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13.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 353/5 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 26. Mai 2004
in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag gegen The Topps Company Inc, Topps Europe Limited, Topps International Limited, Topps UK Limited und Topps Italia SRL
(Sache Nr. COMP/C-3/37.980 — Souris-Topps)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1910)
(Nur die englische Sprachfassung ist verbindlich.)
(2006/895/EG)
Am 26. Mai 2004 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, wobei sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in der verbindlichen Sprache der Wettbewerbssache und den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der GD Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/competition/index_de.html.
I: ZUSAMMENFASSUNG DER ZUWIDERHANDLUNG
Adressaten der entscheidung, Art und Dauer der Zuwiderhandlung
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(1) |
Diese Entscheidung ist gerichtet an: The Topps Company Inc (nachstehend „Topps USA“), Topps Europe Ltd (nachstehend „Topps Europe“), Topps UK Ltd (nachstehend „Topps UK“), Topps International Ltd (nachstehend „Topps International“) und Topps Italia SRL (nachstehend „Topps Italia“) (zusammen „Topps“ genannt). |
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(2) |
Die Adressaten haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie mit verschiedenen ihrer Zwischenhändler im Vereinigten Königreich, Italien, Finnland, Deutschland, Frankreich und Spanien an Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen mit dem Ziel der Unterbindung von Parallelimporten von Pokémon-Aufklebern, Tauschkarten und anderen Sammelprodukten zwischen dem 4. Februar 2000 und dem 29. November 2000 teilgenommen haben. |
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(3) |
Die Sache geht auf eine Beschwerde von La Souris Bleue, einem französischen Einzelhändler für Sammelprodukt, zurück, der Topps und seine Großhändler bezichtigte, den Parallelhandel mit Pokémon-Aufklebern und -Alben von Spanien nach Frankreich erfolgreich verhindert zu haben. |
Betroffene Produkte und das Verhalten von Topps
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(4) |
Diese Entscheidung betrifft Pokémon-Sammelprodukte. Sammelprodukte sind bei Kindern beliebte Produkte wie Aufkleber, Tauschkarten oder abwaschbare Tattoos, in der Regel zu einem bestimmten Thema (z. B. Mannschaftssportler oder Figuren aus Zeichentrickserien). Mit Pokémon wird eine Vielzahl von Figuren bezeichnet, die ursprünglich für das Videospiel „Game Boy“ von Nintendo entwickelt wurden, die aber mit Lizenz auch auf Sammelprodukten von Topps abgedruckt werden. Die Nachfrage nach Pokémon-Sammelprodukten war im Jahr 2000 sehr groß. |
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(5) |
Die Definition des relevanten Marktes kann offen gelassen werden, da dieser Fall eine sachliche Wettbewerbsbeschränkung betrifft. |
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(6) |
In der Entscheidung werden Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Topps und sieben seiner europäischen Zwischenhändler festgestellt, die insgesamt das Ziel hatten, Parallelimporte von Pokémon-Sammelprodukten zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern. Topps und seine Zwischenhändler haben dieses Ziel mit folgenden Mitteln und Verfahren verfolgt:
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(7) |
Topps räumte ein, dass es „Tätigkeiten ausübte, die eine Behinderung des grenzüberschreitenden Handels in der EU bewirkten“, und dass „ein vollständiges Ausfuhrverbot und ein umfangreicher Gebietsschutz für seine Vertreiber unter den beschriebenen Umständen nur schwer mit Artikel 81 zu vereinbaren sind“. |
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(8) |
Die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Topps und seinen Vertreibern bzw. Handelsvertretern bezweckten eine Beschränkung des Wettbewerbs. Sie zielten darauf ab, die Vertreiber sowohl an der aktiven als auch der passiven Ausfuhr von Pokémon-Produkten aus ihren jeweiligen Vertragsgebieten zu hindern. Da mit diesen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt wird, müssen deren tatsächliche Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht untersucht werden. Dennoch zeigen die der Kommission vorliegenden Nachweise, dass Paralleleinfuhren tatsächlich verhindert wurden. |
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(9) |
Die Gruppenfreistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 (die bis 31. Mai 2000 anwendbar war) und die Gruppenfreistellung nach der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 finden keine Anwendung, da die Wettbewerbsbeschränkungen auf die Gewährleistung eines totalen Gebietsschutzes abzielten und so aktive und passive Verkäufe umfassten. Auch kam eine Einzelfreistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag nicht in Frage, da die Vereinbarungen nicht zu einer Verbesserung des Vertriebs dieser Produkte führte und dem Verbraucher schadeten. |
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(10) |
Die Entscheidung ist an alle europäischen Tochtergesellschaften von Topps, die an den wettbewerbswidrigen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen teilnahmen, und an die amerikanische Muttergesellschaft gerichtet. Sie haften gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlung. Die Muttergesellschaft wird haftbar gemacht, da sie das Verhalten der vollständig in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen entscheidend beeinflussen konnte. Die Kommission vermutet rechtlich auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein solcher entscheidender Einfluss ausgeübt worden ist. Topps konnte diese rechtliche Vermutung nicht widerlegen. Sie wurde vielmehr durch die parallele Einbeziehung aller europäischen Tochtergesellschaften und durch die Doppelfunktion eines Mitarbeiters von Topps, der zugleich Geschäftsführer von Topps Irland und internationaler Vizepräsident der amerikanischen Topps-Muttergesellschaft war, bestätigt. Die Entscheidung ist nicht an die Zwischenhändler von Topps gerichtet, da sie in geringerem Maße für die Zuwiderhandlung verantwortlich waren. |
II: GELDBUßE
Grundbetrag
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(11) |
Bei ihrer Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung vertritt die Kommission den Standpunkt, dass Zuwiderhandlungen mit dem Ziel, Paralleleinfuhren zwischen Mitgliedstaaten zu verhindern, ihrem Wesen nach sehr schwerwiegende Verstöße gegen Artikel 81 Absatz 1 EGV sind. Solche Verstöße haben den Zweck einer künstlichen Aufteilung des Binnenmarktes und verletzen ein Grundprinzip des EG-Vertrages. Hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkung der Zuwiderhandlung berücksichtigt die Kommission, dass sie keine Belege dafür hat, dass die Beschränkungen der Paralleleinfuhren systematisch auf sämtliche Vertreiber oder Produkte angewandt wurden. Einige der Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen wurden offenbar nicht vollständig ausgeführt und konnten deshalb nur begrenzte Auswirkungen bezogen auf den Wert der betreffenden Waren gehabt haben. Die Kommission hat keine Nachweise für spürbare Auswirkungen dieser Beschränkungen auf den Markt. Hinsichtlich des Umfangs des relevanten Marktes erstreckten sich die in dieser Entscheidung genannten Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen auf sieben einzelstaatliche Märkte, die beschränkenden Wirkungen haben sich jedoch überwiegend in drei importierenden Mitgliedstaaten ausgewirkt. |
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(12) |
Die Zuwiderhandlung, die Topps zur Last gelegt wird, wird daher als schwerwiegend eingestuft. Daher wird in dieser Entscheidung ein Grundbetrag von 2 650 000 EUR für die Berechnung der Geldbuße für angemessen befunden. Da die Zuwiderhandlung von kurzer Dauer (vom 4. Februar 2000 bis 29. November 2000) war, wird der Grundbetrag der Geldbuße nicht erhöht. |
Erschwerende und mildernde Umstände
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(13) |
Die Kommission berücksichtigt keine erschwerenden Umstände. |
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(14) |
Als mildernden Umstand berücksichtigt die Kommission, dass Topps nach dem ersten Eingreifen der Kommission die Zuwiderhandlung einstellte. Der Grundbetrag der Geldbuße wird deshalb um 20 % ermäßigt (530 000 EUR). Die Kommission berücksichtigt auch, dass Topps mit ihr während des Verfahrens wirksam zusammengearbeitet hat. Dabei ist es über das hinausgegangen, was rechtlich erforderlich war, um den Verpflichtungen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 nachzukommen, hat die Tatsachen nicht bestritten, die der Feststellung der Zuwiderhandlung zugrunde liegen, und hat an der Ermittlung der Zuwiderhandlung umfassend mitgewirkt. Deshalb wird der Grundbetrag der Geldbuße um weitere 20 % (530 000 EUR) ermäßigt. |
Die letztendlich festgesetzte Geldbuße
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(15) |
Angesichts dieser Erwägungen beläuft sich der Endbetrag der gegen Topps festgesetzten Geldbuße auf 1 590 000 EUR. |
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).