31992D0237

92/237/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. April 1992 zur Festsetzung einer Geldbuße gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 (IV/32.448 und IV/32.450) - UKWAL (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 121 vom 06/05/1992 S. 0045 - 0047


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. April 1992 zur Festsetzung einer Geldbusse gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 (IV/32.448 und IV/32.450) - UKWAL (Nur der englische Text ist verbindlich) (92/237/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (1), insbesondere auf Artikel 19,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Seeverkehrs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

(1) United Kingdom West Africa Lines Joint Service (UKWAL) ist eine Linienkonferenz mit Sekretariat in:

Room 193, India Buildings,

Water Street,

Liverpool L2 ORR,

Vereinigtes Königreich.

UKWAL umfasst Reedereien, die regelmässige Liniendienste zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland einerseits und Westafrika andererseits (von Nouadhibou nach Mocamedes) zur Verfügung stellen. Im Dezember 1988 (neueste der Kommission vorliegende Daten) handelte es sich um folgende Reedereien:

- Elder Dempster Ltd,

- Palm Line Ltd,

- The Guinea Gulf Line Ltd,

- State Shipping Corporation (Black Star Line),

- The Nigerian National Shipping Line Ltd,

- Compagnie Maritime Zaïroise,

- Société Ivoirienne de Transport Maritime,

- Nigerian Green Lines Ltd,

- Cameroon Shipping Lines BA,

- Compagnie Beninoise de Navigation Maritime,

- Providence Liner Shipping Inc.

(2) Im Laufe des Jahres 1987 wurde die Kommission mit mehreren Beschwerden gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 befasst, die den Seeverkehr zwischen Europa und West- sowie Zentralafrika betrafen. Diese Verkehre schließen die Verkehre in dem von der UKWAL bedienten Gebiet ein.

Die Identität der Beschwerdeführer und der Gegenstand ihrer Anträge auf Verfahrenseinleitung sind in der nachstehend erwähnten Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1989 aufgeführt.

(3) Nach einer ersten Prüfung dieser Anträge gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß die Verhaltensweise von UKWAL, wenn die behaupteten Tatsachen nachgewiesen würden,

- mit Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages unvereinbar sein und infolgedessen die Kommission veranlassen könnte, die Gewährung der in der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 vorgesehenen Gruppenfreistellung gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung für die Konferenz in dem Fahrtgebiet zurückzuziehen, in dem die behaupteten Tatsachen festgestellt wurden;

- einen Verstoß gegen Artikel 86 darstellen könnte.

Zur Ermittlung des Sachverhalts und um ergänzende Auskünfte einzuholen sowie etwaige Beweise beizubringen, hielt die Kommission eine gleichzeitige Nachprüfung bei drei euro-afrikanischen Schiffahrtskonferenzen einschließlich UKWAL für notwendig.

Wegen der Schwere der vermuteten Verstösse und weil die Gefahr bestand, daß Beweismittel verschwinden könnten, war die Kommission auch der Ansicht, daß gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 eine Nachprüfung ohne vorherige Mitteilung vorgenommen werden sollte.

(4) Am 26. Juni 1989 erließ die Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 eine Entscheidung, in der UKWAL auferlegt wurde, eine Nachprüfung zu dulden, damit die Kommission feststellen könne, ob:

- das Verhalten von UKWAL dazu geführt hat, daß ein tatsächlicher oder potentieller Wettbewerb nicht besteht oder ausgeschaltet wird, indem der betreffende Linienverkehr dem Wettbewerb entzogen wird, und ob besonders UKWAL oder ihre Mitgliedsreedereien unter Verletzung von Artikel 85 des Vertrages Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zur Aufteilung der in ihrem Linienverkehr zwischen Europa und Afrika beförderten Lademengen getroffen haben;

- durch Verhaltensweisen dritter Staaten die Tätigkeit von Aussenseitern im Verkehr innerhalb des Fahrtgebiets der UKWAL behindert wird;

- die UKWAL eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages mißbräuchlich ausgenutzt hat.

Der Wortlaut dieser Entscheidung bezieht sich insbesondere auf die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 für den Fall vorgesehenen Sanktionen, daß die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen eine gemäß Artikel 18 Absatz 3 angeordnete Nachprüfung nicht dulden.

Am 28. Juni 1989 fanden sich zwei Kommissionsbedienstete in Begleitung eines Vertreters der britischen Kartellbehörde in den Geschäftsräumen der UKWAL ein, um die durch Entscheidung vom 26. Juni 1989 angeordnete Nachprüfung vorzunehmen.

Sie wurden von dem Vorsitzenden von UKWAL, Herrn Birch, empfangen und legten ihm eine beglaubigte Abschrift der genannten Entscheidung zusammen mit dem sie zur Durchsuchung ermächtigenden Nachprüfungsauftrag vor. Ausserdem wurden Herrn Birch die Dienstausweise und eine Bescheinigung zur Identifikation des von der Kartellbehörde benannten Vertreters sowie eine Anlage zu der Entscheidung vorgelegt, in der die Rechte und Pflichten der UKWAL in dieser Sache erläutert wurden.

Die Beamten der Kommission setzten Herrn Birch über den Zweck des Besuchs sowie über die Bedeutung und die Konsequenzen der vorgelegten Unterlagen in Kenntnis. Sie schlugen Herrn Birch vor, die Entscheidung und die Anlage zu lesen und ggf. Verbindung zu einem Rechtsanwalt aufzunehmen. Die Kommissionsbediensteten äusserten ihre Bereitschaft, mit der Nachprüfung erst in Anwesenheit eines Rechtsanwalts zu beginnen, vorausgesetzt, daß die Wartefrist angemessen sei und in der Zwischenzeit keine Unterlagen aus den Geschäftsräumen der UKWAL entfernt oder zerstört würden.

Herr Birch weigerte sich, die Entscheidung oder die beigefügte Anlage zu lesen und erklärte, er sehe es als eine Beleidigung an, daß die Kommission ohne vorherige Ankündigung in dieser Weise vorgehe. Ferner erklärte Herr Birch, daß die UKWAL keine Rechtspersönlichkeit besitze, da es sich lediglich um ein Büro handele, in dem die Interessen bestimmter Unternehmen zusammengefasst seien. Deshalb gehörten die Unterlagen in den Geschäftsräumen der UKWAL den Mitgliedern einzeln und gemeinsam. Einige dieser Mitglieder befänden sich ausserhalb der EG. Infolgedessen werde er keine Nachprüfung dulden.

Die Kommissionsbediensteten erläuterten in Gegenwart des Rechtsbeistands von UKWAL die möglichen Konsequenzen einer Weigerung:

- die in der Entscheidung für diesen Fall vorgesehene Festsetzung von Geldbussen;

- die britische Regierung würde gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 um die erforderliche Unterstützung gebeten, um die Nachprüfung vornehmen zu können.

Herr Birch bekräftigte indessen seinen Standpunkt und erklärte, daß die UKWAL keine Rechtspersönlichkeit habe, kein Anlagevermögen besitze, kein Personal beschäftige und in ihrem Namen weder Geschäftsräume miete noch besitze.

Die Kommissionsbediensteten wiesen erneut auf die Folgen einer Weigerung hin, doch Herr Birch bestand darauf, daß die Nachprüfung nicht stattfinden könne.

Die Kommissionsbediensteten erstellten daher ein Protokoll über die Weigerung, die Nachprüfung zu dulden. Herr Birch wurde aufgefordert, eine Erklärung mit seiner Begründung der Weigerung zu unterzeichnen; Herr Birch weigerte sich, dies zu tun.

Die Kommissionsbeamten wandten sich sodann aufgrund von Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 an die britischen Behörden mit der Bitte, die erforderliche Unterstützung zu gewähren, damit sie ihre Nachprüfung durchführen könnten.

Nachdem die Kommissionsbediensteten so am Nachmittag des 28. Juni 1989 eine gerichtliche Verfügung des Londoner High Court erwirkt hatten, wurde ihnen nach ihrem Eintreffen bei der UKWAL am 29. Juni um 9.00 Uhr vormittags Zugang zu den Unterlagen gewährt.

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

(5) Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 bestimmt, daß "die Kommission zur Erfuellung der in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen kann". In Absatz 3 dieses Artikels heisst es, daß "Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verpflichtet sind, die Nachprüfungen zu dulden, welche die Kommission in einer Entscheidung angeordnet hat".

UKWAL ist - unabhängig von ihrer genauen Rechtsstellung - eine Unternehmensvereinigung im Sinne der Artikel 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86. Sie ist daher verpflichtet, jede Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 3 zu dulden und den Kommissionsbediensteten unter den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen Zugang zu den Geschäftsunterlagen, einschließlich der ihr von ihren Mitgliedern anvertrauten Unterlagen, zu gewähren.

Durch die Tatsache, daß einige der Mitglieder von UKWAL nicht in EG-Mitgliedstaaten ansässig sind, werden UKWAL oder die betreffenden Mitglieder nicht der Verpflichtung enthoben, den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln nachzukommen, soweit ihre Tätigkeiten (oder ein Teil ihrer Tätigkeiten) den Seeverkehr nach oder aus gemeinschaftlichen Häfen betreffen.

(6) Die Weigerung der UKWAL, den beauftragten Kommissionsbediensteten Zugang zu gewähren, war eine eindeutige und eklatante Verletzung der Verpflichtung nach Artikel 18 Absätze 1 und 3.

(7) Die Kommission wiederholt, daß die Vertreter der UKWAL über alle Rechte und Pflichten angemessen unterrichtet wurden und daß UKWAL daher von dem potentiellen Risiko einer Weigerung, die Nachprüfung zu dulden, Kenntnis hatte.

(8) Infolgedessen ist die Kommission der Auffassung, daß

- UKWAL der Verpflichtung gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 nicht nachgekommen ist;

- daß dieser Verstoß vorsätzlich begangen wurde, nachdem die Repräsentanten der Konferenz in Gegenwart ihres Rechtsbeistands von den Bediensteten der Kommission über ihre Pflichten sowie die Folgen einer Weigerung unterrichtet worden sind.

(9) In Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 wird bestimmt, daß die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von 100 bis 5 000 ECU festsetzen kann, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig die in einer Entscheidung nach Artikel 18 Absatz 3 angeordnete Nachprüfung nicht dulden.

Die Kommission sieht den Verstoß im Lichte des unter den Randnummern 1 bis 4 dargelegten Sachverhalts als überaus schwerwiegend an, da die Wirksamkeit der Nachprüfung infolge der Weigerung von UKWAL, sie zu dulden, ernsthaft gefährdet war, denn sie konnte in den Geschäftsräumen der UKWAL nicht zu dem von der Kommission vorgesehenen Zeitpunkt vorgenommen werden, den diese gewählt hatte, um in den Geschäftsräumen der verschiedenen Linienkonferenzen, gegen die die Vermutung eines gemeinsamen Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln bestand, eine gleichzeitige Nachprüfung vorzunehmen. UKWAL, die von den beauftragten Kommissionsbediensteten über die relevanten Rechtsvorschriften sowie ihre Anwendung und Wirkung unterrichtet worden war und einen Rechtsbeistand konsultiert hatte, widersetzte sich der angeordneten Nachprüfung.

Infolgedessen sollte gegen die UKWAL die höchste nach Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 zulässigen Geldbusse festgesetzt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

UKWAL hat gegen Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 verstossen, indem sie sich weigerte, eine aufgrund des Artikels 18 Absatz 1 der genannten Verordnung angeordnete Nachprüfung zu dulden.

Artikel 2

Gegen UKWAL wird eine Geldbusse in Höhe von 5000 ECU festgesetzt. Diese Summe ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf das Konto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Nr. 310-0933000-43, Banque Bruxelles-Lambert - Agence Européenne, Rond Point Schuman 5, B-1040 Brüssel, einzuzahlen.

Nach Ablauf der obengenannten Frist sind Zinsen zu dem Satz fällig, der am ersten Arbeitstag des Monats, in dem die Entscheidung erlassen wurde, vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine ECU-Transaktionen berechnet wird, zuzueglich 3,5 Prozentpunkte.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an UKWAL, Room 193, India Buildings,

Water Street, Liverpool L2 ORR, Vereinigtes Königreich, gerichtet.

Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne des Artikels 192 EWG-Vertrag. Brüssel, den 6. April 1992 Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4.