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7.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/34 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 6. Februar 2009
zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter feuerverzinkter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl mit metallischem Überzug mit Ursprung in der Volksrepublik China
(2009/106/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/1996 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung des Verfahrens
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(1) |
Am 14. Dezember 2007 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) (2) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter feuerverzinkter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl mit metallischem Überzug ein; bei diesen Erzeugnissen handelte es sich um:
mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“). |
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(2) |
Das Antidumpingverfahren wurde auf einen am 30. Oktober 2007 von EUROFER („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellten Antrag hin eingeleitet, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von bestimmten feuerverzinkten flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl mit metallischem Überzug entfällt. |
1.2. Betroffene Parteien und Kontrollbesuche
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(3) |
Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China („VR China“) und deren Verbände, die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Verwender, die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlandes, Hersteller in potenziellen Vergleichsländern und alle ihr bekannten Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. |
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(4) |
Angesichts der Vielzahl ausführender Hersteller in der VR China sowie Einführer und Hersteller in der Gemeinschaft wurde in der Einleitungsbekanntmachung zur Ermittlung des Dumpings ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. |
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(5) |
Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf eine Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) und/oder individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller sowie an die Behörden der VR China. |
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(6) |
Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien und erhielt Antworten von sieben in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern, von sechs Gemeinschaftsherstellern, von drei Einführern, von sieben Verwendern in der Gemeinschaft und von einem Hersteller in Brasilien (Vergleichsland). Sieben Verwenderverbände aus der Gemeinschaft reichten auch schriftliche Stellungnahmen ein. Alle Parteien, die fristgemäß eine Anhörung beantragten und nachwiesen, dass besondere Gründe dafür sprachen, wurden gehört. |
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(7) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Entscheidung über die MWB und zur Ermittlung des Dumpings, der Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft für notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
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(8) |
Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland, in diesem Fall Brasilien, ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:
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1.3. Untersuchungszeitraum
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(9) |
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“). |
1.4. Zwischenbericht und weiteres Verfahren
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(10) |
Am 15. September 2008 übermittelte die Kommission den betroffenen Parteien einen Zwischenbericht mit ihren vorläufigen Feststellungen bezüglich des Verfahrens, nach denen die Untersuchung zwar das Vorliegen von Dumping, jedoch keine bedeutende Schädigung ergab; im Bericht wurde daher betont, dass eine möglicherweise drohende Schädigung weiter untersucht werden muss. Auf der Grundlage der vorläufigen Feststellungen wurde es als angemessen erachtet, keine vorläufigen Antidumpingzölle zu verhängen und die Untersuchung fortzuführen. Alle Parteien erhielten Gelegenheit, entsprechende Beweise und Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen vorzulegen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört. Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie. |
2. RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
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(11) |
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 an die Kommission zog der Antragsteller seinen Antrag offiziell zurück. Die Rücknahme sei durch die jüngsten Marktturbulenzen bedingt. Angesichts dieser Turbulenzen wolle er das Verfahren, das aufgrund einer drohenden Schädigung wegen großer Einfuhrmengen eingeleitet wurde, nicht weiter verfolgen; die diesbezüglichen Daten seien inzwischen überholt und würden die derzeitige Marktsituation nicht mehr in vollem Umfang widerspiegeln. Unter diesen Umständen sei es sinnvoller, dieses Verfahren, bei dem nicht mehr alle Aspekte berücksichtigt werden können, mit denen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aktuell konfrontiert werde, einzustellen und stattdessen im Wege eines neuen Verfahrens auf etwaige unfaire und schädigende Handelspraktiken zu reagieren. |
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(12) |
Der Antragsteller brachte ferner vor, dass im Zusammenhang mit den jüngsten Änderungen des chinesischen Exportförderprogramms mit einem weiteren Anstieg der chinesischen Ausfuhren zu rechnen sei. Angesichts dieser Gefahr forderte der Antragsteller die Kommission auf, die Einfuhren der betroffenen Ware sorgfältig zu überwachen und auf eine kurzfristige Einleitung eines neuen Verfahrens vorbereitet zu sein. Abschließend wies der Antragsteller darauf hin, dass es im Interesse Chinas wäre, die künftigen Ausfuhren der betroffenen Ware genau zu überwachen und damit für ein verantwortungsvolles Verhalten chinesischer Ausführer auf dem internationalen Stahlmarkt zu sorgen. |
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(13) |
Hierzu ist zu bemerken, dass sich die grundlegenden Wirtschaftsüberlegungen in Bezug auf die betroffene Ware sowohl in der Gemeinschaft als auch in China gewandelt haben. Zum einen ist es unter diesen Umständen schwierig, begründete Prognosen zur kurz- bis mittelfristigen Marktentwicklung aufzustellen, zum anderen ist die Wirtschaftslage offensichtlich derart instabil, dass das Auftreten von schädigendem Dumping nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Daher erscheint es angezeigt, Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft mit Ursprung in der VR China in nächster Zukunft zu überwachen. Der Überwachungszeitraum sollte höchstens 24 Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einstellung des gegenwärtigen Verfahrens betragen. Die Kommission schließt die Einleitung einer neuen Untersuchung bezüglich derselben Ware nicht aus, falls nachweislich ausreichende Anhaltspunkte für schädigendes Dumping gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 der Grundverordnung vorliegen. |
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(14) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. |
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(15) |
Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass weder die oben geschilderte Analyse der derzeitigen Lage in Bezug auf die betroffene Ware noch eine gegebenenfalls in Zukunft einzuleitende neue Untersuchung die Entscheidung des Antragstellers in Frage stellen, seinen Antrag zurückzunehmen. Nach Auffassung der Kommission sollte das Verfahren daher eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung der vorgenannten Schlussfolgerungen erforderlich gemacht hätten. |
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(16) |
Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter feuerverzinkter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl mit metallischem Überzug mit Ursprung in der VR China ohne Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter feuerverzinkter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl mit metallischem Überzug, und zwar:
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flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, verzinkt und/oder mit Aluminiumlegierung (ausgenommen elektrolytisch verzinkt), die normalerweise unter den KN-Codes 7210 41 00 , 7210 49 00 , 7210 61 00 , 7210 69 00 , 7212 30 00 , 7212 50 61 und 7212 50 69 eingereiht sind, |
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flachgewalzte Erzeugnisse aus Stahl mit einer Breite von 600 mm oder mehr, verzinkt und/oder mit Aluminiumlegierung (ausgenommen solche aus nichtrostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl, nur warm- oder kaltgewalzte Erzeugnisse, sowie elektrolytisch verzinkte Erzeugnisse), die normalerweise unter den KN-Codes 7225 92 00 und ex 7225 99 00 eingereiht sind, sowie |
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flachgewalzte Erzeugnisse aus Stahl mit einer Breite von weniger als 600 mm, verzinkt und/oder mit Aluminiumlegierung (ausgenommen solche aus nichtrostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl, aus Schnellarbeitsstahl, nur warm- oder kaltgewalzte Erzeugnisse sowie elektrolytisch verzinkte Erzeugnisse), die normalerweise unter den KN-Codes 7226 99 30 und ex 7226 99 70 eingereiht sind, |
mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird eingestellt.
Brüssel, den 6. Februar 2009
Für die Kommission
Catherine ASHTON
Mitglied der Kommission