31993Y0203(01)

Beschluß des Rates vom 18. Januar 1993 über die Bestimmung der maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen, denen es obliegt, Listen der Kandidaturen für die Vertretung der Erzeuger und der Arbeitnehmer im Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen

Amtsblatt Nr. C 030 vom 03/02/1993 S. 0001 - 0002


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Januar 1993

über die Bestimmung der maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen, denen es obliegt, Listen der Kandidaturen für die Vertretung der Erzeuger und der Arbeitnehmer im Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen

(93/C 30/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf Artikel 18 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Beratende Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, dessen Mandat am 14. November 1992 abgelaufen ist, muß neu besetzt werden.

Zunächst sind die maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmeroranisationen zu bestimmen, denen es obliegt, Listen mit zwei Kandidaten für jeden der ihnen zugewiesenen Sitze aufzustellen.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten haben die entsprechenden Mitteilungen übermittelt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Den in der Aufstellung im Anhang aufgeführten maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen obliegt es, Kandidatenlisten aufzustellen, aufgrund deren - in der in dieser Aufstellung für jede Organisation angegebenden Anzahl - die Mitglieder ernannt werden, die die Erzeuger und die Arbeitnehmer im Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vertreten.

Artikel 2

Dieser Beschluß wird zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. PEDERSEN

ANHANG

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