31994D0156

94/156/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 21. Februar 1994 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen 1974)

Amtsblatt Nr. L 073 vom 16/03/1994 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0220
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0220


BESCHLUSS DES RATES vom 21. Februar 1994 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen 1974) (94/156/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 130r des Vertrages trägt die Umweltpolitik der Gemeinschaft zur Verfolgung folgender Ziele bei: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit und umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen. Ferner arbeiten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf diesem Gebiet mit den Drittländern und zuständigen internationalen Organisationen zusammen.

Da die Gemeinschaft Maßnahmen erlassen hat, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen 1974) fallen, muß die Gemeinschaft auf diesem Gebiet auch international tätig werden.

Die Kommission hat sich seit dem 19. Februar 1991 als Beobachter an den Sitzungen der Ostseeschutzkommission beteiligt.

Ferner hat sich die Kommission an den Sitzungen der Ad-hoc-Gruppe zur Überarbeitung des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets beteiligt.

Das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets ist so geändert worden, daß der Beitritt der Gemeinschaft möglich ist -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Europäische Gemeinschaft tritt dem Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen 1974) bei.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Beitrittsurkunde nach Maßgabe von Artikel 26 des Übereinkommens zu hinterlegen.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Th. PANGALOS

(1) ABl. Nr. C 222 vom 18. 8. 1993, S. 13.

(2) ABl. Nr. C 315 vom 22. 11. 1993.

(3) ABl. Nr. C 34 vom 2. 2. 1994, S. 5.