32004D0096

2004/96/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2004 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in der Schweiz vorübergehend Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 122)

Amtsblatt Nr. L 028 vom 31/01/2004 S. 0026 - 0029


Entscheidung der Kommission

vom 28. Januar 2004

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in der Schweiz vorübergehend Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 122)

(2004/96/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/116/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

auf Antrag Frankreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Drittländern grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2) Mit den Entscheidungen 97/159/EG(3), 1999/166/EG(4), 2000/189/EG(5), 2001/5/EG(6), 2001/836/EG(7) und 2003/69/EG(8) der Kommission sind die Mitgliedstaaten ermächtigt worden, für begrenzte Zeiträume und unter besonderen Bedingungen Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG für Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in der Schweiz zuzulassen.

(3) Die Umstände, die zur Gewährung dieser Ausnahmen geführt haben, sind weiterhin gegeben. Neue Informationen, die eine Überprüfung der besonderen Bedingungen erforderlich machen würden, liegen nicht vor.

(4) Die Mitgliedstaaten sind daher zu ermächtigen, für einen begrenzten Zeitraum und unter besonderen Bedingungen, unbeschadet der Richtlinie 68/193/EWG des Rates(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(10), und etwaiger Durchführungsvorschriften, Ausnahmen zuzulassen.

(5) Diese Ermächtigung zur Gewährung von Ausnahmen ist aufzuheben, wenn festgestellt wird, dass die in dieser Entscheidung festgelegten besonderen Bedingungen entweder nicht ausreichen, um die Einschleppung von Schadorganismen in die Gemeinschaft zu verhindern, oder nicht eingehalten wurden.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, für Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in der Schweiz (nachstehend "die Pflanzen" genannt) Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG im Hinblick auf das Verbot in deren Anhang III Abschnitt A Nummer 15 zuzulassen.

Die in Absatz 1 vorgesehene Ermächtigung, Ausnahmen zuzulassen (nachstehend "die Ermächtigung" genannt), unterliegt zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2000/29/EG auch den im Anhang festgelegten Bedingungen und gilt nur für Pflanzen, die zwischen dem 1. Februar und dem 30. März 2004 in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 30. November des Einfuhrjahres

a) Angaben zu den gemäß dieser Entscheidung eingeführten Mengen und

b) einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen gemäß Nummer 6 des Anhangs.

Außerdem übermitteln alle Mitgliedstaaten, in denen Augen der Pflanzen auf Unterlagen gepfropft und die Pflanzen nach der Einfuhr angepflanzt werden, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 30. November des Einfuhrjahres einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen gemäß Nummer 9 zweiter Gedankenstrich des Anhangs.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wenn festgestellt wird, dass gemäß dieser Entscheidung erfolgte Lieferungen in ihr Hoheitsgebiet die Bedingungen dieser Entscheidung nicht erfuellen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Januar 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2) ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 36.

(3) ABl. L 62 vom 4.3.1997, S. 36.

(4) ABl. L 55 vom 3.3.1999, S. 16.

(5) ABl. L 59 vom 4.3.2000, S. 18.

(6) ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 22.

(7) ABl. L 312 vom 29.11.2001, S. 27.

(8) ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 72.

(9) ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15.

(10) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

ANHANG

Besondere Bedingungen für Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in der Schweiz, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Entscheidung fallen

1. Bei den Pflanzen muss es sich um Vermehrungsmaterial in Form von schlafenden Augen handeln,

a) die folgenden Rebsorten angehören:

- Amigne,

- Carminoir,

- Chasselas blanc,

- Cornalin,

- Diolinoir,

- Gamaret,

- Garanoir,

- Humagne blanc,

- Humagne rouge,

- Paien jaune,

- Petite Arvine,

- Pinot noir Valais,

- Sylvaner;

b) die von Mutterrebenbeständen geerntet werden, die amtlich registriert sind. Die Verzeichnisse der registrierten Rebschulen müssen den Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, und der Kommission bis spätestens 1. Februar 2004 zur Verfügung gestellt werden. Diese Verzeichnisse müssen den/die Namen der Sorten, die Zahl der mit diesen Sorten bepflanzten Reihen und die Zahl der Pflanzen je Reihe in jeder dieser Rebschulen umfassen, soweit die Pflanzen 2004 nach den Bestimmungen dieser Entscheidung für den Versand in die Gemeinschaft geeignet sind;

c) die ordnungsgemäß verpackt und auf der Verpackung mit einer Markierung gekennzeichnet sind, aus der die registrierte Rebschule und die Rebsorte hervorgehen;

d) die dazu bestimmt sind, in Betrieben gemäß Nummer 7 auf in der Gemeinschaft erzeugte Unterlagen gepfropft zu werden.

2. Die Pflanzen müssen mit einem Pflanzengesundheitszeugnis versehen sein, das in der Schweiz gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/29/EG auf der Grundlage der darin festgelegten Untersuchungen ausgestellt wurde und insbesondere bescheinigt, dass die Pflanzen frei sind von folgenden Schadorganismen:

- Daktulosphaira vitifoliae (Fitch),

- Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al.,

- Grapevine Flavescence dorée MLO.

Unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" des Pflanzengesundheitszeugnisses ist zu vermerken: "Diese Sendung entspricht den Anforderungen der Entscheidung 2004/96/EG der Kommission".

3. Die amtliche Pflanzenschutzorganisation der Schweiz gewährleistet die Identität der Augen vom Zeitpunkt der Ernte gemäß Nummer 1 Buchstabe b) bis zum Zeitpunkt des Verladens für die Ausfuhr nach der Gemeinschaft.

4. Die Pflanzen dürfen nur über die von dem Mitgliedstaat für die Zwecke dieser Ausnahme bestimmten Grenzübergangsorte in die Gemeinschaft eingeführt werden. Diese Grenzübergangsorte sowie der Name und die Anschrift der für die Grenzübergangsorte jeweils zuständigen amtlichen Stelle gemäß der Richtlinie 2000/29/EG werden der Kommission rechtzeitig von den Mitgliedstaaten mitgeteilt und den anderen Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen hin zur Verfügung gestellt. In den Fällen, in denen die Einfuhr in die Gemeinschaft in einem anderen als dem Mitgliedstaat erfolgt, der von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, unterrichten die genannten zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats die zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, der von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, und arbeiten mit diesen Stellen zusammen, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen dieser Entscheidung eingehalten werden.

5. Der Einführer wird vor der Einfuhr in die Gemeinschaft amtlich über die Bedingungen gemäß den Nummern 1 bis 10 unterrichtet. Der betreffende Einführer meldet die Einzelheiten jeder Verbringung in die Gemeinschaft rechtzeitig den zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats, der wiederum der Kommission die folgenden Einzelheiten dieser Meldung unverzüglich mitteilt:

a) Art des Materials,

b) Sorte und Menge,

c) angegebener Zeitpunkt der Einfuhr und Bestätigung des Grenzübergangsorts,

d) Name, Anschrift und Standort der Betriebe gemäß Nummer 7, in denen die Augen gepfropft und/oder die veredelten Pflanzen anschließend eingepflanzt werden.

Der Einführer setzt die zuständigen amtlichen Stellen möglichst unmittelbar nach Bekanntwerden über etwaige Änderungen der genannten Einzelheiten in Kenntnis.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt diese Einzelheiten und Änderungen unverzüglich der Kommission mit.

6. Die Untersuchungen, gegebenenfalls einschließlich der Tests, gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/29/EG und nach den Bestimmungen dieser Entscheidung werden von den in der Richtlinie genannten zuständigen amtlichen Stellen durchgeführt. Im Rahmen dieser Untersuchungen werden die Pflanzengesundheitskontrollen von dem Mitgliedstaat, der von der Ausnahmeregelung Gebrauch macht, und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den vorgenannten Stellen des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem die Augen gepfropft werden. Während dieser Pflanzengesundheitskontrollen werden von dem Mitgliedstaat/den Mitgliedstaaten auch Untersuchungen auf andere Schadorganismen durchgeführt. Für die Nachuntersuchung durch andere Mitgliedstaaten werden Unterproben bereitgestellt.

Unbeschadet der Überwachung gemäß Artikel 21 Absatz 3 dritter Gedankenstrich erste Möglichkeit der genannten Richtlinie legt die Kommission fest, inwieweit die Untersuchungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 dritter Gedankenstrich zweite Möglichkeit der genannten Richtlinie in das Untersuchungsprogramm gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 3 derselben Richtlinie aufgenommen werden können.

7. Die Pfropfung der Augen auf Unterlagen und die anschließende Anpflanzung des veredelten Materials ist nur in den Betrieben zulässig:

a) deren Name, Anschrift und Standort von der Person, die die gemäß dieser Entscheidung eingeführten Augen verwenden will, den vorgenannten zuständigen Stellen des Mitgliedstaats mitgeteilt wurden, in dem diese Betriebe liegen, und

b) die amtlich registriert und für den Zweck dieser Ausnahmeregelung zugelassen sind.

Liegt der Ort der Veredelung oder des Anpflanzens in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, so unterrichten die genannten zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, der von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Pflanzen veredelt oder angepflanzt werden, zum Zeitpunkt des Eingangs der genannten Voranmeldung unter Angabe von Name, Anschrift und Standort der Betriebe, in denen die Pflanzen veredelt oder angepflanzt werden.

8. Die genannten zuständigen amtlichen Stellen gewährleisten, dass Augen, die nicht gemäß Nummer 7 verwendet werden, unter ihrer Aufsicht vernichtet werden. Für die Kommission sind Aufzeichnungen über die Zahl der vernichteten Pflanzen bereitzuhalten.

9. In den unter Nummer 7 genannten Betrieben

a) dürfen Augen, die sich als frei von den Schadorganismen gemäß Nummer 6 erwiesen haben, zur Veredelung verwendet werden, wobei die veredelten Pflanzen auf Feldern, die zu dem Betrieb gemäß Nummer 7 gehören, angepflanzt und weiter angezogen werden und dort verbleiben, bis sie gemäß Nummer 10 an einen Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft verbracht werden;

b) müssen die veredelten Pflanzen während der auf die Einfuhr folgenden Vegetationsperiode von den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaates, in dem die veredelten Pflanzen angepflanzt werden, zu geeigneten Zeitpunkten visuell auf Schadorganismen oder von Schadorganismen hervorgerufene Anzeichen oder Symptome, einschließlich der von Daktulosphaira vitifoliae (Fitch), untersucht werden. Zur Identifizierung der Schadorganismen, die die visuell festgestellten Anzeichen oder Symptome verursacht haben, sind geeignete Tests durchzuführen;

c) müssen veredelte Pflanzen, die sich bei den Untersuchungen oder Tests gemäß dem ersten und zweiten Gedankenstrich nicht als frei von den unter Nummer 2 aufgeführten Schadorganismen erwiesen haben oder in sonstiger Hinsicht Quarantäneprobleme aufwerfen, unverzüglich unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen vernichtet werden.

10. Jede veredelte Pflanze, die aus einer erfolgreichen Pfropfung unter Verwendung der unter Nummer 1 Buchstabe a) genannten Augen entsteht, ist im Jahr 2004 oder 2005 nur an einem Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft freizusetzen. Die vorgenannten amtlichen Stellen sorgen dafür, dass Pflanzen, die nicht so verbracht wurden, unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. Der Kommission ist Einsicht in die Bücher zu gewähren, in denen die Anzahl der erfolgreich veredelten, der amtlich vernichteten und der verkauften Pflanzen sowie die Bestimmungsländer der verkauften Pflanzen festgehalten werden.