14.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. August 2013

über die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für das Haushaltsjahr 2014 von den nationalen Stützungsprogrammen im Weinsektor auf die Betriebsprämienregelung übertragenen Beträge

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5180)

(Nur der englische, der französische, der griechische, der maltesische und der spanische Text sind verbindlich)

(2013/430/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 103za in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 103n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Aufteilung der verfügbaren EU-Mittel sowie die Haushaltsobergrenzen für die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor in Anhang Xb der genannten Verordnung festgesetzt.

(2)

Gemäß Artikel 103o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 konnten die Mitgliedstaaten bis zum 1. Dezember 2012 beschließen, Weinbauern für das Haushaltsjahr 2014 eine Stützung in Form von Zahlungsansprüchen im Sinne von Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2) zu gewähren.

(3)

Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine Stützung gemäß Artikel 103o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu gewähren, haben die betreffenden Beträge mitgeteilt. Im Interesse der Klarheit sollte die Kommission diese Beträge veröffentlichen.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die für das Haushaltsjahr 2014 von den nationalen Stützungsprogrammen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf die Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 übertragenen Beträge sind im Anhang dieses Beschlusses festgesetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 12. August 2013

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.


ANHANG

Von den nationalen Stützungsprogrammen im Weinsektor auf die Betriebsprämienregelung übertragene Beträge (Haushaltsjahr 2014)

(in 1000 EUR)

Haushaltsjahr

2014

Griechenland

16 000

Spanien

142 749

Luxemburg

588

Malta

402

Vereinigtes Königreich

120