31982D0825

82/825/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. November 1982 zur Änderung der Entscheidung 82/351/EWG, durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland amtlich als schweinepestfrei anerkannt werden (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 347 vom 07/12/1982 S. 0023 - 0023


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. November 1982

zur Änderung der Entscheidung 82/351/EWG, durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland amtlich als schweinepestfrei anerkannt werden

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(82/825/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Entscheidung 82/112/EWG der Kommission vom 22. Januar 1982 zur Genehmigung des von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Plans für eine beschleunigte Ausmerzung der klassischen Schweinepest (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Bundesrepublik Deutschland führt den Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest auf regionaler Grundlage aus.

Durch die Entscheidung 82/351/EWG (3) sind bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland amtlich als schweinepestfrei anerkannt worden.

Seitdem haben auch andere Gebiete die gestellten Bedingungen erfuellt; es ist notwendig, diese Gebiete den in Artikel 1 der Entscheidung 82/351/EWG aufgeführten Teilen des Hoheitsgebiets hinzuzufügen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der in Artikel 1 der Entscheidung 82/351/EWG genannten Gebiete wird durch folgende Gebiete ergänzt: » . . . . . Lüneburg, Hannover, Braunschweig, Gießen".

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 23. November 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 45 vom 17. 2. 1982, S. 27.

(3) ABl. Nr. L 157 vom 8. 6. 1982, S. 26.