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9.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 10. Mai 2010
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela und eines Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika
(2010/314/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission gelangte am 11. April 2001 und am 30. April 2001 zu Vereinbarungen mit Ecuador bzw. den Vereinigten Staaten (die „Vereinbarungen“), in denen festgelegt wurde, wie die von diesen Ländern bei der Welthandelsorganisation (WTO) eingeleiteten Streitfälle bezüglich der Zollregelung für Bananeneinfuhren in die Union beigelegt werden. Diese Vereinbarungen sahen die Einführung einer reinen Zollregelung für die Einfuhr von Bananen vor. Zu diesem Zweck ermächtigte der Rat die Kommission am 12. Juli 2004, Verhandlungen über die Änderung des gebundenen Zolls mit Blick auf die Einführung einer reinen Zollregelung für Bananen in die EU-Liste für Bananen gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 („GATT 1994“) aufzunehmen. |
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(2) |
Am 22. März 2004 und am 29. Januar 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei bzw. Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufzunehmen. |
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(3) |
Die Verhandlungen wurden am 15. Dezember 2009 durch die Paraphierung eines „Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel“ mit Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela („Genfer Übereinkommen“) und eines „Abkommens über den Bananenhandel“ mit den Vereinigten Staaten von Amerika („EU-US-Abkommen“) erfolgreich abgeschlossen. |
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(4) |
Die von der Kommission ausgehandelten Übereinkünfte erfüllen die Forderungen der von Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 betroffenen Länder. Darüber hinaus werden mit ihnen die Vereinbarungen durchgeführt, indem die Bindung einer reinen Zollregelung vorgesehen wird, und sie stellen eine angemessene Lösung für alle anhängigen Streitfälle bezüglich der Zollregelung für Bananen dar, die formell beigelegt werden sollten. |
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(5) |
Diese Übereinkünfte sollten, vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, im Namen der Union unterzeichnet werden. |
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(6) |
Da die ersten Zollsenkungen zügig durchgeführt und die anhängigen Streitfälle beigelegt werden müssen und da sichergestellt werden muss, dass die endgültigen Marktzugangsverpflichtungen der Union für Bananen bei den nächsten erfolgreich abgeschlossenen multilateralen Verhandlungen der WTO über den Zugang zu Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse die in den Absätzen 3, 6 und 7 des Genfer Übereinkommens sowie in Absatz 2 und Absatz 3 Buchstaben a und b des EU-US-Abkommens vorgesehenen Verpflichtungen nicht übersteigen, sollten beide Übereinkünfte gemäß Absatz 8 Buchstabe b des Genfer Übereinkommens und Absatz 6 des EU-US-Abkommens ab dem Datum der Unterzeichnung der jeweiligen Übereinkunft bis zu ihrem Inkrafttreten vorläufig gelten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die folgenden Übereinkünfte im Namen der Union zu unterzeichnen:
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a) |
das Genfer Übereinkommen über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela („Genfer Übereinkommen“); |
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b) |
das Abkommen über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika („EU-US-Abkommen“). |
Der Wortlaut dieser Übereinkünfte ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
(1) Die Absätze 3, 6 und 7 des Genfer Übereinkommens werden gemäß Absatz 8 Buchstabe b des Übereinkommens ab dem Datum der Unterzeichnung des Übereinkommens bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.
(2) Absatz 2 und Absatz 3 Buchstaben a und b des EU-US-Abkommens werden gemäß Absatz 6 des Abkommens ab dem Datum der Unterzeichnung des Abkommens bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON