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9.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/6 |
ÜBERSETZUNG
ABKOMMEN
über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika
DIE EUROPÄISCHE UNION („EU“)
und
DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA („die Vereinigten Staaten“) —
UNTER HINWEIS auf die USA-EG-Vereinbarung über Bananen vom 11. April 2001 (WT/DS27/59),
IN KENNTNIS des von der Europäischen Union sowie Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela unterzeichneten Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel („GATB“) vom 31. Mai 2010, das als Abschrift beigefügt ist,
IN KENNTNIS der am 16. und 18. März sowie am 10. und 17. April 2009 zwischen den Vereinigten Staaten und der Kommission ausgetauschten Fragen und Antworten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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(1) |
Mit der Beilegung der in Absatz 5 Satz 1 des GATB genannten Streitsachen und Forderungen durch alle Unterzeichner des GATB (das „Datum der Streitbeilegung“) ist die Streitsache EG — Regelung für die Einfuhr, den Verkauf und den Vertrieb von Bananen (WT/DS27) (die „Streitsache“) zwischen den Vereinigten Staaten und der EU beigelegt. Unmittelbar nachdem dem Streitbeilegungsorgan (Dispute Settlement Body — DSB) die letzte Notifizierung aller einvernehmlich vereinbarten Lösungen gemäß Absatz 5 des GATB übermittelt wurde, notifizieren die Vereinigten Staaten und die EU dem DSB gemeinsam gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung (Understanding on Rules and Procedures Governing the Settlement of Disputes — DSU), dass sie eine einvernehmliche Lösung erzielt haben, mit der die Streitsache vereinbarungsgemäß beendet wird (1). |
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(2) |
Unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten im Rahmen des WTO-Übereinkommens, einschließlich der aus dieser Streitsache erwachsenden Rechte und Pflichten, verpflichten sich die Vereinigten Staaten und die EU, ab dem Datum der Paraphierung des vorliegenden Abkommens bis zum Datum der Streitbeilegung keine weiteren Maßnahmen mit Bezug auf die Streitsache zu treffen, sofern die EU Absatz 3 Buchstaben a und b einhält und ihren Pflichten gemäß Absatz 3 und Absatz 4 Buchstaben b und c des GATB nachkommt. |
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(3) |
Die EU verpflichtet sich ferner,
Absatz 1 gilt nicht, wenn die EU ab dem Datum der Streitbeilegung eine der Verpflichtungen des vorliegenden Absatzes nicht erfüllt. |
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(4) |
Die EU notifiziert der WTO gemäß den geltenden WTO-Vorschriften unverzüglich nach Abschluss alle etwaigen bilateralen oder regionalen Freihandelsübereinkünfte, die Bestimmungen über den Bananenhandel enthalten. |
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(5) |
Die Vereinigten Staaten und die EU vereinbaren, in allen Fragen, die sich aus diesem oder in Bezug auf dieses Abkommen ergeben, rechtzeitig zu kommunizieren, wobei auf Antrag einer Vertragspartei die jeweils andere Vertragspartei zu Konsultationen verpflichtet ist. |
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(6) |
Die Vereinigten Staaten und die EU notifizieren einander schriftlich den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren. Dieses Abkommen tritt — je nachdem, was später erfolgt — a) am Tag der letzten Notifizierung gemäß Satz 1 oder b) am Tag des Inkrafttretens des GATB in Kraft. Absatz 2 und Absatz 3 Buchstaben a und b gelten vorläufig ab dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens. |
Für die Europäische Union
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
(1) Die Beilegung dieser Streitigkeit berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, eine neue Streitsache gemäß dem DSU einzuleiten.
(2) Diese Bestimmung berührt nicht das Recht der EU, Maßnahmen anzuwenden, die mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 im Einklang stehen.