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9.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/3 |
ÜBERSETZUNG
GENFER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BANANENHANDEL
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(1) |
Dieses Übereinkommen wird geschlossen zwischen der Europäischen Union (nachstehend „EU“ genannt) und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela (nachstehend „die lateinamerikanischen MFN-Bananenlieferanten“ genannt) und betrifft die Struktur und die Funktionsweise der EU-Handelsregelung für frische Bananen, ausgenommen Mehlbananen, der HS-Zolltariflinie 08030019 (nachstehend „Bananen“ genannt) sowie die dafür geltenden Bedingungen. |
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(2) |
Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 bis 8 lässt dieses Übereinkommen die Rechte und Pflichten im Rahmen der WTO, die alle Unterzeichner dieses Übereinkommens haben, unberührt. |
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(3) |
Die EU stimmt folgender Vereinbarung zu:
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(5) |
Mit der Zertifizierung werden die anhängigen Streitsachen WT/DS27, WT/DS361, WT/DS364, WT/DS16, WT/DS105, WT/DS158, WT/L/616, WT/L/625 und alle Forderungen, die lateinamerikanische MFN-Bananenlieferanten bislang nach den Verfahren der Artikel XXIV und XXVIII des GATT 1994 in Bezug auf die EU-Handelsregelung für Bananen eingeleitet bzw. erhoben haben (einschließlich G/SECRET/22 Position 0803.00.19 und G/SECRET/22/Add.1, G/SECRET/20 und G/SECRET/20/Add.1 und G/SECRET/26), beigelegt (5). Die betreffenden Vertragsparteien dieses Übereinkommens notifizieren dem Streitbeilegungsorgan innerhalb von zwei Wochen nach der Zertifizierung, dass sie eine einvernehmliche Lösung erzielt haben, mit der die genannten Streitsachen vereinbarungsgemäß beendet werden (6). |
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(6) |
Unbeschadet ihrer Rechte aus dem WTO-Übereinkommen, einschließlich der Rechte, die aus den in Absatz 5 genannten Streitsachen und Forderungen erwachsen, verpflichten sich die lateinamerikanischen MFN-Bananenlieferanten darüber hinaus, vom 15. Dezember 2009 bis zur Zertifizierung keine weiteren Maßnahmen mit Bezug auf diese in Absatz 5 genannten Streitsachen und Forderungen zu treffen, sofern die EU Absatz 3 und Absatz 4 Buchstaben b und c einhält. |
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(7) |
Die lateinamerikanischen MFN-Bananenlieferanten stimmen zu, dass dieses Übereinkommen die endgültigen Marktzugangsverpflichtungen der EU für Bananen darstellt, die in die endgültigen Ergebnisse der nächsten multilateralen Verhandlungen über den Zugang zu Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse aufgenommen werden, die im Rahmen der WTO (einschließlich der Doha-Runde) erfolgreich abgeschlossen werden (7). |
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(8) |
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Für Brasilien
Für Kolumbien
Für Costa Rica
Für Ecuador
Für die Europäische Union
Für Guatemala
Für Honduras
Für Mexiko
Für Nicaragua
Für Panama
Für Peru
Für Venezuela
(1) Nach der Unterzeichnung dieses Übereinkommens wendet die EU für die Zeit vom 15. Dezember 2009 bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung rückwirkend die geltenden Zolltarife gemäß Absatz 3 Buchstabe a an. Die zuständigen Zollbehörden erstatten auf Antrag die über den in dieser Bestimmung festgelegten Betrag hinaus gezahlten Zölle.
(2) Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist mit Doha-Modalitäten gemeint, dass der Ausschuss für Handelsverhandlungen einen Konsens erzielt hat, bei den Verhandlungen über den Marktzugang für Agrarerzeugnisse und andere Produkte einen Zeitplan aufzustellen.
(3) Diese Bestimmung ist nicht als Genehmigung von Bananen betreffenden nichttarifären Maßnahmen auszulegen, die mit den Verpflichtungen der EU im Rahmen der WTO-Übereinkommen unvereinbar sind.
(4) Das Zertifizierungsdatum ist das Datum, an der der Generaldirektor bescheinigt, dass die Änderungen der EU-Liste eine Zertifizierung gemäß dem Beschluss vom 26. März 1980 über die Verfahren zur Änderung und Berichtigung der Listen der Zollzugeständnisse (Referenzdokument WT/LET) geworden sind.
(5) Das Datum der Streitbeilegung ist das Datum der Zertifizierung (Referenzdokument WT/LET).
(6) Die Beilegung dieser Streitigkeiten berührt weder das Recht jeder Vertragspartei, eine neue Streitsache anzustrengen, noch künftige Rechte gemäß den Verfahren der Artikel XXIV und XXVIII des GATT 1994.
(7) Ist die Zertifizierung bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der nächsten multilateralen Verhandlungen über den Zugang zu Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen der WTO (einschließlich der Doha-Runde) noch nicht abgeschlossen, so wird dieses Übereinkommen als Teil der Ergebnisse dieser Verhandlungen zu dem Zeitpunkt in die WTO-Liste der EU aufgenommen, zu dem diese Liste in Kraft tritt.