2000/17/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 1999 über die Beihilfe für das Vorhaben "Prozeßintegrierte Gasturbine bei der Nerefco-Raffinerie", die die Niederlande zugunsten von Nerefco zu erteilen beabsichtigen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 904) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 006 vom 11/01/2000 S. 0046 - 0051
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. März 1999 über die Beihilfe für das Vorhaben "Prozeßintegrierte Gasturbine bei der Nerefco-Raffinerie", die die Niederlande zugunsten von Nerefco zu erteilen beabsichtigen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 904) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/17/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 10. Oktober 1997, das vom Generalsekretariat der Kommission am 14. Oktober 1997 registriert wurde, haben die Niederlande gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag eine Beihilfe zugunsten des Vorhabens "Prozeßintegrierte Gasturbine in der Nerefco-Raffinerien" angemeldet. (2) Die Kommission hat mit einem Schreiben vom 4. Dezember 1997 um weitere Informationen gebeten, worauf die Niederlande mit ihrem Schreiben vom 8. Januar 1998 geantwortet haben. Ein zweites Ersuchen um ergänzende Auskunft wurde am 26. Januar 1998 verschickt, eine Antwort ging per Brief vom 9. März 1998 ein. Nach einem am 8. April 1998 verschickten dritten Ersuchen um ergänzende Informationen fand am 25. Mai 1998 eine Sitzung von Vertretern der Niederlande und der Kommission statt. Nach dieser Sitzung haben die niederländischen Behörden am 28. Mai 1998 per Fax eine Mitteilung (SG(98) D/5699) geschickt. (3) Die Kommission hat den Niederlanden mit Schreiben vom 13. Juli 1998 ihren Beschluß mitgeteilt, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag im Hinblick auf die genannte Beihilfe einzuleiten. (4) Dieser Beschluß wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten und die anderen Mitgliedstaaten auf, ihre Bemerkungen zu übermitteln. II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (5) Das Vorhaben betreffend eine prozeßintegrierte Gasturbine bei der Nerefco-Raffinerie ist Teil eines von der niederländischen Regierung im Herbst 1997 eingeleiteten allgemeinen Programms zur C02-Reduzierung. Mit diesem Programm will die Regierung Vorhaben unterstützen, die zu einer beträchtlichen Verringerung der CO2-Emissionen führen, um damit zu einer dauerhaften Wirtschaftsentwicklung beizutragen. (6) Ziel dieses Vorhabens ist ein Beitrag zur Verringerung der CO2-Emissionen. Das Vorhaben beinhaltet den Bau einer Gasturbine, die vollständig in die Prozeßanlage einer Raffinerie integriert ist, womit eine konventionelle, getrennte Wärme- und Stromerzeugung ersetzt wird. Der Einsatz von Gasturbinen in Wärmekraftwerken führt zu einer beträchtlichen Steigerung der energetischen Leistung und zu niedrigeren CO2-Emissionen als bei einer konventionellen, getrennten Erzeugung von Wärme und Strom. Bisher werden in Prozeßanlagen allerdings Gasturbinen aufgrund ihrer geringeren Betriebssicherheit nicht verwendet. Gasturbinen sind weitaus störungsanfälliger und benötigen mehr Wartung. Gleichzeitig erfordert die Installation von Gasturbinen höhere Investitionskosten. (7) Das Vorhaben wird in der Nerefco-Raffinerie in Rotterdam ausgeführt. Die nachstehenden Unternehmen sind daran beteiligt: - Texaco Nederland BV, - Eneco BV, ein regionales Energieunternehmen, - Nerefco, ein Gemeinschaftsunternehmen von BP und Texaco. Begünstigt ist ein von Eneco BV und Texaco Nederland BV zu gründendes Gemeinschaftsunternehmen. (8) Nerefco betreibt eine Raffinerie in Rotterdam Europoort, die unter anderem aus zwei Destillationstürmen für die Primärdestillation von Rohöl besteht. Zur Zeit wird das Rohöl über zwei mit Schweröl beheizte Öfen auf Prozeßtemperatur gebracht. Beim Destillationsprozeß erzeugt Nerefco Prozeßwärme (verfügbare Wärmeenergiekapazität [...](3) MW), in einem eigenen Kesselhaus Dampf für die Raffinerie (verfügbare Kapazität [...] * ktoe/Jahr) und Strom, mit dem ein Teil des Eigenbedarfs gedeckt wird. (9) Die Installation der prozeßintegrierten Gasturbine wird die Energieleistung erhöhen. Die integrierte Gasturbine funktioniert wie folgt: primär treibt die Gasturbine einen Generator an. Die Abgase der Gasturbine erhitzen das Rohöl direkt in einem Wärmetauscher auf die Prozeßtemperatur (375 °C). Anschließend wird mit der Restwärme der Abgase Dampf für die Raffinerie erzeugt. Durch die direkte Erhitzung des Rohöls auf eine hohe Temperatur wird eine sehr hohe Leistung erzielt. Die neue Anlage wird 40 % der Kapazität ersetzen, die für die Erhitzung von Rohöl auf Prozeßtemperatur benötigt wird, sie wird ferner 10 % der Dampferzeugung übernehmen und 70 MW mehr Strom erzeugen. Die Durchführung des Vorhabens wird nicht zu einer Erhöhung der Destillationskapazität führen. (10) Laut den niederländischen Behörden ist eine Integration von Prozeßinstallation und Kraftwerk in dieser Größenordnung in der Gemeinschaft bisher noch nicht realisiert worden. Die Vorteile dieser Integration liegen auf folgenden Gebieten: a) Reduzierung der CO2-Emission der Raffinerie von 790000 t pro Jahr auf 530000 t pro Jahr, das heißt eine Verringerung um 260000 t pro Jahr. Für die Niederlande insgesamt bedeutet dies eine Verringerung um 0,2 %; b) eine Reduzierung einer Reihe weiterer Schadstoffemissionen, insbesondere SO2 und NOx, die um 16 % bzw. 11 % abnehmen werden; c) ein Rückgang des Energieverbrauchs für die Erzeugung von Strom, Dampf und Prozeßwärme von 270000 t auf 205000 t. Dieser Rückgang erfolgt parallel zur Erhöhung der Energieleistung von 60 % auf 80 %. Um die Chancen von Folgevorhaben zu verbessern, bilden die Unternehmen eine Benutzergruppe aus Interessierten anderer Unternehmen. Diese Gruppe wird direkt in die Vorbereitung des Vorhabens einbezogen. (11) Mit dem Vorhaben sind insbesondere folgende technische Risiken verbunden: a) die Betriebssicherheit einer Gasturbine ist geringer als die eines konventionellen Ofens; b) für die Steuerung der Gasturbine, der Wärmetauscher und des Ofens muß ein zuverlässiges System entwickelt werden. Um die mit der neuen Anlage verbundenen Risiken zu beschränken und eine konstante Wärmelieferung zu garantieren, wird die ineffiziente alte Energieanlage als "Back-up-System" beibehalten. (12) Die Gesamtinvestition beläuft sich auf 93 Mio. NLG (rund 42,2 Mio. EUR). Dies umfaßt den Bau der Gasturbine, eines Ofens und eines Restwärmekessels. (13) Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens wurden die beihilfefähigen Kosten durch die niederländischen Behörden wie folgt berechnet: Zunächst wurde eine Berichtigung für die zu erwartende Einsparung der Energiekosten vorgenommen. Für einen Zeitraum von zehn Jahren wurde diese Einsparung mit 39 Mio. NLG (rund 17,7 Mio. EUR) veranschlagt. Diese künftigen Erträge wurden von den Gesamtinvestitionskosten abgezogen, um die in Betracht kommenden Kosten festzustellen. Anschließend erfolgte eine Berichtigung für die Kosten für das Ersetzen des Ofens und die Wartungskosten des alten Ofens, netto 3,3 Mio. NLG (rund 1,5 Mio. EUR). Die beihilfefähigen Kosten des Vorhabens belaufen sich somit auf 50,7 Mio. NLG (rund 23 Mio. EUR). (14) Die von den niederländischen Behörden geplante Beihilfe für das Vorhaben belief sich bei der Anmeldung auf maximal 15 Mio. NLG (etwa 6,8 Mio. EUR), das heißt 29,6 % der in Betracht kommenden Kosten. Bei der Anmeldung wurde eine Bauzeit der Anlage von Ende 1997 bis Anfang 1999 vorgesehen. Der Bau der Anlage wurde allerdings verschoben, bis die Zulässigkeit der Beihilfe geklärt ist. Die Bauzeit der Anlage wird sich auf ein gutes Jahr belaufen. (15) Es gibt keine gesetzlichen Umweltschutzerfordernisse, die Nerefco zwingen, eine Anpassung der derzeitigen Energieversorgung der Raffinerie vorzunehmen. III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (16) Mit Schreiben vom 13. Juli 1998 teilte die Kommission den Niederlanden mit, daß das Verfahren aufgrund von Zweifeln im Hinblick darauf, ob die Beihilfe die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(4) festgelegten Voraussetzungen erfuellt, eingeleitet wurde. Die Zweifel bezogen sich auf die Bestimmung des Umfangs der Mehrkosten. Dem Gemeinschaftsrahmen zufolge sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltziele erforderlichen Mehrkosten beihilfefähig (Ziffer 3.2.1). Kurz gefaßt handelt es sich um folgende Punkte: a) Die Ersatzkosten: nach ihrer üblichen Praxis berechnet die Kommission die Mehrkosten durch einen Vergleich der umweltfreundlichen Investitionen mit den Kosten für die Realisierung der gleichen Produktionskapazität unter Verwendung konventioneller Technologien. Die Kommission konnte die Mehrkosten aufgrund der erhaltenen Informationen nicht bestimmen, weil Informationen über die Ersatzkosten fehlten. Ihres Erachtens befreit die Beibehaltung der alten Anlage die niederländischen Behörden nicht von der Verpflichtung, die geplante Investition mit den globalen Kosten einer konventionellen Anlage zu vergleichen, die aufgrund aktueller Preise errechnet wurden. b) Die Steigerung der Stromerzeugung um 70 MW: in der Anmeldung steht, daß die Verwirklichung des Vorhabens zu einer Erhöhung der Stromkapazität führt. Die Gesamtkapazität für die Niederlande wird um rund 0,3 % gesteigert. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens war der Kommission nicht klar, wie dies bei der Berechnung der in Betracht zu ziehenden Kosten berücksichtigt wurde. (17) Schließlich stellte die Kommission fest, daß bei der Berechnung der in Betracht zu ziehenden Kosten Kosteneinsparungen zu einem Diskontsatz von 10 % nach Abzug der Unternehmenssteuern abgezogen wurden. Außerdem werden diese Kosten lediglich für einen Zeitraum von zehn Jahren berechnet, was nicht mit dem Abschreibungszeitraum der betreffenden Investitionen übereinzustimmen schien. Im Hinblick auf die Bestimmung der zu berücksichtigenden Kosten des Beihilfevorhabens ersuchte die Kommission die niederländischen Behörden, den aktuellen Referenzzinssatz der Kommission für das Diskontieren zukünftiger Erträge und Belastungen zugrunde zu legen. Die Kommission wies ferner darauf hin, daß für den Vergleich der errechneten Beihilfeintensität mit den Beihilfeintensitäten, die in dem in Erwägungsgrund 16 genannten Gemeinschaftsrahmen (Ziffer 3.2.3.B) festgelegt sind, die in Betracht zu ziehenden Beträge Bruttobeträge sein müssen (vor Steuern). Der Zeitraum für das Diskontieren zukünftiger Erträge schließlich muß mit der Abschreibungsdauer übereinstimmen. IV. STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN UND ANDEREN MITGLIEDSTAATEN (18) Die Kommission erhielt weder von Dritten noch von anderen Mitgliedstaaten Bemerkungen. V. BEMERKUNGEN DER NIEDERLANDE (19) Die Niederlande haben mit Schreiben vom 15. Oktober 1998 auf die Einleitung des Verfahrens reagiert. Die Bemerkungen der Niederlande lassen sich wie folgt zusammenfassen. (20) Um die Bemerkungen der Kommission zu berücksichtigen, haben die Niederlande einen neuen Ansatz für die Feststellung der beihilfefähigen Kosten zugrunde gelegt. Der neue Ansatz entspricht Iaut den niederländischen Behörden den Voraussetzungen und Bestimmungen des in Erwägungsgrund 16 genannten Gemeinschaftsrahmens. Dabei wird die Erhöhung der Stromerzeugungskapazität (70 MW mehr Kapazität) völlig von dem Vorhaben getrennt. Dazu wird der beihilfefähige Investitionsbetrag um den Investitionsbetrag korrigiert, der erforderlich wäre, um bei einem kleineren Elektrizitätswerk dieselbe Kapazitätssteigerung für die Stromerzeugung zu erzielen. Eine solche Investition in eine konventionelle Elektrizitätskapazität wird von den niederländischen Behörden mit 43,9 Mio. NLG (etwa 19,9 Mio. EUR) veranschlagt. Bei Feststellung der beihilfefähigen Kosten ist deshalb die Investitionssumme um diesen Betrag zu verringern. (21) Eine zweite Korrektur bei der Feststellung der in Betracht zu ziehenden beihilfefähigen Kosten erfolgt durch die Berücksichtigung des Vorteils, der sich aus den Betriebskosten des Wärmeteils im Hinblick auf die konventionelle Stromerzeugung ergibt. Dieser Vorteil wird kapitalisiert. Bei der Berechnung dieses Vorteils haben die niederländischen Behörden den von der Kommission angewandten aktuellen Referenzzins berücksichtigt und bei der Berechnung Bruttobeträge, d. h. vor Abzügen, zugrunde gelegt. Außerdem wurde bei den Berechnungen von der tatsächlichen Abschreibungsfrist über 15 Jahre ausgegangen. Der Vorteil beläuft sich auf 2,6 Mio NLG (etwa 1,2 Mio. EUR). Dieser Vorteil wird von der Investition in Abzug gebracht. (22) Nach den niederländischen Behörden besteht der Investitionsbetrag nach diesen Berichtigungen aus den Mehrinvestitionen, die erforderlich sind, um den Umweltvorteil zu erzielen. Eine Korrektur im Zusammenhang mit einem teilweisen Ersetzen der konventionellen Anlage halten sie nicht für erforderlich. Dafür werden verschiedene Argumente angeführt. Zusammengefaßt laufen die niederländischen Ausführungen auf folgendes hinaus. (23) Der Teil der neuen Anlage, der der Erzeugung von Prozeßwärme und Dampf dient, ist insgesamt erforderlich, um die Umweltwirkung zu erzielen. Die neuen Anlagen werden auf dem Grundstück der Nerefco-Raffinerie neben den bereits bestehenden Anlagen gebaut. Zwar übernimmt die neue Anlage einen Teil der Erzeugung von Prozeßwärme (40 %) und Dampf (10 %), es bleibt aber notwendig, die alten Anlagen operationell zu halten. Ein Schließen der konventionellen Anlagen würde zu einer inakzeptablen Verringerung der Einsetzbarkeit und Zuverlässigkeit der Raffinerieanlagen führen. Ferner ist zu bedenken, daß es sich hier um ein Vorhaben handelt, mit dem Risiken verbunden sind. Der Zuverlässigkeitsgrad der integrierten Gasturbine wird sich noch in der Praxis erweisen müssen. Hinzu kommt, daß es bei der Gasturbine mehr geplante und unvorhergesehene Wartungszeiträume gibt als bei den bestehenden Raffinerieanlagen. Während dieser Zeiträume werden die konventionellen Anlagen vollständig in Betrieb sein, so daß das Nichtfunktionieren der Gasturbinenanlage für die Raffinerie keinerlei Folgen haben wird. Die niederländischen Behörden sind deshalb der Ansicht, daß es sich hier um vollständige Mehrinvestitionen handelt. In diesem Zusammenhang weisen sie außerdem darauf hin, daß die Kapazität der Raffinerieanlagen nicht erweitert wird. Zwar erhöht sich die Kapazität für die Erwärmung von Rohöl, die Kapazität für die Verarbeitung von Rohöl jedoch nicht. Diese wird durch die Destillationstürme bestimmt, deren Kapazität unverändert bleibt. (24) Gestützt auf die Argumentation in Erwägungsgrund 23 berechnen die Niederlande die beihilfefähigen Kosten wie folgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (25) Vor diesem Hintergrund haben die Niederlande ihr Beihilfevorhaben von 15 Mio. NLG (etwa 6,8 Mio. EUR) auf 13,91 Mio. NLG (etwa 6,33 Mio. EUR) reduziert. Dies ergibt, ausgehend von den oben genannten beihilfefähigen Kosten in Höhe von 46,5 Mio. NLG (etwa 21,1 Mio. EUR), eine Beihilfeintensität von 30 %. VI. WÜRDIGUNG (26) Die angemeldete Beihilfe wird zu einer Begünstigung eines spezifischen Unternehmens führen und fällt somit in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Mit der Anmeldung der betreffenden Beihilfemaßnahme sind die Niederlande ihrer Verpflichtung im Hinblick auf Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen. (27) Die Kommission hat zu prüfen, ob die Beihilfe nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. (28) Artikel 92 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) findet in diesem Fall keine Anwendung, weil es sich weder um eine Beihilfe sozialer Art noch um eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch um eine Beihilfe für die Wirtschaft bestimmter Gebiete nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) handelt. (29) Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a), b) und d) findet in diesem Fall keine Anwendung, weil die Beihilfe weder darauf abzielt, die Entwicklung eines rückständigen Gebietes zu fördern noch eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates zu beheben oder die Kultur oder die Erhaltung des kulturellen Erbes zu fördern. (30) Die einzige Bestimmung, die als Grundlage für die genannte Beihilfe in Frage kommt, ist Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) über Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige. Im vorliegenden Fall geht es um eine staatliche Beihilfe mit einem Umweltaspekt. Die Kommission hat deshalb das Vorhaben im Lichte des in Erwägungsgrund 16 genannten Gemeinschaftsrahmens beurteilt. Erfuellt die Beihilfe die Voraussetzungen dieser Rahmenregelung, so kann sie in Anwendung der Ausnahmebestimmung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (31) Die Kommission stellt fest, daß die angemeldete Beihilfe mit dem Ziel gewährt wird, einen Beitrag zur Reduzierung von CO2-Emissionen zu leisten - ein wichtiges Ziel(5) der Gemeinschaft. Die Verwirklichung des Vorhabens führt zu einer beträchtlichen Verringerung des CO2-Ausstoßes und wird begleitet von einer bedeutenden Energieeinsparung sowie der Verringerung weiterer Schadstoffemissionen wie SO2 und NOx. (32) Bisher besteht weder auf nationaler noch auf gemeischaftlicher Ebene eine gesetzliche Verpflichtung für Unternehmen, ihren CO2-Ausstoß zu verringern. Somit fällt die Beihilfe unter Ziffer 3.2.3.C des in Erwägungsgrund 16 genannten Gemeinschaftsrahmens ("Beihilfen bei Fehlen verbindlicher Umweltnormen"). Unternehmen, die investieren, um ihre Leistungen im Umweltbereich erheblich zu verbessern, kommen nach Ziffer 3.2.3.C des Gemeinschaftsrahmens für eine Beihilfe in Betracht. Die Kommission stellt fest, daß das Vorhaben zu einer Verringerung der CO2-Emissionen von 260000 t pro Jahr führen soll. Sie ist der Ansicht, daß dies tatsächlich eine erhebliche Umweltleistung ist und die Wirkung ausreicht, um die in Ziffer 3.2.3.C geforderte Voraussetzung zu erfuellen. (33) Im Hinblick auf die beihilfefähigen Investitionskosten bestimmt der Gemeinschaftsrahmen in Ziffer 3.2.1, daß ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltziele erforderlichen Mehrkosten beihilfefähig sind. (34) Die Zweifel der Kommission an der Art und Weise, in der die Niederlande den Umfang der beihilfefähigen Investitionskosten bestimmt hatten, waren der Grund für das Einleiten des Verfahrens. Die Bemerkungen der Kommission betrafen insbesondere die Art und Weise, in der die Stromerzeugung und die Ersatzkosten berücksichtigt worden waren. In ihrer Reaktion auf das Einleiten des Verfahrens haben die Niederlande einen neuen Ansatz für die Bestimmung der beihilfefähigen Kosten vorgelegt. Wie in Kapitel V beschrieben, wird bei dem neuen Ansatz die gesamte Stromerzeugung von dem Vorhaben getrennt. Investitionen in neue Produktionskapazität sind aufgrund des in Erwägungsgrund 16 genannten Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen nicht beihilfefähig. Es ist die übliche Praxis der Kommission, Kosten für neue Produktionskapazitäten von den in Betracht zu ziehenden beihilfefähigen Kosten zu trennen. Nach Ansicht der Kommission wird mit der Trennung der Investitionskosten für die Stromerzeugung von dem Gesamtinvestitionsbetrag eine korrekte Berichtigung der Bestimmung der beihilfefähigen Kosten vorgenommen. Deshalb ist die Kommission der Ansicht, daß die Kosten in Höhe von 43,9 Mio NLG (etwa 19,9 Mio. EUR) für die die Erweiterung der Produktionskapazität für Strom um 70 MW nicht beihilfefähig sind. (35) Bei dem neuen Ansatz haben die Niederlande den beihilfefähigen Investitionsbetrag korrigiert, indem sie den Gewinn berücksichtigen, der sich aus den Betriebskosten des Wärmeteils, verglichen mit konventioneller Erzeugung, ergibt. Die Kommission ist der Ansicht; daß diese Korrektur um 2,6 Mio. NLG (etwa 1,2 Mio. EUR) durch die Niederlande angemessen ist. Der künftige Gewinn drückt nicht auf die Investitionslast und deshalb ist eine Korrektur erforderlich, um die tatsächlichen Mehrinvestitionen zu bestimmen. Bei der Berechnung dieses Vorteils haben die Niederlande den von der Kommission vorgeschriebenen aktuellen Bezugszinssatz zugrunde gelegt und mit Bruttobeträgen gerechnet, d. h. vor Steuerabzug, wie die Kommission in ihrem Schreiben vom 13. Juli 1998 gefordert hatte. Gleichzeitig wurde der tatsächliche Abschreibungszeitraum berücksichtigt. (36) Im Hinblick auf die Ersatzkosten haben die Niederlande, wie in den Erwägungsgründen 22 und 23 dargestellt wurde, argumentiert, daß eine Korrektur nicht erforderlich ist. Die Kommission vertritt allerdings die Auffassung, daß die Ersatzkosten einer konventionellen Anlage sehr wohl berücksichtigt werden müssen. Nach der üblichen Praxis berechnet die Kommission den Umfang der Mehrkosten der Investitionen durch einen Vergleich der umweltfreundlichen Investition mit den Kosten für die Verwirklichung einer entsprechenden Produktionskapazität unter Verwendung konventioneller Technologien. Die Tatsache, daß die Kapazität der alten Anlagen aufrecht erhalten wird, um Störungen oder Wartungsperioden der integrierten Gasturbine aufzufangen, ändert daran nichts. De facto wird die neue Anlage untrennbar mit dem Raffinageprozeß verbunden sein und 40 % des Erhitzens des Rohöls und 10 % der Dampferzeugung übernehmen. Nur bei Ausfall oder Wartung wird die alte Anlage zum Einsatz kommen. Deshalb handelt es sich eindeutig um einen funktionellen Ersatz durch moderne Geräte. Die Tatsache, daß die alte Anlage als "Back-up" beibehalten wird, ändert an dieser Sachlage nichts. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, daß auch in dieser Situation eine Berichtigung der Kosten erfolgen muß, die bei Ersetzen der Erhitzungskapazität von Rohöl und der Dampferzeugung mit konventionellen Geräten entstanden wären. (37) Die Ersatzkosten des Ofens durch eine konventionelle Anlage unter Berücksichtigung einer Ersatzratio von 40 % und der Mehrkosten für die Wartung des alten Ofens belaufen sich auf 3,8 Mio. NLG (etwa 1,7 Mio. EUR)(6). Den niederländischen Behörden zufolge belaufen sich die Ersatzkosten für die Dampferzeugung mit der gleichen Kapazität wie die Dampfkapazität der neuen Anlage durch einen konventionellen Ofen auf 5 Mio. NLG (etwa 2,26 Mio. EUR). Die Gesamtberichtigung im Zusammenhang mit diesen Ersatzkosten beträgt deshalb 8,8 Mio. NLG (etwa 3,9 Mio. EUR). (38) Die Berichtigung der Gesamtinvestitionssumme in den oben genannten Punkten ergibt das folgende Bild: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (39) Die verbleibenden Kosten in Höhe von 37,7 Mio. NLG (etwa 17,1 Mio. EUR) sind nach Auffassung der Kommission als Mehrkosten anzusehen, die ausschließlich für Umweltschutzzwecke erfolgen. Nach Ziffer 3.2.3.C des in Erwägungsgrund 16 genannten Gemeinschaftsrahmens können Beihilfen für Investitionen, die auf ein deutlich höheres Umweltschutzniveau abzielen, wo verbindliche Normen fehlen, bis höchstens 30 % der für die Beihilfe in Betracht kommenden Kosten genehmigt werden. Die Kommission kann somit eine Beihilfe in Höhe von 11,31 Mio. NLG (rund 5,14 Mio. EUR) genehmigen. (40) Abschließend sei angemerkt, daß die Kommission im allgemeinen eine sehr positive Haltung gegenüber KWK-(Kraft-Wärme-Kopplungs-)Anlagen einnimmt(7). Auch in der integrierten Gasturbine wird Wärmekraftaustausch erfolgen. Die Tatsache, daß diese Anlage zum ersten Mal in einer derartigen Größenordnung Anwendung findet, wirkt sich bei der Beurteilung der Kommission positiv aus. Das Ausbleiben von Bemerkungen Dritter bestärkt die Kommission in ihrer Auffassung, daß in diesem Fall der Handelsverkehr nicht in einer Art und Weise beeinflußt wird, die dem allgemeinen Interesse zuwider läuft. VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN (41) Die angemeldete Beihilfe fällt in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Nach Auffassung der Kommission ist in diesem Fall eine Beihilfe bis zu einem Betrag von 11,31 Mio. NLG (etwa 5,14 Mio. EUR) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Deshalb kann eine Beihilfe in Höhe von 11,31 Mio. NLG aufgrund von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen genehmigt werden, da diese Beihilfe dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(8) entspricht - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die geplante staatliche Beihilfe der Niederlande zugunsten des Vorhabens "Prozeß integrierte Gasturbine bei der Nerefco-Raffinerie" in Höhe von 15 Mio. NLG, die anschließend auf 13,91 Mio. NLG reduziert wurde, ist gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt bis zu einem Betrag von höchstens 11,31 Mio. NLG vereinbar. Der über 11,31 Mio. NLG hinausgehende Teil der beabsichtigten Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und darf nicht gewährt werden. Die Durchführung dieser Beihilfemaßnahme wird daher bis zu einem Betrag von 11,31 Mio. NLG genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 30. März 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 334 vom 31.10.1998, S. 3. (2) ABl. C 334 vom 31.10.1998, S. 3. (3) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (4) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3. (5) KOM(97) 481 endg.: Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen - Klimaänderungen: das Konzept der EU für Kyoto. SEK(1998) 615: Energy policy options for responding to the climate change challenge: towards the definition of a "post-Kyoto energy policy strategy". (6) Bei der Bestimmung der Kosten für das Ersetzen der Anlage wird von 40 % (die Ersatzratio, d. h. die Kapazität für die Erzeugung von Prozeßwärme für das Rohöl der neuen Anlage im Hinblick auf die der alten Anlage) der Kosten für das Ersetzen (das heißt 15 Mio. NLG) der alten Anlage durch eine konventionelle Anlage ausgegangen. Ferner werden 40 % der Mehrkosten für die Wartung im Hinblick auf die alte Anlage berücksichtigt. Die Mehrkosten für die Wartung errechnen sich auf der Grundlage des Nettowerts der tatsächlichen jährlichen Wartungskosten (0,56 Mio. NLG) für einen Zeitraum von 15 Jahren zu dem Bezugszinssatz von 5,5 %, was einen Betrag von 2,2 Mio. NLG ergibt. Die Kommission hält eine diesbezügliche Korrektur für vertretbar, weil die alte Anlage unter anderem im Zusammenhang mit dem experimentellen Charakter der integrierten Gasturbine, der zusätzliche Wartungskosten verursacht, als "Back-up" beibehalten werden muß. Die Gesamtkosten für das Ersetzen des Ofens können deshalb mit 3,8 Mio. NLG (etwa 1,7 Mio. EUR) veranschlagt werden. Die Ersatzkosten für die Dampfkapazität (entsprechen 10 % der Dampferzeugung) durch eine konventionelle Dampfanlage belaufen sich auf 5 Mio. NLG (etwa 2,26 Mio. EUR). Die Ersatzkosten betragen somit insgesamt 8,8 Mio. NLG (etwa 3,9 Mio. EUR). (7) KOM(97) 514 endg.: Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen vom 15. Oktober 1997: "Gemeinschaftsstrategie zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und zum Abbau von Hindernissen, die ihrer Entwicklung im Wege stehen". (8) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.