02014D0006(01) — DE — 01.06.2016 — 001.002
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BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 24. Februar 2014 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten durch das Europäische System der Zentralbanken (EZB/2014/6) (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. 72) |
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BESCHLUSS (EU) 2016/868 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 18. Mai 2016 |
L 144 |
99 |
1.6.2016 |
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BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 24. Februar 2014
über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten durch das Europäische System der Zentralbanken
(EZB/2014/6)
(2014/192/EU)
Artikel 1
Anwendungsbereich und Ziele
In diesem Beschluss werden die Vorbereitungsmaßnahmen festgelegt, die erforderlich sind, um schrittweise ein langfristiges Rahmenwerk für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten auf der Grundlage von harmonisierten statistischen Berichtsanforderungen der EZB zu schaffen. ►M1 Dieses langfristige Rahmenwerk umfasst bis zum Beginn der ersten tatsächlichen Übermittlung granularer Kreditdaten von den NZBen an die EZB gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/13) ( 1 ): a) von allen NZBen des Eurosystems betriebene nationale granulare Kreditdatenbanken und b) eine gemeinsame granulare Kreditdatenbank, die von den Mitgliedern des Eurosystems genutzt wird und granulare Kreditdaten für alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, enthält. ◄
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
„zentrales Kreditregister“ bezeichnet ein von einer NZB des ESZB betriebenes Kreditregister;
„Kreditregister“ bezeichnet ein Register, das granulare Daten zu Krediten von berichtspflichtigen Instituten erhebt;
„granulare Daten zu Krediten“ bezeichnet Informationen über Kreditrisiken von Kreditinstituten oder sonstigen kreditgewährenden Finanzinstituten gegenüber Kreditnehmern, die für jeden Kreditnehmer einzeln oder jeden Kredit einzeln zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 3
Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen
(1) Zu treffende Vorbereitungsmaßnahmen zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele umfassen:
die Identifizierung betreffender Nutzeranforderungen und Schätzung der damit zusammenhängenden Kosten, die durch die Vorschläge für die langfristig anzuwendenden Verfahren zur Erhebung, Qualitätssicherung und zum Datenaustausch verursacht wurden;
die Bestimmung und Verbesserung der granularen Datensätze zu Kredite, die im Rahmen des langfristigen Rahmenwerks zu erheben sind, insbesondere in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Grenzen der Schichten oder Strukturen der Kreditnehmer und die anderen möglichen Aufgliederungen, den Detaillierungsgrad von Datenattributen und die Qualität der erhobenen granularen Daten;
die Organisation der Übermittlung von granularen Daten zu Krediten in der Vorbereitungsphase gemäß Artikel 4 und Festlegung der Qualitätsstandards, die von zentralen Kreditregistern oder anderen Kreditregistern erworbene granulare Daten zu Krediten vor Beginn einer solchen Übermittlung erfüllen müssen;
die Entwicklung von detaillierten Durchführungsmodalitäten zur Bestimmung der Übermittlung, Erstellung, Speicherung und Verwendung der granularen Daten zu Krediten, die in der Vorbereitungsphase im Hinblick auf ihre spätere Einbeziehung im langfristigen Rahmenwerk getestet und genauer gefasst werden müssen;
die Aufstellung eines Zeitplans für konkrete Schritte und Ergebnisse, die von den einzelnen NZBen und der EZB zu vervollständigen sind, einschließlich der von den NZBen zu ergreifenden Schritte, die derzeit keinen Zugang zu umfassenden granularen Kreditdatenbanken haben, um einen solchen Zugang durch die Entwicklung eines eigenen zentralen Kreditregisters oder durch andere Mittel zu erhalten;
die Überwachung der erzielten Fortschritte in Bezug auf die in den Punkten a bis e genannten Maßnahmen und Feststellung der relevanten Anpassungen, falls erforderlich.
(2) Der STC trägt bei der Vorbereitung der zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorbereitungsmaßnahmen erforderlichen Beschlüsse den Empfehlungen der anderen relevanten ESZB-Ausschüsse gegebenenfalls Rechnung und legt diese dem EZB-Rat zur Verabschiedung vor. Der STC berichtet dem EZB-Rat jährlich über die von der EZB und den einzelnen NZBen erzielten Fortschritte, einschließlich NZBen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 3 eine Ausnahmeregelung gilt.
(3) In Bezug auf NZBen, die einen längeren Einführungszeitraum in der Vorbereitungsphase für den Ausbau oder den Erhalt des Zugangs zu den umfassenden granularen Kreditdatenbanken benötigen, kann der EZB-Rat in der Vorbereitungsphase einzelne vorübergehende Ausnahmeregelungen von der Verpflichtung, nach Absatz 1 bestimmte konkrete Vorbereitungsmaßnahmen anzuwenden, gewähren. Der Zeitraum jeder einzelnen Ausnahmeregelung wird strikt auf das Minimum beschränkt, das für die betreffende NZB erforderlich ist, um in der Vorbereitungsphase die Erfüllung der Vorbereitungsmaßnahmen zu erreichen, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, und dieser Zeitraum ist in jedem Fall so festgelegt, dass die in Artikel 1 festgelegten Ziele in Bezug auf alle NZBen des Eurosystems erreicht werden können. Alle Rechte auf Zugang zu vertraulichen statistischen Daten, die aus an die EZB im Rahmen einer konkreten Vorbereitungsmaßnahme übermittelten granularen Kreditdaten abgeleitet werden, werden im Verhältnis zu allen NZBen, die unter eine vorübergehende Ausnahmeregelung in Bezug auf diese Maßnahme fallen, aufgehoben. Der EZB-Rat kann entscheiden, dass einzelnen NZBen, die unter eine Ausnahmeregelung nach diesem Absatz fallen, angemessene weitere Beschränkungen aufzuerlegen sind.
Artikel 4
Übermittlung von granularen Daten zu Krediten in der Vorbereitungsphase und Vertraulichkeitsregelungen
(1) Um eine optimale Abstimmung der langfristig zu erhebenden granularen Kreditdaten mit den statistischen Anforderungen der künftigen Nutzer des ESZB sicherzustellen, organisiert der STC in der Vorbereitungsphase Ende März eines jeden Jahres die jährliche Übermittlung der ohne Weiteres erhältlichen granularen Kreditdaten in Bezug auf den 30. Juni und 31. Dezember des Vorjahres von den NZBen an die EZB, wobei er in Bezug auf die Daten über die Kreditnehmer einen angemessenen Anonymisierungs- und Aggregationsgrad verwendet, um sicherzustellen, dass einzelne Kreditnehmer nicht identifiziert werden können. Die erste Übermittlung erfolgt Ende März 2014 in Bezug auf den 30. Juni und 31. Dezember 2013 und beruht auf das im Anhang festgelegte Referenz-Berichtsschema. Der STC organisiert alle weiteren Ad-hoc-Übermittlungen auf freiwilliger Basis und auf der Grundlage des Berichtsschemas, welches die Existenz der ohne Weiteres erhältlichen granularen Kreditdaten und ihrer Merkmale berücksichtigen wird, und stellt sicher, dass die erhobenen Daten im Verhältnis zum Stand der zum Zeitpunkt der Übermittlung abgeschlossenen Vorarbeiten stehen. Daten über Kreditnehmer, die zu den institutionellen Sektoren außer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften gehören, können in der Vorbereitungsphase auf aggregierter Basis gemeldet werden, sofern die NZB einschlägige Informationen zur Methodik bereitstellt.
(2) Einzelne NZBen übermitteln die angeforderten granularen Daten zu Krediten auf der Grundlage der zentralen Kreditregister oder anderen verfügbaren granularen Kreditdatenbanken. Die NZBen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 unter eine Ausnahmeregelung zu den Vorbereitungsmaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf konkrete Datenübermittlungen fallen, nehmen Informationen über ihre Fortschritte bei der Erreichung der vollständigen Erfüllung der in der Vorbereitungsphase angeforderten Datenübermittlungen in ihren Berichten an den STC auf.
(3) Der EZB gemäß dem ersten Absatz bereitgestellte Daten werden in elektronischer Form über einen gesicherten Fernzugriff übermittelt und in einem gesicherten Bereich gespeichert. Zugang zu diesen Daten ist auf Statistikexperten beschränkt, die in das Verzeichnis aufgenommen wurden, welches vom STC vor Beginn der Übermittlung dem EZB-Rat übermittelt wurde. Die EZB nimmt Informationen über getroffene Sicherheitsmaßnahmen im jährlichen Vertraulichkeitsbericht auf.
Artikel 5
Verwendung von aus granularen Daten zu Krediten abgeleiteten statistischen Daten in der Vorbereitungsphase
(1) Der EZB gemäß Artikel 4 bereitgestellte Daten werden verwendet, um: a) die im Rahmen des langfristigen Rahmenwerks zu erhebenden granularen Daten zu Krediten und die jeweiligen Datenattribute zu bestimmen und zu verbessern, und b) aggregierte statistische Daten zu bestimmen und vorzulegen, um die statistischen Anforderungen der Nutzer des ESZB in der Vorbereitungsphase zu erfüllen.
(2) Neben dem Zugang und der Verwendung von aggregierten statistischen Daten können Nutzer innerhalb des ESZB, die nicht unter eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 3 fallen, Zugang und Verwendung von aufgeschlüsselten vertraulichen statistischen Daten beantragen, die aus gemäß Artikel 4 übermittelten granularen Daten zu Krediten abgeleitet wurden, sofern ein solcher Zugang zu vertraulichen statistischen Daten: a) dem Ziel dient, die im Rahmen des langfristigen Rahmenwerks zu erhebenden granularen Daten zu Krediten und die jeweiligen Datenattribute zu bestimmen und zu verbessern, und b) keinen direkten Zugang zu ursprünglichen granularen Daten zu Krediten beinhaltet, die von den NZBen oder der EZB erhoben worden sind. Jedem Antrag eines Nutzers ist ein Verzeichnis einzelner Personen beizufügen, die Zugang zu den betreffenden Daten haben werden.
(3) Die nach Absatz 2 erfolgten Anträge der Nutzer unterliegen der Prüfung und Genehmigung durch den EZB-Rat gemäß dem von der EZB verabschiedeten Verfahren. Der STC unterstützt den EZB-Rat bei der Bewertung solcher Anträge.
Artikel 6
Vereinfachtes Änderungsverfahren
Unter Berücksichtigung der Position des STC ist das Direktorium der EZB befugt, technische Änderungen des Anhangs dieses Beschlusses vorzunehmen, wenn durch diese Änderungen weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert, noch die Berichtslast berührt wird. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat über jede solche Änderung unverzüglich.
Artikel 7
Schlussbestimmungen
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Mitteilung in Kraft.
(2) Bis zum 31. Dezember 2014 soll der EZB-Rat einen Bericht erhalten, der a) den durch diesen Beschluss festgelegten Stand der Vorbereitungsmaßnahmen, und b) die Durchführbarkeit der Ersetzung dieses Beschlusses durch ein Rechtsinstrument der EZB zur Festlegung der harmonisierten statistischen Berichtspflichten der EZB analysiert und die Einrichtung einer von den Mitgliedern des Eurosystems gemeinsam genutzten granularen Kreditdatenbank sicherstellt und granulare Daten zu Krediten für alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einschließlich einer Bewertung der Durchführbarkeit des Zeitplans für die Umsetzung dieser in Artikel 1 festgelegten Maßnahmen im Hinblick auf die erzielten Fortschritte, umfasst.
Artikel 8
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die NZBen der Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.
ANHANG
REFERENZ-BERICHTSSCHEMA
Granulare Daten zu Krediten, die gemäß der folgenden Tabelle auf individueller Basis gemeldet werden, und einschließlich der folgenden Informationen:
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Art |
Attribute |
Überblick |
Grad der Anonymisierung |
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Attribute des Kreditgebers |
Kreditgeber-Kennung |
Identifizierung der Kreditgeber in Übereinstimmung mit der Kodifizierung, die vom ESZB-Register der Institutionen und Datenbank für Tochterunternehmen (Register of Institutions and Affiliates Database (RIAD)) (1) verwendet wird. |
Nicht anonymisiert |
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Attribute des Kreditnehmers |
Kreditnehmer-Kennung |
Alphanumerische Identifizierung der Kreditnehmer, um sicherzustellen, dass einzelne Kreditnehmer nicht identifiziert werden können |
Anonymisiert |
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Wohnsitzland |
Wohnsitzland des Kreditnehmers gemäß ISO-Norm 3166 (2). |
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Institutioneller Sektor |
Institutioneller Sektor (oder Teilsektor) des Kreditnehmers gemäß der Systematik des ESVG 2010. Die folgenden (Teil-) Sektoren sind erforderlich: — Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) — Zentralbank (S.121) — Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) — Geldmarktfonds (S.123) — Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) — Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125) — Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) — Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127) — Versicherungsgesellschaften (S.128) — Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) — Staat (S.13) — Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
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Wirtschaftssektor |
Systematik der (finanziellen und nichtfinanziellen) Kreditnehmer nach ihren Wirtschaftszweigen gemäß der NACE Rev.2 statistischen Systematik (3). NACE-Codes werden auf der zweistelligen Ebene übermittelt (nach „Abteilung“). |
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Größe |
Systematik der Kreditnehmer nach ihrer Größe: kleinst, klein, mittelgroß und groß. |
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Variablen der Kreditdaten |
Kredit-Kennung |
Alphanumerische Identifizierung der Kredite, wie sie von den berichtspflichtigen Instituten auf nationaler Ebene verwendet wird. |
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Währung |
Währungsfestlegung der Kreditvergabe gemäß ISO-Norm 4217 (2). |
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Art des Kredits |
Systematik der Kredite nach ihrer Art: — Auf Anforderung und kurzfristig (Girokonto) — Kreditkartenforderung — Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen — Finanzierungsleasing — Umgekehrte Pensionsgeschäfte — Sonstige befristete Kredite |
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Art der Sicherheit |
Art der Sicherheit im Zusammenhang mit dem gewährten Kredit; Immobiliensicherheiten, sonstige Sicherheiten (einschließlich Wertpapiere und Gold), keine Sicherheiten. |
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Ursprungslaufzeit |
Zu Beginn oder zu einem Zeitpunkt späterer Neuverhandlung vereinbarte Laufzeit des Kredits; unter oder gleich einem Jahr, mehr als ein Jahr. |
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Restlaufzeit |
Laufzeit in Bezug auf den vereinbarten Zeitpunkt der Rückzahlung des Kredits; unter oder gleich einem Jahr, mehr als ein Jahr. |
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Einstufung als notleidend |
Kreditausfall des Kreditnehmers |
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Konsortialkredit |
Einzelkreditvertrag, bei dem mehrere Institute als Kreditgeber fungieren. |
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Nachrangige Forderung |
Nachrangige Schuldtitel stellen eine nachgeordnete Forderung gegen das ausgebende Institut dar, die nur nach Befriedigung aller vorrangigen Forderungen (z. B. Einlagen/Kredite) geltend gemacht werden kann, was ihnen einige der Attribute von „Anteilsrechten“ verleiht. |
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Messgrößen der Kreditdaten |
Aufgenommener Kredit |
Gesamte noch ausstehende Kreditsumme (Kapitalbetrag ohne Abzug von Wertberichtigungen), einschließlich der Kreditrisikoanpassungen ohne die als Abschreibungen erfassten Kreditverluste. |
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Kreditlinien |
Eingeräumter, jedoch nicht in Anspruch genommener Kreditbetrag. |
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Rückstände |
Jede Zahlung (Betrag) auf einen Kredit, die mehr als 90 Tage ausstehend ist. |
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Sicherheitenwert |
Wert der Sicherheiten zum Zeitpunkt der Meldung. |
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Spezifische Kreditrisikoanpassung |
Einzelwertberichtigungen für Kreditrisiken gemäß dem geltenden Rechnungslegungssystem. Diese Messgröße muss nur für notleidende Kredite gemeldet werden. |
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Risikogewichtete Vermögenswerte |
Risikogewichtete Forderungsbeträge gemäß der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder späteren Rechtsakten. |
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Ausfallwahrscheinlichkeit (nur für Kreditinstitute, die einen auf internen Ratings basierenden Ansatz anwenden) |
Wahrscheinlichkeit des Ausfalls eines Vertragspartners im Laufe eines Jahres gemäß der Richtlinie 2006/48/EG oder späteren Rechtsakten. Für jeden Kreditnehmer einzeln wird ein volumengewichteter Durchschnitt gemeldet. |
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Verlustquote bei Ausfall (nur für Kreditinstitute, die einen auf internen Ratings basierenden Ansatz anwenden) |
Höhe des Verlusts in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls des Vertragspartners gemäß der Richtlinie 2006/48/EG oder späteren Rechtsakten. Für jeden Kreditnehmer einzeln wird ein volumengewichteter Durchschnitt gemeldet. |
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Zinssatz |
Das Verhältnis in Prozent pro Jahr des Betrags, den ein Schuldner dem Gläubiger über einen bestimmten Zeitraum zu zahlen hat, zum Gesamt-Kapitalbetrag des Kredits, der Einlage oder Schuldverschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank (5) oder späteren Rechtsakten. Für jeden Kreditnehmer einzeln wird ein volumengewichteter Durchschnitt gemeldet. |
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(1) Für monetäre Finanzinstitute (MFI) siehe die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlichte Liste. (2) Gemäß der Veröffentlichung der Internationalen Organisation für Normung (ISO) auf ihrer Website unter www.iso.org. (3) Gemäß der Veröffentlichung der Europäischen Kommission (Eurostat) auf ihrer Website unter www.ec.europa.eu/eurostat. (4) Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1). (5) Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2001/18) (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24). |
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( 1 ) Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44).