. Diese verschiedenen Verpflichtungen seien nicht von allen Vertragslieferanten in vollem Umfang eingehalten worden. Einige hätten ihre Rechnung unmittelbar auf Privatkunden ausgestellt, andere hätten nicht zugelassene Firmen oder sogar nicht anerkannte Großhändler beliefert, und wieder andere hätten verschiedene Installateure zu einer den allgemeinen Interessen des Gewerbes widersprechenden Verkaufspolitik ohne Montage veranlasst. Sobald die Verstösse festgestellt worden seien, habe die UBIC die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen. Leider habe sich herausgestellt, daß eine im Rahmen der CSM abgeschlossene Vereinbarung wirkungslos geworden sei. Daher habe die UBIC mit den einzelnen Lieferanten Verbindung aufgenommen und sie aufgefordert, ihre Erzeugnisse nur an die Installateure von Zentralheizungsanlagen zu liefern, die die gesetzlichen Berufszulassungsvoraussetzungen erfuellen und ihren Beruf tatsächlich ausüben d.h. selbst das Material installieren;

b) eine Abschrift des Protokolls der 45. Sitzung des Zulassungsausschusses vom 17. Februar 1971, in dem festgestellt wird : "Die anwesenden Parteien (der Präsident der CSM und der Vizepräsident der UBIC) stellen übereinstimmend fest, daß der zwischen ihnen am 18. Oktober 1962 abgeschlossene Vertrag über die Gründung eines Ausschusses für die Zulassung der Hersteller von Zentralheizungsanlagen (Abteilung Heizkessel und Heizkörper) aufgehoben ist. Seit dem 20. Dezember 1967 hat der Ausschuß nur noch die Aufgabe, die laufenden Geschäfte abzuwickeln".

27. Bei der Anhörung am 28. April 1971 haben die Parteien der Kommission u.a. folgende Schriftstücke vorgelegt: a) eine Abschrift des Protokolls der Sitzung der CSM vom 18. Februar 1971, in dem festgestellt wird, daß "die als Mitglieder angeschlossenen Hersteller und Großhändler einstimmig beschlossen haben, mit Ausnahme der Vorschriften über die technische Unterrichtung alle Einzel- oder Kollektivvereinbarungen mit der UBIC förmlich aufzuheben";

b) ein Exemplar der Nr. 424 (April 1971) der Fachzeitschrift "Chaleur et Climats", die zwei Mitteilungen enthält, wovon die erste u.a. lautet : "Die UBIC hat beschlossen, alle Einzel- oder Kollektivvereinbarungen der Hersteller und Großhändler mit der CSM mit Ausnahme der Bestimmungen über die technische Unterrichtung aufzuheben. Diese Maßnahme, die durch Beanstandungen der EWG veranlasst wurde, kann die guten Beziehungen der Verbände UBIC - ATIC - CSM, die seit vielen Jahren zusammenarbeiten, nicht beeinträchtigen". In der zweiten Mitteilung heisst es u.a. : "Die CSM hat beschlossen, alle Einzel- oder Kollektivvereinbarungen der Hersteller und Großhändler mit der UBIC mit Ausnahme der Bestimmungen über die technische Unterrichtung aufzuheben. Diese Maßnahme, die durch die Beanstandungen der EWG veranlasst wurde, kann die guten Beziehungen zwischen den Verbänden UBIC - ATIC - CSM, die seit vielen Jahren zusammenarbeiten, nicht beeinträchtigen".

28. Am 4. Mai 1971 haben die Beteiligten der Kommission vier Prüfungsberichte des Zulassungsausschusses übermittelt. Diese Berichte betrafen: a) Heizkessel "Bongas". Der Antrag auf Zulassung war am 17. Februar 1967 eingereicht und der Bericht des Vorsitzenden des Zulassungsausschusses am 22. April 1967 übermittelt worden. Die Mitteilung über die Zulassung an die Installateure war am 12. September 1968 noch nicht erfolgt.

b) Heizkessel "Guillot". Der Antrag auf Zulassung war am 27. April 1966 eingereicht und der Bericht des Vorsitzenden des Zulassungsausschusses am 13. Juni 1967 übermittelt worden. Die Mitteilung über die Zulassung an die Installateure ist am 30. Mai 1968 erfolgt.

c) Heizkessel "Standard-B". Der Antrag auf Zulassung war am 23. Oktober 1964 eingereicht und ein ablehnender Bericht des Vorsitzenden des Zulassungsausschusses am 29. September 1965 übermittelt worden. Ein befürwortender Bericht ist am 8. April 1967 übermittelt worden und die Mitteilung über die Zulassung an die Installateure war am 30. Mai 1968 noch nicht erfolgt.

d) Heizkörper der Gesellschaft TMT. Der Antrag war am 27. Februar 1967 eingereicht und der Bericht des Vorsitzenden des Zulassungsausschusses am 6. April 1967 übermittelt worden. Die Mitteilung über die Zulassung an die Installateure ist am 30. Mai 1968 erfolgt.

II

Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind, und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. 1. Der Zulassungsvertrag, der am 18. Oktober 1962 im Anschluß an die als Konvention bezeichnete Vereinbarung unterzeichnet wurde, ist zwischen zwei für ihre Mitglieder handelnden Vereinigungen geschlossen worden.

2. Dieser Vertrag und seine Anwendung bezwecken und bewirken eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes.

Nach den Klauseln dieses Vertrages verpflichten sich die beteiligten Installateure, nur bei Herstellern und nur zugelassene Geräte zu kaufen. Diese Installateure können also beim Einkauf von Geräten nicht frei unter allen Angeboten wählen. Auch die Verbraucher, die Kessel und Heizkörper zu erwerben und von diesen Installateuren installieren zu lassen wünschen, müssen sich in ihrer Auswahl auf die Geräte beschränken, die zugelassen worden sind.

Diese Einschränkung der Auswahlmöglichkeiten der Installateure und Verbraucher ist keineswegs geringfügig ; denn damit diese Installateure Geräte kaufen und installieren können, müssen die Hersteller - sich dem Zwang einer privaten Organisation beugen, die ihnen die Zulassung jedes einzelnen Gerätes vorschreibt und ihnen verbietet, an Großhändler und an Unternehmer zu verkaufen, die wichtige Käufer dieser Geräte sind;

- eine Vielzahl künstlich geschaffener Hindernisse überwinden, die sich aus der jeweils lange Zeit erfordernden Einholung der Daten und Bekanntgabe der Zulassung an die Installateure sowie aus den diskriminierenden Praktiken der Unterzeichner des Vertrages gegenüber Herstellern, die nicht unterzeichnet haben, ergeben.

Auf Grund dieses Sachverhalts wird ein nicht unerheblicher Teil des ausserhalb Belgiens von Herstellern des Gemeinsamen Marktes hergestellten Geräten nicht zugelassen.

Diese Klauseln bezwecken und bewirken gleichzeitig eine spürbare Beschränkung der Absatzmöglichkeiten der Hersteller für nicht zugelassene Geräte ; denn die Hersteller, deren Geräte nicht zugelassen sind, können diejenigen belgischen Installateure nicht beliefern, die an dem Vertrag teilnehmen und rund 70 % des Vertriebs und der Installation von Zentralheizungsgeräten in Belgien kontrollieren.

Die durch den Vertrag den Herstellern auferlegte Verpflichtung, zugelassene Geräte nur an Installateure zu verkaufen, beschränkt in erheblichem Umfang auch ihre Absatzmöglichkeiten in Belgien, dürfen sie doch die belgischen Bauunternehmer und Großhändler, die ebenfalls wichtige Abnehmer dieser Geräte sind, nicht versorgen.

Die Verpflichtung bewirkt gleichzeitig, daß die Unternehmer und Großhändler von wichtigen Versorgungsquellen innerhalb des Gemeinsamen Marktes abgeschnitten sind ; sie dürfen nämlich mit 14 wichtigen Anbietern von zugelassenen Geräten innerhalb des Gemeinsamen Marktes nicht in Geschäftsverbindungen treten.

3. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Die Hersteller sind, je nachdem, ob ihr Gerät zugelassen ist oder nicht, daran gehindert, die Unternehmer und Großhändler, die wichtige belgische Käufer dieser Geräte sind, zu beliefern, bzw. müssen die Geräte durch die am Vertrag teilnehmenden Installateure, auf die rund 70 % des Absatzes und der Installation dieser Geräte in Belgien entfallen, anliefern und installieren lassen. Die belgischen Unternehmer und Großhändler sind von wichtigen Versorgungsquellen in anderen Mitgliedstaaten abgeschnitten, und die am Vertrag teilnehmenden Installateure dürfen nicht das günstigste aller aus dem Gemeinsamen Markt vorliegenden Angebote wählen, sondern nur die Angebote derjenigen Hersteller berücksichtigen, deren Geräte zugelassen sind.

Daraus ergibt sich, daß dieser Vertrag in nicht unerheblicher Weise für die Hersteller solcher Geräte in anderen Mitgliedstaaten die Exportmöglichkeiten nach Belgien und für die belgischen Käufer die Importmöglichkeiten solcher Geräte aus Mitgliedstaaten beschränkt. Der Vertrag beeinflusst also den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise, die für die Verwirklichung eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann.

III

Nach Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele unerläßlich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

Der Zulassungsvertrag erfuellt nicht die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 ; er trägt nicht zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts im Sinne dieser Bestimmung bei.

Die Argumentation der Anmelder enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß die vorstehend unter II geprüften Beschränkungen besser als der Wettbewerb selbst geeignet wären, die Rentabilität der Erzeugung und der Verteilung sowie den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt zu verbessern ; die der Kommission bekannten Tatsachen lassen eine solche Annahme nicht zu.

Es ist nicht ersichtlich, wie die Qualität der betreffenden Geräte durch den Ausschluß bestimmter Gruppen von Käufern und die Beschränkung der Absatzmöglichkeiten der Hersteller dieses Materials auf dem belgischen Markt verbessert werden könnte. Die technischen Normen, die der Zulassungsausschuß für die Erteilung seiner Genehmigung zugrunde legt, sind die Normen, die das belgische Institut de normalisation festgelegt hat und für welche es allen, die dies beantragen, eine Konformitätsbescheinigung erteilt. Die Existenz des Zulassungsausschusses bedeutet also für die an diesem Vertrag teilnehmenden Installateure lediglich eine Erschwerung des normalen Systems der Feststellung, daß die betreffenden Geräte den Normen entsprechen.

Ebensowenig ist ersichtlich, wie die Verpflichtung der Installateure, bei den Herstellern nur zugelassene Geräte zu erwerben, und die Verpflichtung der Hersteller, nur an Installateure zu verkaufen, besser als der Wettbewerb selbst einen wirtschaftlicheren Vertrieb gewährleisten können. Nähere Anhaltspunkte für eine Verbesserung der Verteilung oder eine Senkung der üblichen Preise gegenüber den Verbrauchern sind weder von den Anmeldern vorgetragen noch von der Kommission ermittelt worden.

Die im Vertrag vorgeschriebenen Verpflichtungen gewährleisten auch nicht eine bessere Installation der Geräte, denn die für die am Vertrag teilnehmenden Installateure erforderlichen Fachkenntnisse sind die gleichen wie in den belgischen Rechtsvorschriften vorgesehen. Unternehmer und Großhändler können sehr wohl über Installateure verfügen, die diesen Vorschriften entsprechen ; und im übrigen haben die Anmelder selbst zugegeben, daß die Vertragsverpflichtungen keine deutlichere Bestimmung derjenigen ermöglichen, die die Installation der Geräte vornehmen dürfen. Es kann also nicht festgestellt werden, daß die Vertragsverpflichtungen spürbare objektive Vorteile bieten, die geeignet wären, die sich daraus für den Wettbewerb ergebenden Nachteile auszugleichen.

IV

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, wenn sie auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages feststellt, die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.

Auf die Mitteilung der Beteiligten, den Verstoß abgestellt zu haben, hat die Kommission in ihren Briefen vom 11. Oktober 1968, vom 2. Dezember 1968 und vom 22. Januar 1969 in Anbetracht der Befugnisse der Versammlungen der CSM und der UBIC ebenso wie des Zulassungsausschusses als Beweis eine vollständige beglaubigte Abschrift eines Sitzungsprotokolls über die Sitzungen ihrer Versammlung angefordert, in dem ausdrücklich die Aufhebung des Zulassungsvertrags und die Auflösung des Zulassungsausschusses enthalten sein müssten. Die Sitzungsniederschrift des Zulassungsausschusses vom 17. Februar 1971 enthält nichts über die Auflösung dieses Ausschusses. Die Niederschrift über die Sitzung der CSM vom 18. Februar 1971 erwähnt ausdrücklich weder die Aufhebung des Zulassungsvertrags noch die Aufhebung des Zulassungsausschusses. Von der UBIC wurde überhaupt keine Abschrift eines Sitzungsberichts über die Sitzungen eingereicht. Die Kommission hält es nicht für erwiesen, daß der Verstoß von den Beteiligten abgestellt worden ist.

Es erscheint daher notwendig, die CSM und die UBIC zu verpflichten, die oben unter II festgestellten Verstösse gegen Artikel 85 des Vertrages abzustellen.

V

Die Beteiligten beantragen die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 zugunsten der am 8. Februar 1955 geschlossenen Konvention, die durch den Zulassungsvertrag ersetzt wurde.

Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 gilt das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 nur für den von der Kommission festgesetzten Zeitraum, wenn bei Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen und vor dem 1. November 1962 angemeldet werden, die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages nicht erfuellt sind und die beteiligten Unternehmen ihre Vereinbarung nicht fortsetzen oder derart abändern, daß sie nicht mehr unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen oder daß sie die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 erfuellen. 1. Die Konvention ist am 8. Februar 1955 geschlossen und am 30. Oktober 1962 angemeldet worden.

2. Die Beteiligten waren Unternehmen und eine Unternehmensvereinigung, die für ihre Mitglieder handelte.

Die in der Konvention festgelegten Verpflichtungen bezweckten und bewirkten eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes.

Die Konvention verpflichtet die ins Händlerregister eingetragenen Installateure und die Konventionsgroßhändler, nur Heizkessel und Heizkörper der Konventionshersteller zu liefern, einzubauen oder anzuschließen bzw. zu verkaufen oder zu vertreten. Infolgedessen konnten diese Installateure und Großhändler bei Einkauf von Geräten nicht frei unter allen Angeboten wählen, und die Installateure durften nur Geräte von Konventionsherstellern berücksichtigen. Auch die Verbraucher, die Heizkessel und Heizkörper von diesen Installateuren einbauen zu lassen wünschten, mussten ihre Wahl auf Geräte der Konventionshersteller beschränken.

Die Beschränkung der Wahlmöglichkeiten der Installateure und Verbraucher war deswegen spürbar, weil sehr viele Unternehmen, die solche Geräte ausserhalb Belgiens herstellten, der Konvention nicht angeschlossen waren.

Die Verpflichtungen bezweckten und bewirkten gleichzeitig eine spürbare Einschränkung der Absatzmöglichkeiten der Hersteller, die der Konvention nicht angehörten. Diese Hersteller waren von wichtigen Absatzmöglichkeiten bei den Konventionsgroßhändlern und den ins Händlerregister eingetragenen Installateuren abgeschnitten, auf die damals rund 90 % der Verteilung und der Installation dieser Geräte entfielen.

Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen waren geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Die künstliche Aufteilung des belgischen Marktes in zwei Teilmärkte hatte einen ungünstigen Einfluß auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten zur Folge, denn die der Konvention nicht angehörenden Hersteller, darunter solche aus anderen Mitgliedstaaten, konnten ihre Geräte nicht über die ins Händlerregister eingetragenen Installateure und nicht über die Konventionsgroßhändler absetzen, wobei diese Installateure und Großhändler rund 90 % der Verteilung und der Installation dieser Geräte in Belgien kontrollierten.

Ebenso waren die Möglichkeiten des Einkaufs in anderen Mitgliedstaaten für belgische Käufer erheblich eingeschränkt, denn die Konventionsgroßhändler und ins Händlerregister eingetragenen Installateure durften sich nicht für das günstigste aller aus dem Gemeinsamen Markt vorliegenden Angebote entscheiden, sondern nur die Angebote der an der Konvention beteiligten Hersteller berücksichtigen.

Daraus folgt, daß der Vertrag in nicht unerheblicher Weise für die in den anderen Mitgliedstaaten ansässigen Hersteller solcher Geräte die Ausfuhr nach Belgien und für die belgischen Käufer die Möglichkeiten der Einfuhr solcher Geräte aus anderen Mitgliedstaaten beschränkte. Der Vertrag beeinflusste den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise, die für die Verwirklichung eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein konnte.

3. Die Konvention erfuellt nicht die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3. Sie trägt nicht zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts bei.

Die Beweisführung der Anmelder enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß die unter Ziffer V 2 geprüften Beschränkungen besser als der Wettbewerb selbst geeignet wären, die Wirtschaftlichkeit der Verteilung zu verbessern und den technischen Fortschritt zu fördern. Die der Kommission bekannten Tatsachen lassen eine solche Annahme nicht zu.

Es ist nicht ersichtlich, wie es möglich gewesen wäre, auf die beruflichen Leistungen bei der Installation dieser Geräte und beim Kundendienst dadurch einzuwirken, daß den dem Vertrag angeschlossenen Installateuren und den Konventionsgroßhändlern Einkaufsbeschränkungen durch den Ausschluß der von Produzenten in anderen Mitgliedstaaten hergestellten Geräte auferlegt werden. Die im Vertrag vorgesehene eventuelle Kontrolle der beruflichen Eignung der Installateure durch ihre Eintragung ins Händlerregister wurde ausserdem auf Grund der Verkäufe der Konventionsgroßhändler an andere Installateure und an Handwerker ausgeschlossen. Diese Beschränkungen bewirkten im Gegenteil eine Verschlechterung im Verhältnis zu der Situation, die sich bei freiem Wettbewerb ergeben hätte ; denn infolge der Ausschließlichkeit des Einkaufs der am Vertrag beteiligten Installateure bei Konventionsherstellern waren die freien Wahlmöglichkeiten der Verbraucher, die sich an diese Installateure wandten, stark eingeschränkt, weil sie auf Geräte der Vertragshersteller beschränkt waren.

Ausserdem besteht kein Zusammenhang zwischen den Beschränkungen, die den an der Vereinbarung teilnehmenden Installateuren und Großhändlern auferlegt sind, und den Fortbildungslehrgängen, die für Installateure von einer ausserhalb des Rahmens der Vereinbarung tätigen Berufsvereinigung veranstaltet werden.

Andere objektive und konkrete Angaben, auf Grund derer der Konvention die Wirkung einer Verbesserung der Warenerzeugung oder der Förderung des technischen Fortschritts zugesprochen werden könnte, wurden nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, daß die Vereinbarung im Vergleich zu der Lage, die ohne den Abschluß der Vereinbarung gegeben wäre, spürbare objektive Vorteile auf dem Gebiet der Verteilung der betroffenen Erzeugnisse und des technischen Fortschritts gebracht hat, die geeignet sind, die sich daraus für den Wettbewerb ergebenden Nachteile auszugleichen.

4. Am 18. Oktober 1962 haben die Beteiligten der Kommission mitgeteilt, daß sie die Vereinbarung aufgehoben haben.

An demselben Tag, dem 18. Oktober 1962, haben die CSM und die UBIC den Zulassungsvertrag geschlossen ; die darin vorgesehene ausschließliche Bezugsverpflichtung der an dem Vertrag teilnehmenden Installateure bei den ebenfalls an dem Vertrag teilnehmenden Herstellern stellt den Verstoß gegen Artikel 85 des Vertrages dar.

Die Konventionsgroßhändler sind weiterhin an die ausschließliche Bezugspflicht zugunsten derjenigen Fabrikanten, die Mitglieder der CSM sind, gebunden, wie sie es waren, als sie an der Konvention teilnahmen.

Zwar ist die Konvention formell aufgehoben worden ; da aber der Zulassungsvertrag gleichartige, den Wettbewerb beschränkende Wirkungen enfaltet, sind die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 7 nicht erfuellt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Vertrag, der die "Constitution d'un comité d'homologation des constructeurs de matériel de chauffage centrale - section chaudières et radiateurs" zum Gegenstand hat, zwischen den folgenden Berufsverbänden abgeschlossen ist: - "Chambre syndicale du matériel de chauffage central et des industries connexes (section chaudières et radiateurs)" Brüssel (Belgien),

- "Union belge des installateurs en chauffage central, ventilation et tuyauteries (UBIC)", Brüssel (Belgien),

und durch den die am Vertrag beteiligten Installateure zum ausschließlichen Bezug bei den am Vertrag beteiligten Herstellern verpflichtet sind,

stellt eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar.

Artikel 2

Die Erklärung der Nichtanwendbarkeit gemäß Artikel 85 Absatz 3 wird für den Vertrag "Constitution d'un comité d'homologation des constructeurs de matériel de chauffage central - section chaudières et radiateurs" abgelehnt.

Artikel 3

Die in Artikel 1 genannten Unternehmensvereinigungen werden verpflichtet, die vorstehend festgestellte Zuwiderhandlung unverzueglich abzustellen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die "Chambre syndicale du matériel de chauffage central et des industries connexes (section chaudières et radiateurs)" in Brüssel (Belgien), an die "Union belge des installateurs en chauffage central, ventilation et tuyauteries (UBIC)" in Brüssel (Belgien), an die "Chambre nationale des installateurs en chauffage central, ventilations et climatisations" in Brüssel (Belgien) und an folgende belgische Unternehmen gerichtet: 1. Ets Defounes, Brüssel,

2. Ets Chavee, Brüssel,

3. Ets Verbeeck, Brüssel,

4. S.A. Ateliers A.C.V., Ruysbrök,

5. S.A. Acomal, Mecheln,

6. Usines Antverpia, Mortsel,

7. S.A. Cérac, Grand-Bigard,

8. S.A. Thomas Defawes, Lüttich,

9. S.A. Heurtey, Lüttich,

10. S.A. Idéal-Standard, Brüssel,

11. S.A. Usines et fonderies Saint-Roch, Couvin,

12. S.A. Socother, Aalter,

13. N.V. Sogaz, Machelen,

14. S.A. Tubes de Nimy, Nimy,

15. S.A. Warneton Chappee, Brüssel,

16. Ets Ritschie, Schoten,

17. N.V. Société Rateau, Muizen-bij-Machelen,

18. S.p.r.l. Soudron-Sacré, Ans-lez-Liège,

19. N.V. Veha, Grobbendonk,

20. N.V. Eurocalor, Wilrijk.

Brüssel, den 20. Oktober 1972

Für die Kommission

Der Präsident

S.L. MANSHOLT