72/413/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 9. November 1972 über die Genehmigung einer Vereinbarung zwischen der Hoesch Werke Hohenlimburg-Schwerte AG und der Benteler Werke AG
Amtsblatt Nr. L 283 vom 20/12/1972 S. 0017 - 0019
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. November 1972 über die Genehmigung einer Vereinbarung zwischen der Hösch Werke Hohenlimburg-Schwerte AG und der Benteler Werke AG (72/413/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - auf Grund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, besonders des Artikels 65, auf Grund des Antrags der Hösch AG, Dortmund, vom 3. März 1972, in Erwägung folgender Gründe: I 1. Die Stahl erzeugenden Unternehmen Hösch Werke Hohenlimburg-Schwerte AG, Hohenlimburg, (Hösch) und die Benteler Werke AG, Schloß Neuhaus, (Benteler) haben mit Schreiben vom 3. März 1972 bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Genehmigung eines Vertrages, abgeschlossen am 30. Juni 1971, gemäß Artikel 65 § 2 des EGKS-Vertrags beantragt. Der Vertrag wurde vorbehaltlich der erforderlichen Genehmigungen abgeschlossen. 2. Zwischen Hösch und Benteler besteht schon ein Lohnwalzvertrag, auf Grund dessen Hösch von Benteler gelieferte Brammen zu Bandstahl für die Röhrenherstellung auswalzt. Benteler beabsichtigt die Errichtung eines modernen Stranggußstahlwerks in Lingen/Ems mit einer Anfangskapazität von etwa 220 000 Jahrestonnen. 3. Gegenstand des Vertrages vom 30. Juni 1971 sind im wesentlichen folgende Verpflichtungen der Beteiligten: - Hösch stellt die Vormaterialversorgung von Benteler mit warmgewalztem Bandstahl bis zu 15 000 moto durch Lohnwalzung aus von Benteler beigestellten Brammen zu günstigen Lohnwalzpreisen sicher. Benteler wird auf den Betrieb einer Warmbandstrasse verzichten. - Auf Grund der Verpflichtung von Hösch wird Benteler seinen gesamten Bedarf an warmgewalztem Bandstahl bei Hösch decken und Zukäufe bei Fremden nur mit Zustimmung von Hösch vornehmen. Benteler wird den von Hösch übernommenen Bandstahl ausschließlich für die eigene Weiterverarbeitung einsetzen. - Hösch verpflichtet sich, bestimmte Mengen Brammen aus der Erzeugung von Benteler zuzukaufen. Benteler verzichtet darauf, Fremde mit Brammen zu beliefern. Die Zukaufsmengen von Hösch wachsen von 2 000 moto bei einer Lohnwalzung von 15 000 moto bis auf 6 000 moto bei einem Rückgang der Lohnwalzmenge bis auf 11 000 moto. Bei Absinken der Lohnwalzungen unter 11 000 moto geht die Abnahmeverpflichtung von Hösch jeweils in gleichem Umfang zurück. Es ist Hösch freigestellt, über die Abnahmeverpflichtung hinaus Brammen von Benteler zuzukaufen, falls die Lieferung zusätzlicher Mengen Benteler möglich ist. 4. Die Lieferungen und Bezuege aus dem vorgelegten Vertrag beginnen mit dem Tag der Lieferfähigkeit von Benteler in Brammen, d.h. voraussichtlich im Jahre 1973. Der Vertrag wird für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet ab Lieferfähigkeit Benteler in Brammen, abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um jeweils 3 Jahre, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von 1 Jahr vor Ablauf durch einen der Vertragspartner gekündigt wird. II 5. Die vorgelegte Vereinbarung schränkt das normale Spiel des Wettbewerbs zwischen den beteiligten Unternehmen ein, denn - Benteler verzichtet auf den Betrieb einer eigenen Warmbandstrasse, verpflichtet sich, seinen gesamten Bedarf an warmgewalztem Bandstahl bei Hösch zu decken und in unverarbeiteter Form nicht weiterzuliefern, - Benteler verpflichtet sich, keine Brammen an Dritte zu liefern, - Hösch verpflichtet sich, bestimmte zusätzliche Mengen Brammen von Benteler abzunehmen und die Bandstahlversorgung von Benteler sicherzustellen. Die Vereinbarung unterliegt damit dem Verbot des Artikels 65 § 1 des Vertrages. 6. Nach Artikel 65 § 2 können jedoch Vereinbarungen über Spezialisierung und über gemeinsamen Ein- oder Verkauf sowie Vereinbarungen, die ihrer Natur und ihren Auswirkungen nach streng analog sind, genehmigt werden, wenn die Kommission feststellt, daß sie den sämtlichen dort bezeichneten Voraussetzungen entsprechen. 7. Die vorliegende Vereinbarung zwischen Hösch und Benteler über den Verzicht von Benteler auf Herstellung von Bandstahl und über die Lieferungen von Brammen von Benteler an Hösch und von Bandstahl von Hösch an Benteler ist als eine Spezialisierung streng analog anzusehen. III 8. Die Vereinbarung kann nach Artikel 65 § 2 genehmigt werden, sofern und soweit sie zu einer merklichen Verbesserung der Erzeugung oder der Verteilung beiträgt und für die Erzielung dieser Wirkungen wesentlich ist, ohne weitergehende Einschränkungen vorzusehen, als dies ihr Zweck erfordert. Sie darf ferner nicht geeignet sein, den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit zu geben, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auf dem Gemeinsamen Markt die Preise zu bestimmen, die Erzeugung oder den Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken und sich dem tatsächlichen Wettbewerb anderer Unternehmen auf dem Gemeinsamen Markt zu entziehen. 9. Infolge dieser Vereinbarung wird die Beschäftigung des von Benteler zu errichtenden neuen Stahlwerks gewährleistet ; denn Hösch kauft eine von der jeweils für Benteler gegen Lohn auszuwalzenden Brammentonnage abhängige zusätzliche Tonnage an Brammen von Benteler zu. Benteler hat durch diese Abnahmeverpflichtung von Hösch in bezug auf diese Brammen die Gewißheit einer langfristigen kontinuierlichen Beschäftigung ihres Stahlwerks einschließlich der Stranggussanlage. Mit der vereinbarten Lohnwalzung durch Hösch kann Benteler auf die Errichtung einer eigenen Bandstahlstrasse, für die baureife Pläne schon vorlagen, verzichten. Damit werden kostspielige Investitionen vermieden. Weiter kann Hösch die vorhandene Bandstahlkapazität langfristig und kontinuierlich ausfahren, wodurch sich beachtliche Kosteneinsparungen ergeben. Die Vereinbarung trägt somit zu einer merklichen Verbesserung der Herstellung und Verteilung der Stranggußbrammen von Benteler sowie zu einer merklichen Verbesserung der Bandstahlerzeugung von Hösch bei. 10. Die Vereinbarung ist für die Erzielung dieser Wirkungen - die Verbesserung der Erzeugung und der Verteilung - wesentlich und sieht auch keine weitergehenden Einschränkungen vor, als dies ihr Zweck erfordert. Für Hösch wäre es nicht vertretbar, die vorhandene Bandstahlkapazität ohne gleichzeitige vertragliche Sicherstellung der Auslastung auszubauen. Darum hat Benteler sich verpflichtet, seinen Bedarf an Bandstahl ausschließlich bei Hösch zu decken und selbst keine Bandstrasse in Betrieb nehmen. Die Verpflichtung von Hösch, zusätzliche Mengen an Brammen von Benteler abzunehmen, entspricht dem Verzicht von Benteler, Dritte mit Brammen zu beliefern. Die Verpflichtung von Benteler, den von Hösch übernommenen Bandstahl ausschließlich für die eigene Weiterverarbeitung einzusetzen, entspricht der Verpflichtung von Hösch, die Vormaterialversorgung von Benteler zu günstigen Lohnwalzpreisen sicherzustellen. Ohne diese gegenseitigen Verpflichtungen könnten die Verbesserungswirkungen im Bereich der einzelnen Unternehmen nicht in gleichem Masse erreicht werden ; insbesondere könnte ohne sie keine kontinuierliche Auslastung der Anlagen erreicht werden. 11. Die Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung bildenden Mengen sind im Verhältnis zu der Rohstahl- und Bandstahlproduktion der Gemeinschaft gering. Sie betragen rd. 200 000 t Rohstahl und maximal 180 000 t Bandstahl. Die Vereinbarung ist somit nicht geeignet, den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit zu geben, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auf dem Gemeinsamen Markt die Preise zu bestimmen, die Erzeugung oder den Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken, noch sich dem tatsächlichen Wettbewerb anderer Unternehmen auf dem Gemeinsamen Markt zu entziehen. 12. Die beteiligten Unternehmen sind zu verpflichten, alle Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung der Kommission zu melden. Dabei ist vorzusehen, daß Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung erst angewandt werden dürfen, nachdem die Kommission sie für unbedenklich erklärt oder, soweit erforderlich, eine Genehmigung nach Artikel 65 § 2 des Vertrages erteilt hat. Unter Berücksichtigung dieser Auflage ist die vorgelegte Vereinbarung mit Artikel 65 § 2 des Vertrages vereinbar und kann daher genehmigt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Vereinbarung zwischen der Hösch Werke Hohenlimburg-Schwerte AG, Hohenlimburg, und der Benteler Werke AG, Schloß Neuhaus, niedergelegt in dem Vertrag vom 30. Juni 1971, wird genehmigt. Artikel 2 Die beteiligten Unternehmen haben der Kommission alle Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung mitzuteilen. Diese dürfen erst angewandt werden, nachdem die Kommission festgestellt hat, daß sie im Rahmen der mit dieser Entscheidung erteilten Genehmigung liegen, oder nachdem die Kommission sie nach Artikel 65 § 2 genehmigt hat. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Hösch AG, Dortmund, und die Benteler Werke AG, Schloß Neuhaus, gerichtet. Brüssel, den 9. November 1972 Für die Kommission Der Präsident S.L. MANSHOLT