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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2597

17.12.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/2597 DES RATES

vom 8. Dezember 2025

über den im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf seiner 19. Sitzung hinsichtlich Empfehlungen und Schlussfolgerungen, die an bestimmte Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Durchführung dieses Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates (1) in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union und mit dem Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates (2) in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, geschlossen, insoweit diese Aspekte in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Das Übereinkommen ist für die Union am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens hat die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „GREVIO“) die Durchführung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“) zu überwachen. Nach Artikel 68 Absatz 11 des Übereinkommens hat GREVIO Berichte und Schlussfolgerungen zu den von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen anzunehmen.

(3)

Der Ausschuss der Vertragsparteien (im Folgenden „Ausschuss“) kann nach Artikel 68 Absatz 12 des Übereinkommens auf der Grundlage des Berichts und der Schlussfolgerungen von GREVIO an die betreffende Vertragspartei gerichtete Empfehlungen annehmen. In diesen Empfehlungen ist zwischen Maßnahmen zu unterscheiden, die so schnell wie möglich zu ergreifen sind — wobei dem Ausschuss binnen drei Jahren Bericht erstatten ist —, und Maßnahmen, die zwar wichtig, aber nicht genauso dringend sind. Bei Ablauf der Frist von drei Jahren hat die betreffende Vertragspartei dem Ausschuss über die in den zehn einzelnen Bereichen des Übereinkommens ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten. Auf der Grundlage dieses Berichts und etwaiger zusätzlicher Informationen hat der Ausschuss die vom Ausschusssekretariat ausgearbeiteten Schlussfolgerungen zur Umsetzung dieser Empfehlungen anzunehmen.

(4)

Nach Artikel 68 Absatz 3 des Übereinkommens werden die Bewertungsverfahren nach dem ersten Basisbewertungsverfahren von GREVIO in Runden (im Folgenden „thematische Bewertungsrunden“) unterteilt. Die erste thematische Bewertungsrunde mit dem Titel „Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz“ betrifft 20 Artikel des Übereinkommens, nämlich die Artikel 3, 7, 8, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 20, 22, 25, 31, 48, 49, 50, 51, 52, 53 und 56. Auf seiner 17. Sitzung am 17. Dezember 2024 hat der Ausschuss einen Beschluss über die in Dokument IC-CP(2024)10 rev enthaltenen Empfehlungen angenommen, die vom Ausschuss angesichts der Berichte anzunehmen sind, die GREVIO im Rahmen der ersten thematischen Bewertungsrunde angenommen hat.

(5)

Der Ausschuss wird voraussichtlich auf seiner 19. Sitzung am 11. Dezember 2025 die folgenden Entwürfe von Empfehlungen (einer auf der Grundlage der Basisbewertungsrunde und sieben auf der Grundlage der ersten thematischen Bewertungsrunde) und Entwürfe von Schlussfolgerungen zur Umsetzung des Übereinkommens durch neun Vertragsparteien (im Folgenden „Entwürfe von Empfehlungen“ bzw. „Entwürfe von Schlussfolgerungen“ und zusammen „vorgesehene Rechtsakte“) annehmen:

—

Empfehlung an das Vereinigte Königreich zur Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)22prov;

—

Empfehlungen an Andorra zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)23prov;

—

Empfehlungen an Belgien zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)24revprov;

—

Empfehlungen an Frankreich zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)25prov;

—

Empfehlungen an Italien zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)26prov;

—

Empfehlungen an die Niederlande zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)27prov;

—

Empfehlungen an Portugal zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)28prov;

—

Empfehlungen an Serbien zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)29prov; und

—

Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Polen, enthalten in Dokument IC-CP(2025)30prov.

(6)

Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit, über die Annahme der im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf ihre eigenen Organe und öffentliche Verwaltung zu entscheiden, sofern sie in den Anwendungsbereich des Artikels 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen. Unter Randnummer 305 seines Gutachtens 1/19 vom 6. Oktober 2021 (3) befand der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“), dass ein erheblicher Teil der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen im Zusammenhang mit der Ergreifung von vorbeugenden Maßnahmen und Schutzmaßnahmen im Wesentlichen für die Union gilt, und zwar für die Verwaltungsbediensteten der Union sowie für die Besucher der Räumlichkeiten und Gebäude ihrer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen. Gemäß Randnummer 307 des genannten Gutachtens würde sich die Union außerdem nicht auf die Schaffung von Mindestvorschriften oder Unterstützungsmaßnahmen beschränken können, sondern müsste selbst die vollständige Einhaltung dieser Verpflichtungen gewährleisten. Gleichzeitig sollte der Umfang der Verpflichtungen der Union unter Berücksichtigung des besonderen Charakters und der Zuständigkeiten der Union ausgelegt werden. Da die öffentliche Verwaltung der Union nicht mit Strafverfolgungsbefugnissen ausgestattet ist, sollten Empfehlungen zu Strafverfolgungsfragen wie dem Erlass von Eilschutzanordnungen dahin gehend ausgelegt werden, dass die Union im Rahmen ihrer Befugnisse die Sicherheit des Opfers zu gewährleisten hat, z. B. indem mutmaßlichen Tätern der Zugang zu den Räumlichkeiten ihrer Organe verweigert wird.

(7)

Die vorgesehenen Rechtsakte betreffen die Umsetzung von Bestimmungen des Übereinkommens, die für die Union — in Bezug auf ihre eigenen Organe und öffentliche Verwaltung — gelten. Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union im Ausschuss zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, festzulegen, da die vorgesehenen Rechtsakte geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts insoweit maßgeblich zu beeinflussen, als sie sich künftig auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens auswirken könnten.

(8)

In Bezug auf das Vereinigte Königreich sieht der Entwurf der Empfehlung vor, dass Folgendes sichergestellt wird: Bereitstellung angemessener und nachhaltiger Finanzmittel für alle politischen Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und eine nachhaltige Finanzierung einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen und der Zivilgesellschaft (Artikel 8 des Übereinkommens); Ausstattung der nationalen Koordinierungsstellen mit dem erforderlichen Mandat, den erforderlichen Zuständigkeiten und den erforderlichen Ressourcen, Gewährleistung der Koordinierung und Durchführung der Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen sowie Gewährleistung ihrer unabhängigen Überwachung und Bewertung auf der Grundlage einschlägiger Daten (Artikel 10 des Übereinkommens); Harmonisierung der Datenerhebungssysteme und Gewährleistung der systematischen Erhebung aufgeschlüsselter Daten über Gewalt gegen Frauen (Artikel 11 des Übereinkommens); Aus- und Fortbildung einschlägiger Fachkräfte im angemessenen Umgang mit Gewalt gegen Frauen reagieren (Artikel 15 des Übereinkommens); Beseitigung von Hindernissen für den Zugang zu allgemeinen Hilfsdiensten (Artikel 20 des Übereinkommens); Zugang zu spezialisierten Hilfsdiensten und Schutzunterkünften für alle Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Artikel 22 und 23 des Übereinkommens); Verringerung der sekundären Viktimisierung, indem sichergestellt wird, dass die Fälle unverzüglich effizient bearbeitet werden (Artikel 50 des Übereinkommens); Nutzung von Eilschutzanordnungen (Artikel 52 des Übereinkommens). Da dieser Entwurf einer Empfehlung den Strategien und Zielen der Union entspricht und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken gibt, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.

(9)

In Bezug auf Andorra sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Entwicklung einer langfristigen und umfassenden Strategie zur Verhütung und Bekämpfung aller unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt gegen Frauen; umfassende Einbeziehung von Frauenrechtsorganisationen in die Politikgestaltung und regelmäßige Bewertung dieser politischen Maßnahmen anhand detaillierter Indikatoren (Artikel 7 des Übereinkommens); Verbesserung der Transparenz der Budgets für Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, Fortsetzung der Bemühungen zur Erhöhung dieser Budgets bei Bedarf und Bereitstellung ausreichender Mittel und Zeit für nichtstaatliche Frauenrechtsorganisationen (NRO), damit sie die ihnen übertragenen Tätigkeiten ausführen können (Artikel 8 des Übereinkommens); fortgesetzte Ausweitung der Erhebung aufgeschlüsselter Daten über alle unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt (Artikel 11 des Übereinkommens); Ausweitung von Präventionskampagnen auf alle Formen von Gewalt, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen, und die regelmäßige Bewertung ihrer Auswirkungen (Artikel 12 des Übereinkommens); Gewährleistung ausreichender personeller Ressourcen und angemessener Qualifikationen von Fachkräften, die an Programmen für Täter arbeiten, Ausarbeitung von Mindeststandards und Einführung eines speziellen Programms für Sexualstraftäter (Artikel 16 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass spezialisierte Hilfsdienste den Bedürfnissen der Opfer gerecht werden (Artikel 22 des Übereinkommens); Ergreifung von Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Interessenträger Risikobewertungen für alle unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt durchführen und diese regelmäßig wiederholen (Artikel 51 des Übereinkommens); Möglichkeit eines unverzüglichen Erlasses von Eilschutzanordnungen, wenn eine unmittelbare Gefahr besteht, und Schaffung eines klaren Rechtsrahmens, der die ordnungsgemäße Verwaltung von Eilschutzanordnungen gewährleistet (Artikel 52 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass Opfer aller unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt Schutzanordnungen in Anspruch nehmen können und dass Verstöße geahndet werden (Artikel 53 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen den Strategien und Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.

(10)

In Bezug auf Belgien sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Größere Kohärenz der Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen des Landes (Artikel 7 des Übereinkommens); Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form und Harmonisierung der Datenerhebung (Artikel 11 des Übereinkommens); praktische Umsetzung der Verpflichtung zur Vermittlung von Wissen über die in Artikel 14 des Übereinkommens aufgeführten Grundsätze auf allen Bildungsebenen (Artikel 14 des Übereinkommens); Einführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für alle einschlägigen Fachkräfte sowie Annahme und Verbreitung von Qualitätsstandards für Aus- und Fortbildungskurse (Artikel 15 des Übereinkommens); Ausweitung der Unterstützung für die Genesung und wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, durch geeignete Maßnahmen und Einführung standardisierter Pflegepfade im Gesundheitswesen, um die Identifizierung von Opfern und ihre Verweisung an geeignete spezialisierte Hilfsdienste sicherzustellen (Artikel 20 des Übereinkommens); Zugang zu Schutzunterkünften und Einrichtung einer Hotline, die als zentrale Anlaufstelle dient (Artikel 22 des Übereinkommens); Effiziente Bearbeitung der Fälle und ein geschlechtsspezifisches und opferzentriertes Verständnis von Gewalt gegen Frauen; Sicherstellung, dass wirksame Garantien vorhanden sind“ um eine unangemessene Nutzung der Mediation zu verhindern, und Sicherstellung angemessener und ausreichender Sanktionen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Verfügbarkeit von und Zugang zu Eilschutzanordnungen, Schutzanordnungen und Kontakt- und Näherungsverboten für alle Opfer (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens); Bewertung der Umsetzung der bestehenden Schutzmaßnahmen und Sicherstellung, dass alle bestehenden Maßnahmen für Opfer aller unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt in der Praxis umgesetzt werden (Artikel 56 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen den Strategien und Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.

(11)

In Bezug auf Frankreich sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Entwicklung einer langfristigen und übergreifenden Strategie zur Verhütung und Bekämpfung aller unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt gegen Frauen und Zuweisung angemessener Mittel an die Stelle, die die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen koordiniert; umfassende Einbeziehung von Frauenrechtsorganisationen in die Politikgestaltung und regelmäßige Bewertung dieser Maßnahmen auf der Grundlage vorab festgelegter Indikatoren (Artikel 7 des Übereinkommens); Fortsetzung der Bemühungen zur Bereitstellung einer angemessenen Finanzierung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen, Verbesserung der Transparenz der diesen Maßnahmen zugewiesenen Mittel und Sicherstellung, dass Frauenrechtsorganisationen über ausreichende und stabile finanzielle Mittel verfügen, um ihre Arbeit ausüben zu können (Artikel 8 des Übereinkommens); Aufschlüsselung von Daten und Erhebung von Daten über die Zahl der Frauen und Mädchen, die Hilfe von Gesundheitsdiensten in Anspruch nehmen (Artikel 11 des Übereinkommens); Verbesserung der Bemühungen und Bewertung der Auswirkungen von Maßnahmen im Bereich der Primärprävention (Artikel 12 des Übereinkommens); Zugang zu Bildung über die in Artikel 14 des Übereinkommens genannten Bereichen für Schüler (Artikel 14 des Übereinkommens); Aus- und Fortbildung aller Fachkräfte, die mit Opfern und Tätern in Kontakt kommen, zu allen Formen von Gewalt gegen Frauen und Bewertung dieser Schulungen (Artikel 15 des Übereinkommens); Annahme und Umsetzung von Mindeststandards für Programme für Täter häuslicher Gewalt und Bewertung ihrer Auswirkungen (Artikel 16 des Übereinkommens); Einrichtung landesweiter Koordinierungsstellen und Sicherstellung, dass die neuen zentralen Anlaufstellen, die eingerichtet wurden, um weibliche Opfer zu unterstützen, alle betroffenen Stellen einbeziehen (Artikel 18 des Übereinkommens); Bereitstellung des Zugangs zu einer gerichtsmedizinischen Untersuchung und Ergreifung weiterer Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen mit Behinderungen (Artikel 20 des Übereinkommens); Bereitstellung landesweiter spezialisierter Hilfsdienste, auch für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, und ihre Kinder, die in Notunterkünften untergebracht sind, und Sicherstellung, dass diese Dienste der digitalen Dimension der Gewalt gegen Frauen Rechnung tragen (Artikel 22 des Übereinkommens); Bereitstellung von medizinischer Versorgung, Unterstützung bei der Verarbeitung traumatischer Erlebnisse, gerichtsmedizinischen Untersuchungen und psychologischer Unterstützung für Opfer sexueller Gewalt (Artikel 25 des Übereinkommens); Verstärkung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Frauen, die Opfer aller unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt geworden sind, zu ermutigen, solche Gewalt zu melden, und angemessene Aufnahme- und Hilfsdienste zu gewährleisten, und Fortsetzung der Bemühungen um eine angemessene gerichtliche Reaktion auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); systematische Durchführung von Risikobewertungen in allen Fällen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 51 des Übereinkommens); verstärkte Nutzung von Schutzanordnungen und Ahndung von Verstößen (Artikel 53 des Übereinkommens); Begrenzung der sekundären Viktimisierung, der Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, während des Verfahrens ausgesetzt sein können (Artikel 56 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen den Strategien und Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.

(12)

In Bezug auf Italien sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Sicherstellung, dass der nationale Aktionsplan gegen Gewalt gegen Frauen alle Formen von Gewalt gegen Frauen umfasst und durch einen Zeitplan, finanzielle Mittel und Indikatoren zur Messung der Fortschritte unterstützt wird sowie wirksame Konsultation der Zivilgesellschaft und bessere Koordinierung der Umsetzung der einschlägigen politischen Maßnahmen (Artikel 7 des Übereinkommens); nachhaltige und langfristige Finanzierung aller Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen bei gleichzeitiger Sicherstellung getrennter Haushalts- und Finanzierungslinien (Artikel 8 des Übereinkommens); Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form durch alle einschlägigen Interessenträger (Artikel 11 des Übereinkommens); Überarbeitung der Lehrpläne und Lehrmaterialien im Hinblick auf die Beseitigung negativer Stereotypen in Bezug auf Frauen und Mädchen (Artikel 14 des Übereinkommens); Einführung von Aus- und Fortbildungen für alle einschlägigen Fachkräfte zu allen Formen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 15 des Übereinkommens); Verfügbarkeit von Schutzunterkünften und Hotline-Unterstützung für alle Opfer (Artikel 22 des Übereinkommens); zeitnahe, angemessene und wirksame Reaktionen auf Berichte über alle Formen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); systematische Risikobewertungen für Opfer aller Formen von Gewalt gegen Frauen, die auf Handbüchern und Leitlinien beruhen (Artikel 51 des Übereinkommens); Erlass von Eilschutzanordnungen bei Bedarf und Bestrafung von Verstößen (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen den Strategien und Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.

(13)

In Bezug auf die Niederlande sehen die Entwürfe von vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Koordinierung der Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und Sicherstellung, dass sie alle unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt gegen Frauen abdecken, sowie Zuweisung der Rolle der Koordinierungsstelle an vollständig institutionalisierte Einrichtungen mit klaren Mandaten, Zuständigkeiten und erforderlichen Ressourcen und Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen an der Politikgestaltung (Artikel 7 des Übereinkommens); Einführung einer angemessenen und nachhaltigen Finanzierung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, Einführung getrennter Haushalts- und Finanzierungslinien, die auf dem Prinzip der geschlechtergerechten Haushaltsplanung basieren, und angemessene und nachhaltige Finanzierung von Frauenrechtsorganisationen (Artikel 8 des Übereinkommens); Anpassung der Datenkategorien für die Erhebung aufgeschlüsselter Daten (Artikel 11 des Übereinkommens); Ergreifung von Maßnahmen, um Wissen über alle in Artikel 14 des Übereinkommens aufgeführten Grundsätze zu vermitteln (Artikel 14 des Übereinkommens); Verstärkung der Aus- und Fortbildung aller Fachkräfte durch Nutzung des Fachwissens von Frauenrechtsorganisationen (Artikel 15 des Übereinkommens); Zugang zu Schutzunterkünften für alle Opfer, einschließlich Opfer intersektioneller Diskriminierung (Artikel 22 des Übereinkommens); Ergreifung von Maßnahmen, um Frauen, die Opfer von Gewalt oder von intersektioneller Diskriminierung bedroht sind, zur Meldung von Vorfällen zu ermutigen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Durchführung von Risikobewertungen in Fällen häuslicher Gewalt und anderer Formen von Gewalt gegen Frauen im Rahmen einer behördenübergreifenden Reaktion (Artikel 51 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass die zuständigen Behörden bei unmittelbarer Gefahr unverzüglich Kontakt- und Näherungsverbote und Eilschutzanordnungen erlassen können (Artikel 52 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen den Strategien und Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.

(14)

In Bezug auf Portugal sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Bereitstellung angemessener Finanzmittel für die Umsetzung nationaler Strategien und Aktionspläne sowie einer nachhaltigen Finanzierung von Frauenrechtsorganisationen (Artikel 8 des Übereinkommens); Aus- und Fortbildung zum Thema Gewalt gegen Frauen für alle Fachkräfte, die mit Opfern zu tun haben (Artikel 15 des Übereinkommens); Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Programmen für Täter häuslicher und sexueller Gewalt, dass diese Programme Mindeststandards festlegen und kontinuierlich evaluiert werden (Artikel 16 des Übereinkommens); Entwicklung einer vollständig betriebsbereiten und koordinierten behördenübergreifenden Zusammenarbeit bei allen Formen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 18 des Übereinkommens); Einrichtung einer Hotline für Frauen, die Opfer verschiedener Formen von Gewalt geworden sind, Bereitstellung von Schutzunterkünften für Opfer aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Verfügbarkeit spezialisierter Hilfsdienste (Artikel 22 des Übereinkommens); wirksame Untersuchung von Fällen durch Verbesserung der Bemühungen zur Fallaufklärung, indem man sich von einer übermäßigen Abhängigkeit von Opferaussagen löst, und Sicherstellung, dass die Sanktionen der Schwere der Straftat angemessen sind (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); rascher Erlass von Eilschutzanordnungen mit sofortiger Wirkung und verstärkte Überwachung von Schutzanordnungen (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen den Strategien und Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.

(15)

In Bezug auf Serbien sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Wirksame Umsetzung und Überwachung der einschlägigen Strategie und Bereitstellung ausreichender Ressourcen für die zuständige(n) Stelle(n), die für die Koordinierung, Umsetzung, Überwachung und unabhängige Bewertung der Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen zuständig ist (sind) (Artikel 7 des Übereinkommens); Bereitstellung angemessener und nachhaltiger Finanzmittel für Rechtsvorschriften, Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, auch für die für ihre Umsetzung zuständigen Institutionen und Einrichtungen, sowie eine geschlechtergerechte Haushaltsplanung, um eine wirksame Überwachung der öffentlichen Ausgaben zu ermöglichen und eine nachhaltige Finanzierung von Frauenorganisationen zu gewährleisten, die Opfern spezialisierte Unterstützung leisten, durch langfristige Finanzhilfen, die im Rahmen transparenter Vergabeverfahren gewährt werden (Artikel 8 des Übereinkommens); Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form nach relevanten Faktoren und Harmonisierung der Datenerhebung (Artikel 11 des Übereinkommens); regelmäßige Präventivmaßnahmen zur Beseitigung von Geschlechterstereotypen und zur Bekämpfung der Ungleichheit zwischen den Geschlechtern als Grundursache für Gewalt gegen Frauen sowie Förderung von Sensibilisierungskampagnen, die sich mit allen Formen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich ihrer digitalen Dimension, befassen und sich an die Gesellschaft als Ganzes richten (Artikel 12 des Übereinkommens); systematische Aus- und Fortbildung für alle einschlägigen Fachkräfte (Artikel 15 des Übereinkommens); Ausweitung und Bereitstellung angemessener Ressourcen für Programme zur Bekämpfung häuslicher Gewalt und Annahme einheitlicher Standards (Artikel 16 des Übereinkommens); Verbesserung des Zugangs der Opfer zu finanzieller Unterstützung, Wohnraum und Beschäftigung sowie kostenlose gerichtsmedizinische Untersuchungen (Artikel 20 des Übereinkommens); Bereitstellung von Schutzunterkünften für alle Opfer, einschließlich derjenigen, die intersektioneller Diskriminierung ausgesetzt sind (Artikel 22 des Übereinkommens); Einrichtung von Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt, die unabhängig von der Bereitschaft des Opfers, die Straftat anzuzeigen, zur Verfügung stehen (Artikel 25 des Übereinkommens); Ermutigung zur Meldung aller Formen von Gewalt gegen Frauen, Stärkung der Beweiserhebung und Ergreifung von Maßnahmen, um eine effiziente Fallbearbeitung zu gewährleisten (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Einbeziehung aller einschlägigen Einrichtungen in die Risikobewertung (Artikel 51 des Übereinkommens); Verbesserung der Überwachung und Einhaltung von Notmaßnahmen und erweiterten Schutzmaßnahmen sowie Gewährleistung der Verfahrenskohärenz (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens); wirksame Umsetzung aller Opferschutzmaßnahmen und Schutz des Rechts der Opfer auf angemessene Information (Artikel 56 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen den Strategien und Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.

(16)

In Bezug auf Polen sehen die Entwürfe von vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Entwicklung umfassender und koordinierter Strategien zur Verhütung und Bekämpfung aller unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt gegen Frauen und Stärkung der Mechanismen der interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen den Behörden, um den Zugang der Opfer zu Unterstützungs- und Schutzmechanismen sicherzustellen, und Durchführung unabhängiger Vergleichsanalysen vorhandener Maßnahmen und Programmen (Artikel 7 des Übereinkommens); Aufstockung der Finanzmittel für die Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen, Einführung spezieller Haushaltslinien für Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, Bereitstellung einer gerechten und stabilen Finanzierung für NRO und ihre Beteiligung an der Umsetzung und Überwachung aller einschlägigen politischen Maßnahmen(Artikel 8 des Übereinkommens); Zuweisung der erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen an die Koordinierungsstelle für das Übereinkommen (Artikel 10 des Übereinkommens); Erhebung aufgeschlüsselter Daten und Harmonisierung der Datenerhebung zwischen den einschlägigen Diensten (Artikel 11 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im mit Artikel 67 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt eingesetzten Ausschuss der Vertragsparteien auf der 19. Sitzung zu vertreten ist, besteht darin, dass keine Einwände gegen die Annahme der folgenden Rechtsakte erhoben werden:

1.

Empfehlung an das Vereinigte Königreich zur Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)22prov;

2.

Empfehlungen an Andorra zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)23prov;

3.

Empfehlungen an Belgien zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)24revprov;

4.

Empfehlungen an Frankreich zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)25prov;

5.

Empfehlungen an Italien zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)26prov;

6.

Empfehlungen an die Niederlande zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)27prov;

7.

Empfehlungen an Portugal zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)28prov;

8.

Empfehlungen an Serbien zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)29prov; und

9.

Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Polen, enthalten in Dokument IC-CP(2025)30prov.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. STOKLUND


(1)  Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1075/oj).

(2)  Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1076/oj).

(3)  Gutachten 1/19 des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2021, Übereinkommen von Istanbul, ECLI:EU:C:2021:832.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2597/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)