20.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Juli 2013

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik

(2013/462/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. April 2007 hat der Rat das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „partnerschaftliches Fischereiabkommen“) durch Erlass der Verordnung (EG) Nr. 450/2007 (1) genehmigt.

(2)

Das letzte Protokoll zu diesem partnerschaftlichen Fischereiabkommen (2) lief am 2. Dezember 2011 aus.

(3)

Der Rat hat die Kommission ermächtigt, über ein neues Protokoll zu verhandeln, das EU-Schiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die im Bereich der Fischerei der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit der Gabunischen Republik unterstehen. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 24. April 2013 ein neues Protokoll paraphiert.

(4)

Um die Wiederaufnahme der Fangtätigkeit durch die EU-Schiffe zu gewährleisten, sieht das neue Protokoll seine vorläufige Anwendung ab dem Datum der Unterzeichnung bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind vor.

(6)

Das neue Protokoll sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik im Namen der Union (im Folgenden „Protokoll“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Protokolls — genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird gemäß Artikel 14 des Protokolls ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Verordnung (EG) Nr. 450/2007 des Rates vom 16. April 2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 1).

(2)   ABl. L 319 vom 18.11.2006, S. 17.