2014D0732 — DE — 22.10.2014 — 000.001
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. Oktober 2014 zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Malta, Portugal, der Slowakei und Ungarn (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7516) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 302 vom 22.10.2014, S. 58) |
Berichtigt durch:
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2014
zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Malta, Portugal, der Slowakei und Ungarn
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7516)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/732/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten, Drittländer oder deren Gebiete (nachstehend „Länder oder Gebiete“) je nach ihrem BSE-Status (bovine spongiforme Enzephalopathie) in eine der folgenden drei Kategorien einzustufen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko. |
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(2) |
Im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission ( 2 ) werden die Länder oder Gebiete ihrem BSE-Status nach aufgelistet. |
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(3) |
Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) spielt eine führende Rolle bei der Einstufung von Ländern oder Gebieten nach deren BSE-Risiko. Die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG trägt der Entschließung Nr. 20 der OIE von Mai 2013 — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten — Rechnung. |
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(4) |
Im Mai 2014 nahm die OIE die Entschließung Nr. 18 — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten — an. ( 3 ) Zusätzlich zu den bereits im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG aufgeführten Mitgliedstaaten wird in dieser Entschließung anerkannt, dass das BSE-Risiko in Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Malta, Portugal, Rumänien, der Slowakei und Ungarn vernachlässigbar ist. |
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(5) |
Im Juni 2014 hob die OIE mit Wirkung ab dem 27. Juni 2014 den Status eines vernachlässigbaren BSE-Risikos für Rumänien auf ( 4 ), nachdem ein OIE-Vertreter aus Rumänien über die Feststellung eines BSE-Falles in Rumänien berichtet hatte. |
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(6) |
Daher sollte die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG entsprechend geändert werden, damit sie der von der OIE im Mai 2014 angenommenen Entschließung Nr. 18 entspricht und der späteren OIE-Entschließung zur Aufhebung des vernachlässigbaren BSE-Risikostatus für Rumänien Rechnung trägt. |
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(7) |
Die Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
„ANHANG
LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE
A. Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko
Mitgliedstaaten
— Belgien
— Bulgarien
— Kroatien
— Dänemark
— Estland
— Ungarn
— Italien
— Lettland
— Luxemburg
— Malta
— Niederlande
— Portugal
— Österreich
— Slowenien
— Slowakei
— Finnland
— Schweden
Länder der Europäischen Freihandelsassoziation
— Island
— Norwegen
Drittländer
— Argentinien
— Australien
— Brasilien
— Chile
— Kolumbien
— Indien
— Israel
— Japan
— Neuseeland
— Panama
— Paraguay
— ►C1 Peru ◄
— Singapur
— Vereinigte Staaten von Amerika
— Uruguay
B. Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko
Mitgliedstaaten
— Tschechische Republik, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Zypern, Litauen, Polen, Rumänien, Vereinigtes Königreich
Länder der Europäischen Freihandelsassoziation
— Liechtenstein
— Schweiz
Drittländer
— Kanada
— Costa Rica
— Mexiko
— Nicaragua
— Südkorea
— Taiwan
C. Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko
— Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B aufgeführt sind.“
( 1 ) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
( 2 ) Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).
( 3 ) http://www.oie.int/fileadmin/Home/eng/Animal_Health_in_the_World/docs/pdf/2014_A_RESO-18_BSE.pdf
( 4 ) http://www.oie.int/animal-health-in-the-world/official-disease-status/bse/lossreinstatement-of-status/