31996D0228

96/228/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 1996 über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten (Nur der schwedische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 076 vom 26/03/1996 S. 0029 - 0038


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Februar 1996 über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (96/228/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 142,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Hinblick auf die Gewährung langfristiger einzelstaatlicher Beihilfen durch Schweden, die der Erhaltung der Landwirtschaft in den nördlichen Regionen dienen, sind diese Regionen zu bestimmen.

Um die verwaltungspraktische Anwendung der vorgesehenen Regelung zu erleichtern, empfiehlt es sich, bei der Prüfung der Kriterien zur Bestimmung dieser Regionen als Verwaltungseinheiten die Gemeinden und die vier Teilregionen der vor dem Beitritt geltenden Beihilferegelung Schwedens für die Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten zugrunde zu legen.

Die betreffenden Regionen sollten die landwirtschaftlichen Gebiete nördlich 62° nördlicher Breite sowie angrenzende Gebiete südlich dieses Breitengrades mit vergleichbaren klimatischen Verhältnissen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maße erschweren, umfassen. Bei der Bestimmung der Gebiete sind insbesondere die geringe Bevölkerungsdichte, der Anteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche an der Gesamtfläche und der Anteil der für die menschliche Ernährung bestimmten Feldkulturen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren ergibt sich für Schweden das Verzeichnis der Verwaltungseinheiten der in dieser Entscheidung vorgesehenen Teilregionen 1, 2 A, 2 B und 3, die entweder nördlich des 62° Breitengrades liegen oder an diesen angrenzen und vergleichbare klimatische Verhältnisse aufweisen. Kennzeichnend für diese Einheiten sind eine Bevölkerungsdichte von weniger als zehn Einwohnern pro km2, ein Anteil der LF an der betreffenden Gesamtfläche unter 10 % und ein Anteil der LF der für die menschliche Ernährung bestimmten Ackerkulturen von bis zu 20 %. Es empfiehlt sich, daß jeweils bis zu zwei Gemeinden, die von diesen Gebieten umgeben sind, auch in das Verzeichnis aufgenommen werden können, selbst wenn sie nicht die gleichen Merkmale aufweisen.

Das so bestimmte nördliche Gebiet umfaßt eine Fläche von 509 442 ha LF oder 14 % der gesamten LF Schwedens.

Auf der Grundlage der vorliegenden nationalen Statistiken ist sowohl für die Mengen als auch für die Stützungshöhe bei Kuhmilch sowie bei Beeren und Gemüse das Jahr 1994 und bei den übrigen Erzeugnissen das Jahr 1993 zum Referenzzeitraum zu bestimmen.

Aus Gründen der Transparenz empfiehlt es sich, das Produktionsvolumen in dem genannten Jahr nach Erzeugnissen auszuweisen.

Schweden hat der Kommission am 11. Mai 1995 die geplante Beihilferegelung übermittelt und danach noch ergänzende Informationen vorgelegt. Diese Regelung sieht für Kuhmilch, Ziegen, Schweine und Legehennen sowie Beeren und Gemüse Beihilfen vor. Das Niveau der geplanten Beihilfen führt dazu, daß das Niveau der Gesamtstützung während des Referenzzeitraumes nicht erreicht wird.

Die vorgesehenen Maßnahmen können genehmigt werden, da sie die in Artikel 142 Absatz 3 der Beitrittsakte genannten Voraussetzungen erfuellen. Diese Maßnahmen berücksichtigen nämlich die Höhe der Ausgleichszulagen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 über die Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2387/95 (2), und der Beihilfen zur Förderung des Umweltschutzes in der Landwirtschaft im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2772/95 der Kommission (4), in den nördlichen Regionen, die aus Gründen der Transparenz jeweils im einzelnen aufgeführt sind. In Verbindung mit den notwendigen Mechanismen sollten sie nicht zu einer Erhöhung der Gesamtstützung oder der Produktion gegenüber dem vorgenannten Referenzzeitraum führen. Hierzu ist vorzusehen, daß bei einer Überschreitung der Produktion des Referenzzeitraumes die Beihilfen im folgenden Jahr proportional gekürzt werden.

In diesem Zusammenhang werden außer Kuhmilch, deren Erzeugung durch die Quotenregelung der Gemeinsamen Marktorganisation, insbesondere durch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1552/95 (6), gesteuert wird, die Beihilfen nicht nach erzeugten Mengen, sondern nach Produktionsfaktoren (Tierbestand oder Anbaufläche) innerhalb der regionalen Obergrenzen gewährt. Der Klarheit halber empfiehlt es sich, diese Obergrenzen in Anhang IV aufzuführen.

Die in dieser Beihilferegelung vorgesehenen Transportbeihilfen für Kuhmilch können gemäß Artikel 142 Absatz 3 dritter Unterabsatz der Beitrittsakte genehmigt werden. Bei der Genehmigung etwaiger Transportbeihilfen im Rahmen einer einzelstaatlichen Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung ist jedoch sicherzustellen, daß kein doppelter Ausgleich für ein und dieselbe Tätigkeit gewährt wird.

Diese Beihilferegelung entspricht den Zielen von Artikel 142 Absatz 3 dritter Unterabsatz der Beitrittsakte, denn sie dient dazu, eine traditionelle Primärerzeugung beizubehalten, die den klimatischen Verhältnissen der betreffenden Regionen besonders angepaßt sind, die Struktur der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, deren Absatz zu erleichtern sowie den Umweltschutz zu sichern und die Landschaft zu erhalten. Dies gilt insbesondere für die Transportbeihilfen für Kuhmilch entsprechend den Zielen gemäß Artikel 142 Absatz 3 dritter Unterabsatz, die zulässig sind, wenn sie keine Doppelförderung darstellen und sie im Rahmen der regionalen Beihilferegelung zulässig sind.

Infolgedessen können die betreffenden Beihilfen genehmigt werden, sofern die für bestimmte Erzeugnisse im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation festgesetzten Grenzen eingehalten werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nördliche Region Schwedens umfaßt nach Teilregionen die in Anhang I aufgeführten Gemeinden und Ortschaften (Kommun / Församling).

Artikel 2

(1) Sowohl was die Mengen als auch was die einzuhaltende Gesamthöhe der Stützung anbelangt, wird für Kuhmilch, Beeren und Gemüse das Jahr 1994 und für die übrigen Erzeugnisse das Jahr 1993 zum Referenzzeitraum gemäß Artikel 142 Absatz 3 der Beitrittsakte bestimmt.

(2) Die Erzeugung des Referenzzeitraums ist in Anhang II nach Erzeugnissen ausgewiesen.

Artikel 3

(1) Die in Anhang III vorgesehenen Beihilfen werden mit Wirkung vom 1. Januar 1995 genehmigt.

In diesem Anhang sind Beihilfebeträge nach Teilregionen und nach Produktionsfaktoren (Flächen oder Tier) oder erzeugten Mengen, sowie der Gesamtbetrag der zulässigen nationalen Beihilfen angegeben.

In Anhang IV sind die beihilfefähige Hoechstfläche, Hoechstmenge bzw. Hoechstzahl Tiere angegeben.

Diese Beihilfen

- werden unter Berücksichtigung der Höhe der in Anhang V aufgeführten Gemeinschaftsbeihilfen genehmigt;

- dürfen mit Ausnahme der Beihilfen für den Kuhmilchsektor in keinem Fall nach erzeugten Mengen gewährt werden.

(2) Im Kuhmilchsektor ist die in Absatz 1 erster Unterabsatz vorgesehene Beihilfe je Erzeuger begrenzt auf die nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zugeteilte Referenzmenge.

Artikel 4

Im Rahmen der gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte zu liefernden Informationen übermittelt Schweden vor dem 1. April jedes Jahres und zum erstenmal vor dem 1. April 1996 Informationen über die Auswirkungen der gewährten Beihilfen, insbesondere über die Entwicklung der Produktion und der Produktionsmittel, für welche die Beihilfe gewährt wird, über die wirtschaftliche Entwicklung in den betreffenden Regionen sowie über die Einfluesse auf den Umweltschutz und die Landschaftspflege gemäß Artikel 142 Absatz 3 dritter Gedankenstrich der Beitrittsakte.

Schweden trifft alle erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung dieser Entscheidung und für eine geeignete Kontrolle der Begünstigten.

Im Falle einer Überschreitung der in Anhang II genannten Mengen nimmt Schweden im folgenden Jahr eine proportionale Kürzung der Beihilfen für die betreffenden Erzeugnisse vor. Diese Kürzung gilt für die pflanzliche Freilanderzeugung nur dann, wenn die Überschreitung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt über 10 % beträgt.

Artikel 5

Schweden kann unter Einhaltung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Beträge und sonstigen Bestimmungen die Voraussetzungen der Beihilfegewährung für die verschiedenen Empfängergruppen festlegen und vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission das Niveau der Beihilfebeträge nach Erzeugnissen bzw. anderen Aspekten der betroffenen Stützungsregelung ändern.

Artikel 6

Die Kommission kann diese Entscheidung überprüfen, insbesondere aufgrund der Entwicklung des Wertes der Landeswährung oder einer Änderung der in Anhang V vorgesehenen Gemeinschaftsbeihilfen.

Jede derartige Anpassung der genehmigten Beihilfen für die nördlichen Gebiete Schwedens gilt erst ab dem Kalenderjahr, das auf das Wirksamwerden der entsprechenden Änderung folgt.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 28. Februar 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 244 vom 12. 10. 1995, S. 50.

(3) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 85.

(4) ABl. Nr. L 288 vom 1. 12. 1995, S. 35.

(5) ABl. Nr. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 43.

ANHANG I

TEILREGION 1

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TEILREGION 2 A

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TEILREGION 2 B

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TEILREGION 3

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ANHANG II

Artikel 2 Absatz 2

ERZEUGUNG

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ANHANG III

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 (1 ECU = 9,12158 SEK)

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ANHANG IV

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 (In Produktionsfaktoren ausgedrückte Mengen)

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ANHANG V

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 (1 Agrar-ECU = 10,5852 SEK - 1 Haushalts-ECU = 9,12158 SEK)

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